Entscheidungsdatum
04.04.2024Norm
BDG 1979 §145bSpruch
W257 2278809-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin OStR Prof. Mag.a Dr.in Susanne AMELUNXEN-KRUISZ sowie den fachkundigen Laienrichter HR Mag. Gerald PILZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14.08.2023, Zl. XXXX , betreffend Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin OStR Prof. Mag.a Dr.in Susanne AMELUNXEN-KRUISZ sowie den fachkundigen Laienrichter HR Mag. Gerald PILZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14.08.2023, Zl. römisch XXXX , betreffend Versetzung gemäß Paragraph 38, BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A).
I. Der Bescheid wird insofern abgeändert als dass der Beschwerdeführer die Gründe für seine Versetzung selbst zu vertreten hat. römisch eins. Der Bescheid wird insofern abgeändert als dass der Beschwerdeführer die Gründe für seine Versetzung selbst zu vertreten hat.
II. römisch II.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B).
Die Revision ist gem Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gem Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Polizist im Rang eines Chefinspektors zur Dienstleistung dem Bundesministerium für Inneres zugeteilt. Mit dem bekämpften Bescheid des Bundesministers für Inneres, wurde er von seiner Planstelle als Lehrer an einem Bildungszentrum der Sicherheitsakademie (E2a/6) abberufen und zum Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (E2a/5) versetzt. Die Behörde würde ihm vorwerfen, dass er mangelnde pädagogische Fähigkeiten aufweise, welches der Beschwerdeführer bestreitet.
Er sei seit dem XXXX 2019 (vorerst dorthin dienstzugeteilt, ab dem XXXX 2020 dorthin versetzt) hauptamtlicher Lehrender am BZS Wien (ein Bildungszentrum der Sicherheitsakademie) in der gehaltsrechtlichen Einstufung E2a/ XXXX . Er sei seit dem römisch XXXX 2019 (vorerst dorthin dienstzugeteilt, ab dem römisch XXXX 2020 dorthin versetzt) hauptamtlicher Lehrender am BZS Wien (ein Bildungszentrum der Sicherheitsakademie) in der gehaltsrechtlichen Einstufung E2a/ römisch XXXX .
Seit dem XXXX 2022 sei er dem Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) dienstzugeteilt. Diese Dienstzuteilung erfolgte (vorerst) auf eigenem Wunsch vom 13.07.2022; nunmehr bekämpfe er die Versetzung auf diesen Arbeitsplatz.Seit dem römisch XXXX 2022 sei er dem Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) dienstzugeteilt. Diese Dienstzuteilung erfolgte (vorerst) auf eigenem Wunsch vom 13.07.2022; nunmehr bekämpfe er die Versetzung auf diesen Arbeitsplatz.
Mit Schreiben vom 23.06.2023 wäre dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde vorgehalten worden, dass er zum LVT versetzt werden würde und er diese Versetzung selbst zu vertreten habe. Als Grund wäre seitens der belangten Behörde die mangelnde pädagogische Eignung festgestellt worden.
Mit Schreiben vom 29.06.2023 habe der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten die Akteneinsicht in seinen Personalakt verlangt, welche ihm elektronisch gewährt worden wäre. In einer weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 10.07.2023 hätte dieser ausgeführt, dass der Personalakt unvollständig sei, die darin enthaltenen disziplinären Vorwürfe verjährten seien, er keine disziplinären Verfehlungen gesetzt habe, die gegen ihn geführten Ermittlungen einseitig vorgenommen worden wären und eine pädagogische Eignung bei ihm jedenfalls vorhanden sei.
Der Beschwerdeführer habe in dem oben erwähnten Schreiben vorgebracht, dass er eine Amtshaftungsklage gegen den Bund eingebracht habe und sich die Sach- und Rechtslage in diesem Verfahren anders darstellen würde als im gegenständlichen Verfahren.
Gegen den Beschwerdeführer liege eine Disziplinaranzeige vom XXXX 2022 und ein Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX 2022 (Zl. XXXX ) vor. Entsprechend dem rechtskräftigen Bescheid wäre der Beschwerdeführer mangels Schuldfähigkeit (Vorliegen einer psychischen Erkrankung) nicht disziplinarrechtlich verurteilt worden. Überdies habe der Beschwerdeführer (wie oben von ihm in der Stellungnahme ausgeführt) beim LG für Zivilrechtssachen Wien eine Klage gegen die Republik Österreich wegen Mobbings und Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers eingebracht. Zugleich mit dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer wäre ein weiteres Versetzungsverfahren gegen einen Kollegen von ihm, XXXX , eingeleitet worden, welches auch beim BVwG unter der Zahl W293 2278813-1 anhängig sei. In beiden Fällen würden den Beamten mangelnde pädagogische Fähigkeiten zur Last gelegt.Gegen den Beschwerdeführer liege eine Disziplinaranzeige vom römisch XXXX 2022 und ein Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch XXXX 2022 (Zl. römisch XXXX ) vor. Entsprechend dem rechtskräftigen Bescheid wäre der Beschwerdeführer mangels Schuldfähigkeit (Vorliegen einer psychischen Erkrankung) nicht disziplinarrechtlich verurteilt worden. Überdies habe der Beschwerdeführer (wie oben von ihm in der Stellungnahme ausgeführt) beim LG für Zivilrechtssachen Wien eine Klage gegen die Republik Österreich wegen Mobbings und Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers eingebracht. Zugleich mit dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer wäre ein weiteres Versetzungsverfahren gegen einen Kollegen von ihm, römisch XXXX , eingeleitet worden, welches auch beim BVwG unter der Zahl W293 2278813-1 anhängig sei. In beiden Fällen würden den Beamten mangelnde pädagogische Fähigkeiten zur Last gelegt.
