TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/21 G314 2273938-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.05.2024

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §32 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z2
GebAG §54 Abs1 Z3
  1. AVG § 53b heute
  2. AVG § 53b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 32 heute
  2. GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 32 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 32 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 32 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 32 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 53 heute
  2. GebAG § 53 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 53 gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  4. GebAG § 53 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 53 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch


G314 2273938-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde und den Vorlageantrag des XXXX in XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2023, GZ: XXXX und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , betreffend Dolmetschergebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde und den Vorlageantrag des römisch XXXX in römisch XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch XXXX vom römisch XXXX .2023, GZ: römisch XXXX und die Beschwerdevorentscheidung vom römisch XXXX .2023, GZ: römisch XXXX , betreffend Dolmetschergebühren zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Feststellungen:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2023 von der Landespolizeidirektion XXXX (LPD) im Zeitraum 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr einer Vernehmung als nichtamtlicher Dolmetscher für die Sprache Spanisch (Kastilisch) beigezogen, wobei er auch ein im Rahmen der Vernehmung angefertigtes Schriftstück rückübersetzte. Die reine Fahrzeit zwischen seiner Wohnung ( XXXX ) und dem Ort der Vernehmung (Polizeiinspektion XXXX ) mit dem PKW beträgt 18 Minuten.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch XXXX .2023 von der Landespolizeidirektion römisch XXXX (LPD) im Zeitraum 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr einer Vernehmung als nichtamtlicher Dolmetscher für die Sprache Spanisch (Kastilisch) beigezogen, wobei er auch ein im Rahmen der Vernehmung angefertigtes Schriftstück rückübersetzte. Die reine Fahrzeit zwischen seiner Wohnung ( römisch XXXX ) und dem Ort der Vernehmung (Polizeiinspektion römisch XXXX ) mit dem PKW beträgt 18 Minuten.

Mit seiner Gebührennote vom XXXX .2023 stellte der BF dafür EUR 134,96 zuzüglich 20 % USt, gesamt daher EUR 162 (gerundet gemäß § 53a Abs 2 AVG), in Rechnung. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Mit seiner Gebührennote vom römisch XXXX .2023 stellte der BF dafür EUR 134,96 zuzüglich 20 % USt, gesamt daher EUR 162 (gerundet gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG), in Rechnung. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 GebAG) 2 Stunden á EUR 22,70   EUR 45,40Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 32, GebAG) 2 Stunden á EUR 22,70   EUR 45,40

Gebühr für Mühewaltung (§ 54 Abs 1 Z 2 GebAG) für die erste halbe Stunde EUR 40Gebühr für Mühewaltung (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG) für die erste halbe Stunde EUR 40

Gebühr für Mühewaltung (§ 54 Abs 1 Z 2 GebAG) für die zweite halbe Stunde EUR 30Gebühr für Mühewaltung (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG) für die zweite halbe Stunde EUR 30

Gebühr für Mühewaltung (§ 54 Abs 1 Z 2 GebAG) für die Rückübersetzung EUR 12Gebühr für Mühewaltung (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG) für die Rückübersetzung EUR 12

Reisekosten (§ 28 Abs 2 GebAG) 18 km á EUR 0,42     EUR 7,56Reisekosten (Paragraph 28, Absatz 2, GebAG) 18 km á EUR 0,42     EUR 7,56

Umsatzsteuer (§ 31 Z 6 GebAG)       EUR 26,99.Umsatzsteuer (Paragraph 31, Ziffer 6, GebAG)       EUR 26,99.

Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte die LPD die Gebühren mit EUR 112,26 zuzüglich 20 % USt, gesamt daher mit EUR 134,80 (gerundet gemäß § 53a Abs 2 AVG). Abweichend von der Gebührennote wurde die Entschädigung für Zeitversäumnis nur für eine Stunde und daher mit EUR 22,70 berücksichtigt, weil der Hin- und Rückweg zwischen dem Wohnort des BF und dem Ort der Dolmetschleistung weniger als eine Stunde in Anspruch nehme. Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte die LPD die Gebühren mit EUR 112,26 zuzüglich 20 % USt, gesamt daher mit EUR 134,80 (gerundet gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG). Abweichend von der Gebührennote wurde die Entschädigung für Zeitversäumnis nur für eine Stunde und daher mit EUR 22,70 berücksichtigt, weil der Hin- und Rückweg zwischen dem Wohnort des BF und dem Ort der Dolmetschleistung weniger als eine Stunde in Anspruch nehme.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er die Bestimmung der Gebühr mit weiteren EUR 22,70 zuzüglich 20 % USt (EUR 4,54) und somit insgesamt mit EUR 162 entsprechend der Gebührennote begehrt. Er begründete die Beschwerde damit, dass er gemäß § 32 Abs 1 GebAG für jene Zeit, die er außerhalb seiner Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur Wiederaufnahme der Arbeit aufwenden müsse, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis habe. Das bedeute, dass ihm die Gebühr für Zeitversäumnis für je eine begonnene Stunde der Hin- und der Rückfahrt, insgesamt also für zwei Stunden, zustehe und diese daher mit EUR 45,40 (zuzüglich 20 % USt) zu bestimmen sei. Dies sei gängige Behördenpraxis.Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er die Bestimmung der Gebühr mit weiteren EUR 22,70 zuzüglich 20 % USt (EUR 4,54) und somit insgesamt mit EUR 162 entsprechend der Gebührennote begehrt. Er begründete die Beschwerde damit, dass er gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG für jene Zeit, die er außerhalb seiner Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur Wiederaufnahme der Arbeit aufwenden müsse, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis habe. Das bedeute, dass ihm die Gebühr für Zeitversäumnis für je eine begonnene Stunde der Hin- und der Rückfahrt, insgesamt also für zwei Stunden, zustehe und diese daher mit EUR 45,40 (zuzüglich 20 % USt) zu bestimmen sei. Dies sei gängige Behördenpraxis.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023 wies die LPD die Beschwerde als unbegründet ab. Die reine Fahrzeit vom Wohnort des BF zum Ort der Dolmetschleistung betrage 18 Minuten. Dazu komme ein Zeitpolster von 15 Minuten (davon 10 Minuten für die Parkplatzsuche sowie 5 Minuten für den Fußweg von der Wohnung zum Auto und vom Parkplatz zum Vernehmungsraum) beim Hinweg. Da die Parkplatzsuche beim Rückweg wegfalle, sei dieser mit 23 Minuten anzusetzen. Besondere Verzögerungen hätten an diesem Tag nicht festgestellt werden können. Der BF hätte seine Wohnung daher um 9:27 Uhr verlassen müssen und nach der Vernehmung um 11:23 Uhr zurückkehren können. Er habe sich demnach aufgrund der Vernehmung 116 Minuten außerhalb seiner Wohnung aufgehalten, wobei für 60 Minuten davon ein Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung bestehe. Er habe daher Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis für 56 Minuten, also für eine (begonnene) Stunde. Eine in der Vergangenheit allenfalls geübte andere Verwaltungspraxis sei nicht bindend.Mit der Beschwerdevorentscheidung vom römisch XXXX .2023 wies die LPD die Beschwerde als unbegründet ab. Die reine Fahrzeit vom Wohnort des BF zum Ort der Dolmetschleistung betrage 18 Minuten. Dazu komme ein Zeitpolster von 15 Minuten (davon 10 Minuten für die Parkplatzsuche sowie 5 Minuten für den Fußweg von der Wohnung zum Auto und vom Parkplatz zum Vernehmungsraum) beim Hinweg. Da die Parkplatzsuche beim Rückweg wegfalle, sei dieser mit 23 Minuten anzusetzen. Besondere Verzögerungen hätten an diesem Tag nicht festgestellt werden können. Der BF hätte seine Wohnung daher um 9:27 Uhr verlassen müssen und nach der Vernehmung um 11:23 Uhr zurückkehren können. Er habe sich demnach aufgrund der Vernehmung 116 Minuten außerhalb seiner Wohnung aufgehalten, wobei für 60 Minuten davon ein Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung bestehe. Er habe daher Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis für 56 Minuten, also für eine (begonnene) Stunde. Eine in der Vergangenheit allenfalls geübte andere Verwaltungspraxis sei nicht bindend.

Der BF brachte einen Vorlageantrag ein. Ansprüche nach dem GebAG würden getrennt voneinander entstehen und seien auch so abzugelten. Ein Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis falle an, sobald er sich auf den Weg zu seinem Einsatzort mache. Nach dem Ende seiner Tätigkeit falle wieder ein Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis an. Daher habe er vor und nach dem Zeitraum, in dem er Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung habe, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis für jeweils eine begonnene Stunde. Die Entschädigung für Zeitversäumnis für seine Tätigkeit am XXXX .2023 betrage daher EUR 45,40 zuzüglich USt, die Gebühr demnach insgesamt EUR 162 (einschließlich USt). Der BF brachte einen Vorlageantrag ein. Ansprüche nach dem GebAG würden getrennt voneinander entstehen und seien auch so abzugelten. Ein Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis falle an, sobald er sich auf den Weg zu seinem Einsatzort mache. Nach dem Ende seiner Tätigkeit falle wieder ein Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis an. Daher habe er vor und nach dem Zeitraum, in dem er Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung habe, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis für jeweils eine begonnene Stunde. Die Entschädigung für Zeitversäumnis für seine Tätigkeit am römisch XXXX .2023 betrage daher EUR 45,40 zuzüglich USt, die Gebühr demnach insgesamt EUR 162 (einschließlich USt).

