Index
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Salzburger Landesumweltanwaltschaft in Salzburg, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, der gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 22. November 1994, Zl. 13/01-RI-19/20-1994, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: F Gesellschaft mbH, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 22. November 1994 wurde der mitbeteiligten Partei die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Gewinnung von Dolomit, der Anläge der hiefür erforderlichen Gewinnungsstellen sowie zur Errichtung der hiefür notwendigen Anlagen zur Gewinnung und teilweisen Aufbereitung auf Gp Nr. 1, KG X, nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen und unter im einzelnen angeführten
Auf lagen, .Bedingungen und Befristungen sowie Vorschreibung gemäß § 48 Abs. 2 NSchG erteilt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Salzburger Landesumweltanwaltschaft. Mit der Beschwerde ist ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Darin wird im wesentlichen ausgeführt, die Verwirklichung des Bescheides führe zu einer Veränderung des Landschaftsbildes, das - entsprechend der Beurteilung des angefochtenen Bescheides - in seiner "sonstigen relativen Unberührtheit als wertvoll einzustufen" sei. Ebenso führe das Vorhaben nach den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Beurteilungen zu "einer erheblichen Beeinträchtigung" des Landschaftscharakters, wobei zwei Fließgewässer beeinträchtigt bzw. vernichtet würden. Das Vorhaben führe gleichzeitig zur gänzlichen Beseitigung zweier als wesentlich eingestufter Lebensräume im Bereich des Projektes, nämlich der von Bächen und des Waldes samt den darin befindlichen Lebensräumen für Tiere und Pflanzen. Die belangte Behörde sei auf der Grundlage der Sachverständigenbeurteilung zur Ansicht gelangt, daß aufgrund der festgestellten Beeinträchtigungen des Charakters der Landschaft und des Naturhaushaltes eine naturschutzbehördliche Bewilligung des eingereichten Projektes nicht möglich sei. Unbeschadet der Frage, ob die Veränderung der Geländeform in einer naturnahen Kulturlandschaft durch einen Steinbruch als erheblich oder als unerheblich zu betrachten sei, würden doch jedenfalls die Interessen des Naturschutzes auch nach dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Beurteilungsmaßstab erheblich beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung sei gleichzeitig aber auch unwiederbringlich, da die bisherigen Gegebenheiten jedenfalls nicht restituiert werden könnten. Bei Inangriffnahme der Projektverwirklichung wären die zwei erwähnten Fließgewässer sofort betroffen. Die Beeinträchtigungen im Falle einer sofortigen Umsetzung des angefochtenen Bescheides seien aber auch unverhältnismäßig gegenüber einem Aufschub bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Restitution der genannten Gegebenheiten "vor der Durchführung des angefochtenen Bescheides" sei für den Fall, daß dieser tatsächlich umgesetzt (vollzogen) würde, nicht oder nur in geringem Umfang möglich:
Weder könnten erfolgte Geländeveränderungen wiederhergestellt werden, noch die Fließgewässer oder der mit ihnen verbundene Lebensraum. Eine Wiederbepflanzung komme in Betracht, doch vermöge sie die für Jahre zu erwartende Beeinträchtigung des Lebensraumes und seine Veränderung nicht zu beseitigen. Umgekehrt bedeute die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die mitbeteiligte Partei alleine schon deshalb keinen gravierenden Nachteil, weil sie diesen Bescheid zufolge Fehlens einer Reihe von notwendigen Bewilligungen (forstrechtliche, wasserrechtliche, straßenrechtliche und bergrechtliche Bewilligung) noch gar nicht tatsächlich umsetzen dürfe.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin bestreitet sie im wesentlichen die Antragslegitimation der Beschwerdeführerin und legt die ihr durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entstehenden Nachteile dar: Sie sei auf die Gewinnung des Dolomitgesteins angewiesen; die von ihr betriebene Lagerstätte in T werde laut Mitteilung des Dipl. Ing. F., eines staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen voraussichtlich bis zum Jahresende 1995 erschöpft seien, sodaß dann mit dem Betrieb der beschwerdegegenständlichen Abbaustätte begonnen werden müßte. Hiezu seien allerdings Vorarbeiten von zumindest drei Monaten erforderlich, sodaß eine ehestbaldige Gebrauchtnahme von der erteilten Bewilligung (noch im Sommer 1995) notwendig sei. Könnte der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Abbaustätte nicht nach Erschöpfung der Abbaustätte T aufgenommen werden, würden der mitbeteiligten Partei - wie näher dargelegt - hohe Verluste drohen. Auch werde der abzubauende Dolomit von österreichischen Betrieben dringend benötigt und es liege der Abbau daher auch im volkswirtschaftlichen Interesse. Im übrigen liege die forstrechtliche Bewilligung vor, stehe das bergrechtliche Bewilligungsverfahren vor dem Abschluß und sei auch das straßenrechtliche Genehmigungsverfahren eingeleitet worden. Die belangte Behörde äußerte sich zu dem Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen nicht.
