TE Bvwg Beschluss 2024/4/26 W256 2253364-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2024
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Entscheidungsdatum

26.04.2024

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art15 Abs1 lith
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W256 2253364-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und die fachkundige Laienrichterin Mag. Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch die Baker McKenzie – Rechtsanwälte LLP & Co KG, gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheids der Datenschutzbehörde vom 03. Jänner 2022, Zl. D124.4638, 2021-0.819.467, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und die fachkundige Laienrichterin Mag. Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch XXXX GmbH, vertreten durch die Baker McKenzie – Rechtsanwälte LLP & Co KG, gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheids der Datenschutzbehörde vom 03. Jänner 2022, Zl. D124.4638, 2021-0.819.467, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-203/22 über das Ersuchen des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.02.2022, VWG-101/042/791/2020 ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-203/22 über das Ersuchen des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.02.2022, VWG-101/042/791/2020 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 31. August 2021 brachte Mag. XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen die (nunmehrige) Beschwerdeführerin ein. Darin brachte er im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin – eine Kreditauskunftei – betreibe eine „Identitäts- und Bonitätsdatenbank“, in der sie Daten der mitbeteiligten Partei verarbeite. Die mitbeteiligte Partei habe bei der Beschwerdeführerin Auskunft begehrt und diese sei ihr erteilt worden. Die erteilte Auskunft werde jedoch weder dem Genauigkeitsgebot noch dem Verständlichkeitsgebot iSd. Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO gerecht. Es fehle eine Erklärung dazu, weshalb der mitbeteiligten Partei innerhalb weniger Monate zwei unterschiedliche Bonitätswerte zugeschrieben worden seien, und es gebe keine Erklärung zu den unterschiedlichen Bonitäts-Skalen, die die Beschwerdeführerin nutze. Hinsichtlich der „Parameter“ der Bonitätsbewertung seien die verarbeiteten Kategorien personenbezogener Daten weitaus umfangreicher, als es die erteilte Auskunft suggeriere, sodass die Auskunft unvollständig sei. Auch bezüglich der Herkunft der Daten und der Berechnung der Bonitätswerte in Zusammenhang mit der Logik des angewendeten Algorithmus sei die Auskunft unvollständig.Mit Schreiben vom 31. August 2021 brachte Mag. römisch XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen die (nunmehrige) Beschwerdeführerin ein. Darin brachte er im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin – eine Kreditauskunftei – betreibe eine „Identitäts- und Bonitätsdatenbank“, in der sie Daten der mitbeteiligten Partei verarbeite. Die mitbeteiligte Partei habe bei der Beschwerdeführerin Auskunft begehrt und diese sei ihr erteilt worden. Die erteilte Auskunft werde jedoch weder dem Genauigkeitsgebot noch dem Verständlichkeitsgebot iSd. Artikel 12, Absatz eins, S. 1 DSGVO gerecht. Es fehle eine Erklärung dazu, weshalb der mitbeteiligten Partei innerhalb weniger Monate zwei unterschiedliche Bonitätswerte zugeschrieben worden seien, und es gebe keine Erklärung zu den unterschiedlichen Bonitäts-Skalen, die die Beschwerdeführerin nutze. Hinsichtlich der „Parameter“ der Bonitätsbewertung seien die verarbeiteten Kategorien personenbezogener Daten weitaus umfangreicher, als es die erteilte Auskunft suggeriere, sodass die Auskunft unvollständig sei. Auch bezüglich der Herkunft der Daten und der Berechnung der Bonitätswerte in Zusammenhang mit der Logik des angewendeten Algorithmus sei die Auskunft unvollständig.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie bis zum Abschluss des gegenständlichen Verfahrens keine Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO erteilt habe (Spruchpunkt 1.). Die Beschwerdeführerin wurde angewiesen, der mitbeteiligten Partei innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution eine Auskunft im Umfang von Spruchpunkt 1. zu erteilen (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3.). Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie bis zum Abschluss des gegenständlichen Verfahrens keine Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO erteilt habe (Spruchpunkt 1.). Die Beschwerdeführerin wurde angewiesen, der mitbeteiligten Partei innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution eine Auskunft im Umfang von Spruchpunkt 1. zu erteilen (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 3.).

