TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/16 L503 2276205-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2024
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Entscheidungsdatum

16.04.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  8. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  9. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L503 2276205-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a JICHA sowie den fachkundigen Laienrichter RgR PHILIPP über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte DDr. Karl Robert Hiebl und Mag. Alexander Lirk, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 19.6.2023, XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a JICHA sowie den fachkundigen Laienrichter RgR PHILIPP über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte DDr. Karl Robert Hiebl und Mag. Alexander Lirk, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 19.6.2023, römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 23.6.2022 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) die Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Daraufhin holte das SMS ein Sachverständigengutachten ein und wurde der Gesamtgrad der Behinderung des BF mit Gutachten von Dr. D. M., Arzt für Allgemeinmedizin, vom 1.9.2022 mit 30% eingeschätzt.

3. Im Gefolge von Einwendungen des BF gegen diese Gutachten holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten ein und wurde der Gesamtgrad der Behinderung des BF mit Gutachten von Dr. E. S., Facharzt für Neuorologie, vom 19.5.2023 mit 40% eingeschätzt (Chronisches Schmerzsyndrom - mittelschwere Verlaufsform, 04.11.02 mit 30%; Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades, 02.01.02 mit 30%; Funktionseinschränkung im Handgelenk mittleren Grades links, 02.06.22 mit 20%; Sprunggelenk - Funktionseinschränkung links, 02.05.32 mit 20%; Schultergelenk - Funktionseinschränkung geringen Grades links, 02.06.01 mit 10%).

4. Mit Stellungnahme vom 14.6.2023 führte der BF zu diesem Gutachten insbesondere aus, sein Gesundheitszustand habe sich seit einem Vorgutachten aus 2019, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% ergeben hätte, massiv verschlechtert, sodass die nunmehr wiederum eingeschätzten 40% nicht nachvollziehbar seien. Beim Gutachten aus dem Jahr 2019 sei die Position chronisches Schmerzsyndrom (04.11.02) überhaupt noch nicht vorhanden gewesen bzw. sei damals noch nicht festgestellt worden. Aufgrund seiner fast täglich auftretenden Schmerzattacken würden dem BF sehr starke Opioide verschrieben werden. Es wäre erforderlich, ein Ergänzungsgutachten durch einen Facharzt aus dem Bereich Neurologie/Psychologie/Psychiatrie zu bestellen, um vor allem die Position chronisches Schmerzsyndrom samt Auswirkungen nochmals abzuklären.

5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.6.2023 sprach das SMS aus, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle; sein Antrag vom 23.6.2022 sei daher abzuweisen. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (§§ 40, 41 und 45 BBG) wurde nochmals betont, dass laut eingeholtem Gutachten beim BF lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliege. Die Einwände des BF seien nicht geeignet, das Gutachten zu entkräften.5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.6.2023 sprach das SMS aus, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle; sein Antrag vom 23.6.2022 sei daher abzuweisen. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (Paragraphen 40,, 41 und 45 BBG) wurde nochmals betont, dass laut eingeholtem Gutachten beim BF lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliege. Die Einwände des BF seien nicht geeignet, das Gutachten zu entkräften.

6. Mit Schriftsatz vom 31.7.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des SMS vom 19.6.2023.

7. Am 4.8.2023 legte das SMS den Akt dem BVwG vor.

8. Mit – im Auftrag des BVwG erstellten – Sachverständigengutachten von Dr. B. H., Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 18.12.2023 wurde – nach persönlicher Untersuchung des BF – der Gesamtgrad der Behinderung mit 40% eingeschätzt (Chronisches Schmerzsyndrom 04.11.02 mit 30%, Wirbelsäulenbeschwerden 02.01.02 mit 30%, Leichte Bewegungseinschränkung linkes Handgelenk nach Unterarm Fraktur 2018 02.06.22 mit 20%, Zustand nach Knöchelbruch links 02.05.32 mit 20%, Impingementbeschwerden links Schulter 02.06.01 mit 10%, Depressive Verstimmung 03.06.01 mit 10%).

9. Mit Stellungnahme vom 3.1.2024 führte der BF zu diesem Gutachten insbesondere – näher dargelegt - aus, dass das chronische Schmerzsyndrom nach der EVO mit 40 % einzuschätzen sei. Insgesamt ergebe sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50%.

Seitens des SMS wurde keine Stellungnahme zum Gutachten von Dr. B. H. abgegeben.