Aus dem Bescheid ist zu entnehmen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Polizeischüler*innen derart mangelhaft gewesen sei, dass man an der notwendigen Versetzung ein wichtiges dienstliches Interesse erkannt habe. Wörtlich ist zu entnehmen:
„[...] Ihr Verhalten entsprach weder zum Zeitpunkt der anzeigebegründeten Vorfälle noch danach dem Leitbild der Sicherheitsakademie („Sicher mit Bildung“). Ihr Auftreten ließ und lässt keine vertrauensfördernde Kommunikation zu. Es fehlte und fehlt an Verständnis und Einfühlungsvermögen sowie verhältnismäßigem, rechtsstaatlichem Agieren. Dies zeigte sich beispielsweise an der ständigen Herabwürdigung von Leistungen, der ungleichen Behandlung von Aspirantinnen und Aspiranten, dem übermäßigen Ausüben von Druck und Erzeugen von Angst sowie den mehrfachen Anrufen außerhalb der Dienstzeit, bei welchen sie unangebrachte Fragen stellten und unangemessene Aussagen tätigten.“
Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gegen Spruchpunkt I fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Grunde ausgeführt wurde, dass der Dienstgeber seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen wäre. Bereits zu Beginn seiner Verwendung als Lehrer an der BZS Wien hätte er unterschwellig wahrnehmen können, dass er am BZS Wien nicht willkommen gewesen wäre. Die belangte Behörde hätte es unterlassen, vor Erlassung des Bescheides die beantragten Beweisanträge durchzuführen. Der Bescheid wäre auch lediglich eine Reaktion der Behörde wegen des von ihm eingebrachten Amtshaftungsverfahrens gegen den Bund. Sie stütze sich ausschließlich auf den Sachverhalt in der Disziplinaranzeige, welche von seinem Vorgesetzten Oberst XXXX erstattet worden wäre. Die von der Behörde in der Disziplinaranzeige ausgeführten Verhaltensweisen, welche auch Grundlage in diesem Bescheid wären, hätten in den Jahren 2020 und 2021 nie stattgefunden. Sowohl der Beschwerdeführer, als aus auch sein Kollege XXXX wären von der belangten Behörde gemobbt worden. Es liege auch ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde vor, weil diese ihm nicht die volle Akteneinsicht in seinen Personalakt ermöglicht hätte. Der Beschwerdeführer wäre wegen der mangelnden Fürsorgepflicht der Dienstbehörde psychisch am XXXX 2021 erkrankt, wäre allerdings seit dem XXXX 2022 wieder genesen. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gegen Spruchpunkt römisch eins fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Grunde ausgeführt wurde, dass der Dienstgeber seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen wäre. Bereits zu Beginn seiner Verwendung als Lehrer an der BZS Wien hätte er unterschwellig wahrnehmen können, dass er am BZS Wien nicht willkommen gewesen wäre. Die belangte Behörde hätte es unterlassen, vor Erlassung des Bescheides die beantragten Beweisanträge durchzuführen. Der Bescheid wäre auch lediglich eine Reaktion der Behörde wegen des von ihm eingebrachten Amtshaftungsverfahrens gegen den Bund. Sie stütze sich ausschließlich auf den Sachverhalt in der Disziplinaranzeige, welche von seinem Vorgesetzten Oberst römisch XXXX erstattet worden wäre. Die von der Behörde in der Disziplinaranzeige ausgeführten Verhaltensweisen, welche auch Grundlage in diesem Bescheid wären, hätten in den Jahren 2020 und 2021 nie stattgefunden. Sowohl der Beschwerdeführer, als aus auch sein Kollege römisch XXXX wären von der belangten Behörde gemobbt worden. Es liege auch ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde vor, weil diese ihm nicht die volle Akteneinsicht in seinen Personalakt ermöglicht hätte. Der Beschwerdeführer wäre wegen der mangelnden Fürsorgepflicht der Dienstbehörde psychisch am römisch XXXX 2021 erkrankt, wäre allerdings seit dem römisch XXXX 2022 wieder genesen.
Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die Einvernahme des Kollegen XXXX , seines Vorgesetzten Oberst XXXX und von 21 Aspirant*innen (Polizeischüler*innen). Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die Einvernahme des Kollegen römisch XXXX , seines Vorgesetzten Oberst römisch XXXX und von 21 Aspirant*innen (Polizeischüler*innen).
Der Verwaltungsakt wurde dem BVwG am 02.10.2023 übermittelt und entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen (OZ 1).
Nach einem Schreiben des BVwG an die belangte Behörde am 10.10.2023 (OZ 2), machte auch die Behörde drei Zeugen namhaft, nämlich XXXX , Oberst XXXX und Oberst XXXX (OZ 3). Auf Anfrage des BVwG übersandte die belangte Behörde den Ausbildungsplan des BZS für den Exekutivdienst (OZ 6), welches dem Beschwerdeführer weitergeleitet wurde (OZ 8). Nach einem Schreiben des BVwG an die belangte Behörde am 10.10.2023 (OZ 2), machte auch die Behörde drei Zeugen namhaft, nämlich römisch XXXX , Oberst römisch XXXX und Oberst römisch XXXX (OZ 3). Auf Anfrage des BVwG übersandte die belangte Behörde den Ausbildungsplan des BZS für den Exekutivdienst (OZ 6), welches dem Beschwerdeführer weitergeleitet wurde (OZ 8).
Am 30.11.2023 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim BVwG Akteneinsicht (OZ 10).
