TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/24 W293 2279233-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.2024
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Entscheidungsdatum

24.05.2024

Norm

AVG §74 Abs1
B-GlBG §13
B-GlBG §13a
B-GlBG §18a
B-GlBG §19b
B-GlBG §4
B-VG Art133 Abs4
  1. B-GlBG § 13a heute
  2. B-GlBG § 13a gültig ab 01.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2011
  3. B-GlBG § 13a gültig von 01.07.2004 bis 28.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  1. B-GlBG § 18a heute
  2. B-GlBG § 18a gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  1. B-GlBG § 19b heute
  2. B-GlBG § 19b gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  1. B-GlBG § 4 heute
  2. B-GlBG § 4 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. B-GlBG § 4 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  4. B-GlBG § 4 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  5. B-GlBG § 4 gültig von 13.02.1993 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W293 2279233-1/47E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Ragossnig & Partner, Rechtsanwalts GmbH, Friedrichgasse 6/IX/37, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 22.09.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch Dr. Ragossnig & Partner, Rechtsanwalts GmbH, Friedrichgasse 6/IX/37, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch XXXX vom 22.09.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Verfahrens wird zurückgewiesen.römisch II. Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Verfahrens wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 15.10.2021 erfolgte im Bereich der Landespolizeidirektion XXXX die Ausschreibung der Funktion Leiter/Leiterin des Geschäftsbereiches A (Strategie und Einsatz) und Stellvertreters/Stellvertreterin des Landespolizeidirektors für das Bundesland XXXX .1. Mit Schreiben vom 15.10.2021 erfolgte im Bereich der Landespolizeidirektion römisch XXXX die Ausschreibung der Funktion Leiter/Leiterin des Geschäftsbereiches A (Strategie und Einsatz) und Stellvertreters/Stellvertreterin des Landespolizeidirektors für das Bundesland römisch XXXX .

2. Die Beschwerdeführerin bewarb sich um diese Funktion.

3. Am 09.12.2021 erstattete die nach den Vorgaben des AusG eingerichtete Kommission ein Gutachten für die Besetzung. Die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) schloss sich diesem Einteilungsvorschlag an. Der sodann involvierte Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim Bundesministerium für Inneres gab dazu mit Stellungnahme vom 16.12.2021 die Zustimmung.3. Am 09.12.2021 erstattete die nach den Vorgaben des AusG eingerichtete Kommission ein Gutachten für die Besetzung. Die Landespolizeidirektion römisch XXXX (in der Folge: belangte Behörde) schloss sich diesem Einteilungsvorschlag an. Der sodann involvierte Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim Bundesministerium für Inneres gab dazu mit Stellungnahme vom 16.12.2021 die Zustimmung.

4. Nach Einholung der Entschließung des Bundespräsidenten erfolgte mit Dekret vom Debruar 2022 die Ernennung des Mitbewerbers XXXX . Mit Bescheid vom 02.03.2022 wurde seine Einteilung auf die ausgeschriebene Planstelle festgehalten. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin von der Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung in Kenntnis gesetzt.4. Nach Einholung der Entschließung des Bundespräsidenten erfolgte mit Dekret vom Debruar 2022 die Ernennung des Mitbewerbers römisch XXXX . Mit Bescheid vom 02.03.2022 wurde seine Einteilung auf die ausgeschriebene Planstelle festgehalten. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin von der Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung in Kenntnis gesetzt.

5. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Antrag auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots an die Bundes-Gleichbehandlungskommission. Hierbei brachte sie vor, dass im gegenständlichen Fall eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bzw. der Weltanschauung vorliege.

6. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission kam in ihrem Gutachten vom 24.02.2023 zum Ergebnis, dass die Bestellung von XXXX zum Leiter des Geschäftsbereichs A der LPD XXXX eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin auf Grund des Geschlechts gemäß § 4 Z 5 B-GlBG und auf Grund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG darstelle.6. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission kam in ihrem Gutachten vom 24.02.2023 zum Ergebnis, dass die Bestellung von römisch XXXX zum Leiter des Geschäftsbereichs A der LPD römisch XXXX eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin auf Grund des Geschlechts gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG und auf Grund der Weltanschauung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG darstelle.

7. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 18.04.2023 die Zuerkennung einer Entschädigung als immateriellen Schadenersatz in Höhe von EUR 10.000,00 (Punkt I.) sowie auf Feststellung des zukünftigen besoldungsrechtlichen Verdienstentgangs, der ihr aus der Nichtberücksichtigung bei der gegenständlichen Besetzung zukünftig entstehen werde (Punkt II.).7. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 18.04.2023 die Zuerkennung einer Entschädigung als immateriellen Schadenersatz in Höhe von EUR 10.000,00 (Punkt römisch eins.) sowie auf Feststellung des zukünftigen besoldungsrechtlichen Verdienstentgangs, der ihr aus der Nichtberücksichtigung bei der gegenständlichen Besetzung zukünftig entstehen werde (Punkt römisch II.).

8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.04.2022 auf Ersatz iSd Feststellung des zukünftigen besoldungsrechtlichen Verdienstentganges zwischen der Einstufung in der VerwGr A1 der Funktionsgruppe 4, Gehaltsstufe 16 zur VerwGr E1 in der Funktionsgruppe 11, Gehaltsstufe 19 gemäß § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG (Spruchpunkt I.) sowie auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung als immateriellen Schadenersatz für die mehrfache Diskriminierung in Höhe von EUR 10.000,00 gemäß § 19b B-GlBG gemäß §§ 8 und 73 Abs. 1 AVG iVm § 1 DVG ab.8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.04.2022 auf Ersatz iSd Feststellung des zukünftigen besoldungsrechtlichen Verdienstentganges zwischen der Einstufung in der VerwGr A1 der Funktionsgruppe 4, Gehaltsstufe 16 zur VerwGr E1 in der Funktionsgruppe 11, Gehaltsstufe 19 gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung als immateriellen Schadenersatz für die mehrfache Diskriminierung in Höhe von EUR 10.000,00 gemäß Paragraph 19 b, B-GlBG gemäß Paragraphen 8 und 73 Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, DVG ab.

9. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich machte sie im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe es über weite Strecken verabsäumt, Gleichwertiges gleich zu qualifizieren. Sodann führte sie zu einzelnen Punkten der Ausschreibung, insbesondere zu den genannten Tätigkeitsbereichen näher aus.

10. Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.10.2023, einlangend am 10.10.2023, vorgelegt.

11. Am 13.02.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Rechtvertreters sowie die ZeugInnen XXXX , der mit der gegenständlichen Stelle betraut wurde; die Mitglieder der Begutachtungskommission XXXX sowie XXXX ; der an der Sitzung der Begutachtungskommission ebenfalls teilnehmende XXXX sowie XXXX , Sektionschef im Bundesministerium für Inneres und im Bewerbungszeitpunkt Vorgesetzter des Mitbewerbers XXXX , einvernommen wurden.11. Am 13.02.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Rechtvertreters sowie die ZeugInnen römisch XXXX , der mit der gegenständlichen Stelle betraut wurde; die Mitglieder der Begutachtungskommission römisch XXXX sowie römisch XXXX ; der an der Sitzung der Begutachtungskommission ebenfalls teilnehmende römisch XXXX sowie römisch XXXX , Sektionschef im Bundesministerium für Inneres und im Bewerbungszeitpunkt Vorgesetzter des Mitbewerbers römisch XXXX , einvernommen wurden.

12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.04.2024 eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der folgende weitere, von den Parteien beantragte Zeugen einvernommen wurden: XXXX , die sich mittlerweile seit XXXX in einem Ruhestandsverhältnis zum Bund befindet, zuvor im XXXX tätig war und insbesondere XXXX in laufendem Kontakt mit der Beschwerdeführerin war; XXXX und im Bewerbungszeitpunkt unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Mitbewerbers XXXX , vormaliger Stelleninhaber der ausgeschriebenen Funktion, damaliger unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Beschwerdeführerin und mittlerweile im Ruhestand; XXXX , XXXX , ehemaliger Leiter des Landeskriminalamts XXXX und mittlerweile im Ruhestand; XXXX , ehemaliger Schulleiter des Bildungszentrums der Sicherheitsexekutive XXXX und mittlerweile im Ruhestand; XXXX , mittlerweile im Ruhestand und früher unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Beschwerdeführerin, XXXX , mittlerweile im Ruhestand, zuvor Leiter des Rechtsbüros der Landespolizeidirektion XXXX ,; XXXX , in Sonderfunktion XXXX , wofür die Beschwerdeführerin früher zuständig war; XXXX , Leiter des XXXX und in dieser Funktion der Beschwerdeführerin unterstellt; XXXX , früherer stellvertretender Abteilungsleiter der XXXX ; XXXX , mittlerweile im Ruhestand, früher stellvertretender Leiter XXXX , sowie XXXX , XXXX und in dieser Funktion der Beschwerdeführerin dienstlich unterstellt.12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.04.2024 eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der folgende weitere, von den Parteien beantragte Zeugen einvernommen wurden: römisch XXXX , die sich mittlerweile seit römisch XXXX in einem Ruhestandsverhältnis zum Bund befindet, zuvor im römisch XXXX tätig war und insbesondere römisch XXXX in laufendem Kontakt mit der Beschwerdeführerin war; römisch XXXX und im Bewerbungszeitpunkt unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Mitbewerbers römisch XXXX , vormaliger Stelleninhaber der ausgeschriebenen Funktion, damaliger unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Beschwerdeführerin und mittlerweile im Ruhestand; römisch XXXX , römisch XXXX , ehemaliger Leiter des Landeskriminalamts römisch XXXX und mittlerweile im Ruhestand; römisch XXXX , ehemaliger Schulleiter des Bildungszentrums der Sicherheitsexekutive römisch XXXX und mittlerweile im Ruhestand; römisch XXXX , mittlerweile im Ruhestand und früher unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Beschwerdeführerin, römisch XXXX , mittlerweile im Ruhestand, zuvor Leiter des Rechtsbüros der Landespolizeidirektion römisch XXXX ,; römisch XXXX , in Sonderfunktion römisch XXXX , wofür die Beschwerdeführerin früher zuständig war; römisch XXXX , Leiter des römisch XXXX und in dieser Funktion der Beschwerdeführerin unterstellt; römisch XXXX , früherer stellvertretender Abteilungsleiter der römisch XXXX ; römisch XXXX , mittlerweile im Ruhestand, früher stellvertretender Leiter römisch XXXX , sowie römisch XXXX , römisch XXXX und in dieser Funktion der Beschwerdeführerin dienstlich unterstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Zeitpunkt der Bewerbung war sie XXXX der Landespolizeidirektion XXXX .1.1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Zeitpunkt der Bewerbung war sie römisch XXXX der Landespolizeidirektion römisch XXXX .

