Entscheidungsdatum
30.04.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G306 2130323-2/12E
Schriftliche Ausfertigung des am 15.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Algerien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX .2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA.: Algerien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem römisch XXXX .2024, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird abgewiesen und die Anhaltung von XXXX .2024, 07:45 Uhr bis XXXX .2024 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird abgewiesen und die Anhaltung von römisch XXXX .2024, 07:45 Uhr bis römisch XXXX .2024 für rechtmäßig erklärt.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen v o r l i e g e n.römisch II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen v o r l i e g e n.
III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesministerium für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesministerium für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung der Kosten im Umfang der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,- wird stattgegeben.römisch IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung der Kosten im Umfang der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,- wird stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte bereits am XXXX .2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am XXXX .2014 rechtskräftig negativ beschieden. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte bereits am römisch XXXX .2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am römisch XXXX .2014 rechtskräftig negativ beschieden.
2. In Folge wurde der BF im Bundesgebiet erstmalig straffällig und vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , am XXXX .2015, nach dem Suchtmittelgesetz, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs sogleich in Rechtskraft2. In Folge wurde der BF im Bundesgebiet erstmalig straffällig und vom Landesgericht für Strafsachen römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , am römisch XXXX .2015, nach dem Suchtmittelgesetz, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs sogleich in Rechtskraft
Der BF wurde ein zweites Mal am XXXX .2015 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX wegen gewerbsmäßigen Diebstahl, Urkundenunterdrückung u.a. zu einer 11-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wobei der Teil von 8 Monaten bedingt nachgesehen wurde. Der BF wurde ein zweites Mal am römisch XXXX .2015 vom Landesgericht für Strafsachen römisch XXXX , Zahl römisch XXXX wegen gewerbsmäßigen Diebstahl, Urkundenunterdrückung u.a. zu einer 11-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wobei der Teil von 8 Monaten bedingt nachgesehen wurde.
3. Das BFA erließ aufgrund der Verurteilungen ein 5-jähriges Einreiseverbot und sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien aus. Der BF erhob dagegen ein Rechtsmittel und wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 13.07.2015, Zahl I405 2106871-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Das Einreiseverbot erwuchs am 20.07.2017 in Rechtskraft.
Das BFA erließ mit Bescheid vom 15.09.2017, Zahl XXXX , bezüglich der Abweisung des dritten unbegründeten Asylantrages ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren. Dieser Bescheid wurde im Rechtsmittelweg am 15.12.2017 rechtskräftig. Das BFA erließ mit Bescheid vom 15.09.2017, Zahl römisch XXXX , bezüglich der Abweisung des dritten unbegründeten Asylantrages ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren. Dieser Bescheid wurde im Rechtsmittelweg am 15.12.2017 rechtskräftig.
4. Der BF weist im Bundesgebiet folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:
01) LG.F.STRAFS. XXXX vom XXXX .2015 RK XXXX .201501) LG.F.STRAFS. römisch XXXX vom römisch XXXX .2015 RK römisch XXXX .2015
02) LG.F.STRAFS. XXXX vom XXXX .2015 RK XXXX .201502) LG.F.STRAFS. römisch XXXX vom römisch XXXX .2015 RK römisch XXXX .2015
03) LG.F.STRAFS. XXXX vom XXXX .2015 RK XXXX .201503) LG.F.STRAFS. römisch XXXX vom römisch XXXX .2015 RK römisch XXXX .2015
04) LG.F.STRAFS. XXXX vom XXXX .2016 RK XXXX .201604) LG.F.STRAFS. römisch XXXX vom römisch XXXX .2016 RK römisch XXXX .2016
05) LG. XXXX vom XXXX .2018 RK XXXX .201805) LG. römisch XXXX vom römisch XXXX .2018 RK römisch XXXX .2018
06) BG XXXX vom XXXX .2022 RK XXXX .202206) BG römisch XXXX vom römisch XXXX .2022 RK römisch XXXX .2022
07) LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX .2022 RK XXXX .202307) LG F.STRAFS. römisch XXXX vom römisch XXXX .2022 RK römisch XXXX .2023
4. Der BF stellte im Bundesgebiet folgende unbegründete Anträge auf internationalen Schutz:
1) XXXX 2014 – Rechtskraft der negativen Entscheidung am 02.12.20141) römisch XXXX 2014 – Rechtskraft der negativen Entscheidung am 02.12.2014
2) XXXX .2016 – Rechtskraft der negativen Entscheidung am 06.02.20172) römisch XXXX .2016 – Rechtskraft der negativen Entscheidung am 06.02.2017
3) XXXX .2017 – Rechtskraft der negativen Entscheidung am 15.12.20173) römisch XXXX .2017 – Rechtskraft der negativen Entscheidung am 15.12.2017
4) XXXX .2018 – Rechtskraft der negativen Entscheidung am 12.02.20194) römisch XXXX .2018 – Rechtskraft der negativen Entscheidung am 12.02.2019
5) XXXX .2020 – Rechtskraft der negativen Entscheidung am 05.11.20205) römisch XXXX .2020 – Rechtskraft der negativen Entscheidung am 05.11.2020
6) 17.06.2021 brachte der BF einen Asylantrag in Belgien ein und wurde gem. Dublin VO am 14.07.2022 nach Österreich rücküberstellt. Rechtskraft der negativen Entscheidung am 07.11.2022.