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. und 2. im Wesentlichen aus, dass die Berechnung des Bonitätsscores ein Profiling iSd Art. 4 Z 4 DSGVO darstelle und aufgrund der expliziten Nennung von Profiling in Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO die Beschwerdeführerin eine Auskunftspflicht gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO treffe. Es sei der Beschwerdeführerin auch möglich, der mitbeteiligten Partei weitere Informationen zur Berechnung des Bonitätsscores zu erteilen, ohne ihre Geschäftsgeheimnisse preiszugeben.Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. und 2. im Wesentlichen aus, dass die Berechnung des Bonitätsscores ein Profiling iSd Artikel 4, Ziffer 4, DSGVO darstelle und aufgrund der expliziten Nennung von Profiling in Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO die Beschwerdeführerin eine Auskunftspflicht gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO treffe. Es sei der Beschwerdeführerin auch möglich, der mitbeteiligten Partei weitere Informationen zur Berechnung des Bonitätsscores zu erteilen, ohne ihre Geschäftsgeheimnisse preiszugeben.

Gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des gegenständlichen Bescheids richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin keine Auskunftspflicht gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO treffe, da der von ihr berechnete Bonitätsscore keine ausschließlich automatisierte Entscheidung iSd Art. 22 Abs. 1 DSGVO sei. Selbst unter Annahme der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 DSGVO müsse die Beschwerdeführerin, abgesehen von der für die Berechnung des Scoringwerts verwendeten personenbezogen Daten, der mitbeteiligten Partei keine weiteren Informationen, wie insbesondere den Algorithmus bzw. die involvierte Logik, bekannt geben, da diese Teil des Geschäftsgeheimnisses einer Kreditauskunftei seien.Gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des gegenständlichen Bescheids richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin keine Auskunftspflicht gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO treffe, da der von ihr berechnete Bonitätsscore keine ausschließlich automatisierte Entscheidung iSd Artikel 22, Absatz eins, DSGVO sei. Selbst unter Annahme der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikel 22, Absatz eins, DSGVO müsse die Beschwerdeführerin, abgesehen von der für die Berechnung des Scoringwerts verwendeten personenbezogen Daten, der mitbeteiligten Partei keine weiteren Informationen, wie insbesondere den Algorithmus bzw. die involvierte Logik, bekannt geben, da diese Teil des Geschäftsgeheimnisses einer Kreditauskunftei seien.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 28. März 2022 vor und beantragte unter anderem, das Verfahren aufgrund des anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens in der Rechtssache C-203/22 bis zur Entscheidung des EuGH auszusetzen.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind im Übrigen unstrittig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat mit Vorabentscheidungsersuchen vom 11. Februar 2022, VWG-101/042/791/2020, berichtigt mit Schreiben vom 23.03.2022, ua folgende Fragen an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung (anhängig beim EuGH zu C-203/22) gerichtet:

„1. Welche inhaltlichen Erfordernisse muss eine erteilte Auskunft erfüllen, um als ausreichend ‚aussagekräftig‘ im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) eingestuft zu werden?„1. Welche inhaltlichen Erfordernisse muss eine erteilte Auskunft erfüllen, um als ausreichend ‚aussagekräftig‘ im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) eingestuft zu werden?

Sind – allenfalls unter Wahrung eines bestehenden Betriebsgeheimnisses – im Falle eines Profilings vom Verantwortlichen im Rahmen der Beauskunftung der ‚involvierten Logik‘ grundsätzlich auch die für die Ermöglichung der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der automatisierten Entscheidung im Einzelfall wesentlichen Informationen, worunter insbesondere 1) die Bekanntgabe der verarbeiteten Daten des Betroffenen, 2) die Bekanntgabe der für die Ermöglichung der Nachvollziehbarkeit erforderlichen Teile des dem Profiling zugrunde gelegenen Algorithmus und 3) die maßgeblichen Informationen zur Erschließung des Zusammenhangs zwischen verarbeiteter Information und erfolgter Valuierung zählen, bekannt zu geben?

