Entscheidungsdatum
02.05.2024Norm
AsylG 2005 §57Spruch
G308 2288914-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2023, Zahl: XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2023, Zahl: römisch XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 19.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 19.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch IV.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei laut Meldeauskunft erstmals am 06.05.2021 in das Bundesgebiet eingereist und sei seit dieser Zeit behördlich mit einem Wohnsitz gemeldet. Er habe am XXXX .04.2021 eine serbische Staatsbürgerin geheiratet und am 07.05.2021 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (nachfolgen: NAG-Behörde) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Aufenthaltszweck Rot-Weiß-Rot Karte Plus gestellt. Der Antrag sei am 28.02.2022 rechtskräftig zurückgewiesen worden, weil es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Am 15.11.2021 sei die Ehe des Beschwerdeführers überprüft worden und seien beide Ehegatten am 03.12.2021 getrennt voneinander einvernommen worden. Es hätten sich dabei einige Widersprüche ergeben. Seit 21.11.2022 würden sie nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Antragstellung immer die Frist für einen visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen eingehalten. Er gehe in Österreich keiner ordentlichen Erwerbstätigkeit nach und sei in Bosnien kranken- und sozialversichert. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig, welches bei seiner Ex-Ehefrau und Kindesmutter in Bosnien lebe. Außer zur Ehefrau und einem Großcousin bestünden in Österreich keine familiären Bindungen. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurze Zeit in Österreich auf und verfüge über kein Aufenthaltsrecht. Eine außergewöhnliche Integration liege nicht vor. Der Beschwerdeführer halte sich unrechtmäßig in Österreich auf, sodass gravierende öffentliche Interessen vorliegen, die für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe sich zudem bei der Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel auf eine Ehe berufen, obwohl nie ein gemeinsames Eheleben geführt worden sei. Durch die Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG sei das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert, sodass ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren zulässig und angemessen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei laut Meldeauskunft erstmals am 06.05.2021 in das Bundesgebiet eingereist und sei seit dieser Zeit behördlich mit einem Wohnsitz gemeldet. Er habe am römisch XXXX .04.2021 eine serbische Staatsbürgerin geheiratet und am 07.05.2021 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (nachfolgen: NAG-Behörde) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Aufenthaltszweck Rot-Weiß-Rot Karte Plus gestellt. Der Antrag sei am 28.02.2022 rechtskräftig zurückgewiesen worden, weil es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Am 15.11.2021 sei die Ehe des Beschwerdeführers überprüft worden und seien beide Ehegatten am 03.12.2021 getrennt voneinander einvernommen worden. Es hätten sich dabei einige Widersprüche ergeben. Seit 21.11.2022 würden sie nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Antragstellung immer die Frist für einen visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen eingehalten. Er gehe in Österreich keiner ordentlichen Erwerbstätigkeit nach und sei in Bosnien kranken- und sozialversichert. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig, welches bei seiner Ex-Ehefrau und Kindesmutter in Bosnien lebe. Außer zur Ehefrau und einem Großcousin bestünden in Österreich keine familiären Bindungen. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurze Zeit in Österreich auf und verfüge über kein Aufenthaltsrecht. Eine außergewöhnliche Integration liege nicht vor. Der Beschwerdeführer halte sich unrechtmäßig in Österreich auf, sodass gravierende öffentliche Interessen vorliegen, die für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe sich zudem bei der Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel auf eine Ehe berufen, obwohl nie ein gemeinsames Eheleben geführt worden sei. Durch die Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, FPG sei das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert, sodass ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren zulässig und angemessen sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.02.2024 nachweislich zugestellt.
Der Beschwerdeführer wurde jedoch nicht iSd § 52 Abs. 6 FPG zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet in die Slowakei aufgefordert, obwohl er seit 26.07.2022 über einen gültigen slowakischen Aufenthaltstitel verfügt.Der Beschwerdeführer wurde jedoch nicht iSd Paragraph 52, Absatz 6, FPG zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet in die Slowakei aufgefordert, obwohl er seit 26.07.2022 über einen gültigen slowakischen Aufenthaltstitel verfügt.