Der BF befand sich aufgrund seiner 7 strafrechtlichen Verurteilungen in der Zeit von 2015 – 2024 insgesamt 6 ½ Jahre in Strafhaft.
5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2023, dem BF am selben Tag zugestellt, wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides traten erst nach Entlassung des BF aus der Strafhaft ein. Der BF hat gegen den Schubhaftbescheid kein Rechtsmittel ergriffen sodass dieser bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Mit Bescheid des BFA vom römisch XXXX .2023, dem BF am selben Tag zugestellt, wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides traten erst nach Entlassung des BF aus der Strafhaft ein. Der BF hat gegen den Schubhaftbescheid kein Rechtsmittel ergriffen sodass dieser bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
6. Der BF wurde am XXXX .2024 aus der Strafhaft entlassen und in Folge in Schubhaft genommen. Der BF befindet sich seit dieser Zeit im Anhaltezentrum XXXX . 6. Der BF wurde am römisch XXXX .2024 aus der Strafhaft entlassen und in Folge in Schubhaft genommen. Der BF befindet sich seit dieser Zeit im Anhaltezentrum römisch XXXX .
7. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
XXXX , 18.04.2024 - laufend Hauptwohnsitz römisch XXXX , 18.04.2024 - laufend Hauptwohnsitz
XXXX , 07.03.2024 – 17.04.2024 Hauptwohnsitz römisch XXXX , 07.03.2024 – 17.04.2024 Hauptwohnsitz
XXXX , 12.10.2023 – 07.03.2024 Hauptwohnsitz römisch XXXX , 12.10.2023 – 07.03.2024 Hauptwohnsitz
XXXX , 09.09.2022 – 12.10.2023 Hauptwohnsitz römisch XXXX , 09.09.2022 – 12.10.2023 Hauptwohnsitz
XXXX , 27.08.2022 – 09.09.2022 Hauptwohnsitz römisch XXXX , 27.08.2022 – 09.09.2022 Hauptwohnsitz
XXXX , 22.07.2022 – 27.08.2022 Hauptwohnsitz römisch XXXX , 22.07.2022 – 27.08.2022 Hauptwohnsitz
XXXX , 10.10.2018 – 03.07.2020 Hauptwohnsitz römisch XXXX , 10.10.2018 – 03.07.2020 Hauptwohnsitz
XXXX , 14.06.2018 – 10.10.2018 Hauptwohnsitz römisch XXXX , 14.06.2018 – 10.10.2018 Hauptwohnsitz
XXXX , 24.01.2017 – 25.05.2018 Hauptwohnsitz römisch XXXX , 24.01.2017 – 25.05.2018 Hauptwohnsitz
XXXX , 30.10.2016 – 24.01.2017 Hauptwohnsitz römisch XXXX , 30.10.2016 – 24.01.2017 Hauptwohnsitz
XXXX , 20.10.2016 – 24.01.2017 Hauptwohnsitz römisch XXXX , 20.10.2016 – 24.01.2017 Hauptwohnsitz
XXXX , 07.07.2015 – 19.05.2016 Hauptwohnsitz römisch XXXX , 07.07.2015 – 19.05.2016 Hauptwohnsitz
XXXX , 09.04.2015 – 07.07.2015 Hauptwohnsitz römisch XXXX , 09.04.2015 – 07.07.2015 Hauptwohnsitz
XXXX , 16.12.2014 – 15.01.2015 Hauptwohnsitz römisch XXXX , 16.12.2014 – 15.01.2015 Hauptwohnsitz
XXXX , 22.10.2014 – 25.11.2014 Hauptwohnsitz römisch XXXX , 22.10.2014 – 25.11.2014 Hauptwohnsitz
XXXX , 25.05.2018 – 31.05.2018 Nebenwohnsitz römisch XXXX , 25.05.2018 – 31.05.2018 Nebenwohnsitz
XXXX , 12.01.2015 – 16.03.2015 Nebenwohnsitz römisch XXXX , 12.01.2015 – 16.03.2015 Nebenwohnsitz
XXXX , 03.11.2014 – 05.11.2014 Nebenwohnsitz römisch XXXX , 03.11.2014 – 05.11.2014 Nebenwohnsitz
8. Der BF hat sich in den Jahren 2020 und 2021 in den Niederlanden und Belgien aufgehalten. In Belgien hat er am 17.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
9. Der BF beantragte im Stande der Strafhaft eine Karte für Geduldete. Dieser Antrag wurde vom BFA abgewiesen. Der BF erhob dagegen Beschwerde und gab das BVwG mit Erkenntnis vom 21.08.2023, Zahl I406 2106871-6/3E der Beschwerde statt und erteilte dem BF eine Karte für Geduldete für ein Jahr.