Sind in Fällen, welche ein Profiling zum Gegenstand haben, dem Auskunftsberechtigten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO auch im Falle des Einwands eines Betriebsgeheimnisses jedenfalls nachfolgende Informationen zur konkreten ihn betreffenden Verarbeitung bekannt zu geben, um ihm die Wahrung seiner Rechte aus Art. 22 Abs. 3 DS-GVO zu ermöglichen:Sind in Fällen, welche ein Profiling zum Gegenstand haben, dem Auskunftsberechtigten im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO auch im Falle des Einwands eines Betriebsgeheimnisses jedenfalls nachfolgende Informationen zur konkreten ihn betreffenden Verarbeitung bekannt zu geben, um ihm die Wahrung seiner Rechte aus Artikel 22, Absatz 3, DS-GVO zu ermöglichen:

a) Übermittlung aller allenfalls pseudoanonymisierter Informationen, insbesondere zur Weise der Verarbeitung der Daten des Betroffenen, die die Überprüfung der Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erlauben,

b) Zur-Verfügung-Stellung der zur Profilerstellung verwendeten Eingabedaten,

c) die Parameter und Eingangsvariablen, welche bei der Bewertungsermittlung herangezogen wurden,

d) der Einfluss dieser Parameter und Eingangsvariablen auf die errechnete Bewertung,

e) Informationen zum Zustandekommen der Parameter bzw. Eingangsvariablen,

f) Erklärung, weshalb der Auskunftsberechtigte i.S.d. Art. 15 Abs. 1 lit. h Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) einem bestimmten Bewertungsergebnis zugeordnet wurde, und Darstellung, welche Aussage mit dieser Bewertung verbunden wurde,f) Erklärung, weshalb der Auskunftsberechtigte i.S.d. Artikel 15, Absatz eins, Litera h, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) einem bestimmten Bewertungsergebnis zugeordnet wurde, und Darstellung, welche Aussage mit dieser Bewertung verbunden wurde,

g) Aufzählung der Profilkategorien und Erklärung, welche Bewertungsaussage mit jeder der Profilkategorien verbunden ist

2) Steht das durch Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO gewährte Auskunftsrecht mit den durch Art. 22 Abs. 3 DS-GVO garantierten Rechten auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Bekämpfung einer erfolgten automatisierten Entscheidung im Sinne des Art. 22 DS-GVO insofern in einem Zusammenhang, als der Umfang der aufgrund eines Auskunftsbegehrens im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO zu erteilenden Informationen nur dann ausreichend ‚aussagekräftig‘ ist, wenn der Auskunftsbegehrende und Betroffene im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO in die Lage versetzt wird, die ihm durch Art. 22 Abs. 3 DS-GVO garantierten Rechte auf Darlegung seines eigenen Standpunkts und auf Bekämpfung der ihn betreffenden automatisierten Entscheidung im Sinne des Art. 22 DS-GVO tatsächlich, profund und erfolgversprechend wahrzunehmen?2) Steht das durch Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO gewährte Auskunftsrecht mit den durch Artikel 22, Absatz 3, DS-GVO garantierten Rechten auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Bekämpfung einer erfolgten automatisierten Entscheidung im Sinne des Artikel 22, DS-GVO insofern in einem Zusammenhang, als der Umfang der aufgrund eines Auskunftsbegehrens im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO zu erteilenden Informationen nur dann ausreichend ‚aussagekräftig‘ ist, wenn der Auskunftsbegehrende und Betroffene im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO in die Lage versetzt wird, die ihm durch Artikel 22, Absatz 3, DS-GVO garantierten Rechte auf Darlegung seines eigenen Standpunkts und auf Bekämpfung der ihn betreffenden automatisierten Entscheidung im Sinne des Artikel 22, DS-GVO tatsächlich, profund und erfolgversprechend wahrzunehmen?

3a) Ist Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO dahingehend auszulegen, dass nur dann von einer ‚aussagekräftigen Information‘ im Sinne dieser Bestimmung auszugehen ist, wenn diese Information so weitgehend ist, dass es dem Auskunftsberechtigten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO möglich ist festzustellen, ob diese erteilte Information auch den Tatsachen entspricht, daher ob der konkret angefragten automatisierten Entscheidung auch tatsächlich die bekannt gegebenen Informationen zugrunde gelegen sind?3a) Ist Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO dahingehend auszulegen, dass nur dann von einer ‚aussagekräftigen Information‘ im Sinne dieser Bestimmung auszugehen ist, wenn diese Information so weitgehend ist, dass es dem Auskunftsberechtigten im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO möglich ist festzustellen, ob diese erteilte Information auch den Tatsachen entspricht, daher ob der konkret angefragten automatisierten Entscheidung auch tatsächlich die bekannt gegebenen Informationen zugrunde gelegen sind?

