RS OGH 2024/4/30 24Ds11/23m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2024
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Norm

RAO §10 Abs2
RAO §10 Abs5
RL?BA 2015 §47 Abs2
  1. RAO § 10 heute
  2. RAO § 10 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 10 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2006
  5. RAO § 10 gültig von 01.01.1991 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. RAO § 10 heute
  2. RAO § 10 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 10 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2006
  5. RAO § 10 gültig von 01.01.1991 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt hat in Entsprechung der § 10 Abs 2 und Abs 5 RAO sowie § 47 Abs 2 RL-BA 2015 stets richtige und klare Angaben zu machen; sein Außenauftritt darf nicht unwahr, täuschend oder irreführend sein. Unklarheiten in Angaben des Rechtsanwalts zu seiner wirtschaftlichen Stellung, etwa in Bezug auf sein Handeln als Einzelunternehmer oder als Teil einer Rechtsanwalts-Gesellschaft, laufen diesem Gebot zuwider. Ihn trifft die Pflicht, den falschen Eindruck einer besonderen Leistungsfähigkeit durch das Vorhandensein einer (Mehr-)Zahl von Anwälten zu vermeiden.Ein Rechtsanwalt hat in Entsprechung der Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 5, RAO sowie Paragraph 47, Absatz 2, RL-BA 2015 stets richtige und klare Angaben zu machen; sein Außenauftritt darf nicht unwahr, täuschend oder irreführend sein. Unklarheiten in Angaben des Rechtsanwalts zu seiner wirtschaftlichen Stellung, etwa in Bezug auf sein Handeln als Einzelunternehmer oder als Teil einer Rechtsanwalts-Gesellschaft, laufen diesem Gebot zuwider. Ihn trifft die Pflicht, den falschen Eindruck einer besonderen Leistungsfähigkeit durch das Vorhandensein einer (Mehr-)Zahl von Anwälten zu vermeiden.

Entscheidungstexte

  • RS0134785">24 Ds 11/23m
    Entscheidungstext OGH 30.04.2024 24 Ds 11/23m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134785

Im RIS seit

19.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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