TE Bvwg Beschluss 2024/4/15 W170 2284721-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.04.2024
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Entscheidungsdatum

15.04.2024

Norm

Bgld. LVwGG §23
Bgld. LVwGG §32
Bgld. LVwGG §8
B-VG Art133 Abs4
LBDG 1997 §139
LBDG 1997 §45 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W170 2284721-1/12Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden und die Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER und Mag. Mario DRAGONI als Beisitzer als Disziplinargericht des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland auf Grund der Disziplinaranzeige des Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichts Burgenland gegen das Mitglied des Landesverwaltungsgerichts Burgenland XXXX vom 15.01.2024, A 273/02/2024.001/001, beschlossen (weitere Partei: Disziplinaranwalt für Landesbeamtinnen und Landesbeamte des Landes Burgenland):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden und die Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER und Mag. Mario DRAGONI als Beisitzer als Disziplinargericht des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland auf Grund der Disziplinaranzeige des Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichts Burgenland gegen das Mitglied des Landesverwaltungsgerichts Burgenland römisch XXXX vom 15.01.2024, A 273/02/2024.001/001, beschlossen (weitere Partei: Disziplinaranwalt für Landesbeamtinnen und Landesbeamte des Landes Burgenland):

A)

I. Gegen XXXX wird wegen des Verdachtes, sie habe schuldhaftrömisch eins. Gegen römisch XXXX wird wegen des Verdachtes, sie habe schuldhaft

1.       im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen die Spruchpunkte 6, 7, 8 und 9 eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 28.01.2022, Zl. BH-JE/03/207000003402/20, die am 09.03.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf einlangte, die Verjährungsfrist nach § 43 Abs. 1 VwGVG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 09.06.2023, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 02.08.2023, E 003/04/2022.010/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und ein Monat vergangen sind und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat;1.       im Verfahren über die Beschwerde des römisch XXXX gegen die Spruchpunkte 6, 7, 8 und 9 eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 28.01.2022, Zl. BH-JE/03/207000003402/20, die am 09.03.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf einlangte, die Verjährungsfrist nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 09.06.2023, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 02.08.2023, E 003/04/2022.010/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und ein Monat vergangen sind und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat;

2.       im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 14.12.2022, Zl. BH-ND/03/201000025613/20, hinsichtlich einer am 11.07.2020 gesetzten mutmaßlichen Verwaltungsübertretung, die Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 11.07.2023, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 21.11.2023, E 002/04/2023.007/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als fünf Monate vergangen sind und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat;2.       im Verfahren über die Beschwerde des römisch XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 14.12.2022, Zl. BH-ND/03/201000025613/20, hinsichtlich einer am 11.07.2020 gesetzten mutmaßlichen Verwaltungsübertretung, die Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 11.07.2023, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 21.11.2023, E 002/04/2023.007/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als fünf Monate vergangen sind und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat;

3.       im Verfahren über die Beschwerde XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 29.07.2022,
Zl. BH-ND/03/191000089947/19, die am 02.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See einlangte, hinsichtlich einer am 28.10.2019 gesetzten mutmaßlichen Verwaltungsübertretung, die Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG und in weiterer Folge nach § 43 Abs. 1 VwGVG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 28.10.2022 bzw. vor Ablauf des 01.12.2023, sondern erst mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 13.12.2023, E 002/04/2022.067/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung nach § 31 Abs. 2 VStG mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat;
3.       im Verfahren über die Beschwerde römisch XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 29.07.2022,
Zl. BH-ND/03/191000089947/19, die am 02.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See einlangte, hinsichtlich einer am 28.10.2019 gesetzten mutmaßlichen Verwaltungsübertretung, die Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG und in weiterer Folge nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 28.10.2022 bzw. vor Ablauf des 01.12.2023, sondern erst mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 13.12.2023, E 002/04/2022.067/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat;

4.       im Verfahren über die Beschwerde der XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 22.07.2022, Zl. BH-ND/03/191000092775/19, die am 09.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See einlangte, die Verjährungsfrist nach § 43 Abs. 1 VwGVG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 09.11.2023, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 14.12.2023, E 270/04/2022.022/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und ein Monat vergangen sind und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat; 4.       im Verfahren über die Beschwerde der römisch XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 22.07.2022, Zl. BH-ND/03/191000092775/19, die am 09.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See einlangte, die Verjährungsfrist nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 09.11.2023, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 14.12.2023, E 270/04/2022.022/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und ein Monat vergangen sind und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat;

5.       im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 11.05.2022,
Zl. BH-MA/03/203000007431/20, die am 10.06.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg einlangte, hinsichtlich einer am 15.07.2020 gesetzten mutmaßlichen Verwaltungsübertretung, die Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG und in weiterer Folge nach § 43 Abs. 1 VwGVG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 17.07.2023 bzw. vor Ablauf des 11.09.2023, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 03.01.2024, E 268/04/2022.002/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung nach § 31 Abs. 2 VStG mehr als ein Jahr vergangen ist und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat;
5.       im Verfahren über die Beschwerde des römisch XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 11.05.2022,
Zl. BH-MA/03/203000007431/20, die am 10.06.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg einlangte, hinsichtlich einer am 15.07.2020 gesetzten mutmaßlichen Verwaltungsübertretung, die Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG und in weiterer Folge nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 17.07.2023 bzw. vor Ablauf des 11.09.2023, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 03.01.2024, E 268/04/2022.002/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG mehr als ein Jahr vergangen ist und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat;

6.       im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 12.05.2022,
Zl. BH-MA/03/203000006205/20, die am 10.06.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg einlangte, hinsichtlich einer am 13.06.2020 gesetzten mutmaßlichen Verwaltungsübertretung, die Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG und in weiterer Folge nach § 43 Abs. 1 VwGVG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 13.06.2023 bzw. vor Ablauf des 11.09.2023, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 18.12.2023, E 268/04/2022.003/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung nach § 31 Abs. 2 VStG mehr als elf Monate vergangen sind und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat;
6.       im Verfahren über die Beschwerde des römisch XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 12.05.2022,
Zl. BH-MA/03/203000006205/20, die am 10.06.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg einlangte, hinsichtlich einer am 13.06.2020 gesetzten mutmaßlichen Verwaltungsübertretung, die Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG und in weiterer Folge nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 13.06.2023 bzw. vor Ablauf des 11.09.2023, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 18.12.2023, E 268/04/2022.003/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG mehr als elf Monate vergangen sind und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat;

7.       im Verfahren über die Beschwerde der XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 12.09.2022,
Zl. BH-GS/03/226000032131/22, die am 29.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing einlangte, die Verjährungsfrist nach § 43 Abs. 1 VwGVG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 29.12.2023, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 08.01.2024, E 270/04/2022.028/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und ein Monat vergangen sind und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat;
7.       im Verfahren über die Beschwerde der römisch XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 12.09.2022,
Zl. BH-GS/03/226000032131/22, die am 29.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing einlangte, die Verjährungsfrist nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 29.12.2023, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 08.01.2024, E 270/04/2022.028/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und ein Monat vergangen sind und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat;

8.       im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 14.12.2022,
Zl. BH-ND/03/201000025248/20, hinsichtlich einer am 10.07.2020 gesetzten mutmaßlichen Verwaltungsübertretung, die Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 10.07.2023, sondern erst mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 22.08.2023, E 002/04/2023.017/005, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als fünf Monate vergangen sind und sie bereits am 04.05.2023, also mehr als zwei Monate vor Eintritt der Verjährung, eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat;
8.       im Verfahren über die Beschwerde des römisch XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 14.12.2022,
Zl. BH-ND/03/201000025248/20, hinsichtlich einer am 10.07.2020 gesetzten mutmaßlichen Verwaltungsübertretung, die Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 10.07.2023, sondern erst mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 22.08.2023, E 002/04/2023.017/005, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als fünf Monate vergangen sind und sie bereits am 04.05.2023, also mehr als zwei Monate vor Eintritt der Verjährung, eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat;

