TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/2 G307 2280391-1

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Veröffentlicht am 02.05.2024
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Entscheidungsdatum

02.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G307 2280391-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Bulgarien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023, Zahl XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 05.03.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA. Bulgarien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023, Zahl römisch XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 05.03.2024, zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist im Jahr 2010 erstmals eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2014, wurde der BF wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2014, wurde der BF wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraphen 223, Absatz eins,, 224 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

3. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2014, wurde der BF als Beitragstäter wegen der Vergehen der Veruntreuung gemäß §§ 12 dritter Fall, 133 Abs. 1 und 2 erster Fall und des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.3. Mit Urteil des LG römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2014, wurde der BF als Beitragstäter wegen der Vergehen der Veruntreuung gemäß Paragraphen 12, dritter Fall, 133 Absatz eins und 2 erster Fall und des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

4. Am XXXX .2022 wurde der BF festgenommen. Am XXXX .2022 wurde gegen ihn aufgrund des Verdachtes nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs. 1 StGB die Untersuchungshaft verhängt.4. Am römisch XXXX .2022 wurde der BF festgenommen. Am römisch XXXX .2022 wurde gegen ihn aufgrund des Verdachtes nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB die Untersuchungshaft verhängt.

5. Mit Parteiengehör vom 11.10.2022, vom BF übernommen am 12.10.2022, verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF über die beabsichtigte Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bzw. in eventu der Erlassung eines Festnahmeauftrages zur Abschiebung und gab ihm die Möglichkeit, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen.

6. Der BF erstattete hierauf keine Antwort.

7. Am XXXX .2022 wurde gegen ihn aufgrund des Verdachtes nach § 28a Abs. 1 SMG die Untersuchungshaft verhängt.7. Am römisch XXXX .2022 wurde gegen ihn aufgrund des Verdachtes nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG die Untersuchungshaft verhängt.

8. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels gemäß § 28 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 4 WaffG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, wovon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.8. Mit Urteil des LG römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch XXXX .2023, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, wovon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

9. Am XXXX .2023 wurde der BF aus der Haft entlassen.9. Am römisch XXXX .2023 wurde der BF aus der Haft entlassen.

10. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 20.10.2023, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).10. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 20.10.2023, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch II.).

11. Mit am 23.10.2023 dem BFA übermittelten Schreiben erhob der BF durch seinen vormaligen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

12. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 24.10.2023 vorgelegt und langten am 27.10.2023 ein.

13. Am 05.03.2024 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF teilnahm eine Dolmetscherin der Sprache Bulgarisch beigezogen und die Lebensgefährtin (LG) des BF als Zeugin einvernommen wurde. Das BFA gab einen Teilnahmeverzicht ab und war zu diesem Zeitpunkt die gegenüber Dr. Anton KARNER im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels erteilte Vollmacht nicht mehr aufrecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist bulgarischer Staatsangehöriger, gesund und kinderlos. Seine Muttersprache ist Bulgarisch.

Der BF wurde in Bulgarien geboren und hat dort die Pflichtschule sowie ein Gymnasium abgeschlossen. Einen Beruf erlernte er nicht.

1.2. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?        01.07.2010 – 31.08.2010 Hauptwohnsitz

?        01.09.2010 – 10.04.2011 Lücke

?        11.04.2011 – 16.08.2013 Hauptwohnsitz

?         XXXX .2013 – XXXX .2013 Nebenwohnsitz JA?         römisch XXXX .2013 – römisch XXXX .2013 Nebenwohnsitz JA

?         XXXX .2013 – XXXX .2013 Nebenwohnsitz JA?         römisch XXXX .2013 – römisch XXXX .2013 Nebenwohnsitz JA

?        04.03.2013 – 04.09.2013 Nebenwohnsitz

?        04.09.2013 – 05.01.2021 Hauptwohnsitz

?        05.01.2021 – 16.02.2023 Hauptwohnsitz

?         XXXX .2022 – XXXX .2023 Nebenwohnsitz JA?         römisch XXXX .2022 – römisch XXXX .2023 Nebenwohnsitz JA

?        16.02.2023 – laufend   Hauptwohnsitz

1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich folgende Erwerbstätigkeiten:

