Entscheidungsdatum
25.04.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G301 2289798-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Brasilien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 14.03.2024, Zl. XXXX , betreffend Einreiseverbot u.a., zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit: Brasilien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 14.03.2024, Zl. römisch XXXX , betreffend Einreiseverbot u.a., zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 14.03.2024, wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Brasilien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 14.03.2024, wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Brasilien festgestellt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).
Mit dem am 15.03.2024 beim BFA eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schreiben erklärte die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angeführten Bescheides.Mit dem am 15.03.2024 beim BFA eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schreiben erklärte die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. des angeführten Bescheides.
Mit dem am 29.03.2024 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihre bevollmächtigten Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des im Spruch angeführten Bescheides.Mit dem am 29.03.2024 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihre bevollmächtigten Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. des im Spruch angeführten Bescheides.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 08.04.2024 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF führt die im Spruch angeführten Identitätsdaten (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Föderativen Republik Brasilien. Sie verfügt über einen am 26.12.2022 ausgestellten und bis 25.12.2032 gültigen biometrischen brasilianischen Reisepass.
Die BF ist am 12.03.2024 auf dem Luftweg von Dubai kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Die BF wurde am 12.03.2024 von Beamten der Bundespolizei in einer von ihr privat über die Onlineplattform „Airbnb“ angemieteten Wohnung in XXXX aufgrund des Umstandes, dass sie sexuelle Dienstleistungen als transsexuelle Prostituierte auf diversen, einschlägigen Internetportalen angeboten hat, ohne über die zur Ausübung erforderlichen Berechtigungen zu verfügen, aufgesucht. Die BF legitimierte sich dabei mit einem gültigen brasilianischen Reisepass. Einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für das Schengener-Gebiet konnte sie jedoch nicht vorweisen. Die BF wurde aufgrund eines behördlichen Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA- VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) verbracht.Die BF wurde am 12.03.2024 von Beamten der Bundespolizei in einer von ihr privat über die Onlineplattform „Airbnb“ angemieteten Wohnung in römisch XXXX aufgrund des Umstandes, dass sie sexuelle Dienstleistungen als transsexuelle Prostituierte auf diversen, einschlägigen Internetportalen angeboten hat, ohne über die zur Ausübung erforderlichen Berechtigungen zu verfügen, aufgesucht. Die BF legitimierte sich dabei mit einem gültigen brasilianischen Reisepass. Einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für das Schengener-Gebiet konnte sie jedoch nicht vorweisen. Die BF wurde aufgrund eines behördlichen Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA- VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) verbracht.
Die BF verfügte im Bundesgebiet zu keiner Zeit über eine melderechtliche Anmeldung.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 13.03.2024, Zl. XXXX , wurde über die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde der BF am 13.03.2024 persönlich zugestellt.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 13.03.2024, Zl. römisch XXXX , wurde über die BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde der BF am 13.03.2024 persönlich zugestellt.
Die BF befand sich von XXXX .03.2024 bis XXXX .03.2024 in Verwaltungsverwahrungshaft und von XXXX .03.2024 bis zu ihrer Entlassung am XXXX .03.2024 in Schubhaft, die zuletzt im PAZ XXXX vollzogen wurde.Die BF befand sich von römisch XXXX .03.2024 bis römisch XXXX .03.2024 in Verwaltungsverwahrungshaft und von römisch XXXX .03.2024 bis zu ihrer Entlassung am römisch XXXX .03.2024 in Schubhaft, die zuletzt im PAZ römisch XXXX vollzogen wurde.
Die BF stellte am 14.03.2024 – nach Durchführung eines Rückkehrberatungsgesprächs – einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Brasilien. Mit Schreiben des BFA vom 15.03.2024 wurde dieser Antrag im Umfang einer organisatorischen Unterstützung genehmigt; die Ausreise habe unverzüglich zu erfolgen, die Zustimmung zur unterstützten freiwilligen Rückkehr gelte jedoch längstens bis 14.05.2024.
Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Die BF verfügt in Österreich über keine familiären und keine berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen. Ihre Eltern sowie ihre insgesamt sieben Geschwister leben in Brasilien.
Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Integration der BF in Österreich, etwa in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor.
Am 21.03.2024 reiste die BF auf dem Luftweg freiwillig aus Österreich aus und kehrte nach Brasilien zurück.
2. Beweiswürdigung:
Der dargestellte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet.
Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zur unerlaubten Anbahnung der Prostitution durch die BF im Bundesgebiet und zu ihrer Festnahme am XXXX .03.2024 beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Anordnung sowie ihre Anhaltung in Schubhaft stützen sich auf den Mandatsbescheid des BFA vom 13.03.2024 und auf Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen zur unerlaubten Anbahnung der Prostitution durch die BF im Bundesgebiet und zu ihrer Festnahme am römisch XXXX .03.2024 beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Anordnung sowie ihre Anhaltung in Schubhaft stützen sich auf den Mandatsbescheid des BFA vom 13.03.2024 und auf Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Die Feststellung zum Antrag auf und zur Genehmigung der unterstützten freiwilligen Rückkehr der BF nach Brasilien stützt sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Mitteilungen (Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 14.03.2024, AS 130; Genehmigungsschreiben des BFA zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 15.03.2024, AS 170).
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF in Österreich beruht auf einer amtswegigen Abfrage im Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellungen zum Fehlen familiärer oder berücksichtigungswürdiger privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Annahme einer Integration der BF in Österreich beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
Die Feststellung zur erfolgten freiwilligen Ausreise der BF aus Österreich auf dem Luftweg am 21.03.2024 und ihrer Rückkehr nach Brasilien beruht auf der dem BFA am 25.03.2024 vorgelegten „Ausreisebestätigung – Freiwillige Ausreise“ der BBU Rückkehrberatung und Services (AS 227).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde seitens der BF mit dem am 15.03.2024 beim BFA eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schreiben ein Beschwerdeverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides rechtswirksam erklärt, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen sind.Nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde seitens der BF mit dem am 15.03.2024 beim BFA eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schreiben ein Beschwerdeverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. des angefochtenen Bescheides rechtswirksam erklärt, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen sind.
Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden folglich nur die Spruchpunkte IV. bis VI. (betreffend Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung und Erlassung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes) des im Spruch angeführten Bescheides angefochten. Weiters wurde um die Ermöglichung einer zeitnahen Ausreise nach Brasilien ersucht.Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden folglich nur die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. (betreffend Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung und Erlassung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes) des im Spruch angeführten Bescheides angefochten. Weiters wurde um die Ermöglichung einer zeitnahen Ausreise nach Brasilien ersucht.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides.Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides.
3.2. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.03.2024 gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.03.2024 gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
Gemäß § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Die auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich ausschließlich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und nicht gegen das Einreiseverbot. Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, weshalb dieses seine Wirksamkeit aber überhaupt erst nach der Ausreise bzw. Abschiebung entfalten kann (siehe VwGH 26.01.2016, Ra 2016/21/0022). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot kommt demnach gar nicht in Frage.Die auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich ausschließlich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und nicht gegen das Einreiseverbot. Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, weshalb dieses seine Wirksamkeit aber überhaupt erst nach der Ausreise bzw. Abschiebung entfalten kann (siehe VwGH 26.01.2016, Ra 2016/21/0022). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot kommt demnach gar nicht in Frage.
Insoweit kommt gegenständlich eine maßgebliche Relevanz (Beschwer) in Bezug auf die bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidung und die darauf bezogene aufschiebende Wirkung nicht in Betracht.
Überdies ist festzuhalten, dass die BF am 21.03.2024 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach eine Beschwer aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sehr wohl in Bezug auf einen allenfalls nachträglichen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinne des § 60 FPG gegeben sei, ist auf die dahingehend ergangene Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd. § 60 Abs. 1 und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise gemäß § 52 Abs. 8 erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des § 60 FPG nicht von vornherein entgegensteht. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte (im Detail dazu siehe VwGH 25.10.2023,