TE Bvwg Beschluss 2024/2/8 W129 2259861-1

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Veröffentlicht am 08.02.2024
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Entscheidungsdatum

08.02.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
Externistenprüfungsverordnung §16
SchUG §42
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 16 heute
  2. § 16 gültig ab 03.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 166/2023
  3. § 16 gültig von 01.11.2008 bis 02.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 385/2008
  4. § 16 gültig von 10.05.1997 bis 31.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 125/1997
  5. § 16 gültig von 01.09.1993 bis 09.05.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 671/1993
  1. SchUG § 42 heute
  2. SchUG § 42 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
  3. SchUG § 42 gültig von 01.11.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  4. SchUG § 42 gültig von 25.08.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  5. SchUG § 42 gültig von 01.09.2017 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 42 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  7. SchUG § 42 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 42 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 42 gültig von 15.02.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  10. SchUG § 42 gültig von 01.09.2008 bis 14.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2008
  11. SchUG § 42 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  12. SchUG § 42 gültig von 01.04.2000 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  13. SchUG § 42 gültig von 10.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  14. SchUG § 42 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  15. SchUG § 42 gültig von 31.12.1996 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  16. SchUG § 42 gültig von 22.07.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  17. SchUG § 42 gültig von 01.09.1993 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  18. SchUG § 42 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch


W129 2259861-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den erziehungsberechtigten Vater Mag. XXXX , beide vertreten durch KOMWID Kompein Widmann & Partner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 10.08.2022, Zl. 9131.003/1615-Präs3a/2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch den erziehungsberechtigten Vater Mag. römisch XXXX , beide vertreten durch KOMWID Kompein Widmann & Partner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 10.08.2022, Zl. 9131.003/1615-Präs3a/2022, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die am 17.09.2007 geborene schulpflichtige Beschwerdeführerin befand sich im Schuljahr 2021/22 im häuslichen Unterricht und trat am14.06.2022 zur Externistenprüfung über die 8. Schulstufe AHS an. Im Pflichtgegenstand Physik wurde die Beschwerdeführerin mit „Nicht genügend“ beurteilt.

2. Mit am 08.07.2022 vom erziehungsberechtigten Vater ausgefüllten Formular begehrte die Beschwerdeführerin die Zulassung zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Physik im Zeitraum 29.08.-02.09.2022.

3. Mit Entscheidung des Vorsitzenden der Externistenprüfungskommission vom 15.07.2022 wurde der Antrag auf Wiederholung der negativ beurteilten Prüfung aus Physik abgewiesen.

§ 16 der Externistenprüfungsverordnung ermögliche zwar bis zu 3 Wiederholungen, doch könne die Beschwerdeführerin nicht mehr fristgerecht den Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts erbringen; dies hätte bis zum Ende des bereits abgelaufenen Unterrichtsjahres erfolgen müssen.Paragraph 16, der Externistenprüfungsverordnung ermögliche zwar bis zu 3 Wiederholungen, doch könne die Beschwerdeführerin nicht mehr fristgerecht den Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts erbringen; dies hätte bis zum Ende des bereits abgelaufenen Unterrichtsjahres erfolgen müssen.

4. Gegen die genannte Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung das Rechtsmittel des Widerspruchs.

5. Mit Bescheid der Bildungsdirektion vom 10.08.2022, Zl. 9131.003/1615-Präs3a/2022, wurde der Widerspruch abgewiesen und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Wiederholung der Externistenprüfung zugelassen werde, da die Beschwerdeführerin zu Beginn des Schuljahres 2022/23 ihre Schulpflicht durch Besuch einer Schule im Sinne des § 5 SchPflG (erneut) auf der 8. Schulstufe zu erfüllen habe, sei es nicht möglich, dass sie (bereits) zu Beginn des Schuljahres die Externistenprüfung über die 8. Schulstufe wiederhole.5. Mit Bescheid der Bildungsdirektion vom 10.08.2022, Zl. 9131.003/1615-Präs3a/2022, wurde der Widerspruch abgewiesen und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Wiederholung der Externistenprüfung zugelassen werde, da die Beschwerdeführerin zu Beginn des Schuljahres 2022/23 ihre Schulpflicht durch Besuch einer Schule im Sinne des Paragraph 5, SchPflG (erneut) auf der 8. Schulstufe zu erfüllen habe, sei es nicht möglich, dass sie (bereits) zu Beginn des Schuljahres die Externistenprüfung über die 8. Schulstufe wiederhole.

