RS Vwgh 2024/5/14 Ra 2022/14/0184

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Veröffentlicht am 14.05.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §29
VwGVG 2014 §31 Abs3
VwGVG 2014 §33 Abs1

Rechtssatz

Die Revisionswerberin stützte sich in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erkennbar darauf, dass sie der Rechtsberaterin lediglich das Briefkuvert gezeigt habe, in dem der Bescheid hinterlegt worden und auf dem der Beginn der Abholfrist angegeben gewesen sei; dass der Rechtsberaterin auch der Rückschein mit dem Vermerk "ausgefolgt vor Beginn der Abholfrist" vorgelegen wäre, behauptete die Revisionswerberin in ihrem Antrag nicht. Wenn das BVwG nun ohne nähere Begründung die Ansicht vertritt, die Rechtsberaterin hätte aufgrund des Rückscheins mit dem genannten Vermerk das Datum der eigenhändigen Zustellung an die Revisionswerberin hinterfragen müssen und aus der Unterlassung solcher Erhebungen eine grob schuldhafte Außerachtlassung der zumutbaren Sorgfalt der Rechtsberaterin ableitet, ist diese rechtliche Beurteilung in Ermangelung einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und darauf aufbauenden Feststellungen einer Überprüfung nicht zugänglich (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen etwa VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0006, mwN; Entsprechendes gilt nach § 31 Abs. 3 VwGVG für verfahrensbeendende Beschlüsse, vgl. VwGH 9.9.2020, Ra 2020/07/0063, mwN).Die Revisionswerberin stützte sich in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erkennbar darauf, dass sie der Rechtsberaterin lediglich das Briefkuvert gezeigt habe, in dem der Bescheid hinterlegt worden und auf dem der Beginn der Abholfrist angegeben gewesen sei; dass der Rechtsberaterin auch der Rückschein mit dem Vermerk "ausgefolgt vor Beginn der Abholfrist" vorgelegen wäre, behauptete die Revisionswerberin in ihrem Antrag nicht. Wenn das BVwG nun ohne nähere Begründung die Ansicht vertritt, die Rechtsberaterin hätte aufgrund des Rückscheins mit dem genannten Vermerk das Datum der eigenhändigen Zustellung an die Revisionswerberin hinterfragen müssen und aus der Unterlassung solcher Erhebungen eine grob schuldhafte Außerachtlassung der zumutbaren Sorgfalt der Rechtsberaterin ableitet, ist diese rechtliche Beurteilung in Ermangelung einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und darauf aufbauenden Feststellungen einer Überprüfung nicht zugänglich vergleiche zu den Anforderungen an die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen etwa VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0006, mwN; Entsprechendes gilt nach Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG für verfahrensbeendende Beschlüsse, vergleiche VwGH 9.9.2020, Ra 2020/07/0063, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022140184.L02

Im RIS seit

18.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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