Die LPD legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Unstrittig ist demnach, dass der BF am XXXX .2023 in der Zeit von 10.00 bis 11.00 Uhr als Dolmetscher zu einer polizeilichen Vernehmung hinzugezogen wurde und ihm dafür eine Gebühr für Mühewaltung für die ersten beiden halben Stunden zusteht. Auch die Gebühr für die Rückübersetzung und die Reisekosten sind nicht strittig. Unstrittig ist demnach, dass der BF am römisch XXXX .2023 in der Zeit von 10.00 bis 11.00 Uhr als Dolmetscher zu einer polizeilichen Vernehmung hinzugezogen wurde und ihm dafür eine Gebühr für Mühewaltung für die ersten beiden halben Stunden zusteht. Auch die Gebühr für die Rückübersetzung und die Reisekosten sind nicht strittig.

Im Beschwerdeverfahren zu klären ist lediglich die Höhe der dem BF zustehenden Entschädigung für Zeitversäumnis, konkret, ob ihm diese für eine oder für zwei Stunden zusteht. Der BF wendet sich in diesem Zusammenhang weder gegen die von der LPD mit Hilfe eines Routenplaners nachvollziehbar ermittelte reine Fahrzeit von 18 Minuten zwischen seiner Wohnung und dem Ort der Vernehmung noch gegen die berücksichtigte Zeitreserve (15 Minuten für den Hinweg und 5 Minuten für den Rückweg). Besondere Verzögerungen auf der Strecke am Tag der Vernehmung werden vom ihm ebenfalls nicht behauptet und lassen sich auch sonst den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Das BVwG legt seiner Beurteilung daher eine Anreisedauer von 33 Minuten und eine Dauer des Rückwegs von 23 Minuten zugrunde, zumal der BF nichts Anderes bescheinigt hat (vgl. § 38 Abs 2 GebAG). Es ist demnach schlüssig und plausibel, dass er seine Wohnung am XXXX .2023 um 9:27 Uhr verlassen musste und um 11:23 Uhr dorthin zurückkehrte, wie in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt wird.Im Beschwerdeverfahren zu klären ist lediglich die Höhe der dem BF zustehenden Entschädigung für Zeitversäumnis, konkret, ob ihm diese für eine oder für zwei Stunden zusteht. Der BF wendet sich in diesem Zusammenhang weder gegen die von der LPD mit Hilfe eines Routenplaners nachvollziehbar ermittelte reine Fahrzeit von 18 Minuten zwischen seiner Wohnung und dem Ort der Vernehmung noch gegen die berücksichtigte Zeitreserve (15 Minuten für den Hinweg und 5 Minuten für den Rückweg). Besondere Verzögerungen auf der Strecke am Tag der Vernehmung werden vom ihm ebenfalls nicht behauptet und lassen sich auch sonst den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Das BVwG legt seiner Beurteilung daher eine Anreisedauer von 33 Minuten und eine Dauer des Rückwegs von 23 Minuten zugrunde, zumal der BF nichts Anderes bescheinigt hat vergleiche Paragraph 38, Absatz 2, GebAG). Es ist demnach schlüssig und plausibel, dass er seine Wohnung am römisch XXXX .2023 um 9:27 Uhr verlassen musste und um 11:23 Uhr dorthin zurückkehrte, wie in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt wird.

Da somit nur die Rechtsfrage, ob die Zeiten für die Hin- und die Rückreise des Dolmetschers zur bzw. von der Verhandlung zusammenzurechnen sind, zu klären ist, erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die für Sachverständige geltenden §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs 2 GebAG mit den in § 53 Abs 1 GebAG genannten Besonderheiten sowie § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die für Sachverständige geltenden Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten sowie Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 32 Abs 1 iVm § 53 Abs 1 GebAG hat der Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Deren Höhe beträgt gemäß § 32 Abs 1 GebAG iVm BGBl II Nr. 134/2007 in der am XXXX .2023 geltenden Fassung EUR 22,70 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Gemäß § 32 Abs 2 Z 1 GebAG steht dem Dolmetscher eine Entschädigung für Zeitversäumnis insoweit nicht zu, als er einen Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Nimmt ein Dolmetscher in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist gemäß § 32 Abs 3 GebAG bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG hat der Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Deren Höhe beträgt gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, in der am römisch XXXX .2023 geltenden Fassung EUR 22,70 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, GebAG steht dem Dolmetscher eine Entschädigung für Zeitversäumnis insoweit nicht zu, als er einen Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Nimmt ein Dolmetscher in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist gemäß Paragraph 32, Absatz 3, GebAG bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.