10. Mit Schreiben vom 8.1.2024 ersuchte das BVwG Dr. B. H. um Gutachtensergänzung. Es möge die Einschätzung des chronischen Schmerzsyndroms nach Pos. Nr. 04.11.02 konkret im Hinblick auf die in der Einschätzungsverordnung genannten Kriterien (30% versus 40%) dargelegt werden (insbesondere im Hinblick auf „meist ausreichende vollständige Schmerzcoupierung, Therapiereserve vorhanden“ versus „ohne ausreichende vollständige Schmerzcoupierung“ oder „Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat“ versus „Schmerzattacken fast täglich“).

11. Mit Gutachtensergänzung vom 15.1.2024 legte Dr. B. H. seine Einschätzung näher dar. Ergänzend führte Dr. B. H. zudem unter anderem aus, da es beim Wirbelsäulenleiden des BF zu weitgehender Überschneidung mit dem chronischen Schmerzsyndrom skelettärer Ursache komme, wäre zur Beurteilung der psychischen Komponente mit einer allfälligen möglichen Steigerung der Einstufung aus Pos 04.11.02 ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten erforderlich.

12. Im Gefolge dessen erstellte Dr. H. W., Facharzt für Psychiatrie, im Auftrag des BVwG und nach persönlicher Untersuchung des BF am 25.2.2024 ein weiteres Sachverständigengutachten. Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurde zusammengefasst wie folgt festgehalten:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Posttraumatische Belastungsstörung

Begründung:

Nach dem schweren Arbeitsunfall 2018 hat sich bei dem Klienten eine chronische Symptomatik im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt. Es treten immer wieder Flashbacks und Intrusionen, d.h. sich aufdrängende Erinnerungsbilder, auf. Dies kommt täglich immer wieder vor. Die Stimmung ist dadurch depressiv gefärbt. Da er weiterhin in diesem Betrieb arbeitet, wird er situativ immer wieder an das traumatisierende Ereignis erinnert.

03.05.02

50 vH

02

Chronisches Schmerzsyndrom, Zustand nach Polytrauma 2018 mit Rumpf- und Beckenquetschung, Unterarmbruch links

Begründung:

laufende Opioid-Medikation in niedriger Dosierung; laufende Behandlung in der Schmerzambulanz B.

Wird unverändert aus dem Gutachten Dr. B. H. vom 18.12.2023 übernommen

04.11.02

30 vH

03

Chronische Wirbelsäulenbeschwerden, Bewegungseinschränkung, keine radikulären Ausfälle, in der Bildgebung beginnende degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule

Begründung:

Bewegungseinschränkung, keine radikulären Ausfälle, in der Bildgebung beginnende degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule.

Wird unverändert aus dem Vorgutachten Dr. B. H. vom 18.12.2023 übernommen.

02.01.02

30 vH

04

Leichte Bewegungseinschränkung linkes Handgelenk nach Unterarmfraktur 2018

Begründung:

leichte Bewegungseinschränkung.

Wird unverändert aus dem Vorgutachten Dr. B. H. vom 18.12.2023 übernommen.

02.06.22

20 vH

05

Zustand nach Knöchelbruch links

Begründung:

Leichte Bewegungseinschränkung, kein Reizzustand.

Wird unverändert aus dem Vorgutachten Dr. B. H. vom 18.12.2023 übernommen.

02.05.32

20 vH

06

Impingement-Beschwerden linke Schulter

Begründung:

Tendinose lange Bizepssehne, leichte Bewegungseinschränkung, keine muskuläre Verschmächtigung.

Wird unverändert aus dem Vorgutachten Dr. B. H. vom 18.12.2023 übernommen

02.06.01

10 vH

 

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

 

Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, die führende Nr. 1 werde durch die Nr. 2 und 3 aufgrund der Verschlechterung des Gesamtbildes um 10% erhöht. Als Stellungnahme zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass die Diagnose in Bezug auf die psychische Problematik von depressiver Verstimmung auf posttraumatische Belastungsstörung zu ändern gewesen sei. Dies sei ein schweres Krankheitsbild. Angeordnet wurde eine Nachuntersuchung nach 3 Jahren, da unter fortlaufender Therapie, insbesondere auch einer störungsspezifischen psychotherapeutischen Behandlung, von einer Besserung der Symptomatik ausgegangen werden könne.

