TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/2 G308 2288914-1

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Veröffentlicht am 02.05.2024
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Entscheidungsdatum

02.05.2024

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G308 2288914-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2023, Zahl: XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2023, Zahl: römisch XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze ersatzlos aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 19.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 19.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch IV.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei laut Meldeauskunft erstmals am 06.05.2021 in das Bundesgebiet eingereist und sei seit dieser Zeit behördlich mit einem Wohnsitz gemeldet. Er habe am XXXX .04.2021 eine serbische Staatsbürgerin geheiratet und am 07.05.2021 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (nachfolgen: NAG-Behörde) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Aufenthaltszweck Rot-Weiß-Rot Karte Plus gestellt. Der Antrag sei am 28.02.2022 rechtskräftig zurückgewiesen worden, weil es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Am 15.11.2021 sei die Ehe des Beschwerdeführers überprüft worden und seien beide Ehegatten am 03.12.2021 getrennt voneinander einvernommen worden. Es hätten sich dabei einige Widersprüche ergeben. Seit 21.11.2022 würden sie nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Antragstellung immer die Frist für einen visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen eingehalten. Er gehe in Österreich keiner ordentlichen Erwerbstätigkeit nach und sei in Bosnien kranken- und sozialversichert. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig, welches bei seiner Ex-Ehefrau und Kindesmutter in Bosnien lebe. Außer zur Ehefrau und einem Großcousin bestünden in Österreich keine familiären Bindungen. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurze Zeit in Österreich auf und verfüge über kein Aufenthaltsrecht. Eine außergewöhnliche Integration liege nicht vor. Der Beschwerdeführer halte sich unrechtmäßig in Österreich auf, sodass gravierende öffentliche Interessen vorliegen, die für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe sich zudem bei der Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel auf eine Ehe berufen, obwohl nie ein gemeinsames Eheleben geführt worden sei. Durch die Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG sei das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert, sodass ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren zulässig und angemessen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei laut Meldeauskunft erstmals am 06.05.2021 in das Bundesgebiet eingereist und sei seit dieser Zeit behördlich mit einem Wohnsitz gemeldet. Er habe am römisch XXXX .04.2021 eine serbische Staatsbürgerin geheiratet und am 07.05.2021 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (nachfolgen: NAG-Behörde) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Aufenthaltszweck Rot-Weiß-Rot Karte Plus gestellt. Der Antrag sei am 28.02.2022 rechtskräftig zurückgewiesen worden, weil es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Am 15.11.2021 sei die Ehe des Beschwerdeführers überprüft worden und seien beide Ehegatten am 03.12.2021 getrennt voneinander einvernommen worden. Es hätten sich dabei einige Widersprüche ergeben. Seit 21.11.2022 würden sie nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Antragstellung immer die Frist für einen visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen eingehalten. Er gehe in Österreich keiner ordentlichen Erwerbstätigkeit nach und sei in Bosnien kranken- und sozialversichert. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig, welches bei seiner Ex-Ehefrau und Kindesmutter in Bosnien lebe. Außer zur Ehefrau und einem Großcousin bestünden in Österreich keine familiären Bindungen. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurze Zeit in Österreich auf und verfüge über kein Aufenthaltsrecht. Eine außergewöhnliche Integration liege nicht vor. Der Beschwerdeführer halte sich unrechtmäßig in Österreich auf, sodass gravierende öffentliche Interessen vorliegen, die für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe sich zudem bei der Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel auf eine Ehe berufen, obwohl nie ein gemeinsames Eheleben geführt worden sei. Durch die Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, FPG sei das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert, sodass ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren zulässig und angemessen sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.02.2024 nachweislich zugestellt.

Der Beschwerdeführer wurde jedoch nicht iSd § 52 Abs. 6 FPG zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet in die Slowakei aufgefordert, obwohl er seit 26.07.2022 über einen gültigen slowakischen Aufenthaltstitel verfügt.Der Beschwerdeführer wurde jedoch nicht iSd Paragraph 52, Absatz 6, FPG zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet in die Slowakei aufgefordert, obwohl er seit 26.07.2022 über einen gültigen slowakischen Aufenthaltstitel verfügt.