9.       im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 02.04.2022, Zl. BH-ND/03/201000014716/20, die am 22.04.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See einlangte, die Verjährungsfrist nach § 43 Abs. 1 VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 24.07.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind; 9.       im Verfahren über die Beschwerde des römisch XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 02.04.2022, Zl. BH-ND/03/201000014716/20, die am 22.04.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See einlangte, die Verjährungsfrist nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 24.07.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind;

10.      im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 13.04.2022,
Zl. BH-ND/03/191000095001/19, die am 30.03.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See einlangte, hinsichtlich einer am 21.11.2019 gesetzten mutmaßlichen Verwaltungsübertretung, die Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG und in weiterer Folge nach § 43 Abs. 1 VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 21.11.2022 bzw. vor Ablauf des 30.06.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung nach § 31 Abs. 2 VStG mehr als fünf Monate vergangen sind;
10.      im Verfahren über die Beschwerde des römisch XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 13.04.2022,
Zl. BH-ND/03/191000095001/19, die am 30.03.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See einlangte, hinsichtlich einer am 21.11.2019 gesetzten mutmaßlichen Verwaltungsübertretung, die Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG und in weiterer Folge nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 21.11.2022 bzw. vor Ablauf des 30.06.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG mehr als fünf Monate vergangen sind;

11.      im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 23.04.2022,
Zl. BH-ND/03/191000055463/19, die am 23.05.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See einlangte, die Verjährungsfrist nach § 43 Abs. 1 VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 23.08.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind;
11.      im Verfahren über die Beschwerde des römisch XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 23.04.2022,
Zl. BH-ND/03/191000055463/19, die am 23.05.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See einlangte, die Verjährungsfrist nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 23.08.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind;

12.      im Verfahren über die Beschwerde der XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 31.05.2022,
Zl. BH-MA/03/213000013919/21, die am 04.07.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg einlangte, die Verjährungsfrist nach § 43 Abs. 1 VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 04.10.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind;
12.      im Verfahren über die Beschwerde der römisch XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 31.05.2022,
Zl. BH-MA/03/213000013919/21, die am 04.07.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg einlangte, die Verjährungsfrist nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 04.10.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind;

13.      im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen die Strafhöhe im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 14.06.2022,
Zl. BH-GS/03/226000028664/22, die am 22.06.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing einlangte, die Verjährungsfrist nach § 43 Abs. 1 VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 22.09.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind;
13.      im Verfahren über die Beschwerde des römisch XXXX gegen die Strafhöhe im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 14.06.2022,
Zl. BH-GS/03/226000028664/22, die am 22.06.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing einlangte, die Verjährungsfrist nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 22.09.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind;

14.      im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen die Strafhöhe im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 23.06.2022,
Zl. BH-GS/03/226000042723/22, die am 12.07.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing einlangte, die Verjährungsfrist nach § 43 Abs. 1 VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 12.10.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind;
14.      im Verfahren über die Beschwerde des römisch XXXX gegen die Strafhöhe im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 23.06.2022,
Zl. BH-GS/03/226000042723/22, die am 12.07.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing einlangte, die Verjährungsfrist nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 12.10.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind;

15.      im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 04.07.2022,
Zl. BH-OW/03/215000048173/21, die am 03.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart einlangte, die Verjährungsfrist nach § 43 Abs. 1 VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 03.11.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind;
15.      im Verfahren über die Beschwerde des römisch XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 04.07.2022,
Zl. BH-OW/03/215000048173/21, die am 03.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart einlangte, die Verjährungsfrist nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 03.11.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind;

16.      im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 20.06.2022,
Zl. BH-GS/03/226000023754/22, die am 04.07.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing einlangte, die Verjährungsfrist nach § 43 Abs. 1 VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 04.10.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und ein Monat vergangen sind;
16.      im Verfahren über die Beschwerde des römisch XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 20.06.2022,
Zl. BH-GS/03/226000023754/22, die am 04.07.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing einlangte, die Verjährungsfrist nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 04.10.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und ein Monat vergangen sind;