10. Gegen die Inschubhaftnahme und der bisherigen Anhaltung in Schubhaft brachte der BF eine Beschwerde beim BVwG ein. Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt; aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX .2024 in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; Verfahrenshilfe im begehrten Ausmaß zu gewähren in eventu bei Nichtgewährung der Verfahrenshilfe, der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF auszukommen hat, auferlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen sind. 10. Gegen die Inschubhaftnahme und der bisherigen Anhaltung in Schubhaft brachte der BF eine Beschwerde beim BVwG ein. Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt; aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit dem römisch XXXX .2024 in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; Verfahrenshilfe im begehrten Ausmaß zu gewähren in eventu bei Nichtgewährung der Verfahrenshilfe, der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF auszukommen hat, auferlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen sind.
11. Am 15.03.2024 fand an der Außenstelle des BVwG in Graz eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF, seine Rechtsvertretung sowie Vertreter der Behörde teilnahmen. Am Schluss der Verhandlung wurde das im Spruch angeführte Erkenntnis mündlich verkündet.
12. Am 27.03.2024 beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des oben im Spruch angeführten Erkenntnis.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Schubhaftbescheid, Zahl XXXX , vom XXXX .2023, wurde dem BF im Stande der Strafhaft am selben Tag zugestellt. Der Schubhaftbescheid wurde vom BF nicht bekämpft sodass dieser bereits in Rechtskraft erwachsen ist und nicht Gegenstand der gegenständlichen Entscheidung war. Der Schubhaftbescheid, Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2023, wurde dem BF im Stande der Strafhaft am selben Tag zugestellt. Der Schubhaftbescheid wurde vom BF nicht bekämpft sodass dieser bereits in Rechtskraft erwachsen ist und nicht Gegenstand der gegenständlichen Entscheidung war.
In der Beschwerdeeingabe wird fälschlicherweise von einem Mandatsbescheid gesprochen, es handelt sich beim gegenständlichen Schubhaftbescheid jedoch um einen ordentlichen Bescheid.
Es war daher die Anhaltung des BF in Schubhaft ab dem XXXX .2024 zu prüfen sowie des Weiteren festzustellen, ob die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung zum Zeitpunkt dieser Entscheidung vorliegen. Es war daher die Anhaltung des BF in Schubhaft ab dem römisch XXXX .2024 zu prüfen sowie des Weiteren festzustellen, ob die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung zum Zeitpunkt dieser Entscheidung vorliegen.
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und gibt an Staatsangehöriger von Algerien zu sein. Er besitzt kein gültiges Reisedokument.
Der BF wurde von den Niederlanden im SIS-System unter der ID: XXXX ausgeschrieben. Die niederländischen Behörden haben dazu eine bestätigte Identität erfasst, lautend auf den Namen XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien. Es ist daher davon auszugehen, dass die niederländischen Behörden über Kopien von etwaigen Reise- und Identitätsdokumenten verfügen. Die belangte Behörde hat diesbezüglich eine Anfrage an die Niederlande gestellt, deren Antwort am Tag der Verhandlung noch nicht eingelangt ist. Der BF wurde von den Niederlanden im SIS-System unter der ID: römisch XXXX ausgeschrieben. Die niederländischen Behörden haben dazu eine bestätigte Identität erfasst, lautend auf den Namen römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Algerien. Es ist daher davon auszugehen, dass die niederländischen Behörden über Kopien von etwaigen Reise- und Identitätsdokumenten verfügen. Die belangte Behörde hat diesbezüglich eine Anfrage an die Niederlande gestellt, deren Antwort am Tag der Verhandlung noch nicht eingelangt ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass der BF unterschiedliche Identitäten verwendet.