?        01.10.2013 – 31.07.2014 Angestellter

?        01.08.2014 – 05.05.2016 Lücke

?        06.05.2016 – 30.06.2016 Arbeiter

?        01.07.2016 – 06.11.2023 Lücke

?        07.11.2023 – 15.02.2024 Arbeiter

?        16.02.2024 – 17.03.2024 Lücke

?        18.03.2024 – laufend  Arbeiter

Eigenen Angaben zu Folge war der BF während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet erwerbstätig und konnte (dadurch) seinen Lebensunterhalt sichern. Er habe immer im Betrieb seiner verstorbenen LG, XXXX , geholfen. Diese habe alles bezahlt. Er sei nicht angemeldet gewesen.Eigenen Angaben zu Folge war der BF während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet erwerbstätig und konnte (dadurch) seinen Lebensunterhalt sichern. Er habe immer im Betrieb seiner verstorbenen LG, römisch XXXX , geholfen. Diese habe alles bezahlt. Er sei nicht angemeldet gewesen.

Betreffend seine von 07.11.2023 bis 15.02.2024 ausgeübte Erwerbstätigkeit brachte der BF ein Bruttomonatsentgelt in der Höhe von € 2.150,00 ins Verdienen. Nunmehr bezieht er ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.400,00 bis € 1.500,00.

Weiters erwirbt der BF im Internet immer wieder Fahrzeuge, verkauft diese nach Bulgarien und erhält dafür von seinem dort wohnhaften Neffen ein Entgelt von rund € 50,00 pro Kauf.

1.4. Ab dem 04.09.2013 war der BF mit seiner damaligen LG (s.o. XXXX ), geb. XXXX , StA. Bulgarien, bis zu deren Tod am XXXX .2019 an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.1.4. Ab dem 04.09.2013 war der BF mit seiner damaligen LG (s.o. römisch XXXX ), geb. römisch XXXX , StA. Bulgarien, bis zu deren Tod am römisch XXXX .2019 an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Aus dem Inhalt des auf den Namen der damaligen LG des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich die nachfolgenden Versicherungszeiten:

?        01.05.2010 – 15.10.2011 geringfügig beschäftigte Arbeiterin

?        02.12.2011 – 31.01.2012 Arbeiterin

?        01.02.2012 – 30.06.2012 geringfügig beschäftigte Arbeiterin

?        25.03.2013 – 17.06.2019 Arbeiterin

?        11.01.2018 – 16.11.2019 gewerbl. selbständig Erwerbstätige

Von 11.01.2018 bis 16.11.2019 war die verstorbene Ex-LG des BF im Besitz einer Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe eingeschränkt auf KFZ“.

Die Ex-LG deklarierte laut Auskunft des Finanzamtes XXXX in den Jahren 2018 und 2019 mangels Abgabe einer Einkommenssteuererklärung keine betrieblichen Einkünfte. Die Einnahmenhöhe aus dem Gewerbebetrieb hätten im Jahr 2018 € 28.468,02 und im Jahr 2019 € 0,00 betragen. Die ehemalige LG des BF habe im Jahr 2018 überdies Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bezogen. Die im Jahr 2018 festgesetzte Einkommensteuer betrage für das gesamte Einkommen € 7.971,00.Die Ex-LG deklarierte laut Auskunft des Finanzamtes römisch XXXX in den Jahren 2018 und 2019 mangels Abgabe einer Einkommenssteuererklärung keine betrieblichen Einkünfte. Die Einnahmenhöhe aus dem Gewerbebetrieb hätten im Jahr 2018 € 28.468,02 und im Jahr 2019 € 0,00 betragen. Die ehemalige LG des BF habe im Jahr 2018 überdies Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bezogen. Die im Jahr 2018 festgesetzte Einkommensteuer betrage für das gesamte Einkommen € 7.971,00.

1.5. Zu den Verurteilungen des BF:

1.       Das LG XXXX führte im Urteil vom XXXX .2014 unter anderem aus, dass der BF bereits zwei Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, wobei er bereits im Jahr 2010 unter anderem wegen Diebstahls verurteilt worden sei.1.       Das LG römisch XXXX führte im Urteil vom römisch XXXX .2014 unter anderem aus, dass der BF bereits zwei Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, wobei er bereits im Jahr 2010 unter anderem wegen Diebstahls verurteilt worden sei.