3b) Bejahendenfalls: Wie ist vorzugehen, wenn die Richtigkeit der von einem Verantwortlichen erteilten Information nur dadurch überprüft zu werden vermag, wenn auch von der DS-GVO geschützte Daten Dritter dem Auskunftsberechtigten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO zur Kenntnis gebracht werden müssen (Black-Box)?3b) Bejahendenfalls: Wie ist vorzugehen, wenn die Richtigkeit der von einem Verantwortlichen erteilten Information nur dadurch überprüft zu werden vermag, wenn auch von der DS-GVO geschützte Daten Dritter dem Auskunftsberechtigten im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO zur Kenntnis gebracht werden müssen (Black-Box)?

Kann dieses Spannungsverhältnis zwischen dem Auskunftsrecht im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und dem Datenschutzrecht Dritter auch dadurch aufgelöst werden, indem die für die Richtigkeitsüberprüfung erforderlichen Daten Dritter, welche ebenfalls demselben Profiling unterzogen wurden, ausschließlich der Behörde oder dem Gericht offen gelegt werden, sodass die Behörde oder das Gericht eigenständig zu überprüfen hat, ob die bekannt gegebenen Daten dieser dritten Personen den Tatsachen entsprechen?Kann dieses Spannungsverhältnis zwischen dem Auskunftsrecht im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, DS-GVO und dem Datenschutzrecht Dritter auch dadurch aufgelöst werden, indem die für die Richtigkeitsüberprüfung erforderlichen Daten Dritter, welche ebenfalls demselben Profiling unterzogen wurden, ausschließlich der Behörde oder dem Gericht offen gelegt werden, sodass die Behörde oder das Gericht eigenständig zu überprüfen hat, ob die bekannt gegebenen Daten dieser dritten Personen den Tatsachen entsprechen?

3c) Bejahendenfalls: Welche Rechte haben dem Auskunftsberechtigten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO im Falle der Gebotenheit der Gewährleistung des Schutzes fremder Rechte im Sinne des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO durch die Schaffung der unter Punkt 3b) angesprochenen Black-Box jedenfalls eingeräumt zu werden?3c) Bejahendenfalls: Welche Rechte haben dem Auskunftsberechtigten im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO im Falle der Gebotenheit der Gewährleistung des Schutzes fremder Rechte im Sinne des Artikel 15, Absatz 4, DS-GVO durch die Schaffung der unter Punkt 3b) angesprochenen Black-Box jedenfalls eingeräumt zu werden?

Sind dem Auskunftsberechtigten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO in diesem Fall jedenfalls die für die Ermöglichung der Überprüfbarkeit der Richtigkeit der Entscheidungsfindung vom Verantwortlichen im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO bekannt zu gebenden Daten anderer Personen in pseudoanonymisierter Form bekannt zu geben?Sind dem Auskunftsberechtigten im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO in diesem Fall jedenfalls die für die Ermöglichung der Überprüfbarkeit der Richtigkeit der Entscheidungsfindung vom Verantwortlichen im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, DS-GVO bekannt zu gebenden Daten anderer Personen in pseudoanonymisierter Form bekannt zu geben?

4a) Wie ist vorzugehen, wenn die zu erteilende Information im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO auch die Vorgaben eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der Know-how-Richtlinie erfüllt?4a) Wie ist vorzugehen, wenn die zu erteilende Information im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO auch die Vorgaben eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Artikel 2, Nr. 1 der Know-how-Richtlinie erfüllt?

Kann das Spannungsverhältnis zwischen dem durch Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO garantierten Auskunftsrecht und dem durch die Know-how-Richtlinie geschützten Recht auf Nichtoffenlegung eines Geschäftsgeheimnisses dadurch aufgelöst werden, indem die als Geschäftsgeheimnis im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der Know-how-Richtlinie einzustufenden Informationen ausschließlich der Behörde oder dem Gericht offen gelegt werden, sodass die Behörde oder das Gericht eigenständig zu überprüfen haben, ob vom Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der Know-how-Richtlinie auszugehen ist, und ob die vom Verantwortlichen im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erteilte Information den Tatsachen entspricht?Kann das Spannungsverhältnis zwischen dem durch Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO garantierten Auskunftsrecht und dem durch die Know-how-Richtlinie geschützten Recht auf Nichtoffenlegung eines Geschäftsgeheimnisses dadurch aufgelöst werden, indem die als Geschäftsgeheimnis im Sinne des Artikel 2, Nr. 1 der Know-how-Richtlinie einzustufenden Informationen ausschließlich der Behörde oder dem Gericht offen gelegt werden, sodass die Behörde oder das Gericht eigenständig zu überprüfen haben, ob vom Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Artikel 2, Nr. 1 der Know-how-Richtlinie auszugehen ist, und ob die vom Verantwortlichen im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, DS-GVO erteilte Information den Tatsachen entspricht?