Gemäß S 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die mitbeteiligte Partei vertritt die Auffassung, daß (die vorliegende Beschwerde und damit auch) der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zurückzuweisen sei, weil von der Salzburger Landesregierung einerseits bis dato keine Einrichtung als Salzburger Landesumweltanwaltschaft, sondern natürliche Personen mit der "Wahrung der der Landesumweltanwaltschaft gesetzlich eingeräumten Aufgaben anerkannt" worden seien und andererseits die Beschwerdelegitimation der Salzburger Landesumweltanwaltschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Salzburger Landesumweltanwaltschaftsgesetz nur dann gegeben sei, wenn ihr nach den Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl. Nr. 86, Parteistellung zugekommen wäre, was im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht zutreffe, weil die von der belangten Behörde herangezogenen Bewilligungstatbestände erst durch spätere Novellen in dieses Gesetz aufgenommen worden seien. Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Salzburger Landesumweltanwaltschaft, LGBl. Nr. 25/1987 i.d.F. LGBl. Nr. 48/1993, die Landesregierung eine Einrichtung, deren Aufgabe die Wahrung der Interessen des Umweltschutzes ist, durch Bescheid als Landesumweltanwaltschaft anerkennen kann; dieser kommen in der Folge die im zitierten Gesetz näher dargelegten Aufgaben und Befugnisse zu. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3. November 1992, Zl. 16/02- 70333/163-1992 - kundgemacht in der Salzburger Landes-Zeitung vom 1. Dezember 1992, Nr. 32 -, wurde die vom Verein "Gesellschaft für Darstellende und Angewandte Naturkunde - Haus der Natur" - in personeller Hinsicht in bestimmter Art und Weise - zu führende Einrichtung als Salzburger Landesumweltanwaltschaft anerkannt. Daß diese Einrichtung mit der Beschwerdeführerin nicht ident wäre, bringt die mitbeteiligte Partei nicht vor und es besteht aufgrund des angefochtenen Bescheides und der vorgelegten Schriftsätze auch kein Grund für eine solche Annahme.
Dem weiteren Vorbringen ist zu entgegnen, daß § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Salzburger Landesumweltanwaltschaft die Berechtigung der Landesumweltanwaltschaft, Beschwerde gegen einen in oberster Instanz ergangenen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, an die alternativen Voraussetzungen bindet, daß ihr entweder nach den Bestimmungen des Landesumweltanwaltsgesetzes oder nach den Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 oder nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg Parteistellung zukommt. Die mitbeteiligte Partei bestreitet lediglich die Erfüllung der erstgenannten Voraussetzungen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies zutrifft. Denn daß die Beschwerdeführerin - entgegen den angefochtenen Bescheid - nach den Bestimmungen des S 52 des als Salzburger Naturschutzgesetz 1993 wiederverlautbarten Salzburger Naturschutzgesetz 1977 im beschwerdegegenständlichen Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht erlangt hätte, behauptet die mitbeteiligte Partei nicht. Ihr Vorbringen ist daher schon aus diesem Grunde nicht geeignet, die Antragsberechtigung der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen.
Da kein Anhaltspunkt für die Annahme besteht, daß zwingende öffentliche Interessen dem beantragten Aufschub der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung entgegenstünden, ist die in S 30 Abs. 2 VwGG weiters vorgesehene Interessenabwägung vorzunehmen.
