Entscheidungsdatum
14.05.2024Norm
AsylG 2005 §4aSpruch
W239 2291015-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2023, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2023, Zl. römisch XXXX :
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 20.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zur Beschwerdeführerin liegen folgende EURODAC-Treffer zu Griechenland vor:
- Treffer der Kategorie 2 vom 21.07.2022
- Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 21.07.2022
2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag (21.08.2023) gab die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Umständen an, sie sei ledig, spreche Somalisch und nur schlecht Englisch, bekenne sich zum Islam, habe fünf Jahre die Grundschule besucht und habe keine Berufsausbildung und bisher auch keinen Beruf ausgeübt. Ihr Vater sei verstorben, als sie noch ein Kind gewesen sei. Ihre Mutter, zwei Brüder und sechs Schwestern würden in Somalia leben. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe sie keine Angehörigen mit Status.
Die Beschwerdeführerin habe ihre Heimat im Mai 2022 verlassen; sie sei mit einem somalischen Reisepass legal in die Türkei geflogen und habe ihren Reisepass dort weggeworfen. Nach einem einmonatigen Aufenthalt in der Türkei sei sie nach Griechenland gelangt und habe dort ein Jahr lang gelebt. Sie habe einen positiven Asylbescheid bekommen, habe jedoch keine Ausbildung machen können und habe auch keine Arbeit gefunden. Sie wolle nicht zurück nach Griechenland, weil es dort keine Unterstützung gebe. Letztlich sei sie über unbekannte Länder und über Ungarn bis nach Österreich gelangt.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 24.08.2023 ein auf Art. 34 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 24.08.2023 ein auf Artikel 34, der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland.
Dem Antwortschreiben Griechenlands vom 05.09.2023 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dort am 21.07.2022 um internationalen Schutz angesucht habe. Ihr sei am 09.12.2022 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden („Refugee status granted on 9/12/2022“); sie habe eine Aufenthaltsberechtigung („Residence permit: Valid until 13/12/2025“) und ein Reisedokument („Travel document: Valid until 15/1/2028“) bekommen.
4. Am 29.11.2023 erfolgte vor dem BFA die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin. Dabei gab sie zu Beginn an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Sie fühle sich dazu in der Lage, die Einvernahme durchzuführen.
Sie habe bis dato im Verfahren die Wahrheit gesagt und könne keine Dokumente oder Beweismittel vorlegen. Sie habe keine Kinder, sei ledig, habe hier in Österreich keine Verwandte und verfüge auch in Griechenland über keine Verwandte. Sie lebe mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. In der Heimat habe sie Familie, aber sie habe zur Familie keinen Kontakt.
Zur Frage, warum sie Griechenland verlassen habe, führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei in Griechenland zuerst noch minderjährig gewesen und habe Asyl bekommen. Danach sei sie volljährig geworden und man habe sie aufgefordert, die Unterkunft zu verlassen. Sie habe keine Unterstützung mehr gehabt und sei obdachlos geworden. Sie habe nicht gewusst, wohin sie gehen sollte. Nachgefragt gab sie weiter an, dass sie derzeit keiner Beschäftigung nachgehe und auch keine Barmittel besitze. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.
Der geplanten Vorgehensweise, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil sie bereits in Griechenland asylberechtigt sei, hielt die Beschwerdeführerin entgegen: Sie sei eine Frau, als Obdachlose könne sie zum Opfer werden. Außerdem habe sie dort keine Familie und keine Freunde; sie habe Angst, dorthin zu gehen. Zu den aktuellen Länderberichten zu Griechenland gab sie keine Stellungnahme ab, sondern merkte an: „Die habe ich nicht verstanden, ich kann dazu nichts sagen.“ Noch einmal nachgefragt, was ihrer Ausweisung nach Griechenland entgegenstehe, erklärte sie, dass sie hierbleiben und einen Beruf erlernen wolle. Sie wolle auf eigenen Beinen stehen.
5. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 27.12.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).5. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 27.12.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
Betreffend eine etwaige Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde seitens des BFA kein Ausspruch getätigt; in der rechtlichen Beurteilung finden sich jedoch Ausführungen dazu (vgl. Seite 52 des Bescheids).Betreffend eine etwaige Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde seitens des BFA kein Ausspruch getätigt; in der rechtlichen Beurteilung finden sich jedoch Ausführungen dazu vergleiche Seite 52 des Bescheids).
Im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheids finden sich Passagen, die sich nicht mit dem vorliegenden Akteninhalt in Einklang bringen lassen. So heißt es auf Seite 2 des Bescheides: „Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens haben Sie bei der niederschriftlichen Befragung am 20.08.2023 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das Folgende an, nämlich, dass Sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt hätten und dieses Verfahren dort noch laufend sei. Die Lebensbedingungen seien dort schlecht gewesen und Sie nicht mehr minderjährig zum Zeitpunkt der Ausreise aus Griechenland gewesen wären, hätten Sie das Land wieder verlassen.“ Tatsächlich fand die Erstbefragung jedoch am 21.08.2023 statt und gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, sie habe einen positiven Bescheid in Griechenland erhalten. Von einem noch laufenden Verfahren war keine Rede, ebenso wenig thematisierte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt den Umstand ihrer mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit (vgl. Protokoll der Erstbefragung, Seite 5: „In Griechenland habe ich Asyl bekommen, ich konnte keine Ausbildung machen und auch keine Arbeit finden. … Ich will nicht zurück, weil es keine Unterstützung in Griechenland gibt.“).Im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheids finden sich Passagen, die sich nicht mit dem vorliegenden Akteninhalt in Einklang bringen lassen. So heißt es auf Seite 2 des Bescheides: „Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens haben Sie bei der niederschriftlichen Befragung am 20.08.2023 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das Folgende an, nämlich, dass Sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt hätten und dieses Verfahren dort noch laufend sei. Die Lebensbedingungen seien dort schlecht gewesen und Sie nicht mehr minderjährig zum Zeitpunkt der Ausreise aus Griechenland gewesen wären, hätten Sie das Land wieder verlassen.“ Tatsächlich fand die Erstbefragung jedoch am 21.08.2023 statt und gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, sie habe einen positiven Bescheid in Griechenland erhalten. Von einem noch laufenden Verfahren war keine Rede, ebenso wenig thematisierte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt den Umstand ihrer mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit vergleiche Protokoll der Erstbefragung, Seite 5: „In Griechenland habe ich Asyl bekommen, ich konnte keine Ausbildung machen und auch keine Arbeit finden. … Ich will nicht zurück, weil es keine Unterstützung in Griechenland gibt.“).
In den Feststellungen heißt es auf Seite 7 des Bescheids aktenwidrig: „Es wird festgestellt, dass Sie nach Griechenland überstellt werden können, zumal Sie in Griechenland auch den Status einer subsidiär Schutzberechtigten genießen.“ Tatsächlich gab die Beschwerdeführerin im Verfahren durchgehend gleichlautend an, dass ihr in Griechenland der Asylstatus gewährt wurde, was sich auch mit dem Inhalt der Antwort Griechenlands vom 05.09.2023 deckt (vgl. dort: „Refugee status granted on 9/12/2022.“)In den Feststellungen heißt es auf Seite 7 des Bescheids aktenwidrig: „Es wird festgestellt, dass Sie nach Griechenland überstellt werden können, zumal Sie in Griechenland auch den Status einer subsidiär Schutzberechtigten genießen.“ Tatsächlich gab die Beschwerdeführerin im Verfahren durchgehend gleichlautend an, dass ihr in Griechenland der Asylstatus gewährt wurde, was sich auch mit dem Inhalt der Antwort Griechenlands vom 05.09.2023 deckt vergleiche dort: „Refugee status granted on 9/12/2022.“)
Unter Zugrundelegung der Länderinformation der Staatendokumentation zu Griechenland aus dem COI-CMS (Version 5, Datum der Veröffentlichung: 16.01.2023) traf das BFA unter anderem Feststellungen zu Schutzberechtigten in Griechenland. Diese Länderinformationen liegen mittlerweile jedoch in einer aktualisierten Form vor (Version 6, Datum der Veröffentlichung: 31.01.2024).
Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz führte das BFA im Wesentlichen aus, es sei kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet worden und es lägen auch keine notorischen Informationen vor, dass der rechtliche und faktische Stand eines Flüchtlingsstatus in Griechenland per se die Verletzung der EMRK wahrscheinlich erscheinen ließe. Zur Beantragung der Residence Permit Card sei neben dem bestandskräftigen Anerkennungsbescheid der Asylbehörde, mit dem einer Person internationaler Schutz zuerkannt werde, zusätzlich ein sogenannter ADET-Bescheid erforderlich, durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen werde. Es sei nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Griechenland den ADET-Bescheid sowie in weiterer Folge die Residence Permit Card zu beantragen. Dass ihr die Ausstellung einer solchen verweigert worden wäre, sei ebenfalls nicht vorgebracht worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung grundsätzlich gehalten sind, ihre Existenz - wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Dies sei der Beschwerdeführerin - wenngleich auch nicht auf hohem Niveau - aufgrund ihrer offensichtlich vorhandenen Anpassungsfähigkeit wohl auch gelungen, da sie andernfalls kaum zwölf Monate in Griechenland geblieben wären. Sie sei arbeitsfähig. Daher sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Asylberechtigte und sohin als Aufenthaltsberechtigte, die jung, arbeitsfähig, arbeitswillig und gesund sei sowie nicht zu einer COVID-19-Risikogruppe zähle, in der Lage sein werde, eine Erwerbstätigkeit zu finden und so für ein - wenngleich auch möglicherweise geringes - Einkommen zu sorgen. Auch wenn es in Griechenland zu Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche für Schutzberechtigte kommen könne, sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem zwölfmonatigen durchgehenden Aufenthalt in Griechenland mit den dortigen Begebenheiten schon (zumindest etwas) vertraut sei, sodass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in eine ausweglose, existenzbedrohende Situation geraten werde.
Mit dem von der Beschwerdeführerin konkret erstatteten Vorbringen, wonach sie in Griechenland nur in der Zeit als Minderjährige versorgt worden sei und danach weder eine Ausbildung machen noch eine Arbeit finden habe können, sowie mit ihrer konkret angesprochenen Sorge, als Frau in die Obdachlosigkeit zu geraten und zum Opfer werden zu können, wobei sie keinerlei soziale Anknüpfungspunkte in Griechenland habe, setzte sich das BFA nicht auseinander bzw. setzte es das Vorbringen auch nicht mit den herangezogenen Länderberichten in Beziehung. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Frage des etwaigen Vorhandenseins eines ADET-Bescheids bzw. einer Residence Permit Card mit der Beschwerdeführerin überhaupt nicht erörtert wurde. Insofern kann sich das BFA nicht darauf berufen, dass dazu kein Vorbringen erstattet wurde; das BFA hätte der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin diesbezüglich geeignete Fragen stellen müssen. Zur Annahme des BFA, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sei, in Griechenland ihre Existenz selbst zu erwirtschaften, findet sich keinerlei Begründung. Die Annahme steht jedenfalls mit der Aussage der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung im Widerspruch, wonach sie keine Berufsausbildung habe und auch noch nie einen Beruf ausgeübt habe (vgl. Protokoll der Erstbefragung, Seite 2). Auch zu den Themenkomplexen Arbeitssuche, Obdachlosigkeit und Zugang zu Versorgung wurden der Beschwerdeführerin seitens des BFA keine weiterführenden Fragen gestellt.Mit dem von der Beschwerdeführerin konkret erstatteten Vorbringen, wonach sie in Griechenland nur in der Zeit als Minderjährige versorgt worden sei und danach weder eine Ausbildung machen noch eine Arbeit finden habe können, sowie mit ihrer konkret angesprochenen Sorge, als Frau in die Obdachlosigkeit zu geraten und zum Opfer werden zu können, wobei sie keinerlei soziale Anknüpfungspunkte in Griechenland habe, setzte sich das BFA nicht auseinander bzw. setzte es das Vorbringen auch nicht mit den herangezogenen Länderberichten in Beziehung. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Frage des etwaigen Vorhandenseins eines ADET-Bescheids bzw. einer Residence Permit Card mit der Beschwerdeführerin überhaupt nicht erörtert wurde. Insofern kann sich das BFA nicht darauf berufen, dass dazu kein Vorbringen erstattet wurde; das BFA hätte der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin diesbezüglich geeignete Fragen stellen müssen. Zur Annahme des BFA, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sei, in Griechenland ihre Existenz selbst zu erwirtschaften, findet sich keinerlei Begründung. Die Annahme steht jedenfalls mit der Aussage der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung im Widerspruch, wonach sie keine Berufsausbildung habe und auch noch nie einen Beruf ausgeübt habe vergleiche Protokoll der Erstbefragung, Seite 2). Auch zu den Themenkomplexen Arbeitssuche, Obdachlosigkeit und Zugang zu Versorgung wurden der Beschwerdeführerin seitens des BFA keine weiterführenden Fragen gestellt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 22.04.2024 durch ihre Vertretung, die BBU GmbH, fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde. Gleichzeitig wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Inhaltlich vorgebracht wurde eingangs Folgendes: Die Beschwerdeführerin sei über ein Jahr lang in Griechenland aufhältig gewesen. Zu Beginn sei sie in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht worden. Diese Unterkunft sei überfüllt gewesen und die hygienischen Umstände seien unzureichend gewesen. Als die Beschwerdeführerin volljährig geworden sei, habe sie noch am selben Tag die Unterkunft verlassen müssen. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin auf sich alleine gestellt gewesen und habe keinerlei Unterstützung erhalten. Die Beschwerdeführerin sei obdachlos gewesen. Sie habe versucht, eine Arbeit zu finden, was ihr wegen der mangelnden Sprachkenntnisse und dem in Griechenland vorherrschenden Rassismus nicht gelungen sei. Sie habe einen Sprachkurs besuchen wollen, allerdings habe es keine kostenlosen Angebote gegeben. Die Beschwerdeführerin sei insgesamt drei Monate obdachlos gewesen. Sie sei darauf angewiesen gewesen, zu betteln, und sei mehrmals beschimpft und auch körperlich angegriffen worden. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin Griechenland verlassen und sei nach Österreich weitergereist.
Gerügt wurde, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Es habe die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen nur unzureichend berücksichtigt bzw. weitgehend übergangen. Festgehalten wurde, dass das Programm ESTIA II beendet worden sei und dass selbst für Nutznießer des HELIOS-Programms das Risiko der Obdachlosigkeit bestehe, sobald die Unterstützungen ausliefen.Gerügt wurde, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Es habe die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen nur unzureichend berücksichtigt bzw. weitgehend übergangen. Festgehalten wurde, dass das Programm ESTIA römisch II beendet worden sei und dass selbst für Nutznießer des HELIOS-Programms das Risiko der Obdachlosigkeit bestehe, sobald die Unterstützungen ausliefen.