1.2. Mit Ausschreibung vom 15.10.2021 gelangte im Bereich der Landespolizeidirektion XXXX die Funktion Leiter/Leiterin des Geschäftsbereiches A (Strategie und Einsatz) und Stellvertreters/Stellvertreterin des Landespolizeidirektors für das Bundesland XXXX gemäß § 3 AusG zur Ausschreibung. 1.2. Mit Ausschreibung vom 15.10.2021 gelangte im Bereich der Landespolizeidirektion römisch XXXX die Funktion Leiter/Leiterin des Geschäftsbereiches A (Strategie und Einsatz) und Stellvertreters/Stellvertreterin des Landespolizeidirektors für das Bundesland römisch XXXX gemäß Paragraph 3, AusG zur Ausschreibung.

Laut Ausschreibungen hatten die BewerberInnen folgende allgemeine Erfordernisse zu erfüllen:

?        Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses;

?        österreichische Staatsbürgerschaft;

?        persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind;

?        Ernennungserfordernisse für leitende Exekutivbeamte/Exekutivbeamtinnen (E1) bzw. Nachweis der Erfordernisse gemäß § 8.18 der Anlage 1 zum BDG 1979;?        Ernennungserfordernisse für leitende Exekutivbeamte/Exekutivbeamtinnen (E1) bzw. Nachweis der Erfordernisse gemäß Paragraph 8 Punkt 18, der Anlage 1 zum BDG 1979;

?        unbeanstandete dienstliche Laufbahn;

?        Bereitschaft, sich einer Sicherheitenüberprüfung nach §§ 55 ff. Sicherheitspolizeigesetz zu unterziehen;?        Bereitschaft, sich einer Sicherheitenüberprüfung nach Paragraphen 55, ff. Sicherheitspolizeigesetz zu unterziehen;

?        keine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 11 Z 3 BDG 1979.?        keine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz 11, Ziffer 3, BDG 1979.

Folgende fachspezifische Anforderungen wurden erwartet:

?        Spezielles Wissen über die Organisation der Landespolizeidirektion und der Sicherheitsexekutive, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten;

?        Kenntnisse, insbesondere der materiellen und formellen Gesetzesmaterien des öffentlichen Rechts (EU-Recht, Verfassungsrecht, Strafrecht samt Nebengesetzen und Strafprozessrecht, dem allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht, diverse Normen aus dem Bereich der Verwaltungspolizei, allgemeine und besondere Verwaltungsverfahrensvorschriften, Sicherheitspolizeigesetz, diverse Nebengesetze), des Dienstrechts, der Bezug habenden Verfahrensbestimmungen, des Gehaltsgesetzes, Pensionsgesetzes, Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Personalvertretungsrechts und anderer Normen mit dienstrechtlichem Bezug;

?        sehr gute Kenntnisse jener Vorschriften, die exekutives Handeln/Einschreiten regeln (z.B. Waffengebrauchsgesetz, Einsatzmittellehre, Kriminalistik udgl.);

?        Kenntnisse in Bezug habenden privatwirtschaftlichen Angelegenheiten;

?        umfangreiche Erfahrungen in der Anwendung der vorangeführten Rechtsmaterien;

?        Kenntnisse im Bereich des New Public Managements (einschließlich des Controllings und betriebswirtschaftlicher Grundsätze) und des Haushaltsrechts;

?        umfassende Kenntnisse über die Arbeitsabläufe der Behörde und der nachgeordneten Gliederungen;

?        Beherrschung der komplexen Kompetenzen der Sicherheitsexekutive und Fähigkeit zur Entwicklung von Strategien;

?        ausgeprägtes breites, heterogenes Managementwissen samt Fähigkeit zur zielorientierten Vorgabe von Maßnahmen;

?        breite Erfahrung als Leiter/Leiterin einer Organisationseinheit im Bereich der Sicherheitsexekutive;

?        Kenntnisse des gesellschaftspolitischen Umfeldes des Behörden- und Polizeiwesens und der damit zusammenhängenden Felder;

?        erweiterte Kenntnisse im Bereich der Organisationslehre, Organisationsgesetze des Bundes, der Geschäftsordnungen.

Folgende persönliche Anforderungen wurden vorausgesetzt:

?        Fachlichmethodische Kompetenzen

o        Beurteilungsvermögen;

o        Folgebewusstsein;

o        analytische Fähigkeiten.

?        Aktivitäts- und Handlungskompetenz

o        Entscheidungsfähigkeit;

o        Initiative;

o        zielorientiertes Führen.

?        Personale Kompetenz

o        Glaubwürdigkeit;

o        Loyalität;

o        Eigenverantwortung;

o        Selbstmanagement.

?        Sozialkommunikative Kompetenz

o        Kommunikationsfähigkeit;

o        Problemlösungsfähigkeit.