4b) Bejahendenfalls: Welche Rechte haben dem Auskunftsberechtigten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO im Falle der Gebotenheit der Gewährleistung des Schutzes fremder Rechte im Sinne des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO durch die Schaffung der unter Punkt 4a) angesprochenen Black-Box jedenfalls eingeräumt zu werden?4b) Bejahendenfalls: Welche Rechte haben dem Auskunftsberechtigten im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO im Falle der Gebotenheit der Gewährleistung des Schutzes fremder Rechte im Sinne des Artikel 15, Absatz 4, DS-GVO durch die Schaffung der unter Punkt 4a) angesprochenen Black-Box jedenfalls eingeräumt zu werden?

Sind (auch) in diesem Fall eines Auseinanderfallens der der Behörde bzw. dem Gericht bekannt zu gebenden Informationen und der dem Auskunftsberechtigten i.S.d. Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO bekannt zu gebenden Informationen in Fällen, welche ein Profiling zum Gegenstand haben, dem Auskunftsberechtigten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO jedenfalls nachfolgende Informationen zur konkreten ihn betreffenden Verarbeitung bekannt zu geben, um ihm die Wahrung seiner Rechte aus Art. 22 Abs. 3 DS-GVO völlig zu ermöglichen:Sind (auch) in diesem Fall eines Auseinanderfallens der der Behörde bzw. dem Gericht bekannt zu gebenden Informationen und der dem Auskunftsberechtigten i.S.d. Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO bekannt zu gebenden Informationen in Fällen, welche ein Profiling zum Gegenstand haben, dem Auskunftsberechtigten im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO jedenfalls nachfolgende Informationen zur konkreten ihn betreffenden Verarbeitung bekannt zu geben, um ihm die Wahrung seiner Rechte aus Artikel 22, Absatz 3, DS-GVO völlig zu ermöglichen:

a) Übermittlung aller allenfalls pseudoanonymisierter Informationen, insbesondere zur Weise der Verarbeitung der Daten des Betroffenen, die die Überprüfung der Einhaltung der DS-GVO erlauben,

b) Zur-Verfügung-Stellung der zur Profilerstellung verwendeten Eingabedaten,

c) die Parameter und Eingangsvariablen, welche bei der Bewertungsermittlung herangezogen wurden,

d) der Einfluss dieser Parameter und Eingangsvariablen auf die errechnete Bewertung,

e) Informationen zum Zustandekommen der Parameter bzw. Eingangsvariablen,

f) Erklärung, weshalb der Auskunftsberechtigte im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO einem bestimmten Bewertungsergebnis zugeordnet wurde, und Darstellung, welche Aussage mit dieser Bewertung verbunden wurde,f) Erklärung, weshalb der Auskunftsberechtigte im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO einem bestimmten Bewertungsergebnis zugeordnet wurde, und Darstellung, welche Aussage mit dieser Bewertung verbunden wurde,

g) Aufzählung der Profilkategorien und Erklärung, welche Bewertungsaussage mit jeder der Profilkategorien verbunden ist?

5) Wird durch die Bestimmung des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO in irgendeiner Weise der Umfang der gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO zu erteilenden Auskunft beschränkt?5) Wird durch die Bestimmung des Artikel 15, Absatz 4, DS-GVO in irgendeiner Weise der Umfang der gemäß Artikel 15, Absatz eins, Buchst. h DS-GVO zu erteilenden Auskunft beschränkt?

Bejahendenfalls, in welcher Weise wird dieses Auskunftsrecht durch Art. 15 Abs. 4 DS-GVO beschränkt, und wie ist im jeweiligen Fall dieser Umfang der Einschränkung zu ermitteln?Bejahendenfalls, in welcher Weise wird dieses Auskunftsrecht durch Artikel 15, Absatz 4, DS-GVO beschränkt, und wie ist im jeweiligen Fall dieser Umfang der Einschränkung zu ermitteln?