Der VfGH habe in seiner Entscheidung vom 13.06.2023, E 818/2023, ein Erkenntnis des BVwG behoben. Dieser Fall habe einen alleinstehenden jungen Mann betroffen, der bereits mehrere Jahre lang in Griechenland schutzberechtigt gewesen sei. Der VfGH habe in seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass die grundsätzlichen Bedenken in Bezug auf die Situation für Schutzberechtigte in Griechenland nach wie vor bestünden und diese Bedenken nicht auf Personen mit besonderer Vulnerabilität beschränkt seien. Als alleinstehende Frau sei die Beschwerdeführerin im konkreten Fall jedenfalls vulnerabler als der Mann im zitierten Fall.
Zudem wurde die Entscheidung des VfGH vom 25.06.2021, E 599/2021, in Erinnerung gerufen; demnach sei aufgrund der derzeit prekären Situation von Rückkehrern nach Griechenland jedenfalls im Einzelfall sicherzustellen, dass die rückkehrende Person die Möglichkeit habe, ihre grundlegendsten Bedürfnisse zu decken. Nach der Judikatur des VfGH wären im konkreten Fall Ermittlungen zum individuellen Fall und eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin in Griechenland eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung sei vom BFA im gegenständlichen Fall nicht vorgenommen worden und das Verfahren sei damit mit Mangelhaftigkeit belastet.Zudem wurde die Entscheidung des VfGH vom 25.06.2021, E 599/2021, in Erinnerung gerufen; demnach sei aufgrund der derzeit prekären Situation von Rückkehrern nach Griechenland jedenfalls im Einzelfall sicherzustellen, dass die rückkehrende Person die Möglichkeit habe, ihre grundlegendsten Bedürfnisse zu decken. Nach der Judikatur des VfGH wären im konkreten Fall Ermittlungen zum individuellen Fall und eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin in Griechenland eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung sei vom BFA im gegenständlichen Fall nicht vorgenommen worden und das Verfahren sei damit mit Mangelhaftigkeit belastet.
7. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 26.04.2024.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 20.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte sie am 21.07.2022 in Griechenland um internationalen Schutz angesucht und es wurde ihr dort am 09.12.2022 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Im Verfahren brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, sie befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Griechenland ohne Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen in die Obdachlosigkeit bzw. in extreme Not zu geraten. Gerade als alleinstehende junge Frau habe sie große Sorge, Opfer von Gewalt zu werden. Diese Befürchtungen wurden in der Beschwerde noch weiter ausgeführt, indem festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Voraufenthalt in Griechenland bereits obdachlos gewesen sei; sie habe betteln müssen und sei mehrmals beschimpft und körperlich angegriffen worden.
Es wurden notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einwendungen keiner näheren Betrachtung im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes unterzogen. Es liegen zwar Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland über eine gültige Aufenthaltsberechtigung verfügt, welche Voraussetzung für die Erlangung einer Sozialversicherungsnummer und weiterer Sozialleistungen ist. Ob die Beschwerdeführerin jedoch über eine Steueridentifikationsnummer bzw. eine Sozialversicherungsnummer verfügt, die wiederum Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen sowie zur Teilnahme an Integrationskursen etc. sind, ergibt sich nicht aus dem Akt. Deshalb lag zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids keine Entscheidungsreife vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Antragstellungen in Österreich und Griechenland ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorliegenden EURODAC-Treffern, und lassen sich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin in Einklang bringen. Dass der Beschwerdeführerin in Griechenland am 09.12.2022 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, gründet sich auf das Antwortschreiben Griechenlands vom 05.09.2023 (AS 47). Der diesbezügliche Schriftwechsel zwischen der österreichischen und den griechischen Dublin-Behörde ist Teil des Verwaltungsaktes. Demgegenüber ist der aktenwidrigen Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach die Beschwerdeführerin in Griechenland subsidiären Schutz genieße, nicht zu folgen.
Die Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin werden anhand ihrer Ausführungen im Zuge der Erstbefragung, der Einvernahme sowie der Beschwerde getroffen.