Gemäß § 54 Abs 1 Z 2 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 40, für die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 30 und für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 25.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 40, für die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 30 und für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 25.

Ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis steht (unter anderem) für Reisezeiten zu Vernehmungen, also für die Anreise und die Rückfahrt zum Wohnort oder Arbeitsplatz, zu (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32 GebAG E 9, 12).Ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis steht (unter anderem) für Reisezeiten zu Vernehmungen, also für die Anreise und die Rückfahrt zum Wohnort oder Arbeitsplatz, zu (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 32, GebAG E 9, 12).

Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG besteht nur für den tatsächlich aufgewendeten Zeitraum, in dem die Dolmetschleistung erbracht wird. Der Umstand, dass die Gebühr für die „begonnene“ halbe Stunde jener für eine volle halbe Stunde entspricht, steht dem aufgerundeten Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht entgegen (siehe VwGH 29.02.2024, Ra 2021/16/0031). Zeiten, für die eine Gebühr für Mühewaltung zusteht, sind also nicht mit Zeiten zusammenzurechnen, für die Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Dies ist hier aber gar nicht strittig.Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG besteht nur für den tatsächlich aufgewendeten Zeitraum, in dem die Dolmetschleistung erbracht wird. Der Umstand, dass die Gebühr für die „begonnene“ halbe Stunde jener für eine volle halbe Stunde entspricht, steht dem aufgerundeten Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht entgegen (siehe VwGH 29.02.2024, Ra 2021/16/0031). Zeiten, für die eine Gebühr für Mühewaltung zusteht, sind also nicht mit Zeiten zusammenzurechnen, für die Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Dies ist hier aber gar nicht strittig.

Bei der Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis sind jene Zeiten, die der Dolmetscher in derselben Angelegenheit für den Weg zum und vom Vernehmungsort sowie für Wartezeiten benötigt, zusammenzufassen; nach Ermittlung der Gesamtzeit wird eine verbleibende begonnene Stunde wie eine volle honoriert (siehe RIS Justiz RS0059145 betreffend den Gebührenanspruch von Dolmetschern bei Gerichtsverhandlungen in Strafsachen).

Da für den Gebührenanspruch des Dolmetschers bei der Beiziehung zu polizeilichen Vernehmungen nichts Anders gilt, sind bei der Ausmittlung der dem BF für die Vernehmung am XXXX .2024 zustehenden Entschädigung für Zeitversäumnis die Wegzeiten für die Hin- und Rückfahrt zusammenzurechnen. Da für die Anreise 33 Minuten und für die Rückreise 23 Minuten zu veranschlagen sind, ergibt sich insgesamt eine Zeitversäumnis von 56 Minuten. Für die (weitere) Stunde, die er zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr für die Vernehmung aufgewendet hat, hat er Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung. Da für den Gebührenanspruch des Dolmetschers bei der Beiziehung zu polizeilichen Vernehmungen nichts Anders gilt, sind bei der Ausmittlung der dem BF für die Vernehmung am römisch XXXX .2024 zustehenden Entschädigung für Zeitversäumnis die Wegzeiten für die Hin- und Rückfahrt zusammenzurechnen. Da für die Anreise 33 Minuten und für die Rückreise 23 Minuten zu veranschlagen sind, ergibt sich insgesamt eine Zeitversäumnis von 56 Minuten. Für die (weitere) Stunde, die er zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr für die Vernehmung aufgewendet hat, hat er Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung.

Die Höhe der Gebühr für Zeitversäumnis wurde von der LPD daher richtigerweise mit einer Stunde angesetzt. Für die Zuerkennung einer Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß einer weiteren begonnenen Stunde bleibt kein Raum. Dem angefochtenen Bescheid haftet somit keine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen ist.Die Höhe der Gebühr für Zeitversäumnis wurde von der LPD daher richtigerweise mit einer Stunde angesetzt. Für die Zuerkennung einer Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß einer weiteren begonnenen Stunde bleibt kein Raum. Dem angefochtenen Bescheid haftet somit keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen ist.

Die Durchführung einer (von keiner Seite beantragten) mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Durchführung einer (von keiner Seite beantragten) mündlichen Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist zuzulassen, weil – soweit überblickbar – eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Zeiten für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG zusammenzurechnen sind, fehlt. Das BVwG hat sich bei dieser Entscheidung an der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Gebührenbestimmung in Strafsachen orientiert.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist zuzulassen, weil – soweit überblickbar – eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Zeiten für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, GebAG zusammenzurechnen sind, fehlt. Das BVwG hat sich bei dieser Entscheidung an der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Gebührenbestimmung in Strafsachen orientiert.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschgebühren Entschädigung Reisedauer Revision zulässig Weg- und Wartezeit Zeitversäumnis Zusammenrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2273938.1.00

Im RIS seit

19.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten