Entscheidungsdatum
13.05.2024Norm
BBG §40Spruch
W261 2291052-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.04.2024, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch XXXX geb. römisch XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.04.2024, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist seit 15.12.2006 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.) und seit 19.07.2014 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Dem lag ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 09.07.2019, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag zugrunde, wonach die Beschwerdeführerin an einer „emotional instabilen Persönlichkeit, Position Nr. 03.05.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 % und an Epilepsie, Position 04.10.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %“ und einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. leide.
2. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.05.2023 einen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei.
3. Mit Schreiben vom 25.09.2023 urgierte die Beschwerdeführerin eine Erledigung bei der belangten Behörde. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.09.2023 mit, dass der Antrag in Bearbeitung sei.
4. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.12.2023 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 30 % und Epilepsie, Position 04.10.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %“, und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Das führende Leiden werde durch das Leiden 2 um eine Stufe angehoben, da ein relevant ungünstiges Zusammenwirken bestehen würde. Die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung sei aufgrund des Fehlens von Facharztbefunden erfolgt, weswegen eine Herabsetzung um zwei Stufen vorgenommen werde, da keine rezenten Behandlungsunterlagen vorliegen würden.
5. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 04.12.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
6. Die Beschwerdeführerin gab mit Eingabe vom 18.12.2023 eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin führte diese unter Vorlage von medizinischen Befunden aus, dass sie an einer „latent psychot ZB bei schizoaffektiver Störung/wahnhafte Störung – komb Persönlichkeitsstörung-Residualzustand-kognitive Störung – atyp Migräne – funktionelle Gangstörung – con sicca lumbalgie – Skoliose“ leide. Der belangten Behörde seinen „fokale – dissoziierende - funktionelle Anfälle“ bekannt. Sie lege einen medizinischen Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 14.12.2023 vor und ersuchte um eine erneute Prüfung der Angelegenheit.
7. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen um Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 28.12.2023 führte der medizinische Sachverständige aus, dass von seiner Seite trotz des neu vorgelegten medizinischen Befundes keine Änderung der Einschätzung erfolgen könne, es sei lediglich ein funktioneller Anfall dokumentiert, bezüglich der psychiatrischen Diagnose würden Therapieoptionen bestehen.
8. Mit Bescheid vom 29.12.2023 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung gemäß §§ 40, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) neu mit 40 % fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.8. Mit Bescheid vom 29.12.2023 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung gemäß Paragraphen 40,, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) neu mit 40 % fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung körperlich, geistig und seelisch schwer beeinträchtigt sei. Sie sei auch regelmäßig auf eine Begleitperson angewiesen. Der rezente Befund des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 19.12.2023 sei nicht berücksichtigt worden. Sie bitte um Überprüfung des angefochtenen Bescheides unter Berücksichtigung der vorgetragenen Punkte. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde keine ärztlichen Befunde bei.
10. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.01.2024 vor, wo dieser am 22.01.2024 einlangte.
11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2024, Zl. W132 2284818-1/4E wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben. In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die amtswegige Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung im angefochtenen Bescheid rechtswidrig erfolgt sei. Vielmehr hätte die belangte Behörde die bescheidmäßige Einziehung des Behindertenpasses nach § 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) anzuordnen gehabt.11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2024, Zl. W132 2284818-1/4E wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben. In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die amtswegige Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung im angefochtenen Bescheid rechtswidrig erfolgt sei. Vielmehr hätte die belangte Behörde die bescheidmäßige Einziehung des Behindertenpasses nach Paragraph 43, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) anzuordnen gehabt.
12. Mit Bescheid vom 05.04.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen würden. Der Behindertenpass sei daher einzuziehen und gemäß §§ 41, 43 und 45 BBG unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen. 12. Mit Bescheid vom 05.04.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen würden. Der Behindertenpass sei daher einzuziehen und gemäß Paragraphen 41,, 43 und 45 BBG unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen.
13. Mit Schreiben vom 08.04.2024 ersuchte die Beschwerdeführerin ihr aufgrund des Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint: Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes) eine schriftliche Antwort per Post zuzusenden.
14. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 24.04.2024 fristgerecht Beschwerde gegen den genannten Bescheid und führte aus, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass sie bei ihrem unbefristet am 02.08.2019 ausgestellten Behindertenpass auch die Zusatzeintragung: „Der Inhaber kann Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ gehabt habe. Der belangten Behörde sei bekannt, dass sie unbefristet in Berufsunfähigkeitspension sei und unbefristet die Pflegestufe 2 beziehen würde. Das habe sie bei Antragstellung wieder bekanntgegeben. Im Gutachten vom 01.12.2023 sei auch vermerkt unter dem Punkt Sozialanamnese: „lebt alleine, pensioniert, Pflegestufe 2, keine Erwachsenenvertretung“. Sie bitte um Überprüfung des Bescheides unter Berücksichtigung der vorgetragenen Punkte.
15. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang neuerlich dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.04.2024 zur Entscheidung vor, wo dieser am 29.04.2024 einlangte.
16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.04.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürger ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war seit 15.12.2006 bis 26.05.2019 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und vom 27.05.2019 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. jeweils samt den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin.“
Der Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung langte am 23.05.2023 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Vorgutachten aus Juli 2019: 60 %, sie stehe bei Dr. XXXX in Behandlung (kein Anfallskalender), sonst keine spezielle Therapie.Vorgutachten aus Juli 2019: 60 %, sie stehe bei Dr. römisch XXXX in Behandlung (kein Anfallskalender), sonst keine spezielle Therapie.
Derzeitige Beschwerden:
Wechselnde Beschwerden, kann keine genauen Angaben machen, rechtsseitige Schwäche intermittierend.
Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel:
Depakine 500mg 0-0-1-0 und Quetiaian 25mg 0-0-0-1 und bei Bedarf.
Sozialanamnese:
Lebt alleine, pensioniert, Pflegestufe 2, keine Erwachsenvertretung.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
FA Befund (Dr. XXXX 14.12.2023): Diagnose: latent psychot ZB bei schizoaffekt Störung/wahnhafte Störung, komb Persönlichkeitsstörung, Residualzustand, dissoz. u fokale Anfälle, bekannte AV Malformation atyp Migräne, Vd Epicondylitits Conj sicca Lumbalgie funktionelle Gangstörung, kognitive Störung, IDSR 1a 24, 2b. 26.FA Befund (Dr. römisch XXXX 14.12.2023): Diagnose: latent psychot ZB bei schizoaffekt Störung/wahnhafte Störung, komb Persönlichkeitsstörung, Residualzustand, dissoz. u fokale Anfälle, bekannte AV Malformation atyp Migräne, römisch fünf d Epicondylitits Conj sicca Lumbalgie funktionelle Gangstörung, kognitive Störung, IDSR 1a 24, 2b. 26.
MRT Schädel 28.01.2022: Keine Änderung zu 2017, 2012 (unspezifische Veränderungen rechts parietal, bekannte DVA links frontal).
Untersuchungsbefund:
Klinischer Status - Fachstatus:
Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt.
An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt.
An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen, Fersen/Zehenspitzen/Einbeinstand beidseits möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt.
Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Die Beschwerdeführerin kommt mit Rollator (aus fachärztlicher Seite nicht indiziert).
Status Psychicus:
Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb vermindert, Stimmung dysphorisch, Logorrhöe, deutliche Somatisierungsneigung, dissoziatives Verhalten.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Emotional instabile Persönlichkeitsstörung
2. Epilepsie
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
Leiden 1 wird durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen bei der Beschwerdeführerin aktuell nicht mehr vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 01.12.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag samt ergänzender Stellungnahme vom 28.12.2023.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich -entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in deren Beschwerde vom 24.04.2024 - auch umfassend und nachvollziehbar mit den neu vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Im Unterschied zu dem von der belangten Behörde im Jahr 2019 eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten ist das Leiden 1 die „emotional instabile Persönlichkeitsstörung“ nunmehr nach Position 03.05.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft. Die Begründung für diese Herabstufung des Leidens 1 liegt insbesondere darin, dass die Beschwerdeführer keine Unterlagen bezüglich einer aktuellen Therapie und auch keinen schlüssigen und nachvollziehbaren medizinischen Befund vorgelegte, welcher eine höhere Einstufung dieses Leidens rechtfertigen würde.