6) Ist die Bestimmung des § 4 Abs. 6 Datenschutzgesetz, wonach „das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DS-GVO gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht (besteht), wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet würde, mit den Vorgaben des Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 DS-GVO vereinbar? Bejahendenfalls, unter welchen Vorgaben liegt eine solche Vereinbarkeit vor?“6) Ist die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 6, Datenschutzgesetz, wonach „das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15, DS-GVO gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht (besteht), wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet würde, mit den Vorgaben des Artikel 15, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 3, DS-GVO vereinbar? Bejahendenfalls, unter welchen Vorgaben liegt eine solche Vereinbarkeit vor?“

Gemäß § 38 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei ua dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei ua dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Eine Hauptfrage in diesem Sinne kann auch eine Vorlagefrage eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren sein. Sie berechtigt zur Aussetzung nach § 38 AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist (vgl. z.B. VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316). Präjudiziell ist eine Rechtsfrage dabei auch zu einer "bloß" ähnlichen Rechtsfrage, und zwar auch dann, wenn nicht dieselbe gesetzliche Regelung desselben Gesetzgebers betroffen ist (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068).Eine Hauptfrage in diesem Sinne kann auch eine Vorlagefrage eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren sein. Sie berechtigt zur Aussetzung nach Paragraph 38, AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist vergleiche z.B. VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316). Präjudiziell ist eine Rechtsfrage dabei auch zu einer "bloß" ähnlichen Rechtsfrage, und zwar auch dann, wenn nicht dieselbe gesetzliche Regelung desselben Gesetzgebers betroffen ist vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068).

Im vorliegenden Fall sind die vom Verwaltungsgericht Wien an den Europäischen Gerichtshof herangetragenen Vorlagefragen für die Behandlung der hier zu klärenden Rechtsfrage, insbesondere welche aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik einer automatisierten Entscheidungsfindung dem Betroffenen gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO zur Verfügung zu stellen sind, maßgeblich. Sie sind den im gegenständlichen Verfahren zu lösenden Rechtsfragen im Sinne der oben angeführten Judikatur jedenfalls ähnlich und auch präjudiziell. Die vorgelegten Fragen sind für das gegenständliche Verfahren relevant, um den Umfang des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO beurteilen zu können.Im vorliegenden Fall sind die vom Verwaltungsgericht Wien an den Europäischen Gerichtshof herangetragenen Vorlagefragen für die Behandlung der hier zu klärenden Rechtsfrage, insbesondere welche aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik einer automatisierten Entscheidungsfindung dem Betroffenen gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO zur Verfügung zu stellen sind, maßgeblich. Sie sind den im gegenständlichen Verfahren zu lösenden Rechtsfragen im Sinne der oben angeführten Judikatur jedenfalls ähnlich und auch präjudiziell. Die vorgelegten Fragen sind für das gegenständliche Verfahren relevant, um den Umfang des Rechts auf Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO beurteilen zu können.

Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO – mit nicht bloß verfahrensleitendem Beschluss (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH (anhängig unter EuGH C-203/22) beschlossen.Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO – mit nicht bloß verfahrensleitendem Beschluss vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH (anhängig unter EuGH C-203/22) beschlossen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des § 38 AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen (VwGH 07.04.2022, Ro 2020/04/0010). Die Beurteilung, dass die gegenständliche – bei einem anderen Gericht (dem EuGH) anhängige – Rechtsfrage, für das hiergerichtliche Verfahren präjudiziell bzw „ähnlich“ ist, erfolgte anhand der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze und ist als einzelfallbezogene Beurteilung nicht revisibel (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 38, AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen (VwGH 07.04.2022, Ro 2020/04/0010). Die Beurteilung, dass die gegenständliche – bei einem anderen Gericht (dem EuGH) anhängige – Rechtsfrage, für das hiergerichtliche Verfahren präjudiziell bzw „ähnlich“ ist, erfolgte anhand der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze und ist als einzelfallbezogene Beurteilung nicht revisibel vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068).

Schlagworte

Auskunftsrecht Aussetzung automatisierte Einzelentscheidung Bonitätsauskunft Datenschutz EuGH Kreditauskunftei Präjudizialität Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W256.2253364.1.00

Im RIS seit

18.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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