2.       Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2014, wurde der BF wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 2.       Mit Urteil des LG römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2014, wurde der BF wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraphen 223, Absatz eins,, 224 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Dort wurde dem BF angelastet, nachangeführte falsche Urkunden, nämlich nachgeahmte, inhaltlich unrichtige, nicht vom Aussteller stammende Gutachten gemäß § 57 a Abs. 4 KFG (Totalfälschung) mit dem Vorsatz hergestellt zu haben, sie im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache, dass die „begutachteten“ Fahrzeuge den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen, zu gebrauchen, mithin im § 223 StGB mit Strafe bedrohte Handlungen in Beziehung auf ein inländische öffentliche Urkunde begangen zu haben, und zwar:Dort wurde dem BF angelastet, nachangeführte falsche Urkunden, nämlich nachgeahmte, inhaltlich unrichtige, nicht vom Aussteller stammende Gutachten gemäß Paragraph 57, a Absatz 4, KFG (Totalfälschung) mit dem Vorsatz hergestellt zu haben, sie im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache, dass die „begutachteten“ Fahrzeuge den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen, zu gebrauchen, mithin im Paragraph 223, StGB mit Strafe bedrohte Handlungen in Beziehung auf ein inländische öffentliche Urkunde begangen zu haben, und zwar:

1.       zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt von Ende 2011 bis Anfang 2012 ein Gutachten betreffend das Fahrzeug eines Mitangeklagten,

2.       zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2011 ein Gutachten betreffend das Fahrzeug eines weiteren Mitangeklagten,

3.       am XXXX .2012 ein Gutachten betreffend das Fahrzeug eines weiteren Mitangeklagten.3.       am römisch XXXX .2012 ein Gutachten betreffend das Fahrzeug eines weiteren Mitangeklagten.

Als mildernd wurden vom Gericht die lange Verfahrensdauer, der Umstand, dass die Tat lange zurückliegt und als erschwerend die einschlägige Vorverurteilung sowie das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet.

3.       Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2014, wurde der BF als Beitragstäter wegen der Vergehen der Veruntreuung nach den §§ 12 dritter Fall, 133 Abs. 1 und 2 erster Fall und des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 3.       Mit Urteil des LG römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2014, wurde der BF als Beitragstäter wegen der Vergehen der Veruntreuung nach den Paragraphen 12, dritter Fall, 133 Absatz eins und 2 erster Fall und des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Der BF wurde darin für schuldig befunden,

A)       Anfang Dezember 2012 zur Tat eines der Mitangeklagten – nämlich zum Vergehen der Veruntreuung eines Leasingfahrzeuges – dadurch beigetragen zu haben, über Auftrag des weiteren Mitangeklagten einen Käufer für das Fahrzeug gesucht zu haben;

B)       am XXXX .2013 vorsätzlich eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz einer inländischen öffentlichen Urkunde gelichgestellt ist, nämlich die Totalfälschung eines bulgarischen Führerscheins, ausgestellt auf „ XXXX , geboren am XXXX in Pleven“, ausgestellt am 16.09.2008, gültig bis 16.09.2018, durch Vorweisen gegenüber Polizeibeamten im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich seiner vermeintlichen bestehenden Lenkberechtigung, gebraucht zu haben.B)       am römisch XXXX .2013 vorsätzlich eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz einer inländischen öffentlichen Urkunde gelichgestellt ist, nämlich die Totalfälschung eines bulgarischen Führerscheins, ausgestellt auf „ römisch XXXX , geboren am römisch XXXX in Pleven“, ausgestellt am 16.09.2008, gültig bis 16.09.2018, durch Vorweisen gegenüber Polizeibeamten im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich seiner vermeintlichen bestehenden Lenkberechtigung, gebraucht zu haben.

Das Gericht führte dazu unter anderem aus, dass der BF bereits zwei Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. So sei er bereits im Jahr 2010 unter anderem wegen Diebstahls und am XXXX .2014 wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden verurteilt worden. Das Gericht führte dazu unter anderem aus, dass der BF bereits zwei Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. So sei er bereits im Jahr 2010 unter anderem wegen Diebstahls und am römisch XXXX .2014 wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden verurteilt worden.

Als mildernd wurden vom Gericht die bloße Beitragstäterschaft im Hinblick auf die Veruntreuung und als erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen dreier Vergehen gewertet.

