Norm
RAO §10 Abs2Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt hat in Entsprechung der § 10 Abs 2 und Abs 5 RAO sowie § 47 Abs 2 RL-BA 2015 stets richtige und klare Angaben zu machen; sein Außenauftritt darf nicht unwahr, täuschend oder irreführend sein. Unklarheiten in Angaben des Rechtsanwalts zu seiner wirtschaftlichen Stellung, etwa in Bezug auf sein Handeln als Einzelunternehmer oder als Teil einer Rechtsanwalts-Gesellschaft, laufen diesem Gebot zuwider. Ihn trifft die Pflicht, den falschen Eindruck einer besonderen Leistungsfähigkeit durch das Vorhandensein einer (Mehr-)Zahl von Anwälten zu vermeiden.Ein Rechtsanwalt hat in Entsprechung der Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 5, RAO sowie Paragraph 47, Absatz 2, RL-BA 2015 stets richtige und klare Angaben zu machen; sein Außenauftritt darf nicht unwahr, täuschend oder irreführend sein. Unklarheiten in Angaben des Rechtsanwalts zu seiner wirtschaftlichen Stellung, etwa in Bezug auf sein Handeln als Einzelunternehmer oder als Teil einer Rechtsanwalts-Gesellschaft, laufen diesem Gebot zuwider. Ihn trifft die Pflicht, den falschen Eindruck einer besonderen Leistungsfähigkeit durch das Vorhandensein einer (Mehr-)Zahl von Anwälten zu vermeiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134785Im RIS seit
19.06.2024Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024