Entscheidungsdatum
28.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W257 2230331-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANLTER, MBA, als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Mag. Dr. Martin DERCSALY, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/B2, wegen der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien, betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANLTER, MBA, als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch XXXX , vertreten durch Mag. Dr. Martin DERCSALY, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/B2, wegen der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien, betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu Recht:
A)
In Erledigung der Säumnisbeschwerde wird gemäß § 169f GehG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG festgestellt, dass zum 28.02.2015 das Besoldungsdienstalter 12.643,1958 Tage beträgt.
In Erledigung der Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraph 169 f, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG festgestellt, dass zum 28.02.2015 das Besoldungsdienstalter 12.643,1958 Tage beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.