Soweit die mitbeteiligte Partei in diesem Zusammenhang vorbringt, der Beschwerdeführerin als Amtspartei fehle grundsätzlich die Möglichkeit, durch die Ausübung der der mitbeteiligten Partei eingeräumten Bewilligung einen unverhältnismäßigen Nachteil zu erleiden, ist darauf hinzuweisen, daß unter dem "für den Beschwerdeführer verbundenen Nachteil" ein Nachteil für die von der Amtspartei wahrzunehmenden öffentlichen Interessen - im Beschwerdefall jene des Natur- und Landschaftsschutzes - zu verstehen ist (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 28. April 1993, Zl. AW 92/10/0271 und vom 29. Oktober 1993, Zl. AW 93/10/0031). Im Beschwerdefall wäre daher ein bei der Interessenabwägung ins Gewicht fallendes Interesse am Aufschub der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid erlangten Berechtigung zu bejahen, wenn die Verwirklichung des Projektes als Maßnahme anzusehen wäre, durch die nicht nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes i.S.d. § 23 Abs. 1 lit. b NSchG oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Lands haft für die Erholung bewirkt werden könnten (vgl. § 23 Abs. 5 NSchG) bzw. durch die das Landschaftsbild, der Naturhaushalt, der Charakter der Landschaft, dessen Wert für die Erholung oder den Fremdenverkehr erheblich beeinträchtigt würde (vgl. § 24 Abs. 3 NSchG).
Ob dies der Fall ist, ist im vorliegenden Provisionalverfahren an Hand der durch das Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht von vorneherein als widerlegt anzusehenden Annahmen des angefochtenen Bescheides zu beurteilen. Dieser geht davon aus, daß bei einer Realisierung des Vorhabens der mitbeteiligten Partei zwei wenn auch nur periodisch fließende Gewässer umgeleitet und der davon betroffene Uferbereich und die Fließgewässersohle jeweils zur Gänze verschwinden würden. Ufer und Bachbett könnten in ihrer Gesamtheit als Lebensraum "nicht ohne weiteres neu geschaffen bzw. wiederhergestellt werden". Durch den Wegfall dieser Fließgewässerabschnitte allein sei schon i.S.d. § 4 NSchG 1993 von einer nicht als unbedeutend abträglich einzustufenden Beeinträchtigung des vorhandenen Landschaftscharakters, aber auch des Naturhaushaltes auszugehen, sodaß eine Bewilligung gemäß § 23 NSchG 1993 nicht erteilt werden könnte. Beim Wegfall oder künstlichen Ersatz der Fließgewässer könne aber aufgrund der Tatsache, daß es sich nur um relativ kurze Strecken von Fließgewässern handle, nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftscharakters gesprochen werden. Ebenfalls keine erhebliche Änderung des Landschaftscharakters stelle die Veränderung der Geländeform durch die Abbauarbeiten dar, zumal schützens- oder beachtenswerte Oberflächenformen gemäß den Sachverständigenfeststellungen nicht vorlägen. Hingegen würde durch den Abbau ständig eine Fläche von 1,5 ha der bisher weitgehend unbeeinträchtigten Naturlandschaft vegetationslos sein; diese Veränderung könne durch die begleitenden Rekultivierungsmaßnahmen "nicht sofort" kaschiert werden, sodaß von einer Beeinträchtigung auf ca. 2 ha Fläche ausgegangen werden müsse. Nach Beendigung des Abbaues würden ca. 4,4 ha des Landschaftsbestandteiles "Wald" verändert sein. Diese vorübergehende Beeinträchtigung des Landschaftscharakters dauere mindestens 30 Jahre und müsse als solche durchaus als erheblich eingestuft werden. Eine erheblich Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei im wesentlichen wegen der geringen Einsehbarkeit des Abbaugeländes nicht zu erwarten; ebensowenig eine erhebliche Beeinträchtigung des Wertes der Landschaft für ''' den Fremdenverkehr und die Erholung, weil aufgrund der "faktisch nicht gegebenen" Einsehbarkeit es "praktisch nicht" zu einer visuellen Störung von Touristen und Erholungssuchenden kommen könne, noch mit einer wesentlichen Erhöhung des bestehenden Schallklimas zu rechnen hinsichtlich des Lebensraumes Wald eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes "vorübergehend" (25 bis 30 Jahre) deshalb angenommen werden da in Summe 4,4 ha Lebensraum Wald zerstört bzw. total verändert und dadurch der Naturhaushalt i.S.d. natürlichen Gleichgewichtes innerhalb dieser 4,4 ha wesentlich