Zu dem von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18.12.2023 vorgelegten medizinischen Befund ihres Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 14.12.2023 ist auszuführen, dass die darin angeführten Diagnosen erstellt wurden, ohne einen klinischen Status bzw. Fachstatus zu erheben. Es findet sich darin zwar eine „Stellungnahme“, welche jedoch mangels einer medizinisch fundierten Statuserhebung durch den ausstellenden Facharzt und aufgrund des fehlenden Fachstatus für den erkennenden Senat nicht nachvollzogen werden kann. Jedenfalls geht aus dieser „Stellungnahme“ des behandelnden Neurologen hervor, dass die letzte Untersuchung im Jahr 2021 gewesen ist, was wiederum die Aussage des medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 01.12.2023 bestätigen, wonach die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt keine rezenten Behandlungsunterlagen vorgelegt hatte.
Ärztliche Atteste, welche, wie der von der Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme vom 18.12.2023 medizinische Befund vom 14.12.2023 einer ist, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige geht in seinem Gutachten vom 01.12.2023 und in seiner Stellungnahme vom 28.12.2023 ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige geht in seinem Gutachten vom 01.12.2023 und in seiner Stellungnahme vom 28.12.2023 ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 01.12.2023 samt ergänzender Stellungnahme vom 28.12.2023. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. liegen aktuell die Voraussetzungen für einen Behindertenpass nicht mehr vor, weswegen die entsprechende Feststellung zu treffen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
§ 43 (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.Paragraph 43, (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch II. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch II. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
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Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Das Leiden 1, die emotional instabile Persönlichkeitsstörung, hat der medizinische Sachverständige richtig zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Position 03.05.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % eingestuft, weil eine chronische Beeinträchtigung besteht, jedoch aktuelle fachärztliche Behandlungsunterlagen nicht vorgelegt werden konnten
Das Leiden 2 ist eine Epilepsie, welche der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 04.10.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20% eingestuft hat, da auch für dieses Leiden keine rezenten Facharztbefunde und vor allem auch kein Anfallskalender von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 01.12.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag samt ergänzender Stellungnahme vom 28.12.2023 zu Grunde gelegt.
Der medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da ein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, anhand von aktuellen medizinischen Befunden samt nachvollziehbaren medizinischen Fachstatus bzw. klinischem Status nachzuweisen, dass sie wegen ihrer Leiden Therapien in Anspruch nimmt und welche konkrete Diagnose aus fachmedizinischer Sicht aktuell bei ihr besteht. Diese Unterlagen hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht mehr erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht mehr erfüllt.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie Berufsunfähigkeitspension bezieht bzw. Pflegegeld bezieht, so ist dem entgegen zu halten, dass dies alleine noch nicht dazu führt, dass ihr ein Behindertenpass auszustellen ist. Erst wenn bei ihr Funktionseinschränkungen mit einem Gesamtgrad der Behinderung von mehr als 50 v.H. vorliegen, ist ein Behindertenpass auszustellen.
Dies gilt auch für die in der Beschwerde vom 24.04.2024 genannte Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Diese Zusatzeintragung ist in einen Behindertenpass einzutragen, nachdem die Beschwerdeführerin aktuell nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt, war auch über diese Zusatzeintragung nicht abzusprechen.
Wie oben ausgeführt sieht § 43 Abs. 1 BBG vor, dass in dem Fall, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses wegfallen, dieser von der belangten Behörde einzuziehen ist. Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG dann auszustellen, wenn der Pass eingezogen wird.Wie oben ausgeführt sieht Paragraph 43, Absatz eins, BBG vor, dass in dem Fall, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses wegfallen, dieser von der belangten Behörde einzuziehen ist. Ein Bescheid ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG dann auszustellen, wenn der Pass eingezogen wird.
Nachdem die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der Beschwerdeführerin nicht mehr vorliegen, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid richtigerweise die Einziehung des Behindertenpasses verfügt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme, welches auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Einschätzung der Funktionseinschränkungen beruht insbesondere auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine nachvollziehbaren aktuellen medizinischen Befunde und Nachweise für Behandlungen vorlegte, welche eine höhere Einschätzung insbesondere des Leidens 1 rechtfertigen würden. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme, welches auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. D