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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung einer Bestimmung des ORF-G betreffend die Kürzung bzw den Entfall der Wohnungs-, Familien- oder Kinderzulage mangels Legitimation; Möglichkeit der Einbringung einer Leistungs- bzw Feststellungsklage beim Arbeits- und SozialgerichtRechtssatz
Den Antragstellern steht es im Hinblick auf den jeweils behaupteten Anspruch auf eine Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage in voller Höhe seit Inkrafttreten des §50 Abs11 ORF-G idF BGBl I 112/2023 am 01.01.2024 offen, beim Arbeits- und Sozialgericht eine Leistungsklage einzubringen. Im Hinblick auf den mit 01.01.2026 gemäß §50 Abs11 ORF-G eintretenden gänzlichen Entfall des jeweils behaupteten Anspruches der Antragsteller auf Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage steht es den Antragstellern offen, beim Arbeits- und Sozialgericht eine Feststellungsklage einzubringen. Im Zuge dieses Zivilverfahrens können die Antragsteller verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angefochtene Bestimmung des §50 Abs11 ORF-G - durch Anregung eines Gerichtsantrages beim VfGH oder durch Stellung eines Parteiantrages aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die in erster Instanz ergangene Entscheidung - an den VfGH herantragen.Den Antragstellern steht es im Hinblick auf den jeweils behaupteten Anspruch auf eine Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage in voller Höhe seit Inkrafttreten des §50 Abs11 ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, am 01.01.2024 offen, beim Arbeits- und Sozialgericht eine Leistungsklage einzubringen. Im Hinblick auf den mit 01.01.2026 gemäß §50 Abs11 ORF-G eintretenden gänzlichen Entfall des jeweils behaupteten Anspruches der Antragsteller auf Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage steht es den Antragstellern offen, beim Arbeits- und Sozialgericht eine Feststellungsklage einzubringen. Im Zuge dieses Zivilverfahrens können die Antragsteller verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angefochtene Bestimmung des §50 Abs11 ORF-G - durch Anregung eines Gerichtsantrages beim VfGH oder durch Stellung eines Parteiantrages aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die in erster Instanz ergangene Entscheidung - an den VfGH herantragen.
Das Prozesskostenrisiko sowie die Verfahrensdauer machen diesen Weg iSd Rsp des VfGH auch nicht unzumutbar. Wollte man wegen des bloßen Prozessrisikos und damit allfällig verbundener Kostenfolgen oder wegen der mit gerichtlichen Verfahren im Regelfall verbundenen Zeitdauer grundsätzlich davon ausgehen, dass die Beschreitung des Gerichtsweges unzumutbar sei, verlöre die in Art140 Abs1 Z1 litc B-VG enthaltene Einschränkung "wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung [...] für diese Person wirksam geworden ist" ihren hauptsächlichen Anwendungsbereich. Angesichts der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgesetzgebers, die Initiative zur Prüfung genereller Rechtsvorschriften - vom Standpunkt des Betroffenen aus - zu mediatisieren, wenn die Rechtsverfolgung vor Gerichten stattfindet, kommt es dabei auch nicht auf die Erfolgschancen des Antragstellers im Gerichtsverfahren, sondern bloß darauf an, dass sich im Zuge eines derartigen Verfahrens Gelegenheit bietet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen präjudizielle Vorschriften über die ordentlichen Gerichte - durch Anregung eines Gerichtsantrages beim VfGH oder durch Stellung eines Parteiantrages aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die in erster Instanz ergangene Entscheidung - an den VfGH heranzutragen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Dienstzulage, VfGH / Weg zumutbarer, VfGH / Legitimation, Zulage, ProzesskostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G19.2024Zuletzt aktualisiert am
18.06.2024