17.      im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 06.07.2022,
Zl. BH-JE/03/217000004068/21, die am 20.07.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf einlangte, die Verjährungsfrist nach § 43 Abs. 1 VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 20.10.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und ein Monat vergangen sind;
17.      im Verfahren über die Beschwerde des römisch XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 06.07.2022,
Zl. BH-JE/03/217000004068/21, die am 20.07.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf einlangte, die Verjährungsfrist nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 20.10.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und ein Monat vergangen sind;

18.      im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 21.07.2022,
Zl. BH-OW/03/215000029980/21, die am 02.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart einlangte, die Verjährungsfrist nach § 43 Abs. 1 VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 02.11.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind;
18.      im Verfahren über die Beschwerde des römisch XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 21.07.2022,
Zl. BH-OW/03/215000029980/21, die am 02.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart einlangte, die Verjährungsfrist nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 02.11.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind;

19.      im Verfahren über die Beschwerde der XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 18.07.2022,
Zl. BH-ND/03/191000076995/19, die am 18.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See einlangte, die Verjährungsfrist nach § 43 Abs. 1 VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 20.11.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und ein Monat vergangen sind;
19.      im Verfahren über die Beschwerde der römisch XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 18.07.2022,
Zl. BH-ND/03/191000076995/19, die am 18.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See einlangte, die Verjährungsfrist nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 20.11.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und ein Monat vergangen sind;

20.      im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 28.07.2022,
Zl. BH-GS/03/226000037912/22, die am 31.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing einlangte, die Verjährungsfrist nach § 43 Abs. 1 VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 01.12.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 23.01.2024, E 002/04/2022.064/004, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind;
20.      im Verfahren über die Beschwerde des römisch XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 28.07.2022,
Zl. BH-GS/03/226000037912/22, die am 31.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing einlangte, die Verjährungsfrist nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 01.12.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 23.01.2024, E 002/04/2022.064/004, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind;

21.      im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 19.07.2022,
Zl. BH-GS/03/206000046252/20, die am 11.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing einlangte, hinsichtlich einer am 18.09.2020 gesetzten mutmaßlichen Verwaltungsübertretung, die Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG und in weiterer Folge nach § 43 Abs. 1 VwGVG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 18.09.2023 bzw. vor Ablauf des 13.11.2023, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 28.01.2024, E 052/04/2022.006/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung nach § 31 Abs. 2 VStG mehr als ein Jahr vergangen ist und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat;
21.      im Verfahren über die Beschwerde des römisch XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 19.07.2022,
Zl. BH-GS/03/206000046252/20, die am 11.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing einlangte, hinsichtlich einer am 18.09.2020 gesetzten mutmaßlichen Verwaltungsübertretung, die Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG und in weiterer Folge nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie nicht vor Ablauf des 18.09.2023 bzw. vor Ablauf des 13.11.2023, sondern erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 28.01.2024, E 052/04/2022.006/002, über die Beschwerde entschieden hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG mehr als ein Jahr vergangen ist und sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat;

22.      im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 11.08.2022,
Zl. BH-JE/03/207000003410/20, die am 12.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf einlangte, die Verjährungsfrist nach § 43 Abs. 1 VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 12.12.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind;
22.      im Verfahren über die Beschwerde des römisch XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 11.08.2022,
Zl. BH-JE/03/207000003410/20, die am 12.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf einlangte, die Verjährungsfrist nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 12.12.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind;

23.      im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 19.08.2022,
Zl. BH-MA/03/223000006284/22, die am 15.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg einlangte, die Verjährungsfrist nach § 43 Abs. 1 VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 15.12.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind;
23.      im Verfahren über die Beschwerde des römisch XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 19.08.2022,
Zl. BH-MA/03/223000006284/22, die am 15.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg einlangte, die Verjährungsfrist nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 15.12.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind;