negativ verändert würdeneben diesen direkt am Ort des Geschehens auftretenden Beeinträchtigungen seien auch Störungen im Umkreis zu erwarten, also im Naturhaushalt i.S. eines natürlichen Gleichgewichtes zwischen den beanspruchten 4,4 ha Wald und der diese Fläche umgebenden Waldbestände, da Lärmentwicklung durch Maschinen, Sprengungen etc. weit in die angrenzenden Bestände hineinreichten und dort die Tierwelt beeinflußten, wenn es auch mit der Zeit zu gewissen Gewöhnungseffekten kommen könne. Diese "vorübergehende Beeinträchtigung" sei jedenfalls vor allem im Hinblick auf die mit den Sprengungen verbundenen Immissionen als erheblich einzustufen. Selbst bei optimaler Rekultivierung werde sich nach Beendigung der Abbauarbeiten keine der heutigen Waldgesellschaft entsprechende Schlußwaldgesellschaft einstellen können, sondern lediglich Pionier- bzw. Dauergesellschaften. Diese Auswirkungen resultierten aus den durch den Abbau und den Rekultivierungsmaßnahmen veränderten Boden-, Neigungs- und hydrologischen Verhältnissen, welche in ihrer Gesamtheit nicht wieder hergestellt werden könnten. Es könne nur eine Entwicklung in diese Richtung initiiert werden. Zu berücksichtigen sei allerdings, daß Pionier- und Dauergesellschaften ökologisch durchaus wertvoller sein könnten, als die sich letztlich einstellende Klimax- oder Schlußwaldgesellschaft. Gerade die in Folge der Seichtgründigkeit der Rendzinen (Bodenart), der Steilheit, der Trockenheit und der Südwestexposition sehr wahrscheinlich entstehenden Trockenstandorte könnten etliche seltene, gefährdete oder geschützte Arten des Tier-und Pflanzenreiches beherbergen. Die Feststellung, der Steinbruch stelle eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes hinsichtlich des Ökosystems "Wald" dar, gelte also für die Zeit des Abbaues (25 - 30 Jahre), nicht aber für den Zeitraum ab Fertigstellung der Rekultivierungsarbeiten.
Davon ausgehend ist für die vorzunehmende Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Landschaftsschutzes vom Bestehen eines gewichtigen Interesses daran auszugehen, daß die beabsichtigten Eingriffe in den Naturhaushalt und den Landschaftscharakter während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unterbleiben. Allerdings haben diese Eingriffe - entsprechend den dargelegten Annahmen - nur vorübergehende Wirkung. So können Ufer und Bachbett der beiden Fließgewässer (wenn auch nicht ohne weiteres) neu geschaffen bzw. wiederhergestellt werden und stellt der Steinbruch ab Fertigstellung der Rekultivierungsarbeiten hinsichtlich des Ökosystems Wald keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes dar. Gleiches gilt für die als erheblich bewertete Beeinträchtigung des Landschaftcharakters durch den Bestand einer ca. 2 ha großen vegetationslosen Fläche.
Im Gegensatz zur - nicht näher dargelegten - Auffassung der Beschwerdeführerin kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß mit der Inangriffnahme des Vorhabens durch die mitbeteiligte Partei Eingriffe in den Naturhaushalt und Landschaftscharakter gesetzt würden, die nicht restituierbar wären
Solcherart erweisen sich diese Eingriffe allerdings als nicht so gravierend, daß der Nachteil, der mit der Ausübung der Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei für das von der Beschwerdeführerin wahrzunehmende Interesse am Natur- und Landschaftsschutz verbunden ist, gegenüber dem von der mitbeteiligten Partei geltend gemachten Nachteil als unverhältnismäßig anzusehen wäre.
Im übrigen führt bereits das Vorbringen der Antragstellerin, die mitbeteiligte Partei könne zufolge noch ausstehender Bewilligungen von der ihr mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung keinen Gebrauch machen, zum selben Ergebnis, zumal der von der Antragstellerin vorgebrachte Nachteil in diesem Fall von vorneherein nicht zum Tragen kommen kann.
Der Beschwerde war somit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
W i e n , am 18. Juli 1995
Schlagworte
Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Besondere Rechtsgebiete Naturschutz und Landschaftsschutz Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:AW1995100007.A00Im RIS seit
23.07.2002