2. Mit Schriftsatz der nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 14.03.2024, beim Bundesamt am 15.03.2024 einlangend, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und die Rückkehrentscheidung bzw. zumindest das Einreiseverbot beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am XXXX .04.2021 eine serbische Staatsangehörige geheiratet und am 07.05.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus (Familienangehöriger)“ gestellt, welcher zurückgewiesen worden sei. Die Ehe sei am XXXX .11.2022 geschieden worden. Dem Beschwerdeführer sei am 26.07.2022 ein bis 20.07.2024 gültiger slowakischer Aufenthaltstitel erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe Österreich bereits 2021 verlassen, die Aufenthaltsehe sei 2022 geschieden worden. Der Beschwerdeführer sei seit mehr als eineinhalb Jahren in der Slowakei wohnhaft und berufstätig. Er habe in Österreich einen Wohnsitz gemeldet, da seine neue Lebensgefährtin in Österreich lebe. Er halte sich aber nur gelegentlich bei ihr auf. Aufgrund des slowakischen Aufenthaltstitels hätte das Bundesamt zunächst zu prüfen gehabt, ob eine Rückkehrentscheidung nicht zuvor der Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebietes nach § 52 Abs. 6 FPG bedürfe. Die Rückkehrentscheidung und damit auch das Einreiseverbot erweise sich schon deshalb als unzulässig. Weiters sei das Rückkehrentscheidungsverfahren auch nicht binnen sechs Wochen ab Ausreise des Beschwerdeführers eingeleitet worden, sodass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG nicht vorliegen würden. Auch wenn der möglichen Annahme, dass durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe eine Gefährdungsannahme hinsichtlich eines neuerlichen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich grundsätzlich begründbar sei, werde dies jedoch durch die Ausübung einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit in der Slowakei jedenfalls soweit relativiert, dass die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht bedingungslos sei. Der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet vor zwei Jahren verlassen, sich von seiner vermeintlichen Ehegattin scheiden lassen und durch die Erteilung eines slowakischen Aufenthaltstitels eine legale Möglichkeit gefunden, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am römisch XXXX .04.2021 eine serbische Staatsangehörige geheiratet und am 07.05.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus (Familienangehöriger)“ gestellt, welcher zurückgewiesen worden sei. Die Ehe sei am römisch XXXX .11.2022 geschieden worden. Dem Beschwerdeführer sei am 26.07.2022 ein bis 20.07.2024 gültiger slowakischer Aufenthaltstitel erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe Österreich bereits 2021 verlassen, die Aufenthaltsehe sei 2022 geschieden worden. Der Beschwerdeführer sei seit mehr als eineinhalb Jahren in der Slowakei wohnhaft und berufstätig. Er habe in Österreich einen Wohnsitz gemeldet, da seine neue Lebensgefährtin in Österreich lebe. Er halte sich aber nur gelegentlich bei ihr auf. Aufgrund des slowakischen Aufenthaltstitels hätte das Bundesamt zunächst zu prüfen gehabt, ob eine Rückkehrentscheidung nicht zuvor der Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebietes nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG bedürfe. Die Rückkehrentscheidung und damit auch das Einreiseverbot erweise sich schon deshalb als unzulässig. Weiters sei das Rückkehrentscheidungsverfahren auch nicht binnen sechs Wochen ab Ausreise des Beschwerdeführers eingeleitet worden, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG nicht vorliegen würden. Auch wenn der möglichen Annahme, dass durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe eine Gefährdungsannahme hinsichtlich eines neuerlichen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich grundsätzlich begründbar sei, werde dies jedoch durch die Ausübung einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit in der Slowakei jedenfalls soweit relativiert, dass die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht bedingungslos sei. Der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet vor zwei Jahren verlassen, sich von seiner vermeintlichen Ehegattin scheiden lassen und durch die Erteilung eines slowakischen Aufenthaltstitels eine legale Möglichkeit gefunden, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 22.03.2024 ein.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.04.2024 wurde der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung zur Mitwirkung im Verfahren, zur Substanziierung seines nicht belegten Beschwerdevorbringens und zur Vorlage konkreter Unterlagen spätestens binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert.
5. Mit am 10.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangendem Schriftsatz wurden seitens des Beschwerdeführers nachfolgende Unterlagen in Kopie vorgelegt:
? slowakische Entsendebewilligung A1 gültig für eine Entsendung von 24.11.2023 bis 20.07.2024;
? Auszug aus dem slowakischen Handelsregister, wonach der Beschwerdeführer laut Google-Translate seit 26.07.2022 in der Slowakei als Unternehmer mit den Unternehmensgegenständen Bauunternehmen und Abschluss von Bauarbeiten von Außen- und Innenräumen, Hochbau, informative Tests, Messungen, Analysen und Kontrollen, Straßengüterverehr mit Fahrzeugen bis zu einem Gesamtgeweicht von 3,5 Tonnen einschließlich Anhänger, Reinigungsdienste, Herstellung und Verarbeitung einfacher Metallprodukte, Lagerung und Hilfstätigkeiten im Transportwesen, Wartung von Kraftfahrzeugen ohne Eingriff in den Motorteil des Fahrzeuges sowie Produktion von Kraftfahrzeugen, Motoren, Transportmitteln, Teilen und Zubehör für Kraftfahrzeuge und andere Transportmittel registriert ist;
? slowakische Zertifizierungsklausel;
? Schreiben des slowakischen Finanzamtes;
? Kopie des von 26.07.2022 bis 20.07.2024 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers;
? Kopie des österreichischen Führerscheins, der eCard, des österreichischen Aufenthaltstitels, des österreichischen Scheidungsbeschlusses von deren Ehemann und einer Meldebestätigung in Österreich sowie des serbischen Reisepasses der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers;
? Werkverträge des Beschwerdeführers mit einem österreichischen Hausbetreuungsunternehmen sowie Konvolut von Rechnungen;
? vollständige Kopie des bosnischen Reisepasses des Beschwerdeführers;
? beglaubigte deutsche Übersetzung und das bosnische Scheidungsurteil des Beschwerdeführers vom XXXX .11.2022; ? beglaubigte deutsche Übersetzung und das bosnische Scheidungsurteil des Beschwerdeführers vom römisch XXXX .11.2022;
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist bosnischer Staatsangehöriger (vgl. aktenkundige Kopie des bis Juli 2028 gültigen bosnischen Reisepasses, OZ 3; Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 25.04.2024 und die dort angeführten Ausweisdaten).1.1. Der Beschwerdeführer ist bosnischer Staatsangehöriger vergleiche aktenkundige Kopie des bis Juli 2028 gül