24.      im Verfahren über die Beschwerde der XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 03.08.2022,
Zl. BH-JE/03/227000001597/22, die am 08.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf einlangte, die Verjährungsfrist nach § 43 Abs. 1 VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 11.12.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind;
24.      im Verfahren über die Beschwerde der römisch XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 03.08.2022,
Zl. BH-JE/03/227000001597/22, die am 08.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf einlangte, die Verjährungsfrist nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 11.12.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind;

25.      im Verfahren über die Beschwerde der XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 21.07.2022, Zl. BH-JE/03/227000001185/22, die am 05.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf einlangte, die Verjährungsfrist nach § 43 Abs. 1 VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 05.12.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind; 25.      im Verfahren über die Beschwerde der römisch XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 21.07.2022, Zl. BH-JE/03/227000001185/22, die am 05.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf einlangte, die Verjährungsfrist nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 05.12.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind;

26.      im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Burgenland vom 14.09.2022, Zl. VStV/922301292431/2022, die am 29.09.2022 bei der Landespolizeidirektion Burgenland einlangte, die Verjährungsfrist nach § 43 Abs. 1 VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 29.12.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind und26.      im Verfahren über die Beschwerde des römisch XXXX gegen ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Burgenland vom 14.09.2022, Zl. VStV/922301292431/2022, die am 29.09.2022 bei der Landespolizeidirektion Burgenland einlangte, die Verjährungsfrist nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 29.12.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und zwei Monate vergangen sind und

27.      im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 25.08.2022,
Zl. BH-GS/03/226000063487/22, die am 09.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing einlangte, die Verjährungsfrist nach § 43 Abs. 1 VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 11.12.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und ein Monat vergangen sind;
27.      im Verfahren über die Beschwerde des römisch XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 25.08.2022,
Zl. BH-GS/03/226000063487/22, die am 09.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing einlangte, die Verjährungsfrist nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht beachtet, da sie vor Ablauf des 11.12.2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt und keine Entscheidung getroffen hat, obwohl zwischen Zuweisung an ihre Gerichtsabteilung und Verjährung mehr als ein Jahr und ein Monat vergangen sind;

und damit jeweils schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach §§ 23 Bgld. LVwGG, 45 Abs. 1 LBDG 1997 begangen, indem sie ihre dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung gewissenhaft und engagiert mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem besorgt habe, gemäß §§ 139 Abs. 1 LBDG 1997, 8, 32 Abs. 1 und 2 Bgld. LVwGG und damit jeweils schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraphen 23, Bgld. LVwGG, 45 Absatz eins, LBDG 1997 begangen, indem sie ihre dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung gewissenhaft und engagiert mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem besorgt habe, gemäß Paragraphen 139, Absatz eins, LBDG 1997, 8, 32 Absatz eins und 2 Bgld. LVwGG

ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

II. Hingegen wird wegen des Verdachts, XXXX habe römisch II. Hingegen wird wegen des Verdachts, römisch XXXX habe

1.       versucht, den Eintritt der Verjährung der unter I. 1. bis 8. genannten Verfahren vor der Dienstbehörde zu verschleiern, 1.       versucht, den Eintritt der Verjährung der unter römisch eins. 1. bis 8. genannten Verfahren vor der Dienstbehörde zu verschleiern,

2.       hinsichtlich der am 28.06.2022 von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegten und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesenen Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 05.04.2022,
Zl. BH-ND/03/191000039751/19, wegen einer Verwaltungsübertretung die Verjährungsfristen nicht beachtet,
2.       hinsichtlich der am 28.06.2022 von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegten und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesenen Beschwerde des römisch XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 05.04.2022,
Zl. BH-ND/03/191000039751/19, wegen einer Verwaltungsübertretung die Verjährungsfristen nicht beachtet,

3.       hinsichtlich der am 28.06.2022 von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegten und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesenen Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 10.05.2022, Zl. BH-ND/03/191000071198/19, wegen einer Verwaltungsübertretung die Verjährungsfristen nicht beachtet, 3.       hinsichtlich der am 28.06.2022 von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegten und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesenen Beschwerde des römisch XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 10.05.2022, Zl. BH-ND/03/191000071198/19, wegen einer Verwaltungsübertretung die Verjährungsfristen nicht beachtet,

