RS OGH 2024/2/7 4R237/23m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.2024
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Norm

IO §183b idF GREx
IO §186 idF GREx
IO §71
  1. IO § 183b heute
  2. IO § 183b gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  1. IO § 186 heute
  2. IO § 186 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. IO § 186 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 186 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002
  5. IO § 186 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993
  1. IO § 71 heute
  2. IO § 71 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 71 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  4. IO § 71 gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

1. Unabhängig von einer öffentlichen Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (§ 49a Abs 2 EO) gilt für ab 1.7.2021 eröffnete Schuldenregulierungsverfahren von Verbrauchern: Das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens ist nur dann Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 71 IO), wenn die Voraussetzungen für die (teilweise) Entziehung der Eigenverwaltung des Schuldners (§ 186 Abs 2 IO) vorliegen und die Bestellung eines Insolvenzverwalters erforderlich ist.1. Unabhängig von einer öffentlichen Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (Paragraph 49 a, Absatz 2, EO) gilt für ab 1.7.2021 eröffnete Schuldenregulierungsverfahren von Verbrauchern: Das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens ist nur dann Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Paragraph 71, IO), wenn die Voraussetzungen für die (teilweise) Entziehung der Eigenverwaltung des Schuldners (Paragraph 186, Absatz 2, IO) vorliegen und die Bestellung eines Insolvenzverwalters erforderlich ist.

2. Die Belassung der Eigenverwaltung des Schuldners stellt nach der Konzeption des Gesetzes die Regel, deren Entziehung die Ausnahme dar. Die Entziehung der Eigenverwaltung hat nur zu erfolgen, wenn die in § 186 Abs 2 IO genannten Voraussetzungen vorliegen.2. Die Belassung der Eigenverwaltung des Schuldners stellt nach der Konzeption des Gesetzes die Regel, deren Entziehung die Ausnahme dar. Die Entziehung der Eigenverwaltung hat nur zu erfolgen, wenn die in Paragraph 186, Absatz 2, IO genannten Voraussetzungen vorliegen.

3. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Gericht nach § 254 Abs 5 IO von Amts wegen zu erheben und festzustellen; es hat hiezu alle geeigneten Erhebungen, insbesondere durch Vernehmung von Auskunftspersonen, zu pflegen und Beweise aufzunehmen.3. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Gericht nach Paragraph 254, Absatz 5, IO von Amts wegen zu erheben und festzustellen; es hat hiezu alle geeigneten Erhebungen, insbesondere durch Vernehmung von Auskunftspersonen, zu pflegen und Beweise aufzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 4 R 237/23m
    Entscheidungstext LG für ZRS Graz Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 07.02.2024 4 R 237/23m

Schlagworte

Schuldenregulierungsverfahren, Eröffnung, kostendeckendes, Vermögen, Kostenvorschuss, Eigenverwaltung, Entziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00638:2024:RGZ0000099

Im RIS seit

19.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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