Der ausgeschriebenen Funktion kommen im Wesentlichen folgende Tätigkeiten und Aufgabenbereiche zu:

?        Sicherstellung eines nach strategischen Grundsätzen ausgerichteten, ziel- und wirkungsorientierten sowie effizienten operativen Handelns aller Organisationseinheiten der Landespolizeidirektion;

?        Sicherstellung einer sparsamen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Vollziehung aller der Landespolizeidirektion übertragenen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtvorschriften;

?        Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen des sachlichen und örtlichen Wirkungsbereichs.

Folgende Tätigkeiten sind mit dieser Position verbunden:

Strategisches Management (40%)

?        Strategische Steuerung: Sicherstellung der Umsetzung der vorgegebenen Ziele und korrigierendes Einwirken auf Abweichungen von Zielvorgaben und Arbeitsschwerpunkten (z.B. Grundsatzangelegenheiten der Organisation, der Personalentwicklung, der Ressourcensteuerung, der Investitionsplanung sowie der Strategieentwicklung);

?        strategische Vereinbarungen mit anderen Stakeholdern;

?        Strategieentwicklung;

?        Prozessentwicklung (Entwicklung von Ablaufprozessen);

?        Organisationsentwicklung;

?        Definition von Arbeitsschwerpunkten;

?        Entwicklung und Leitung von Projekten;

?        Budget- und Ressourcenmanagement (Strategieprozess, Beurteilung des Ressourcenbedarfs aus dienstbetrieblicher Sicht, Führung und Verwaltung von Sachgütern und zweckgebundenen Budgetmitteln) in Abstimmung mit der Leitung der Landespolizeidirektion;

?        strategische Personalentwicklung und -steuerung;

?        Sicherstellung eines effizienten, effektiven und teamorientierten Zusammenwirkens der Geschäftsbereiche und Organisationseinheiten;

?        nationale und internationale Kooperation;

?        Erhebung nationaler und internationaler Benchmarks;

?        Wissensmanagement, Risikomanagement und Controlling für den Bereich des GB-A selbst sowie als Teil für die Gesamtstrategie;

?        Planung, Aufbereitung der Planungsergebnisse und eigenverantwortliche Entscheidung in Angelegenheiten der Organisation (Arbeitsabläufe, Dienststellenstruktur udgl.).

Vertretungs- und Repräsentationsaufgaben (15%)

?        Vertretung der Leitung der Landespolizeidirektion;

?        nationale und internationale Vertretung;

?        Repräsentation der Organisation;

?        Öffentlichkeitsarbeit.

Führung und Interner Dienstbetrieb (20%)

?        Geschäftsbereichsleitung samt den den Büros zugeschriebenen Aufgaben unbeschadet der Zuständigkeit von Fachabteilungen (koordinierend und gesamtverantwortlich für den Landespolizeidirektor);

?        Leitung der Haushaltsführenden Stelle;

?        Festlegung von Delegierungsbereichen an Leiter von Organisationsteilen;

?        Zuteilung von Geschäftsstücken an die Organisationseinheiten;

?        behördlicher Schriftverkehr (Erlässe, Befehle, parlamentarische Anfragen, Geschäftsordnungen, VA-Beschwerden, etc.);

?        Anwendung von Applikationen;

?        Dienst- und Fachaufsicht;

?        Leadership (Mitarbeiterführung, Kommunikation nach innen und außen);

?        Personalplanung und -entwicklung für die eigenen Bediensteten;

?        Informationsmanagement;

?        strategisches Wahrnehmen von Schnittstellenaufgaben zwischen den Geschäftsbereichen, den internen Organisationseinheiten und -teilen, sowie zu anderen Landes- und Bezirksverwaltungsbehörden;

?        Dienst- und Fachaufsicht bei großen polizeilichen Ordnungsdiensten und Amtshandlungen;

?        Leitung der Organisation und Organisationsteile im Wege von Rahmenvorgaben und einer koordinierten und kontrollierten Delegation;

?        Führen der Büro- und Abteilungsleiter durch Anleitung, Förderung und Beratung, Koordination und Kontrolle bei diesen Organisationen und die Regelung des gesamten landespolizeilichen Dienstes.

Exekutivdienst/Führen im Einsatz (10%)

?        Organisation und Steuerung des landesweiten Exekutivdienstes;

?        Leitung von sicherheitsbehördlichen Führungsstäben (z.B. Sonderlagen, Katastrophen- und Krisensituationen, Großveranstaltungen);

?        Interoperabilität und integrierte Einsatzführung (SKKM national und international, Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Einsatzorganisationen, Joint Operations etc.);

?        Planung, Leitung, Evaluierung von Einsätzen;

?        nationaler und internationaler Erfahrungsaustausch in Bezug auf Einsatzlagen;

?        Erlassung von Dienstbefehlen und Dienstanweisungen.

Recht (15%)

?        Sicherstellung der optimalen Wahrnehmung der behördlichen Aufgabe und rechtlichen Verpflichtungen als Leiter der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz, als Oberbehörde sowie als Dienstbehörde;?        Sicherstellung der optimalen Wahrnehmung der behördlichen Aufgabe und rechtlichen Verpflichtungen als Leiter der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde römisch eins. Instanz, als Oberbehörde sowie als Dienstbehörde;

?        Wahrnehmung sonstiger behördlicher Aufgaben in Abstimmung mit tangierenden Behörden und Einrichtungen;

?        Vollziehung des PVG, insbesondere Führung von Verhandlungen mit den Organen der Personalvertretung.