13. Mit Schreiben vom 28.2.2024 übermittelte das BVwG sowohl dem BF, als auch dem SMS das Gutachten von Dr. H. W. vom 25.2.2024 und räumte die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Beim bestehen folgende Funktionseinschränkungen und daraus resultierend folgender Gesamtgrad der Behinderung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Posttraumatische Belastungsstörung

Begründung:

Nach dem schweren Arbeitsunfall 2018 hat sich bei dem Klienten eine chronische Symptomatik im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt. Es treten immer wieder Flashbacks und Intrusionen, d.h. sich aufdrängende Erinnerungsbilder, auf. Dies kommt täglich immer wieder vor. Die Stimmung ist dadurch depressiv gefärbt. Da er weiterhin in diesem Betrieb arbeitet, wird er situativ immer wieder an das traumatisierende Ereignis erinnert.

03.05.02

50 vH

02

Chronisches Schmerzsyndrom, Zustand nach Polytrauma 2018 mit Rumpf- und Beckenquetschung, Unterarmbruch links

Begründung:

laufende Opioid-Medikation in niedriger Dosierung; laufende Behandlung in der Schmerzambulanz B.

Wird unverändert aus dem Gutachten Dr. B. H. vom 18.12.2023 übernommen

04.11.02

30 vH

03

Chronische Wirbelsäulenbeschwerden, Bewegungseinschränkung, keine radikulären Ausfälle, in der Bildgebung beginnende degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule

Begründung:

Bewegungseinschränkung, keine radikulären Ausfälle, in der Bildgebung beginnende degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule.

Wird unverändert aus dem Vorgutachten Dr. B. H. vom 18.12.2023 übernommen.

02.01.02

30 vH

04

Leichte Bewegungseinschränkung linkes Handgelenk nach Unterarmfraktur 2018

Begründung:

leichte Bewegungseinschränkung.

Wird unverändert aus dem Vorgutachten Dr. B. H. vom 18.12.2023 übernommen.

02.06.22

20 vH

05

Zustand nach Knöchelbruch links

Begründung:

Leichte Bewegungseinschränkung, kein Reizzustand.

Wird unverändert aus dem Vorgutachten Dr. B. H. vom 18.12.2023 übernommen.

02.05.32

20 vH

06

Impingement-Beschwerden linke Schulter

Begründung:

Tendinose lange Bizepssehne, leichte Bewegungseinschränkung, keine muskuläre Verschmächtigung.

Wird unverändert aus dem Vorgutachten Dr. B. H. vom 18.12.2023 übernommen

02.06.01

10 vH

 

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

 

Die führende Nr. 1 wird durch die Nr. 2 und 3 aufgrund der Verschlechterung des Gesamtbildes um 10% erhöht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS sowie durch die Einholung ergänzender Sachverständigengutachten seitens des BVwG und die diesbezügliche Gewährung von Parteiengehör durch das BVwG.

2.2. Die getroffenen Feststellungen zu den beim BF bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem vom BVwG zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. H. W., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 25.2.2024 bzw. dem von Dr. H. W. im Hinblick auf die orthopädischen Leiden des BF in seinem Gutachten vom 25.2.2024 übernommenen, ebenfalls vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. B. H., Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 18.12.2023. Dazu ist zu betonen, dass diese Sachverständigengutachten ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar sind und keine Widersprüche aufweisen. Nachvollziehbar wurde im Letztgutachten vom 25.2.2024 von Dr. H. W., einem facheinschlägigen Gutachter, dargelegt, dass der Gesamtgrad der Behinderung unter Berücksichtigung der bislang nicht in dieser Form eingeschätzten psychiatrischen Leiden des BF (posttraumatische Belastungsstörung als Hauptleiden) 60% beträgt. Weder der BF, noch das SMS ist dem Letztgutachten im Rahmen des gewährten Parteiengehörs entgegengetreten; es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß § 45 Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG (bzw. EStG) lauten:

§ 1. […] (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, […] (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

[…]

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen […]

§ 35 EStG lautet auszugsweise:Paragraph 35, EStG lautet auszugsweise:

§ 35. (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche BelastungenParagraph 35, (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

– durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,

[…]

und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Absatz 3,) zu.

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

[…]

– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

[…]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Das vom BVwG zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten vom 25.2.2024 ist - wie bereits dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die aktuellen Funktionseinschränkungen des BF wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist beim BF sohin von einem Grad der Behinderung von 60 v. H. auszugehen. Der BF erfüllt somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs 1 BBG.Das vom BVwG zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten vom 25.2.2024 ist - wie bereits dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die aktuellen Funktionseinschränkungen des BF wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist beim BF sohin von einem Grad der Behinderung von 60 v. H. auszugehen. Der BF erfüllt somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt. Das SMS hat dem BF einen Behindertenpass mit Gültigkeit ab Antragstellung auszustellen, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. auszuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses stützen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vor

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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