4.       Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels gemäß § 28 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 4 WaffG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, wovon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. 4.       Mit Urteil des LG römisch XXXX , Zahl römisch XXXX , vom römisch XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch XXXX .2023, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, wovon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Darin wurde dem BF angelastet, er habe

I.       vorschriftswidrig Suchtgiftrömisch eins.       vorschriftswidrig Suchtgift

1.       am XXXX .2022 in einer das 15fache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er 721g Kokain für den gewinnbringenden Verkauf in seiner Wohnung lagerte sowie1.       am römisch XXXX .2022 in einer das 15fache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er 721g Kokain für den gewinnbringenden Verkauf in seiner Wohnung lagerte sowie

2.       dieses seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zum XXXX .2022 ausschließlich für den persönlichen Gebrauch besessen zu haben, indem er eine unbekannte Menge Kokain bis zum Eigenkonsum innegehabt habe;2.       dieses seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zum römisch XXXX .2022 ausschließlich für den persönlichen Gebrauch besessen zu haben, indem er eine unbekannte Menge Kokain bis zum Eigenkonsum innegehabt habe;

II.      am XXXX .2022, wenn auch nur fahrlässig, Kriegsmaterial in Form einer Maschinenpistole besessen zu haben, indem er diese in seiner Wohnung gelagert habe. römisch II.      am römisch XXXX .2022, wenn auch nur fahrlässig, Kriegsmaterial in Form einer Maschinenpistole besessen zu haben, indem er diese in seiner Wohnung gelagert habe.

Als mildernd wurden vom Gericht die Tatsache, dass sich der BF geständig verantwortete, sowie, dass der BF bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zweier Vergehen gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Der BF wurde am XXXX .2022 festgenommen und befand sich bis XXXX .2023 in Haft. Der BF wurde am römisch XXXX .2022 festgenommen und befand sich bis römisch XXXX .2023 in Haft.

1.6. Aktenkundig ist ein Auszug der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF. Soweit aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt ersichtlich, wurden gegen ihn von XXXX .2023 bis XXXX .2024 wegen neun Verwaltungsübertretungen Strafen in der Höhe von insgesamt in etwa € 2.363,00 verhängt (u.a. wegen Verstößen gegen die StVO, das KFG und das FSG; etwa Verweigerung des Alkoholtests, Nichtanhalten bei rotem Licht, Fahren ohne KFZ-Haftpflichtversicherung, Fahren ohne Führerschein).1.6. Aktenkundig ist ein Auszug der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF. Soweit aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt ersichtlich, wurden gegen ihn von römisch XXXX .2023 bis römisch XXXX .2024 wegen neun Verwaltungsübertretungen Strafen in der Höhe von insgesamt in etwa € 2.363,00 verhängt (u.a. wegen Verstößen gegen die StVO, das KFG und das FSG; etwa Verweigerung des Alkoholtests, Nichtanhalten bei rotem Licht, Fahren ohne KFZ-Haftpflichtversicherung, Fahren ohne Führerschein).

1.7. Im Bundesgebiet leben weder Familienangehörige noch Verwandte des BF; er hat sich im Bundesgebiet einen Freundeskreis aufgebaut.

Eigenen Angaben zu Folge führt der BF seit etwa dreieinhalb bis vier Jahren – den Angaben der zeugenschaftlich einvernommenen LG nach – seit Februar 2020 eine Beziehung mit XXXX , geb. XXXX , StA. Bulgarien. Am 27.04.2020 war das Paar erstmals an derselben Wohnadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die LG des BF kommt für die Mietkosten auf.Eigenen Angaben zu Folge führt der BF seit etwa dreieinhalb bis vier Jahren – den Angaben der zeugenschaftlich einvernommenen LG nach – seit Februar 2020 eine Beziehung mit römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Bulgarien. Am 27.04.2020 war das Paar erstmals an derselben Wohnadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die LG des BF kommt für die Mietkosten auf.

Der BF konnte sich in der mündlichen Verhandlung in Deutsch problemlos unterhalten. In Bezug auf komplexere Fragen benötigte er einen Dolmetscher.

Die Eltern, eine Schwester und weitere Verwandte des BF sind in Bulgarien wohnhaft. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt zu seinen Angehörigen u d hielt sich in der Vergangenheit wiederholt kurzzeitig im Herkunftsstaat auf.

1.8. Der BF ist vermögenslos und weist Außenstände von etwa € 2.000,00 bis 3.000,00 auf, welche aus Verwaltungsstrafen resultieren. Er bezahle diese in Raten ab. Im Jahr 2022 habe er € 8.700,00 an Strafen bezahlt. Im Februar 2023 habe seine Freundin davon € 4.300,00 oder € 4.400,00 bezahlt. Es handle sich im Verkehrsstrafen (ausschließlich Geschwindigkeitsübertretungen) in ganz Österreich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes wie der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand und Muttersprache des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, den Angaben des BF (Verhandlungsprotokoll, Seite 3, 5) sowie insbesondere aus der im Akt einliegenden Kopie des bulgarischen Reisepasses des BF, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 27).