4.       hinsichtlich der am 06.07.2022 von der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegten und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesenen Beschwerde des XXXX gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 30.05.2022,
Zl. BH-MA/03/223000002106/22, mit dem ein Einspruch des Beschwerdeführers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 05.05.2022, Zl. BH-MA/03/223000002106/22, als verspätet zurückgewiesen wurde, die Verjährungsfristen nicht beachtet,
4.       hinsichtlich der am 06.07.2022 von der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegten und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesenen Beschwerde des römisch XXXX gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 30.05.2022,
Zl. BH-MA/03/223000002106/22, mit dem ein Einspruch des Beschwerdeführers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 05.05.2022, Zl. BH-MA/03/223000002106/22, als verspätet zurückgewiesen wurde, die Verjährungsfristen nicht beachtet,

5.       hinsichtlich der am 23.08.2022 von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegten und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesenen Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 12.07.2022, Zl. BH-ND/03/191000068535/19, wegen einer Verwaltungsübertretung die Verjährungsfristen nicht beachtet, 5.       hinsichtlich der am 23.08.2022 von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegten und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesenen Beschwerde des römisch XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 12.07.2022, Zl. BH-ND/03/191000068535/19, wegen einer Verwaltungsübertretung die Verjährungsfristen nicht beachtet,

6.       hinsichtlich der am 22.09.2022 von der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegten und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesenen Beschwerde des XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 17.12.2021,
Zl. BH-JE/03/217000003329/21, wegen Verwaltungsübertretungen die Verjährungsfristen nicht beachtet,
6.       hinsichtlich der am 22.09.2022 von der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegten und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesenen Beschwerde des römisch XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 17.12.2021,
Zl. BH-JE/03/217000003329/21, wegen Verwaltungsübertretungen die Verjährungsfristen nicht beachtet,

7.       hinsichtlich der am 28.11.2022 von der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegten und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesenen Beschwerde der XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 21.10.2022, Zl. BH-EU/03/192000028344/19, wegen Verwaltungsübertretungen die Verjährungsfristen nicht beachtet,7.       hinsichtlich der am 28.11.2022 von der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vorgelegten und der Disziplinarbeschuldigten zugewiesenen Beschwerde der römisch XXXX gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 21.10.2022, Zl. BH-EU/03/192000028344/19, wegen Verwaltungsübertretungen die Verjährungsfristen nicht beachtet,

gemäß §§ 139 Abs. 1 LBDG 1997, 8, 32 Abs. 1 und 2 Bgld. LVwGG gemäß Paragraphen 139, Absatz eins, LBDG 1997, 8, 32 Absatz eins und 2 Bgld. LVwGG

ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Den Parteien wird die Zusammensetzung des Disziplinargerichtes bekanntgegeben:

Vorsitzender: Mag. Thomas MARTH, im Verhinderungsfall vertreten durch (in der Reihenfolge des Eintritts): 1. Mag. Mario DRAGONI, 2. Mag.a Andrea FORJAN, 3. Mag.a Brigitte HABERMAYER-BINDER, 4. Dr. Ewald SCHWARZINGER

1. Beisitzer: Dr. Ewald SCHWARZINGER, im Verhinderungsfall vertreten durch: Mag.a Brigitte HABERMAYER-BINDER

2. Beisitzer: Mag. Mario DRAGONI, im Verhinderungsfall vertreten durch: Mag.a Andrea FORJAN



Text


Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigte) ist Mitglied des Landes-verwaltungsgerichtes Burgenland, sie befindet sich im Dienststand.1.1. römisch XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigte) ist Mitglied des Landes-verwaltungsgerichtes Burgenland, sie befindet sich im Dienststand.