1.3. Für die Planstelle bewarben sich in der Folge fristgerecht insgesamt vier BewerberInnen (in alphabetischer Reihenfolge): neben der Beschwerdeführerin waren dies XXXX sowie XXXX .1.3. Für die Planstelle bewarben sich in der Folge fristgerecht insgesamt vier BewerberInnen (in alphabetischer Reihenfolge): neben der Beschwerdeführerin waren dies römisch XXXX sowie römisch XXXX .

1.4. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und trat mit XXXX in den Exekutivdienst ein. Nach Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b versah sie als eingeteilte Beamtin den Exekutivdienst bei der Kriminalpolizei bei der BPD XXXX bzw. BPD XXXX . Mit Ende Dezember XXXX schloss sie die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2a ab. In der Folge war sie als dienstführende Beamtin bei der Kriminalpolizei der BPD XXXX tätig, dies unterbrochen durch XXXX . Von XXXX bis XXXX war sie als Vortragende beim Bildungszentrum der Sicherheitsakademie (BZS) XXXX . Von XXXX bis XXXX war sie als dienstführende Beamtin im SPK XXXX in Verwendungen im Bereich Einsatz- und Verkehrsreferat, Kriminalreferat und Referat Organisation und Dienstbetrieb tätig. Von XXXX , ab ihrer Ernennung in die Verwendungsgruppe E1, bis XXXX war sie als Leitende Beamtin im Bereich LPD/OEA bzw. LPD/EGFA tätig, von XXXX bis XXXX im Stadtpolizeikommando XXXX beim Referat Organisation und Dienstbetrieb. Vom XXXX bis XXXX absolvierte sie ein Rechtspraktikum beim Landesgericht für Strafsachen bzw. der Staatsanwaltschaft. Von XXXX bis XXXX war die Beschwerdeführerin Leiterin des Referats Organisation und Dienstbetrieb im Stadtpolizeikommando XXXX . Von XXXX bis XXXX erfolgte eine Dienstzuteilung zur Landespolizeidirektion XXXX , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug. Von XXXX bis XXXX war die Beschwerdeführerin Referatsleiterin Organisation und Dienstbetrieb des SPK XXXX , seit XXXX leitet sie die XXXX der Landespolizeidirektion XXXX .1.4. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch XXXX geboren und trat mit römisch XXXX in den Exekutivdienst ein. Nach Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b versah sie als eingeteilte Beamtin den Exekutivdienst bei der Kriminalpolizei bei der BPD römisch XXXX bzw. BPD römisch XXXX . Mit Ende Dezember römisch XXXX schloss sie die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2a ab. In der Folge war sie als dienstführende Beamtin bei der Kriminalpolizei der BPD römisch XXXX tätig, dies unterbrochen durch römisch XXXX . Von römisch XXXX bis römisch XXXX war sie als Vortragende beim Bildungszentrum der Sicherheitsakademie (BZS) römisch XXXX . Von römisch XXXX bis römisch XXXX war sie als dienstführende Beamtin im SPK römisch XXXX in Verwendungen im Bereich Einsatz- und Verkehrsreferat, Kriminalreferat und Referat Organisation und Dienstbetrieb tätig. Von römisch XXXX , ab ihrer Ernennung in die Verwendungsgruppe E1, bis römisch XXXX war sie als Leitende Beamtin im Bereich LPD/OEA bzw. LPD/EGFA tätig, von römisch XXXX bis römisch XXXX im Stadtpolizeikommando römisch XXXX beim Referat Organisation und Dienstbetrieb. Vom römisch XXXX bis römisch XXXX absolvierte sie ein Rechtspraktikum beim Landesgericht für Strafsachen bzw. der Staatsanwaltschaft. Von römisch XXXX bis römisch XXXX war die Beschwerdeführerin Leiterin des Referats Organisation und Dienstbetrieb im Stadtpolizeikommando römisch XXXX . Von römisch XXXX bis römisch XXXX erfolgte eine Dienstzuteilung zur Landespolizeidirektion römisch XXXX , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug. Von römisch XXXX bis römisch XXXX war die Beschwerdeführerin Referatsleiterin Organisation und Dienstbetrieb des SPK römisch XXXX , seit römisch XXXX leitet sie die römisch XXXX der Landespolizeidirektion römisch XXXX .

Die Beschwerdeführerin absolvierte im Zeitraum XXXX bis XXXX den Fachhochschul-Lehrgang „Polizeiliche Führung“. Neben ihrer Tätigkeit schloss sie das Studium der Rechtswissenschaften ab. Die Beschwerdeführerin absolvierte im Zeitraum römisch XXXX bis römisch XXXX den Fachhochschul-Lehrgang „Polizeiliche Führung“. Neben ihrer Tätigkeit schloss sie das Studium der Rechtswissenschaften ab.