Am 05.12.2023 wurde die erste Verhandlung vorgenommen (OZ 11, in der Folge kurz „VHS 01“ genannt), in welcher neben dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Zeugen XXXX (Leiter der Abteilung SIAK im BMI) und Oberst XXXX , (Leiter des BZS Wien) gehört wurden. Der Beschwerdeführer hielt den Antrag in der Beschwerde, neben XXXX und Oberst XXXX 21 Polizist*innen zu hören, aufrecht. Als Ladungsadresse der 21 Polizist*innen wurde seitens des Beschwerdeführers die Adresse der Landespolizeidirektion Wien, 1010 Wien, Schottenring 7-9 angegeben. Die Ladungen wurden am 20.12.2023 mittels RSa-Übernahme versandt. Am 08.01.2024 erhielt das BVwG Nachricht darüber, dass die Zeugenladungen für den 19.01.2024 nur an drei Polizist*innen zugestellt werden konnten. Den restlichen Polizisten*innen konnte die Ladung nicht zugestellt werden, weil sich diese nicht an der Adresse 1010 Wien, Schottenring 7-9, aufhielten. Der Beschwerdeführer vermeinte in der nächsten Verhandlung am 19.01.2024 darin Willkür seitens der belangten Behörde zu erkennen und forderte das BVwG auf, die genauen Adressen der Zeugen selbst ausfindig zu machen. Am 05.12.2023 wurde die erste Verhandlung vorgenommen (OZ 11, in der Folge kurz „VHS 01“ genannt), in welcher neben dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Zeugen römisch XXXX (Leiter der Abteilung SIAK im BMI) und Oberst römisch XXXX , (Leiter des BZS Wien) gehört wurden. Der Beschwerdeführer hielt den Antrag in der Beschwerde, neben römisch XXXX und Oberst römisch XXXX 21 Polizist*innen zu hören, aufrecht. Als Ladungsadresse der 21 Polizist*innen wurde seitens des Beschwerdeführers die Adresse der Landespolizeidirektion Wien, 1010 Wien, Schottenring 7-9 angegeben. Die Ladungen wurden am 20.12.2023 mittels RSa-Übernahme versandt. Am 08.01.2024 erhielt das BVwG Nachricht darüber, dass die Zeugenladungen für den 19.01.2024 nur an drei Polizist*innen zugestellt werden konnten. Den restlichen Polizisten*innen konnte die Ladung nicht zugestellt werden, weil sich diese nicht an der Adresse 1010 Wien, Schottenring 7-9, aufhielten. Der Beschwerdeführer vermeinte in der nächsten Verhandlung am 19.01.2024 darin Willkür seitens der belangten Behörde zu erkennen und forderte das BVwG auf, die genauen Adressen der Zeugen selbst ausfindig zu machen.
Am 19.01.2024 erfolgte der zweite Verhandlungstag (OZ 15; in der Folge kurz „VHS 02“ genannt). Eingangs wurden die Parteien ersucht, falls weitere Zeugen gehört werden sollen, ladungsfähige Adressen bekannt zu geben.
An diesem Tag konnten folgende Zeugen einvernommen werden: Oberst XXXX (stv Leiter des BZS Wien), ChefInsp XXXX (Mentor und direkter Vorgesetzter des Beschwerdeführers), XXXX (Polizeischülerin), XXXX (Kollege des Beschwerdeführers, welcher von der gleichen dienstrechtlichen Maßnahme betroffen ist; Parallelverfahren am BVwG unter der Zl. W293 2278813-1), ChefInsp XXXX , (Kollege des Beschwerdeführers). An diesem Tag konnten folgende Zeugen einvernommen werden: Oberst römisch XXXX (stv Leiter des BZS Wien), ChefInsp römisch XXXX (Mentor und direkter Vorgesetzter des Beschwerdeführers), römisch XXXX (Polizeischülerin), römisch XXXX (Kollege des Beschwerdeführers, welcher von der gleichen dienstrechtlichen Maßnahme betroffen ist; Parallelverfahren am BVwG unter der Zl. W293 2278813-1), ChefInsp römisch XXXX , (Kollege des Beschwerdeführers).
Am 12.03.2024 erfolgte der dritte Verhandlungstag (OZ 1 25; in der Folge kurz „VHS 03“ genannt). Die Parteien wurden am zweiten Verhandlungstag, dem 19.01.2024, ersucht, je drei Zeugen namhaft zu machen (Seite 77 der VHS 02).
Nachdem der Beschwerdeführer bis zum 15.02.2024 keine Zeugen namhaft machte, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben nochmals erinnert, diese für den nächsten Verhandlungstermin bekannt zu geben. Mit Schreiben vom 16.02.2024 machte auch der Beschwerdeführer vier Zeugen samt Adresse dem BVwG gegenüber bekannt (OZ 20). Mit Schreiben vom 21.02.2024 wurde den Parteien die Zeugenliste übersandt (OZ 21).
