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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332Rechtssatz
Die Revisionswerberin stützte sich in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erkennbar darauf, dass sie der Rechtsberaterin lediglich das Briefkuvert gezeigt habe, in dem der Bescheid hinterlegt worden und auf dem der Beginn der Abholfrist angegeben gewesen sei; dass der Rechtsberaterin auch der Rückschein mit dem Vermerk "ausgefolgt vor Beginn der Abholfrist" vorgelegen wäre, behauptete die Revisionswerberin in ihrem Antrag nicht. Wenn das BVwG nun ohne nähere Begründung die Ansicht vertritt, die Rechtsberaterin hätte aufgrund des Rückscheins mit dem genannten Vermerk das Datum der eigenhändigen Zustellung an die Revisionswerberin hinterfragen müssen und aus der Unterlassung solcher Erhebungen eine grob schuldhafte Außerachtlassung der zumutbaren Sorgfalt der Rechtsberaterin ableitet, ist diese rechtliche Beurteilung in Ermangelung einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und darauf aufbauenden Feststellungen einer Überprüfung nicht zugänglich (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen etwa VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0006, mwN; Entsprechendes gilt nach § 31 Abs. 3 VwGVG für verfahrensbeendende Beschlüsse, vgl. VwGH 9.9.2020, Ra 2020/07/0063, mwN).Die Revisionswerberin stützte sich in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erkennbar darauf, dass sie der Rechtsberaterin lediglich das Briefkuvert gezeigt habe, in dem der Bescheid hinterlegt worden und auf dem der Beginn der Abholfrist angegeben gewesen sei; dass der Rechtsberaterin auch der Rückschein mit dem Vermerk "ausgefolgt vor Beginn der Abholfrist" vorgelegen wäre, behauptete die Revisionswerberin in ihrem Antrag nicht. Wenn das BVwG nun ohne nähere Begründung die Ansicht vertritt, die Rechtsberaterin hätte aufgrund des Rückscheins mit dem genannten Vermerk das Datum der eigenhändigen Zustellung an die Revisionswerberin hinterfragen müssen und aus der Unterlassung solcher Erhebungen eine grob schuldhafte Außerachtlassung der zumutbaren Sorgfalt der Rechtsberaterin ableitet, ist diese rechtliche Beurteilung in Ermangelung einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und darauf aufbauenden Feststellungen einer Überprüfung nicht zugänglich vergleiche zu den Anforderungen an die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen etwa VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0006, mwN; Entsprechendes gilt nach Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG für verfahrensbeendende Beschlüsse, vergleiche VwGH 9.9.2020, Ra 2020/07/0063, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022140184.L02Im RIS seit
18.06.2024Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024