Im Zeitraum XXXX bis XXXX hatte die Beschwerdeführerin die Sonderfunktion als Strahlenschutzreferentin für die XXXX inne. Sie war im Zeitraum 2018 bis 203 als stellvertretende Gleichbehandlungsbeauftragte für XXXX tätig.Im Zeitraum römisch XXXX bis römisch XXXX hatte die Beschwerdeführerin die Sonderfunktion als Strahlenschutzreferentin für die römisch XXXX inne. Sie war im Zeitraum 2018 bis 203 als stellvertretende Gleichbehandlungsbeauftragte für römisch XXXX tätig.

Die Beschwerdeführerin weist eine Basisausbildung als Strahlenspürerin sowie als RfBl-Trainerin auf. Sie hat an zahlreichen Großeinsätzen und -projekten teilgenommen, etwa der EURO 2008, Schi-WM 2008 oder der Airpower. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch das Projekt Landesleitzentrale neu. Im Rahmen von polizeilichen Großeinsätzen übernahm war sie regelmäßig als Einsatzkommandantin eingesetzt. Bei der Amokfahrt in XXXX übernahm sie wesentliche Aufgaben.Die Beschwerdeführerin weist eine Basisausbildung als Strahlenspürerin sowie als RfBl-Trainerin auf. Sie hat an zahlreichen Großeinsätzen und -projekten teilgenommen, etwa der EURO 2008, Schi-WM 2008 oder der Airpower. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch das Projekt Landesleitzentrale neu. Im Rahmen von polizeilichen Großeinsätzen übernahm war sie regelmäßig als Einsatzkommandantin eingesetzt. Bei der Amokfahrt in römisch XXXX übernahm sie wesentliche Aufgaben.

Die Beschwerdeführerin erfüllt fast sämtliche Anforderungen der Stellenausschreibung vollumfänglich. Sie verfügt über das erforderliche Wissen über die Organisation der Landespolizeidirektion und der Sicherheitsexekutive, die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere der das exekutive Handeln betreffenden Vorschriften, hat auch Kenntnisse in Bezug habenden privatwirtschaftlichen Angelegenheiten. Aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit hat sie auch die entsprechende praktische Erfahrung in der Anwendung der entsprechenden Rechtsvorschriften. Sie verfügt über Kenntnisse des New Public Managements, die sie in ihrer täglichen Arbeit auch anwendet. Aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit beherrscht sie die komplexen Kompetenzen der Sicherheitsexekutive und vermag entsprechend Strategien zu entwickeln. Das gesellschaftspolitische Umfeld ist ihr ebenso bekannt wie die Organisationslehre, die Organisationsgesetze des Bundes sowie die entsprechenden Geschäftsordnungen. Sie weist im Vergleich zu dem zum Zuge gekommenen Mitbewerber eine weniger breite Erfahrung als Leiterin einer Organisationseinheit im Bereich der Sicherheitsexekutive auf.

Die Beschwerdeführerin verfügt über die geforderten fachlichmethodischen, personalen und Aktivitäts- und Handlungskompetenzen. Die sozialkommunikativen Kompetenzen sind bei ihr nicht im selben Ausmaß ausgeprägt wie beim Mitbewerber XXXX .Die Beschwerdeführerin verfügt über die geforderten fachlichmethodischen, personalen und Aktivitäts- und Handlungskompetenzen. Die sozialkommunikativen Kompetenzen sind bei ihr nicht im selben Ausmaß ausgeprägt wie beim Mitbewerber römisch XXXX .

1.5. In der Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten der Beschwerdeführerin, XXXX , wurde Folgendes festgehalten:1.5. In der Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten der Beschwerdeführerin, römisch XXXX , wurde Folgendes festgehalten:

„Pkt. I – Erfordernisse„Pkt. römisch eins – Erfordernisse

Die Angaben im Laufdatenblatt wurden, soweit von ho. möglich, überprüft und entsprechen den Tatsachen. Die Beamtin weist grundsätzlich die geforderten Voraussetzungen, die zur Erfüllung der Aufgaben für die angestrebte Verwendung notwendig sind, auf.

Pkt. II. – Fachspezifische Fähigkeiten und FertigkeitenPkt. römisch II. – Fachspezifische Fähigkeiten und Fertigkeiten

?        Organisationswissen

Die Beamtin befindet sich seit über 30 Jahren im Polizeidienst. Sie hat in nahezu allen Hierarchieebenen und in unterschiedlichen Organisationseinheiten ihren Dienst versehen. Durch diese Laufbahn hat sie sich spezielles Wissen über die Organisation der Sicherheitsexekutive (Kriminalbeamtin, Offizierin im Stadtpolizeikommando etc.) und der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde (AL FGA) angeeignet. Im Bereich der Landespolizeidirektion war sie in der (ehemaligen) EGFA als eingeteilte Offizierin und nunmehr in der FGA als Abteilungsleiterin tätig. In beiden Funktionen war sie neben den operativen Tätigkeiten als Exekutivbeamtin auch mit sicherheitsbehördlichen Aufgaben befasst.