Der BF reiste im Jahr 2014 illegal ins Bundesgebiet ein, wo er im Anschluss einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF hält sich seit 2014 – mit Unterbrechungen, durch illegale Weiterreise nach Belgien und die Niederlande – im Bundesgebiet auf. Er wurde in dieser Zeit insgesamt 7 Mal strafrechtlich verurteilt und befand sich insgesamt 6 ½ Jahre in Strafhaft. Der BF stellte in dieser Zeit 6 unbegründete Asylanträge.
Der BF ist weder im Besitz eines zum Aufenthalt und/oder zum Nachgehen einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Der BF ist im Besitz einer Karte für Geduldete.
Der BF verfügt weder über berufliche noch familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und ist nicht im Besitz ausreichender Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
Der BF ist nicht bereit in seinen Herkunftsstaat auszureisen, sondern hat er sich bereits einmal nach Belgien und Niederlande abgesetzt. Der BF hat die letzten 24 Jahre seines Lebens sämtliche europäischen Länder durchquert von Norden Schwedens bis Spanien. Es ist zu befürchten, dass der BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und/oder wieder in andere Länder weiterreisen wird.
Die Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet wurde seitens des BFA zum frühestmöglichen Zeitpunkt geplant und wurde ein Verfahren zur HRZ Erlangung eingeleitet. Der BF wurde bereits am XXXX .2023 von der algerischen Botschaft als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Hier sei angemerkt, dass sich der BF bis zur gegenständlichen Inschubhaftnahme am XXXX .2024, in Strafhaft befand. Das BFA hat mittlerweile 4 Urgenzen an die algerische Botschaft gerichtet. Letztmalig am 15.02.2024.Die Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet wurde seitens des BFA zum frühestmöglichen Zeitpunkt geplant und wurde ein Verfahren zur HRZ Erlangung eingeleitet. Der BF wurde bereits am römisch XXXX .2023 von der algerischen Botschaft als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Hier sei angemerkt, dass sich der BF bis zur gegenständlichen Inschubhaftnahme am römisch XXXX .2024, in Strafhaft befand. Das BFA hat mittlerweile 4 Urgenzen an die algerische Botschaft gerichtet. Letztmalig am 15.02.2024.
Aktuell kam zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am XXXX .2024 hinzu, dass die niederländischen Behörden den BF im SIS System mit einer bestätigten Identität ausgeschrieben haben und diese Identität auf XXXX , geb. XXXX , StA Algerien, lautet. Aktuell kam zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am römisch XXXX .2024 hinzu, dass die niederländischen Behörden den BF im SIS System mit einer bestätigten Identität ausgeschrieben haben und diese Identität auf römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA Algerien, lautet.
Diese bestätigte Identität wurde nunmehr vom BFA von den niederländischen Behörden angefordert. Nach Übermittlung werden diese Identitätsdaten der algerischen Botschaft übermittelt.
Aktuell werden wieder HRZ durch die algerische Botschaft ausgestellt. Die letzte Ausstellung eines HRZ erfolgte am 07.03.2024 und fand am selben Tag eine Abschiebung nach Algerien statt.
Es ist daher davon auszugehen – aufgrund der neu hinzugekommene Identität des BF, welche er in den Niederlanden verwendete – dass nach deren Vorlage bei der algerischen Botschaft, mit einer Ausstellung eines HRZ in absehbarer Zeit zu rechnen sein wird.
Der BF verweigerte die Vorführung zur algerischen Botschaft am XXXX .2024 und wirkte daher gezielt nicht an der Erlangung eines HRZ mit. Der BF verweigerte die Vorführung zur algerischen Botschaft am römisch XXXX .2024 und wirkte daher gezielt nicht an der Erlangung eines HRZ mit.
Es wird festgestellt, dass sich der BF erst eine Woche in Schubhaft befindet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und erfolgten niederschriftlichen Befragung des BF am XXXX .2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und darauf fußenden durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und erfolgten niederschriftlichen Befragung des BF am römisch XXXX .2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und darauf fußenden durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit des BF, beruhen auf den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid, welcher als Ausfertigung im Gerichtsakt einliegt. Der BF trat den besagten Feststellungen bis dato nicht substantiiert entgegen. Vielmehr bestätigte er diese Identität, die Korrektheit derselben in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2024 des BVwG. Die Identität des BF welche er in den Niederlanden geführt hat, bestätigte der BF in der selbigen Verhandlung nicht, sondern redete sich allgemein auf Dolmetscher aus.