2. Mit Schriftsatz der nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 14.03.2024, beim Bundesamt am 15.03.2024 einlangend, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und die Rückkehrentscheidung bzw. zumindest das Einreiseverbot beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am XXXX .04.2021 eine serbische Staatsangehörige geheiratet und am 07.05.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus (Familienangehöriger)“ gestellt, welcher zurückgewiesen worden sei. Die Ehe sei am XXXX .11.2022 geschieden worden. Dem Beschwerdeführer sei am 26.07.2022 ein bis 20.07.2024 gültiger slowakischer Aufenthaltstitel erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe Österreich bereits 2021 verlassen, die Aufenthaltsehe sei 2022 geschieden worden. Der Beschwerdeführer sei seit mehr als eineinhalb Jahren in der Slowakei wohnhaft und berufstätig. Er habe in Österreich einen Wohnsitz gemeldet, da seine neue Lebensgefährtin in Österreich lebe. Er halte sich aber nur gelegentlich bei ihr auf. Aufgrund des slowakischen Aufenthaltstitels hätte das Bundesamt zunächst zu prüfen gehabt, ob eine Rückkehrentscheidung nicht zuvor der Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebietes nach § 52 Abs. 6 FPG bedürfe. Die Rückkehrentscheidung und damit auch das Einreiseverbot erweise sich schon deshalb als unzulässig. Weiters sei das Rückkehrentscheidungsverfahren auch nicht binnen sechs Wochen ab Ausreise des Beschwerdeführers eingeleitet worden, sodass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG nicht vorliegen würden. Auch wenn der möglichen Annahme, dass durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe eine Gefährdungsannahme hinsichtlich eines neuerlichen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich grundsätzlich begründbar sei, werde dies jedoch durch die Ausübung einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit in der Slowakei jedenfalls soweit relativiert, dass die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht bedingungslos sei. Der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet vor zwei Jahren verlassen, sich von seiner vermeintlichen Ehegattin scheiden lassen und durch die Erteilung eines slowakischen Aufenthaltstitels eine legale Möglichkeit gefunden, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am römisch XXXX .04.2021 eine serbische Staatsangehörige geheiratet und am 07.05.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus (Familienangehöriger)“ gestellt, welcher zurückgewiesen worden sei. Die Ehe sei am römisch XXXX .11.2022 geschieden worden. Dem Beschwerdeführer sei am 26.07.2022 ein bis 20.07.2024 gültiger slowakischer Aufenthaltstitel erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe Österreich bereits 2021 verlassen, die Aufenthaltsehe sei 2022 geschieden worden. Der Beschwerdeführer sei seit mehr als eineinhalb Jahren in der Slowakei wohnhaft und berufstätig. Er habe in Österreich einen Wohnsitz gemeldet, da seine neue Lebensgefährtin in Österreich lebe. Er halte sich aber nur gelegentlich bei ihr auf. Aufgrund des slowakischen Aufenthaltstitels hätte das Bundesamt zunächst zu prüfen gehabt, ob eine Rückkehrentscheidung nicht zuvor der Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebietes nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG bedürfe. Die Rückkehrentscheidung und damit auch das Einreiseverbot erweise sich schon deshalb als unzulässig. Weiters sei das Rückkehrentscheidungsverfahren auch nicht binnen sechs Wochen ab Ausreise des Beschwerdeführers eingeleitet worden, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG nicht vorliegen würden. Auch wenn der möglichen Annahme, dass durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe eine Gefährdungsannahme hinsichtlich eines neuerlichen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich grundsätzlich begründbar sei, werde dies jedoch durch die Ausübung einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit in der Slowakei jedenfalls soweit relativiert, dass die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht bedingungslos sei. Der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet vor zwei Jahren verlassen, sich von seiner vermeintlichen Ehegattin scheiden lassen und durch die Erteilung eines slowakischen Aufenthaltstitels eine legale Möglichkeit gefunden, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 22.03.2024 ein.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.04.2024 wurde der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung zur Mitwirkung im Verfahren, zur Substanziierung seines nicht belegten Beschwerdevorbringens und zur Vorlage konkreter Unterlagen spätestens binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert.

5. Mit am 10.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangendem Schriftsatz wurden seitens des Beschwerdeführers nachfolgende Unterlagen in Kopie vorgelegt:

?        slowakische Entsendebewilligung A1 gültig für eine Entsendung von 24.11.2023 bis 20.07.2024;

?        Auszug aus dem slowakischen Handelsregister, wonach der Beschwerdeführer laut Google-Translate seit 26.07.2022 in der Slowakei als Unternehmer mit den Unternehmensgegenständen Bauunternehmen und Abschluss von Bauarbeiten von Außen- und Innenräumen, Hochbau, informative Tests, Messungen, Analysen und Kontrollen, Straßengüterverehr mit Fahrzeugen bis zu einem Gesamtgeweicht von 3,5 Tonnen einschließlich Anhänger, Reinigungsdienste, Herstellung und Verarbeitung einfacher Metallprodukte, Lagerung und Hilfstätigkeiten im Transportwesen, Wartung von Kraftfahrzeugen ohne Eingriff in den Motorteil des Fahrzeuges sowie Produktion von Kraftfahrzeugen, Motoren, Transportmitteln, Teilen und Zubehör für Kraftfahrzeuge und andere Transportmittel registriert ist;

?        slowakische Zertifizierungsklausel;

?        Schreiben des slowakischen Finanzamtes;

?        Kopie des von 26.07.2022 bis 20.07.2024 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers;

?        Kopie des österreichischen Führerscheins, der eCard, des österreichischen Aufenthaltstitels, des österreichischen Scheidungsbeschlusses von deren Ehemann und einer Meldebestätigung in Österreich sowie des serbischen Reisepasses der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers;

?        Werkverträge des Beschwerdeführers mit einem österreichischen Hausbetreuungsunternehmen sowie Konvolut von Rechnungen;

?        vollständige Kopie des bosnischen Reisepasses des Beschwerdeführers;

?        beglaubigte deutsche Übersetzung und das bosnische Scheidungsurteil des Beschwerdeführers vom XXXX .11.2022; ?        beglaubigte deutsche Übersetzung und das bosnische Scheidungsurteil des Beschwerdeführers vom römisch XXXX .11.2022;

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist bosnischer Staatsangehöriger (vgl. aktenkundige Kopie des bis Juli 2028 gültigen bosnischen Reisepasses, OZ 3; Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 25.04.2024 und die dort angeführten Ausweisdaten).1.1. Der Beschwerdeführer ist bosnischer Staatsangehöriger vergleiche aktenkundige Kopie des bis Juli 2028 gül

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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