Am 12.03.2023 wurden folgende Zeugen einvernommen: XXXX (Kollegen des Beschwerdeführers), XXXX (ehemalige Aspirant*innen) und XXXX (Lehrgangsoffizier). Am 12.03.2023 wurden folgende Zeugen einvernommen: römisch XXXX (Kollegen des Beschwerdeführers), römisch XXXX (ehemalige Aspirant*innen) und römisch XXXX (Lehrgangsoffizier).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Organisation der Lehrgänge und Unterricht am BZS Wien
An dem Standort „BZS Wien“ (Bildungszentrum der Sicherheitsakademie Wien) werden Polizeischüler*innen für den Berufseinstieg ausgebildet (Polizei-Grundausbildung, hier genannt „PGA“ bzw „PGA-W“ für Wien) und berufserfahrene Polizist*innen für das mittlere Management (Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E2a). Die PGA dauert 2 Jahre, wobei die Monate Juli und August keine unterrichtsfreien Zeiträume darstellen. Es besteht ein Klassensystem, die Schüler*innen tragen den Amtstitel Aspirant:in (Asp). Die Benennung der Klassen erfolgt nach der österreichweiten Reihung, z.B: der Kurs 7/20 ist der siebte Kurs, der im Jahr 2020 begonnen wurde. Am Standort Wien unterrichten ca. 70 bis 80 hauptamtliche Lehrer*innen, welche bestimmte Unterrichtsfächer zugewiesen bekommen. Der Beschwerdeführer befand sich zirka 30 Stunden pro Woche in den Klassen, die restliche Zeit verwendete er für Vor- und Nachbereitung sowie administrative Aufgaben. Der Beschwerdeführer unterrichtete mehrheitlich in den Kursen 39/19, 27/20 und 7/20, wobei er am Mai 2020 als stellvertretender Klassenkommandant im PGA 07/20 und ab dem September 2020 als Klassenkommandant im PGA 27/20 tätig war. Er unterrichtete die Fächer XXXX . An dem Standort „BZS Wien“ (Bildungszentrum der Sicherheitsakademie Wien) werden Polizeischüler*innen für den Berufseinstieg ausgebildet (Polizei-Grundausbildung, hier genannt „PGA“ bzw „PGA-W“ für Wien) und berufserfahrene Polizist*innen für das mittlere Management (Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E2a). Die PGA dauert 2 Jahre, wobei die Monate Juli und August keine unterrichtsfreien Zeiträume darstellen. Es besteht ein Klassensystem, die Schüler*innen tragen den Amtstitel Aspirant:in (Asp). Die Benennung der Klassen erfolgt nach der österreichweiten Reihung, z.B: der Kurs 7/20 ist der siebte Kurs, der im Jahr 2020 begonnen wurde. Am Standort Wien unterrichten ca. 70 bis 80 hauptamtliche Lehrer*innen, welche bestimmte Unterrichtsfächer zugewiesen bekommen. Der Beschwerdeführer befand sich zirka 30 Stunden pro Woche in den Klassen, die restliche Zeit verwendete er für Vor- und Nachbereitung sowie administrative Aufgaben. Der Beschwerdeführer unterrichtete mehrheitlich in den Kursen 39/19, 27/20 und 7/20, wobei er am Mai 2020 als stellvertretender Klassenkommandant im PGA 07/20 und ab dem September 2020 als Klassenkommandant im PGA 27/20 tätig war. Er unterrichtete die Fächer römisch XXXX .
Die Sicherheitsakademie als Abteilung I/A/5 ist in die Sektion I des Bundesministers für Inneres eingegliedert. Deren Leiter ist XXXX , welcher am 05.12.2023 einvernommen wurde. Ein Referat in dieser Abteilung fasst die 12 Bildungszentren zusammen, dessen Leiter XXXX (vormals XXXX ) ist. Die 12 dislozierten Bildungszentren („BZS“) in ganz Österreich sind Teil der SIAK/Abteilung, das Bildungszentrum Wien in der Marokkanergasse, 1030 Wien, ist das größte Bildungszentrum mit ca 30 PGA und 6 bis 7 Kursen für das mittlere Polizeimanagement. Die Sicherheitsakademie als Abteilung I/A/5 ist in die Sektion römisch eins des Bundesministers für Inneres eingegliedert. Deren Leiter ist römisch XXXX , welcher am 05.12.2023 einvernommen wurde. Ein Referat in dieser Abteilung fasst die 12 Bildungszentren zusammen, dessen Leiter römisch XXXX (vormals römisch XXXX ) ist. Die 12 dislozierten Bildungszentren („BZS“) in ganz Österreich sind Teil der SIAK/Abteilung, das Bildungszentrum Wien in der Marokkanergasse, 1030 Wien, ist das größte Bildungszentrum mit ca 30 PGA und 6 bis 7 Kursen für das mittlere Polizeimanagement.
Leiter des BZS Wien ist Oberst XXXX welcher am 05.12.2023 einvernommen wurde und sein Stellvertreter XXXX . Eine Hierarchieebene unterhalb der Leitung befinden sich die Lehrgangsoffiziere, in diesem Fall XXXX . Alle PGA sind in drei Gruppen zusammengefasst; die Lehrgänge des Beschwerdeführers befinden sich in der Gruppe B, der XXXX als Leiter der Gruppe vorsteht; er ist zugleich Mentor der Lehrer*innen dieser Gruppe. Der Beschwerdeführer und sein Kollege XXXX waren in den Kursen 7/20 und 27/20 wechselweise Klassenkommandanten bzw stellvertretender Klassenkommandant, der Beschwerdeführer war ua im Kurs 27/20 Kommandant und im Kurs 7/20 Stellvertreter. Er unterrichtete diese Lehrgänge hauptsächlich, in anderen Lehrgängen hat er ausgeholfen (sh dazu VHS 01 Seite 7).Leiter des BZS Wien ist Oberst römisch XXXX welcher am 05.12.2023 einvernommen wurde und sein Stellvertreter römisch XXXX . Eine Hierarchieebene unterhalb der Leitung befinden sich die Lehrgangsoffiziere, in diesem Fall römisch XXXX . Alle PGA sind in drei Gruppen zusammengefasst; die Lehrgänge des Beschwerdeführers befinden sich in der Gruppe B, der römisch XXXX als Leiter der Gruppe vorsteht; er ist zugleich Mentor der Lehrer*innen dieser Gruppe. Der Beschwerdeführer und sein Kollege römisch XXXX waren in den Kursen 7/20 und 27/20 wechselweise Klassenkommandanten bzw stellvertretender Klassenkommandant, der Beschwerdeführer war ua im Kurs 27/20 Kommandant und im Kurs 7/20 Stellvertreter. Er unterrichtete diese Lehrgänge hauptsächlich, in anderen Lehrgängen hat er ausgeholfen (sh dazu VHS 01 Seite 7).
Die hauptamtlichen Lehrer*innen beginnen ihre pädagogische Ausbildung mit einem 14-tägigen Kurs an der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich. Bis vor wenigen Jahren gab es keine weitere pädagogisch-didaktische Ausbildung. Die Absolvierung des Hochschullehrganges „Pädagogisch-Didaktischer Lehrgang für Lehrende des Exekutivdienstes“, angeboten von der Fachhochschule Wiener Neustadt, wurde aus diesem Grund eingeführt und wird in den Ausschreibungen der offenen Planstellen die Absolvierung mittlerweile als Erfordernis genannt. Die bereits im Dienst befindlichen hauptamtlichen Lehrer*innen – so wie der Beschwerdeführer auch – absolvieren diesen Hochschullehrgang berufsbegleitend.
1.2. Zu den Grundlagen des Lehrenden:
Das Leitbild der Sicherheitsakademie, welches für Lehrende der Sicherheitsakademie maßgeblich ist, lautet auszugsweise:
„Wir in der polizeilichen Bildung…
... vermitteln die notwendigen Kompetenzen und Haltungen für die professionelle Erfüllung der Aufgaben. Polizeiliche Bildung bedeutet nicht nur den Transfer von Wissen. Denn nur wenn den angehenden Polizistinnen und Polizisten Kompetenzen und Werte vermittelt werden, entwickeln sie die notwendige Haltung.
... entwickeln gemeinsam diese Kompetenzen und Haltungen fächerübergreifend, handlungsorientiert und praxisnah. „Polizeiliche Bildung versteht sich als Zusammenwirken von ineinandergreifenden Disziplinen, die auf ein gemeinsames Ziel zusteuern. Polizeiliche Bildung orientiert sich am polizeilichen Handeln und schafft praxisnahe Gelegenheiten, um Kompetenzen und Werte zu erleben und zu hinterfragen.“
... fördern die Entwicklung zur Eigenverantwortung, Selbstständigkeit und Teamfähigkeit. „Polizeiliche Bildung ist eine Arbeit mit Menschen für Menschen. Eine gute polizeiliche Ausbildung ist der Grundstein für kompetentes, teamorientiertes, selbstständiges und eigenverantwortliches polizeiliches Handeln. Lehren bedeutet deshalb nicht nur zu fördern, sondern die Schülerinnen und Schüler auch zu fordern.“
.... fordern und fördern den konstruktiven Austausch zwischen Theorie und Praxis. „Wir legen bei der polizeilichen Bildung großen Wert darauf, dass sich die theoretischen und die praktischen Felder in einem konstruktiven Austausch befinden. Denn nur so können wir gemeinsam unsere Leistungen optimieren und werden den gesellschaftlichen Ansprüchen gerecht.“
...setzen Impulse für eine nachhaltige Weiterentwicklung der Organisation. „Polizeiliche Bildung erzeugt Impulse für die Zukunft der Polizei. Wir scheuen uns nicht vor der Konfrontation von Traditionen mit dem Neuen, denn dadurch entstehen Ideen und Innovationen, die der Polizei nützlich sein können.“
.... sind uns unserer Vorbildwirkung stets bewusst und verpflichten uns diesem gemeinsamen Berufsbild. „Alle Maßnahmen der polizeilichen Bildung sind von der Motivation getragen, Sicherheit zu geben. Fühlen sich die Polizistinnen und Polizisten sicher, fühlen sich auch diejenigen sicher, die von Polizeiarbeit betroffen sind. Dafür braucht es Menschen, die die Gedanken dieses Leitbildes glaubwürdig vorleben. Wir sind uns bewusst, dass diese Arbeit nur bei uns selbst beginnen kann.“
Als weitere Grundlage kann der Verhaltenskodex des BMI – welcher für alle Polizist*innen gilt – herangezogen werden.
Auszug daraus:
„Unsere Werte. Unsere Wege. Verhaltenskodex des Bundesministeriums für Inneres [...]
Wir schützen die Grund- und Menschenrechte. Die Gesetze sind Grundlage, Maßstab und Grenze des Handelns. Wir nehmen die Anliegen aller Menschen ernst und unterstützen sie bei der Wahrung ihrer Rechte und Einhaltung von Pflichten. Wir handeln verlässlich und mit angemessenem Respekt. Wir gehen mit den vorhandenen Ressourcen verantwortungsvoll um. Wir erkennen Leistungen an und sehen Fehler als Chance für Weiterentwicklung. Wir arbeiten eigenverantwortlich und selbstständig.
[...]
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Innenressorts begegnen einander im beruflichen Umgang mit jenem gebotenen Respekt, der einer ordnungsgemäßen Verwaltungskultur entspricht.
[...]
Wir schätzen das offene Gespräch mit Kolleginnen und Kollegen sowie Führungskräften und scheuen uns dabei nicht, konstruktive Kritik zu äußern oder uns ihr zu stellen.
[...]
Wir schaffen Zeit, Raum und geeignete Mittel für die kritische Selbstbeobachtung und Reflexion unseres Handelns sowie für die lösungsorientierte Weiterentwicklung unserer Strukturen und operativen Handlungsmuster. Zu diesem Zweck erheben wir systematisch von außen wie von innen Rückmeldungen zur Qualität unserer Arbeit.
Unsere Stärken sind unsere fachlichen und sozialen Kompetenzen. Wir sind uns unserer persönlichen und professionellen Verantwortung bewusst.
Sämtliche Formen von Mobbing und Stalking haben in unserer Arbeitswelt im BMI keinen Platz.
