Index
E1ENorm
AsylG 2005 §18 Abs1Rechtssatz
Das BFA trifft eine Ermittlungspflicht, um zu beurteilen, ob der Antrag eines Unionsbürgers auf internationalen Schutz auf seine Begründetheit hin zu prüfen ist und damit im Sinn des Einzigen Artikels des Asylprotokolls "berücksichtigt" werden muss. Die Bestimmungen des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 über den Ablauf des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz bleiben dabei unberührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023190001.J07Im RIS seit
19.06.2024Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024