1.2. Mit am 18.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Disziplinaranzeige des geschäftsführenden Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 15.01.2024, A 273/02/2024.001/001, (in Folge: Dienstbehörde) gegen die Disziplinarbeschuldigte, wurde dieser vorgeworfen, dass einerseits in acht näher dargestellten Verwaltungsstrafverfahren Verjährung eingetreten sei, was der Dienstbehörde aus Eintragungen aus der internen Judikaturdokumentation sowie beim Unterschreiben von Kanzleiweisungen beim Einlegen der erledigten Akten aufgefallen sei. Nach Bekanntwerden dieser Fälle ab 20.11.2023 habe die Dienstbehörde die Disziplinarbeschuldigte aufgefordert, alle Verwaltungsstrafakten aus ihrem Rückstandsausweis mit Eingangsdatum aus dem Jahr 2022 auf Verjährungen zu untersuchen und zu berichten; die Disziplinarbeschuldigte habe fristgerecht eine derartige Liste vorgelegt und seien aus dieser (weitere) 24 (richtig: 25) verjährte Akten ersichtlich.

Bei den acht verjährten Akten, die der Dienstbehörde aufgefallen seien, handle es sich um folgende:

1.       Beschwerdeführer XXXX , Zahl E003/04/2022.010, 15-monatige Frist nach § 43 Abs. 1 VStG nicht eingehalten, Zeitpunkt des Aufscheinens in der Juddok: 20.11.2023, Inhaltliche Erledigung (Einstellung wegen Spruchfehler und inhaltlicher Wertung als keine Übertretung);1.       Beschwerdeführer römisch XXXX , Zahl E003/04/2022.010, 15-monatige Frist nach Paragraph 43, Absatz eins, VStG nicht eingehalten, Zeitpunkt des Aufscheinens in der Juddok: 20.11.2023, Inhaltliche Erledigung (Einstellung wegen Spruchfehler und inhaltlicher Wertung als keine Übertretung);

2.       Beschwerdeführer XXXX , Zahl E002/04/2023.007, absolute Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG nicht eingehalten, Zeitpunkt des Unterschreibens des Einlegens des Aktes: 06.12.2023, Inhaltliche Erledigung (Einstellung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde);2.       Beschwerdeführer römisch XXXX , Zahl E002/04/2023.007, absolute Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG nicht eingehalten, Zeitpunkt des Unterschreibens des Einlegens des Aktes: 06.12.2023, Inhaltliche Erledigung (Einstellung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde);

3.       Beschwerdeführer XXXX , Zahl E002/04/2022.067, 15-monatige Frist nach § 43 Abs. 1 VStG nicht eingehalten, absolute Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG nicht eingehalten, Zeitpunkt des Unterschreibens des Einlegens des Aktes: 19.12.2023, Inhaltliche Erledigung (Einstellung wegen Spruchfehler);3.       Beschwerdeführer römisch XXXX , Zahl E002/04/2022.067, 15-monatige Frist nach Paragraph 43, Absatz eins, VStG nicht eingehalten, absolute Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG nicht eingehalten, Zeitpunkt des Unterschreibens des Einlegens des Aktes: 19.12.2023, Inhaltliche Erledigung (Einstellung wegen Spruchfehler);

4.       Beschwerdeführerin XXXX , Zahl E270/04/2022.0022, 15-monatige Frist nach § 43 Abs. 1 VStG nicht eingehalten, absolute Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG nicht eingehalten, Zeitpunkt des Aufscheinens in der Juddok: 18.12.2023, Inhaltliche Erledigung (Einstellung wegen rechtskräftiger Strafverfügung);4.       Beschwerdeführerin römisch XXXX , Zahl E270/04/2022.0022, 15-monatige Frist nach Paragraph 43, Absatz eins, VStG nicht eingehalten, absolute Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG nicht eingehalten, Zeitpunkt des Aufscheinens in der Juddok: 18.12.2023, Inhaltliche Erledigung (Einstellung wegen rechtskräftiger Strafverfügung);