Ebenso wenig dulden wir Belästigungen oder Diskriminierungen aus sexuellen, weltanschaulichen, religiösen oder sonstigen in der Person gelegenen Gründen. Solche Handlungen stellen inakzeptable Verhaltensweisen im Sinne des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Beamten- Dienstrechtsgesetzes und des Vertragsbedienstetengesetzes, bei gravierenden Verstößen sogar des Strafgesetzbuches dar, die dienst- bzw. disziplinarrechtliche, strafrechtliche sowie schadenersatzrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
1.3. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und seit dem XXXX 2019 hauptamtlicher Lehrender an einem Bildungszentrum der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres zur Dienstleistung zugewiesen. Am XXXX 2019 wurde er von seinem ehemaligen Arbeitsplatz innerhalb des Bundeskriminalamtes dorthin dienstzugeteilt. Seit dem XXXX 2020 ist der auf diesen Arbeitsplatz versetzt. Seine dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung befindet sich in der Verwendungsgruppe E2a in der Funktionsstufe XXXX . Mit dem hier bekämpften Bescheid wurde er von dort abberufen und auf einen Arbeitsplatz des XXXX (nunmehr XXXX ) versetzt. 1.3. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und seit dem römisch XXXX 2019 hauptamtlicher Lehrender an einem Bildungszentrum der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres zur Dienstleistung zugewiesen. Am römisch XXXX 2019 wurde er von seinem ehemaligen Arbeitsplatz innerhalb des Bundeskriminalamtes dorthin dienstzugeteilt. Seit dem römisch XXXX 2020 ist der auf diesen Arbeitsplatz versetzt. Seine dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung befindet sich in der Verwendungsgruppe E2a in der Funktionsstufe römisch XXXX . Mit dem hier bekämpften Bescheid wurde er von dort abberufen und auf einen Arbeitsplatz des römisch XXXX (nunmehr römisch XXXX ) versetzt.
1.4. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mag. KRAMBERGER, schrieb im April 2023 an jene Aspirant*innen, welche ihn in der Disziplinaranzeige beschuldigt haben, Briefe mit dem unten angeführten Inhalt. Es bestehen drei Versionen der Briefe, jedoch sind diese weitgehend deckungsgleich.
„Frau
XXXX [...] römisch XXXX [...]
Sehr geehrte Frau XXXX !Sehr geehrte Frau römisch XXXX !
Herr XXXX hat mich mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt; um Kenntnisnahme wird ersucht. Herr römisch XXXX hat mich mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt; um Kenntnisnahme wird ersucht.
Bekanntlich waren gegen mein Mandanten ein Disziplinar- und auch Strafverfahren anhängig, welche u.a. dadurch zustande kamen, da Sie im Sommmer 2021 als damalige Polizeischülerin bei Ihrem Gedanken-/Befragungsprotokoll gegen meinen Mandanten hinsichtlich seiner Schulführung Vorwürfe bzw. wie dem Akt entnommen werden kann, einen ganz offensichtlich unrichtigen Vorhalt, tätigten.
Dieses Verfahren gegen meinen Mandanten wurde mangels schuldhaften Fehlverhalten eingestellt; die von ihnen getätigten Vorwürfe konnten problemlos widerlegt werden. Nichtsdestotrotz hat mein Mandant aufgrund dieser Verfahren finanzielle Einbußen und auch gesundheitliche Probleme erlitten.
Durch Ihre damalige Niederschrift, in welcher Sie quasi Zeugenstatus hatten, besteht der Verdacht, dass Ihre Aussage allenfalls dienstrechtliche oder sogar strafrechtliche Relevanz haben könnte. Nähere Ausführungen meinerseits dazu sollten nicht erforderlich sein. Aufgrund obiger Ausführungen habe ich Sie aufzufordern, einerseits mir unverzüglich die Richtigstellung zu Ihrer Aussage zukommen zu lassen bzw. zu bestätigen, dass Ihre Protokollniederschrift/Befragung vom Sommer 2021 nicht das widerspiegelt, was tatsächlich vorgefallen ist.
Selbstverständlich sind von Ihnen die Kosten meines Einschreitens von pauschal EUR 120,00 (inkl. USt) zu tragen. Für Ihre geschätzte Rückmeldung [...] Frist bis zum 05.05.2023 vor. Sollte die Frist ungenutzt verstreichen, sieht sich mein Mandant gezwungen, eine Sachverhaltsdarstellung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einzubringen, Ihrer Dienstbehörde darüber zu berichten bzw obigen Vorfall zu melden und schließlich die Zivilgerichte in Anspruch nehmen. [...]“.
1.5. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichende pädagogische Eignung zum Unterrichten in einem Bildungszentrum der Sicherheitsakademie verfügt.
1.6. Die pädagogische Nichteignung wird ebenso durch folgenden Sachverhalt belegt:
Der Beschwerdeführer übte über einen längeren Zeitraum, beginnend mit Mai 2019 bis Ende Juni 2020 – mit Unterbrechung wegen Abwesenheiten - einen unsachlichen und unverhältnismäßig hohen Druck auf die Aspirant*innen der Lehrgänge PGA 07/20 und 27/20 aus, erwähnte „dass man aussieben müsse“, rief die Aspirant*innen auf ihrem privaten Handy außerhalb der Dienstzeit an und besprach dabei teilweise private Angelegenheiten oder besprach mit einem Aspiranten, welche Kommilitonen von ihm für den Beruf „geeignet seien“, äußerte frauenfeindliche Witze, machte sich über Bilder der Aspirant*innen lustig und war dabei übergriffig. Sein gesamtes Verhalten entsprach weder dem Leitbild der Sicherheitsakademie, noch dem Verhaltenskodex des BMI (sh dazu Punkt 1.2.).
1.7. Anfang Juli 2021 kamen drei Aspirant*innen zum Vorgesetzten des Beschwerdeführers, XXXX , und klagten über den übermäßigen Druck und der Überlegung von der Polizeischule austreten zu wollen. Die nachfolgenden Erhebungen durch die Vorgesetzten ergaben, dass ca. 50 Aspirant*innen über diesen Druck und anderen Maßnahmen des Beschwerdeführers im Unterricht berichteten. Es erfolgte eine Disziplinaranzeige; ein Disziplinarverfahren wurde mangels Schuldfähigkeit mit Bescheid vom 08.09.2022 nicht eingeleitet. 1.7. Anfang Juli 2021 kamen drei Aspirant*innen zum Vorgesetzten des Beschwerdeführers, römisch XXXX , und klagten über den übermäßigen Druck und der Überlegung von der Polizeischule austreten zu wollen. Die nachfolgenden Erhebungen durch die Vorgesetzten ergaben, dass ca. 50 Aspirant*innen über diesen Druck und anderen Maßnahmen des Beschwerdeführers im Unterricht berichteten. Es erfolgte eine Disziplinaranzeige; ein Disziplinarverfahren wurde mangels Schuldfähigkeit mit Bescheid vom 08.09.2022 nicht eingeleitet.