?        Kenntnisse der materiellen und formellen Gesetzesmaterien des öffentlichen Rechtes

Diese Kenntnisse hat sie sich im Rahmen der Fort- und Ausbildung angeeignet. Darüber hinaus ist sie durch ihre Tätigkeit als Referatsleiterin für „Organisation und Dienstbetrieb“ im Stadtpolizeikommando XXXX (größte Organisationseinheit der LPD XXXX ) und durch das abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaften mit diesen Materien vertraut. Die Beamtin hat durch die Tätigkeit als langjährige Exekutivbeamtin in Verbindung mit dem abgeschlossenen Studium der Rechtswissenschaften ein hohes Maß bzw. umfassendes Wissen der beschriebenen Rechtsmaterien erlangt. In der Ausübung ihrer Funktionen war sie häufig gefordert, die Rechtsmaterien und deren Verfahrensbestimmungen anzuwenden. Positiv erwähnt kann ihr Praktikum bei der Staatsanwaltschaft XXXX und dem Landesgericht für Strafsachen werden.Diese Kenntnisse hat sie sich im Rahmen der Fort- und Ausbildung angeeignet. Darüber hinaus ist sie durch ihre Tätigkeit als Referatsleiterin für „Organisation und Dienstbetrieb“ im Stadtpolizeikommando römisch XXXX (größte Organisationseinheit der LPD römisch XXXX ) und durch das abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaften mit diesen Materien vertraut. Die Beamtin hat durch die Tätigkeit als langjährige Exekutivbeamtin in Verbindung mit dem abgeschlossenen Studium der Rechtswissenschaften ein hohes Maß bzw. umfassendes Wissen der beschriebenen Rechtsmaterien erlangt. In der Ausübung ihrer Funktionen war sie häufig gefordert, die Rechtsmaterien und deren Verfahrensbestimmungen anzuwenden. Positiv erwähnt kann ihr Praktikum bei der Staatsanwaltschaft römisch XXXX und dem Landesgericht für Strafsachen werden.

?        Kenntnisse der Vorschriften für das exekutive Handeln/Einschreiten

Die Bewerberin hat in ihren ausgeübten Funktionen als Kommandantin vor Ort, Einsatzkommandantin im GSOD und als behördliche Einsatzleiterin etc. die Kenntnisse dieser Vorschriften tatsächlich in der realen Einsatzwelt umgesetzt und im Rahmen der Nachbereitung von Einsätzen immer wieder (z.B. bei Verfassen von Waffengebrauchsmeldungen) ihre Kompetenz bewiesen.

?        Kenntnisse in Bezug auf privatwirtschaftliche Angelegenheiten

XXXX hat zwar einige weiterführende Kurse und Ausbildungen absolviert, die sich auch im Ansatz mit diesen Themen beschäftigt haben. Leitende Organe sind immer gefordert, bei ihren Entscheidungen auch wirtschaftliche Komponenten mit zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Tätigkeiten war sie konkret jedoch nicht in Bereichen wie zB Büro Budget oder Logistikabteilung tätig. römisch XXXX hat zwar einige weiterführende Kurse und Ausbildungen absolviert, die sich auch im Ansatz mit diesen Themen beschäftigt haben. Leitende Organe sind immer gefordert, bei ihren Entscheidungen auch wirtschaftliche Komponenten mit zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Tätigkeiten war sie konkret jedoch nicht in Bereichen wie zB Büro Budget oder Logistikabteilung tätig.

?        Kenntnisse der Arbeitsabläufe der Behörde und der Kompetenzen der Sicherheitsexekutive, sowie der Fähigkeit zur Entwicklung von Strategien

Wie bereits angeführt, hat die Bewerberin durch ihre langjährige Dienstzeit und ihre Tätigkeit in verschiedensten Organisationsbereichen Kenntnisse über die Arbeitsabläufe der Behörde und der nachgeordneten Dienststellen kennen gelernt und diese Kenntnisse auch tatsächlich und aktiv in ihre Arbeit eingebracht. Insbesondere als regelmäßig eingesetzte Einsatzkommandantin im Rahmen von polizeilichen Großeinsätzen und Spontanereignissen (Amokfahrt in XXXX ) bewies die Beamtin hohe Fachkompetenz in Bezug auf die Einsatztaktik und auch auf die Führung von Einheiten in komplexen Einsatzsituationen.Wie bereits angeführt, hat die Bewerberin durch ihre langjährige Dienstzeit und ihre Tätigkeit in verschiedensten Organisationsbereichen Kenntnisse über die Arbeitsabläufe der Behörde und der nachgeordneten Dienststellen kennen gelernt und diese Kenntnisse auch tatsächlich und aktiv in ihre Arbeit eingebracht. Insbesondere als regelmäßig eingesetzte Einsatzkommandantin im Rahmen von polizeilichen Großeinsätzen und Spontanereignissen (Amokfahrt in römisch XXXX ) bewies die Beamtin hohe Fachkompetenz in Bezug auf die Einsatztaktik und auch auf die Führung von Einheiten in komplexen Einsatzsituationen.

Strategische Fähigkeiten bewies sie bei der Übernahme der XXXX , wo es darum ging, die notwendige infrastrukturelle Ausstattung und die optimale Personaldotierung festzustellen und entsprechend für die Umsetzung aufzubereiten. Die von ihr getroffenen Entscheidungen haben sich bei der aktuellen Bewältigung der Arbeit im Rahmen der Abteilung (z.B. Grenzschutz) sehr bewährt.Strategische Fähigkeiten bewies sie bei der Übernahme der römisch XXXX , wo es darum ging, die notwendige infrastrukturelle Ausstattung und die optimale Personaldotierung festzustellen und entsprechend für die Umsetzung aufzubereiten. Die von ihr getroffenen Entscheidungen haben sich bei der aktuellen Bewältigung der Arbeit im Rahmen der Abteilung (z.B. Grenzschutz) sehr bewährt.