6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

7. Mit Begleitschreiben vom 19.09.2022 (eingelangt am 21.09.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

8. Mit Erkenntnis vom 28.09.2022, Zl. W129 2259861-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und ließ die Beschwerdeführerin gem § 42 SchUG iVm § 16 Externistenprüfungsverordnung zur Wiederholung der negativ beurteilten Externistenprüfung aus Physik (8. Schulstufe AHS) zu. Weiters wurde die ordentliche Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG für zulässig erklärt.8. Mit Erkenntnis vom 28.09.2022, Zl. W129 2259861-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und ließ die Beschwerdeführerin gem Paragraph 42, SchUG in Verbindung mit Paragraph 16, Externistenprüfungsverordnung zur Wiederholung der negativ beurteilten Externistenprüfung aus Physik (8. Schulstufe AHS) zu. Weiters wurde die ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.

9. Am 14.11.2022 erhob die belangte Behörde Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof.

10. Am 12.12.2022 erstattete die beschwerdeführende Partei eine Revisionsbeantwortung.

11. Mit Erkenntnis vom 21.11.2023, Zl. Ro 2022/10/0029-6, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes auf.

12. Mit Schreiben vom 29.12.2023 teilte die beschwerdeführende Partei durch ihre rechtsfreundliche Vertretung dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass infolge der Erlassung des bekämpften Erkenntnisses und der nicht beantragten aufschiebenden Wirkung der Amtsrevision am 03.11.2022 eine Wiederholung der Externistenprüfung im Unterrichtsgegenstand Physik der 8. Schulstufe stattfand, welche von der Beschwerdeführerin mit „Gut“ bestanden wurde. In weiter Folge sei sie für das Schuljahr 2022/23 in die 9. Schulstufe (5. Klasse AHS) aufgestiegen und hätte diese im Juni 2023 erfolgreich abgeschlossen. Sie beantragte, das Verfahren einzustellen, da sie klaglos gestellt und das Beschwerdeverfahren somit gegenstandslos geworden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates) wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates) wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Analog zu § 33 VwGG kann eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 5 zu § 28 VwGVG [S. 151]).2.1. Analog zu Paragraph 33, VwGG kann eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG [S. 151]).

Bei einer Bescheidbeschwerde ist unter einer Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch die formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. VwGH vom 29.11.2016, Ro 2017/17/0074; 22.04.2015, Ro 2014/12/0038).Bei einer Bescheidbeschwerde ist unter einer Klaglosstellung nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch die formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides eingetreten ist. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat vergleiche VwGH vom 29.11.2016, Ro 2017/17/0074; 22.04.2015, Ro 2014/12/0038).

Von „Klaglosstellung“ ist demnach dann auszugehen, wenn der Beschwerdeführer durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr „beschwert“ ist, er also kein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über seine Beschwerde mehr hat. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).

2.2. Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse der Beschwerdeführer an einer Entscheidung durch die inzwischen erfolgte positive Absolvierung der Externistenprüfung wie auch der 9. Schulstufe weggefallen. Der Entscheidung über die Beschwerde käme nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführer könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern.

2.3. Die Beschwerde war daher wegen Klaglosstellung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. vergleiche dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Ersatzentscheidung Externistenprüfung Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung positive Absolvierung einer Prüfung Verfahrenseinstellung Wegfall rechtliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W129.2259861.1.00

Im RIS seit

18.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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