1.8. Der Beschwerdeführer war zirka zwischen Anfang 2000 und Jänner/Februar 2022 psychisch krank.
1.9. Die Behörde hat in dem Verfahren nicht willkürlich gehandelt.
Der belangte Behörden wurde bekannt, dass es an dem BZS Wien derart massive Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer gab, dass sie ein disziplinarrechtliches und dienstrechtliches Verfahren einleitete. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es willkürlich gewesen wäre, (i) weil der Leiter des BZS Wien das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer begonnen hätte, dieser allerdings Vater jener Schülerin sei, welche eine bestimmte Prüfung beim Beschwerdeführer nicht machen wollte und diese daher die Mitschüler*innen animiert hätte, gegen den Beschwerdeführer vorzugehen (sh VHS 01 und VHS 02, jeweils S 19, auch die Zeugenaussage in der VHS 03, S 7), oder (ii) weil er nicht an einen gleichwertigen E2a/6 Arbeitsplatz versetzt worden wäre, sondern an einen Arbeitsplatz mit einer Wertigkeit von E2a/3 (sh VHS 01, S 3), oder (iii) weil bei der Disziplinaranzeige angeblich der Dienstweg nicht eingehalten worden sei (sh VHS 01, Seite 14), ist dem entgegen zu halten, dass diese Ansichten nicht auf sachlichen Boden treffen. Wenn die Behörde einen Verdacht einer Dienstpflichtverletzung hat, muss sie diesen nachgehen und entsprechende Ermittlungen führen. Ob nun im gegenständlichen Fall der unmittelbare oder mittelbare Vorgesetzte das Disziplinarverfahren einleitete, ist für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz. Allfällige Einwendungen dahingehend wären im Disziplinarverfahren vorzunehmen gewesen. Die Gründe, welche die Behörde vorbrachte, um das gegenständliche Verfahren vorzunehmen, nämlich die Versetzung des Beschwerdefüherers, waren sachlich logisch nachvollziehbar und waren geeignet, die im Bescheid getroffenen Ermessensentscheidungen zu tätigen. Selbst bei einer Wahrunterstellung von (i) sind die Argumente des Beschwerdeführers nicht geeignet, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu rechtfertigen oder zu entkräften, zumal hinsichtlich dem Argument (ii) dem Beamten kein subjektives Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz mit einer bestimmten Wertigkeit zukommt. Die schonendste Variante ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen.
1.10. Der Beschwerdeführer hat die Gründe für die Versetzung selbst zu vertreten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Senat erhob folgende Beweisquellen: Den vorgelegten Verfahrensakt, den Inhalt der drei mündlichen Verhandlungen, das Parallelverfahren W293 2278813-1, soweit es elektronisch zugänglich ist.
2.2. Die Feststellungen unter Punkt 1.1. und 1.3. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Befragungen (vor allem VHS 01). Der organisatorische Aufbau des BZSWien wurde vom Beschwerdeführer und dem Leiter der BZS Wien ausreichend beschrieben.
2.3. Die Feststellungen unter Punkt 1.2. ergeben sich aus dem Internet (sh zum Leitbild https://www.bmi.gv.at/104/files/Broschuere.pdf, und dem Verhaltenskodex des BMI https://www.bmi.gv.at/Downloads/files/2021_19_Verhaltenskodex_V20210721_praes.pdf. [31.03.2024]) Beide Beweismittel wurden seitens des BVwG in das Verfahren eingebracht (sh Seite 3 der VHS 02) und wurden von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Diese Dokumente stellen somit die Grundlage dar, die allgemeinen Dienstpflichten, wie sie sich aus § 43 BDG 1979 ergeben, zu konkretisieren. 2.3. Die Feststellungen unter Punkt 1.2. ergeben sich aus dem Internet (sh zum Leitbild https://www.bmi.gv.at/104/files/Broschuere.pdf, und dem Verhaltenskodex des BMI https://www.bmi.gv.at/Downloads/files/2021_19_Verhaltenskodex_V20210721_praes.pdf. [31.03.2024]) Beide Beweismittel wurden seitens des BVwG in das Verfahren eingebracht (sh Seite 3 der VHS 02) und wurden von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Diese Dokumente stellen somit die Grundlage dar, die allgemeinen Dienstpflichten, wie sie sich aus Paragraph 43, BDG 1979 ergeben, zu konkretisieren.
2.4. Die Feststellung unter Punkt 1.4. (Briefe an die Aspirant*innen) ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung (sh VHS 02, Seite 20 ff). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Briefe versandt hat, wurde nicht bestritten. Er bringt zwar vor, dass er die Formulierung seiner Rechtsanwältin Mag. KRAMBERGER überlassen habe, jedoch hat er die Entwürfe vor dem Absenden an die Aspirant*innen gesehen und autorisiert (sh VHS 03, S 3). Der Inhalt dieser Briefe ist ihm jedenfalls zuzurechnen.
2.5. Die Feststellung unter Punkt 1.5. ergibt sich daraus:
Mit dem Zusenden der unter Punkt 1.4. genannten Briefe an all jene Aspirant*innen, welche im Disziplinarverfahren Kritik an dem Beschwerdeführer übten, zeigt er deutlich auf, dass er die Werte, wie sie im Leitbild der Sicherheitsakademie und im Verhaltenskodex enthalten sind, nicht einhalten kann. Durch die Briefe, in denen er die ihm anvertrauten Aspirant*innen bedroht, zeigt er auch, dass er nicht sozialadäquat reagieren kann.