Die Aufenthaltszeiten des BF in Österreich sowie die letzte Einreise desselben samt ungemeldeter Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet, die Weiterreise nach Belgien und den Niederlanden, beruhen einerseits auf die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie den Angaben des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, niederschriftlichen Befragung vom XXXX .2022 sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Einem Sozialversicherungsauszug können die Erwerbs- sowie die Bezugslosigkeit des BF in Österreich entnommen werden. Die 6 unbegründeten gestellten Asylanträge, die Rückkehrentscheidungen samt 10-järhigem Einreiseverbot bzw. 5-jährigem Einreiseverbot, kann aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister entnommen werden. Ebenfalls ist aus dem Fremdenregister zu entnehmen, dass dem BF eine Karte für Geduldete ausgestellt wurde. Die Aufenthaltszeiten des BF in Österreich sowie die letzte Einreise desselben samt ungemeldeter Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet, die Weiterreise nach Belgien und den Niederlanden, beruhen einerseits auf die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie den Angaben des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, niederschriftlichen Befragung vom römisch XXXX .2022 sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Einem Sozialversicherungsauszug können die Erwerbs- sowie die Bezugslosigkeit des BF in Österreich entnommen werden. Die 6 unbegründeten gestellten Asylanträge, die Rückkehrentscheidungen samt 10-järhigem Einreiseverbot bzw. 5-jährigem Einreiseverbot, kann aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister entnommen werden. Ebenfalls ist aus dem Fremdenregister zu entnehmen, dass dem BF eine Karte für Geduldete ausgestellt wurde.
Dem österreichischen Strafregister lassen sich die 7 strafgerichtliche Verurteilungen des BF entnehmen und konnten vom BF keine näheren Angaben zum Bestehen berücksichtigungswürdiger sozialer Kontakte in Österreich gemacht werden. Die bloße Behauptung über solche zu verfügen genügt zur Glaubhaftmachung nicht aus. Der BF hat es letztlich unterlassen nähere Angaben, insbesondere konkrete – verifizierbare – Identitätsdaten und Wohnadressen vermeintlicher Freunde zu nennen.
Die Mittellosigkeit des BF wurde durch das vom BF in Vorlage gebrachte Vermögensbekenntnis bekräftigt. In der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ist zu entnehmen, dass der BF im Besitz eines verfügbaren Betrages in der Höhe von € 96,- ist.
Aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens und auch den von ihm gemachten Angaben, ist der Schluss zu ziehen, dass der BF nicht gewillt ist in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er 24 Jahre lang quer durch alle europäischen Länder gereist sei und er in Belgien einer Arbeit nachgegangen sei. Dass er ohne jegliche Reisedokumente reisen kann, begründete der BF damit, dass (gemeint wohl die europäischen Länder) diese Länder Gottesland seien. Des Weiteren gab er in der mündlichen Verhandlung konkret an, dass er nicht nach Algerien zurückkehren werde und er bei einer Freilassung sich ein anderes Land suchen werde, ganz egal welches, um dort einer Arbeit nachgehen zu können.
Die Anhaltung des BF in Schubhaft kann der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI entnommen werden und scheint diese zudem im Zentralen Melderegister auf.
Das der BF die Vorführung zum Botschaftstermin am XXXX .2024 verweigerte, ergibt sich aus einem vorliegenden Aktenvermerk der Justizanstalt vom XXXX .2024, welcher sich im Verwaltungsakt befindet. Aus dem Aktenvermerk geht hervor, dass der BF die Vorführung zur Botschaft verweigere und dieser als Grund angab, am Verfahren nicht mitwirken zu wollen. Das der BF die Vorführung zum Botschaftstermin am römisch XXXX .2024 verweigerte, ergibt sich aus einem vorliegenden Aktenvermerk der Justizanstalt vom römisch XXXX .2024, welcher sich im Verwaltungsakt befindet. Aus dem Aktenvermerk geht hervor, dass der BF die Vorführung zur Botschaft verweigere und dieser als Grund angab, am Verfahren nicht mitwirken zu wollen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder Z2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder Z2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209). Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann vergleiche VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
„Die auf den Schubhaftbescheid gegründete Anhaltung in Schubhaft kann binnen sechs Wochen nach deren Beendigung noch in Beschwerde gezogen werden (vgl. VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066; VwGH