5.       Beschwerdeführer XXXX , Zahl E268/04/2022.002, 15-monatige Frist nach § 43 Abs. 1 VStG nicht eingehalten, absolute Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG nicht eingehalten, Zeitpunkt des Unterschreibens des Einlegens des Aktes Zeitpunkt des Unterschreibens des Einlegens des Aktes: 18.12.2023, Inhaltliche Erledigung (Einstellung wegen Doppelbestrafung);5.       Beschwerdeführer römisch XXXX , Zahl E268/04/2022.002, 15-monatige Frist nach Paragraph 43, Absatz eins, VStG nicht eingehalten, absolute Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG nicht eingehalten, Zeitpunkt des Unterschreibens des Einlegens des Aktes Zeitpunkt des Unterschreibens des Einlegens des Aktes: 18.12.2023, Inhaltliche Erledigung (Einstellung wegen Doppelbestrafung);

6.       Beschwerdeführer XXXX , Zahl E268/04/2022.003, 15-monatige Frist nach § 43 Abs. 1 VStG nicht eingehalten, absolute Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG nicht eingehalten, Zeitpunkt des Aufscheinens in der Juddok: 21.12.2023, Inhaltliche Erledigung (Einstellung wegen Doppelbestrafung);6.       Beschwerdeführer römisch XXXX , Zahl E268/04/2022.003, 15-monatige Frist nach Paragraph 43, Absatz eins, VStG nicht eingehalten, absolute Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG nicht eingehalten, Zeitpunkt des Aufscheinens in der Juddok: 21.12.2023, Inhaltliche Erledigung (Einstellung wegen Doppelbestrafung);

7.       Beschwerdeführer XXXX , Zahl E270/04/2022.028, 15-monatige Frist nach § 43 Abs. 1 VStG nicht eingehalten, Zeitpunkt des Unterschreibens des Einlegens des Aktes: 09.01.2024 und7.       Beschwerdeführer römisch XXXX , Zahl E270/04/2022.028, 15-monatige Frist nach Paragraph 43, Absatz eins, VStG nicht eingehalten, Zeitpunkt des Unterschreibens des Einlegens des Aktes: 09.01.2024 und

8.       Beschwerdeführer XXXX , Zahl E002/04/2023.017, eingestellt wegen Strafbarkeitsverjährung.8.       Beschwerdeführer römisch XXXX , Zahl E002/04/2023.017, eingestellt wegen Strafbarkeitsverjährung.

Kopien der Beschlüsse dieser Verfahren waren der Disziplinaranzeige angeschlossen.

Weiters war der Disziplinaranzeige die am 08.01.2024 von der Disziplinarbeschuldigten gemeldeten Verwaltungsstrafsachen, in denen Verjährung eingetreten sei, angeschlossen. Laut dieser Liste handle es sich um folgende Verfahren:

1.       Beschwerdeführer XXXX , Zahl E270/04/2022.004;1.       Beschwerdeführer römisch XXXX , Zahl E270/04/2022.004;

2.       Beschwerdeführer XXXX , Zahl E002/04/2022.034;2.       Beschwerdeführer römisch XXXX , Zahl E002/04/2022.034;

3.       Beschwerdeführer XXXX , Zahl E270/04/2022.005;3.       Beschwerdeführer römisch XXXX , Zahl E270/04/2022.005;

4.       Beschwerdeführer XXXX , Zahl E002/04/2022.041;4.       Beschwerdeführer römisch XXXX , Zahl E002/04/2022.041;

5.       Beschwerdeführer XXXX , Zahl E052/04/2022.003;5.       Beschwerdeführer römisch XXXX , Zahl E052/04/2022.003;

6.       Beschwerdeführer XXXX , Zahl E003/04/2022.021;6.       Beschwerdeführer römisch XXXX , Zahl E003/04/2022.021;

7.       Beschwerdeführerin XXXX , Zahl E003/04/2021.023;7.       Beschwerdeführerin römisch XXXX , Zahl E003/04/2021.023;

8.       Beschwerdeführer XXXX , Zahl E270/04/2022.007;8.       Beschwerdeführer römisch XXXX , Zahl E270/04/2022.007;

9.       Beschwerdeführer XXXX , Zahl E270/04/2022.008;9.       Beschwerdeführer römisch XXXX , Zahl E270/04/2022.008;

10.      Beschwerdeführer XXXX , Zahl E002/04/2022.057;10.      Beschwerdeführ

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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