Ca. 50 Aspirant*innen hatten bestimmte Wahrnehmungen vom Beschwerdeführer, nämlich wie er seinen Unterricht gestaltet bzw vom Umgang mit ihnen (sh dazu die Feststellungen in dem Bescheid der Disziplinarbehörde vom 08.09.2022 und die Zeugenaussagen in diesem Verfahren).
Der Beschwerdeführer schreckt in den Briefen dabei nicht davor zurück, den Aspirant*innen mit den Worten „...Verdacht, dass Ihre Aussage allenfalls dienstrechtliche oder sogar strafrechtliche Relevanz haben könnte. Nähere Ausführungen meinerseits dazu sollten nicht erforderlich sein...“ weiterhin zu drohen bzw sie damit unter Druck zu setzen, ihre Kritik an ihm zurückzunehmen. Als besonders sozial inadäquat fällt auf, dass die Empfänger*innen dieser Schreiben die Kosten der Rechtsanwältin, die der Beschwerdeführer beauftragt hat, mit einem Pauschalbetrag von 120.- Euro selbst zu zahlen haben. Er setzt noch mit einer weiteren Drohung nach, nämlich falls die Empfänger die Kosten nicht zahlen, eine „Sachverhaltsdarstellung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einzubringen.“
Damit ist klar bewiesen, dass durch den Druck, den er in den Briefen zum Ausdruck brachte, die Aspirant*innen zur Zurücknahme ihrer Kritik an ihm bringen wollte. Das entspricht nach der Ansicht des Gerichtes nicht einem respektvollen Umgang. Er respektierte nicht die Kritik der Aspirant*innen. Der Beschwerdeführer wollte die Aspirant*innen in ihrer abgegebenen Meinung verunsichern und ihnen Angst machen, um sie dazu zu bringen, die an ihm getätigte Kritik zurückzunehmen. Das Leitbild geht aber davon aus, dass sich die Lehrenden der Sicherheitsakademie ihrer Vorbildwirkung stets bewusst sein müssen. „...Dafür braucht es Menschen, die die Gedanken dieses Leitbildes glaubwürdig vorleben. Wir sind uns bewusst, dass diese Arbeit nur bei uns selbst beginnen kann.“, so ein Auszug aus dem Leitbild (sh dazu Punkt 1.2.). Mit diesen Briefen entscheidet sich der Beschwerdeführer bewusst, sich dieser Vorbildwirkung zu entziehen. Es entspricht nicht dem Berufsbild eines Polizisten – und schon gar nicht eines hauptamtlichen Lehrenden welcher Polizist*innen ausbildet –, Untergebene (und dass waren die Aspirant*innen) derart unter Druck zu setzen. Dieses Verhalten widerspricht beinahe jedem Punkt des Verhaltenskodex (sh Punkt 1.2.), er ist weder respektvoll, noch kann er berechtigte Kritik annehmen, noch ist der Beschwerdeführer selbstreflexiv. Er schafft dadurch eine Grundlage, in der jedes Vertrauen in ihn nachhaltig gebrochen ist. Die Vorstellung, dass ein Lehrer seine Schüler verklagen will, weil sie an ihm Kritik üben, steht nach Ansicht des Gerichts weit außerhalb einer für den Beruf notwendigen Fähigkeit selbstreflexiv zu agieren. Diese Ansicht kann deswegen zweifelsfrei getroffen werden, weil sich im Senat eine Fachexpertise befindet. Ein Senatsmitglied ist Professorin an einer berufsbildenden höheren Schule, ein Senatsmitglied unterrichtet an einer Pädagogischen Hochschule. Natürlich muss ein Lehrer nicht dieselbe Ansicht vertreten wie die Schüler*innen – in seinem Fall Aspirant*innen – doch ist es gerade die Pflicht eines Lehrers, einen Raum dafür zu bieten mit dieser Kritik sachgerecht umzugehen. Auch wenn es die Methodik oder die didaktischen Grundsätze betrifft, die er anwendet, muss er zwingend bereit sein, Kritik daran aufzunehmen und sich entsprechend zu verändern. Das hat er gerade nicht gemacht und er ist zu einer Selbstkritik offenbar auch nicht bereit, denn er rechtfertigt sich bei dem Vorhalt, dass er selbst in der Verhandlung vor dem Gericht gegenüber einer Aspirantin - welche als Zeugin einvernommen wurde - unsachlichen Druck aufbaut (und gerade „Druck“ wurde ihm immer vorgeworfen), damit, dass er eben „lange Zeit Kriminalbeamter“ war (sh dazu Punkt 2.7.5.). Diese Antwort ist ein Zeichen dafür, dass der Beschwerdeführer die Rolle und die Funktion als Lehrer nicht gefunden hat.
Die Ansicht des Beschwerdeführers, mit den Briefen lediglich seine Rechte durchsetzen zu wollen, kann das BVwG nicht nachvollziehen. Natürlich steht es jedem frei, seine Rechte durchzusetzen, die Frage ist nur in welchen Rahmen, denn „seine Rechte durchsetzen“ ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer Lehrender war, keine Rechtfertigung der Handlung. Damit der Beschwerdeführer seine „Rechte durchsetzt“, standen mehrere Verfahren offen. Dem Gericht sind ein Disziplinarverfahren, ein Amtshaftungsverfahren und das gegenständliche Verfahren bekannt. Alleine dieses Verfahren umfasste drei volle Verhandlungstage. Die Rechte, die er durchzusetzen vermag – nämlich aus seiner Sicht darzustellen, dass die Kritik an ihm nicht stimmt – konnte er in diesem Verfahren vollumfänglich vornehmen. Dazu bedurfte es