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF in Bulgarien erschließen sich aus seinen Ausführungen (Verhandlungsprotokoll Seite 8) sowie jenen des LG XXXX im Urteil vom XXXX .2014 (OZ 18).Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF in Bulgarien erschließen sich aus seinen Ausführungen (Verhandlungsprotokoll Seite 8) sowie jenen des LG römisch XXXX im Urteil vom römisch XXXX .2014 (OZ 18).

2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen und bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten des BF sind dem Inhalt des Zentralen Melderegisters (ZMR) und jenem des Sozialversicherungsdatenauszuges des BF geschuldet.

Betreffend das in der mündlichen Verhandlung getätigte Vorbringen des BF, wonach er bereits im Jahr 2009 nach Österreich eingereist sei, ist auszuführen, dass diesbezüglich keine Nachweise erbracht wurden (VHP Seite 4). Auch konnte er in der mündlichen Verhandlung die Meldelücke im Jahr 2010/2011 nicht erklären und gab dahingehend an, er sei immer in Österreich gewesen (VHP Seite 5).

Hinsichtlich seiner behaupteten durchgehenden, nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit im Betrieb seiner damaligen LG (VHP Seite 6) ist anzuführen, dass der BF diesbezüglich keine Nachweise in Vorlage brachte.

Die Feststellungen betreffend das aktuelle monatliche Einkommen des BF sind dem vorgelegten Dienstvertrag und den Lohnnachweisen (OZ 2) des BF zu entnehmen und mit den Angaben des BF (Verhandlungsprotokoll, Seite 6) in Einklang zu bringen.

Dass der BF daneben im Internet Fahrzeuge an- und diese nach Bulgarien weiterverkauft, ergibt sich aus seinen Angaben, wonach er manchmal mit seinem Neffen in Bulgarien telefoniere, welchem er die Autos „schicke“ (Verhandlungsprotokoll, Seite 6f). Sein Neffe schicke ihm das Geld für die Fahrzeuge, die der BF kaufen solle. Der Neffe organisiere den Transport. Der BF bekomme dafür als pauschalen Aufwand für die Fahrten hin und her zu den Verkäufern und seinen Zeitaufwand im Internet pro Kauf rund € 50,00 (Verhandlungsprotokoll, Seite 8).

2.2.3. Die Feststellungen hinsichtlich seiner damaligen LG folgen der Einsichtnahme in das ZMR, den Datenbestand des Sozialversicherungsregisters, dem Auszug aus dem österreichischen Gewerberegister (Oz 14) und dem Schreiben des Finanzamtes (Oz 22).

2.2.4. Die Verurteilungen im Bundesgebiet sind aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich, der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des LG XXXX (OZ 27, AS 127ff) und des LG XXXX (OZ 18) ersichtlich. Das LG XXXX führte im Urteil vom XXXX .2014 unter anderem aus, dass der BF bereits im Jahr 2010 unter anderem wegen Diebstahls verurteilt worden (OZ 18) sei. Den im Akte einliegenden Urteilen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.2.2.4. Die Verurteilungen im Bundesgebiet sind aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich, der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des LG römisch XXXX (OZ 27, AS 127ff) und des LG römisch XXXX (OZ 18) ersichtlich. Das LG römisch XXXX führte im Urteil vom römisch XXXX .2014 unter anderem aus, dass der BF bereits im Jahr 2010 unter anderem wegen Diebstahls verurteilt worden (OZ 18) sei. Den im Akte einliegenden Urteilen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.

Der Zeitpunkt der Festnahme und jener der Entlassung aus der Haft ergeben sich aus den im Akt einliegenden Vollzugsdateninformationen der Justizanstalt (AS 7), den Angaben des BF, den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und der Einsichtnahme in das ZMR.