?        Breite Erfahrung als Leiterin einer Organisationseinheit im Bereich der Sicherheitsexekutive

XXXX war nie Leiterin einer Organisationseinheit der Sicherheitsexekutive. Als zugeteilte Offizierin bei den verschiedensten Organisationen hat sie den Leitern/Leiterinnen lediglich zugearbeitet und in deren Vertretung zeitweise auch die Organisation geführt. römisch XXXX war nie Leiterin einer Organisationseinheit der Sicherheitsexekutive. Als zugeteilte Offizierin bei den verschiedensten Organisationen hat sie den Leitern/Leiterinnen lediglich zugearbeitet und in deren Vertretung zeitweise auch die Organisation geführt.

?        Managementwissen

Hier ist anzumerken, dass die Beamtin zahlreiche Aus- und Fortbildungen absolviert hat, wo sie sich diesbezügliches Wissen angeeignet hat. In der konkreten Aufgabenerfüllung hat sie immer hohe Managementfähigkeiten gezeigt. Diese Fähigkeiten beziehen sich auf den Einsatz von Sachmitteln, genauso wie auch die zielgerichtete Organisation und den Einsatz von Personalressourcen.

In komplexen Einsatzsituationen hat sie zB die sogenannte „Chaosphase“ immer wieder kurz halten können und durch Organisationstalent und Einsatzbereitschaft die Situation sehr schnell und gut „in den Griff“ bekommen.

„Persönliche Anforderungen“

?        Fachlichmethodische Kompetenzen

Durch ihre umfassende Organisationserfahrung gelang es der Beamtin durch gute analytische Fähigkeiten und zielgerichtetes Beurteilungsvermögen meist gute und nachhaltige Entscheidungen zu treffen.

?        Aktivitäts- und Handlungskompetenz

Hier zeichnet sich XXXX durch besondere Initiative und Entscheidungsfreude aus. So wird beispielhaft ihre spontane Indienststellung bei der „Amoklage in XXXX “ genannt, wo sie sicher dazu beigetragen hat, die sehr unbestimmte Lage zu stabilisieren. Sie bewies in allen ihren Tätigkeiten den Willen zum zielorientierten Führen.Hier zeichnet sich römisch XXXX durch besondere Initiative und Entscheidungsfreude aus. So wird beispielhaft ihre spontane Indienststellung bei der „Amoklage in römisch XXXX “ genannt, wo sie sicher dazu beigetragen hat, die sehr unbestimmte Lage zu stabilisieren. Sie bewies in allen ihren Tätigkeiten den Willen zum zielorientierten Führen.

?        Personelle Kompetenz

XXXX ist in ihrem Handeln sehr glaubwürdig und gegenüber ihren Vorgesetzten grundsätzlich sehr loyal, sie scheut aber nicht davor zurück, auch gegenüber ihren Vorgesetzen (scheinbare) Mängel in der Organisation anzusprechen und dadurch transparent zu machen. Unabhängig davon, ob sie dadurch in diesem Moment Zuspruch erhält oder nicht. Sie arbeitet sehr eigenverantwortlich – manche würden sagen – da und dort schon fast zu selbständig und es bedarf in der Regel keiner extra Aufforderung damit sie ihre Aufgaben erfüllt. Vielmehr macht sie sich aus Eigenem Gedanken über die Optimierung der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben. Sie versucht wahrnehmbar voranzugehen und mit ihrem eigenen Handeln als Vorbild für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Arbeitsmotivation hoch zu halten. Ihr Lebensweg beweist ein hohes Maß an Selbstmanagement, so hat sie neben ihrer dienstlichen Tätigkeit und der Geburt bzw. Betreuung von XXXX Kindern auch noch das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen. römisch XXXX ist in ihrem Handeln sehr glaubwürdig und gegenüber ihren Vorgesetzten grundsätzlich sehr loyal, sie scheut aber nicht davor zurück, auch gegenüber ihren Vorgesetzen (scheinbare) Mängel in der Organisation anzusprechen und dadurch transparent zu machen. Unabhängig davon, ob sie dadurch in diesem Moment Zuspruch erhält oder nicht. Sie arbeitet sehr eigenverantwortlich – manche würden sagen – da und dort schon fast zu selbständig und es bedarf in der Regel keiner extra Aufforderung damit sie ihre Aufgaben erfüllt. Vielmehr macht sie sich aus Eigenem Gedanken über die Optimierung der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben. Sie versucht wahrnehmbar voranzugehen und mit ihrem eigenen Handeln als Vorbild für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Arbeitsmotivation hoch zu halten. Ihr Lebensweg beweist ein hohes Maß an Selbstmanagement, so hat sie neben ihrer dienstlichen Tätigkeit und der Geburt bzw. Betreuung von römisch XXXX Kindern auch noch das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen.

?        Sozialkommunikative Kompetenz

Als Vorgesetzte versucht XXXX in der Mitarbeiterführung zumeist den kooperativen Führungsstil umzusetzen. Bei Notwendigkeit scheut sie jedoch n

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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