Der BF führte betreffend seine Verurteilungen aus, er sei beschuldigt worden, falsche Gutachten gemäß § 57a KFG erstellt zu haben. Dies hätte niemand beweisen können. Er sei trotzdem durch das LG XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden. Weiters sei er vom LG XXXX im Jahr 2013 oder 2014 verurteilt worden, weil er ein Auto gekauft habe. Er denke, er habe sechs Monate bedingt bekommen, sei sich jedoch nicht sicher (Verhandlungsprotokoll, Seite 5). Im September oder Oktober 2022 habe er unterhalb einer Autobahnbrücke einen Rucksack gefunden, in welchem sich eine Kalaschnikow und „weißer Stoff“ befunden hätten. Da er Angst bekommen habe, habe er den Rucksack zu Hause versteckt und diesen nicht der Polizei übergeben. Er habe das erste Mal eine solche Waffe gesehen und habe Angst gekommen. Die Polizei habe daraufhin die Wohnung des BF durchsucht und die Gegenstände gefunden. Er wisse nicht, wie die Polizei darauf gekommen sei, dass er den Rucksack habe und er niemandem etwas verkauft. In der Zeit als die Ermittlungen gelaufen seien, sei er vier Monate in Untersuchungshaft angehalten worden. Dann habe man herausgefunden, dass der BF nicht handle und er eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, wovon vier unbedingt gewesen seien, bekommen. Da man ihm nichts hätte anhängen können, sei er freigelassen worden. Er habe sich vor dem Strafgericht geständig gezeigt, weil die Gegenstände bei ihm zu Hause gewesen seien und er es nicht leugnen hätte können (Verhandlungsprotokoll, Seite 6f).Der BF führte betreffend seine Verurteilungen aus, er sei beschuldigt worden, falsche Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG erstellt zu haben. Dies hätte niemand beweisen können. Er sei trotzdem durch das LG römisch XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden. Weiters sei er vom LG römisch XXXX im Jahr 2013 oder 2014 verurteilt worden, weil er ein Auto gekauft habe. Er denke, er habe sechs Monate bedingt bekommen, sei sich jedoch nicht sicher (Verhandlungsprotokoll, Seite 5). Im September oder Oktober 2022 habe er unterhalb einer Autobahnbrücke einen Rucksack gefunden, in welchem sich eine Kalaschnikow und „weißer Stoff“ befunden hätten. Da er Angst bekommen habe, habe er den Rucksack zu Hause versteckt und diesen nicht der Polizei übergeben. Er habe das erste Mal eine solche Waffe gesehen und habe Angst gekommen. Die Polizei habe daraufhin die Wohnung des BF durchsucht und die Gegenstände gefunden. Er wisse nicht, wie die Polizei darauf gekommen sei, dass er den Rucksack habe und er niemandem etwas verkauft. In der Zeit als die Ermittlungen gelaufen seien, sei er vier Monate in Untersuchungshaft angehalten worden. Dann habe man herausgefunden, dass der BF nicht handle und er eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, wovon vier unbedingt gewesen seien, bekommen. Da man ihm nichts hätte anhängen können, sei er freigelassen worden. Er habe sich vor dem Strafgericht geständig gezeigt, weil die Gegenstände bei ihm zu Hause gewesen seien und er es nicht leugnen hätte können (Verhandlungsprotokoll, Seite 6f).

2.2.5. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF sind dem Inhalt des Aktes zu entnehmen (Oz 16).

2.2.6. Die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen eigenen Angaben (Verhandlungsprotokoll, Seite 5, 8).

Die Feststellungen betreffend die LG des BF sind den Ausführungen des BF und seiner LG in der mündlichen Verhandlung geschuldet (Verhandlungsprotokoll, Seiten 5, 7, 8, 10, 11).

Der BF konnte sich in der mündlichen Verhandlung problemlos in Deutsch unterhalten. In Bezug auf komplexere Fragen benötigte er einen Dolmetscher (Verhandlungsprotokoll, Seite 9).

Der Aufenthalt von Angehörigen in Bulgarien, der Kontakt zu diesen sowie der Umstand, dass der BF in der Vergangenheit wiederholt in den Herkunftsstaat reiste, ist den Angaben des BF und seiner LG geschuldet (Verhandlungsprotokoll, Seiten 4, 7, 10).

2.2.7. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Kontoauszug, aus welchem ein Minus (Soll)Saldo ersichtlich ist (OZ 21), den Ausführungen des LG XXXX im Urteil von XXXX .2014, wonach der BF kein Vermögen besitze und Verbindlichkeiten in der Höhe von € 600,00 bis € 700,00 aufweise (OZ 18) sowie seinen eigenen Angaben des BF (Verhandlungsprotokoll, Seite 9).2.2.7. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Kontoauszug, aus welchem ein Minus (Soll)Saldo ersichtlich ist (OZ 21), den Ausführungen des LG römisch XXXX im Urteil von römisch XXXX .2014, wonach der BF kein Vermögen besitze und Verbindlichkeiten in der Höhe von € 600,00 bis € 700,00 aufweise (OZ 18) sowie seinen eigenen Angaben des BF (Verhandlungsprotokoll, Seite 9).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:

3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet:

§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2.       Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3.       Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4.       Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5.       sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a)        die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b)       die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c)       bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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