Die pauschale Begründung im angefochtenen Bescheid, wonach kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet worden sei und auch keine notorischen Informationen vorlägen, dass der rechtliche und faktische Stand eines Flüchtlingsstatus in Griechenland per se die Verletzung der EMRK wahrscheinlich erscheinen ließe (Seite 45 des Bescheids) und die daran anknüpfenden Überlegungen, die sich anhand des Akteninhaltes nicht schlüssig nachvollziehen lassen (Seite 46f. des Bescheids), sind in Anbetracht der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend. Das BFA hat es unterlassen, die tatsächlichen Lebensumstände der Beschwerdeführerin als alleinstehende junge Frau ohne soziales Netzwerk in Griechenland umfassend zu ermitteln. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung in Griechenland liegen insofern vor, als es im Antwortschreiben Griechenlands vom 05.09.2023 heißt: „Residence permit: Valid until 13/12/2025“ (AS 47). Mit der Beschwerdeführerin wurde dieser Themenkomplex jedoch in keiner Weise erörtert, sodass letztlich ungeklärt ist, ob sie tatsächlich in Besitz von entsprechenden Dokumenten ist. Des Weiteren wurden ihr keine Fragen zum etwaigen Vorliegen einer griechischen Steueridentifikationsnummer bzw. einer Sozialversicherungsnummer gestellt. Ebenso wenig wurden mit der Beschwerdeführerin ihre Ausbildung bzw. etwaige Erfahrungen am Arbeitsmarkt erörtert; ihrer Aussage, sie habe in Griechenland keine Arbeit gefunden, wurde nicht näher nachgegangen. Im Gegenteil wurden ihr zu ihrem Voraufenthalt in Griechenland überhaupt kaum Fragen gestellt, sodass ungeklärt ist, wo konkret und unter welchen Umständen sie in welchen Zeiträumen überhaupt in Griechenland aufhältig war und ob bzw. wie sie ihren Wohnbedarf und Unterhalt sichern konnte. Von daher war festzustellen, dass gegenständlich noch keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende nachvollziehbare Beurteilung betreffend die Lebensumstände der Beschwerdeführerin nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Griechenland vorliegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).
Vorauszuschicken ist, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage und des Konsultationsverfahrens mit Griechenland zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland ein Schutzstatus zukommt, und zwar jener einer Asylberechtigten; von daher wäre der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihr - aus verfassungsrechtlichen Erwägungen - keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 oder 8 EMRK droht.Vorauszuschicken ist, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage und des Konsultationsverfahrens mit Griechenland zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland ein Schutzstatus zukommt, und zwar jener einer Asylberechtigten; von daher wäre der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihr - aus verfassungsrechtlichen Erwägungen - keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, oder 8 EMRK droht.
Hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK sind folgende Überlegungen maßgeblich:Hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK sind folgende Überlegungen maßgeblich:
In den Urteilen vom 19.03.2019, Rs C-163/17, Jawo, und Rs C-297/17 ua, Ibrahim, leitet der Europäische Gerichtshof aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ab, im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe (Jawo Rz 80, Ibrahim Rz 85).
Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichten (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Die Schwelle der Erheblichkeit sieht der EuGH nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person erreicht, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Jawo Rz 93).Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichten (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Die Schwelle der Erheblichkeit sieht der EuGH nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person erreicht, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Jawo Rz 93).
Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, C?ld?raru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, C?ld?raru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.
Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedürfe, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und inwieweit für Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen sichergestellt sei (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12, sowie zuletzt VfGH 15.12.2021, E 3242/2021-15).Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedürfe, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und inwieweit für Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen sichergestellt sei (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12, sowie zuletzt VfGH 15.12.2021, E 3242/2021-15).
Im selben Sinne entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11), wobei er hervorhob, dass bisherige Vorerfahrungen - etwa der Umstand, in Griechenland zuvor „untergebracht und grundsätzlich versorgt“ worden zu sein - alleine noch keine Rückschlüsse darauf zuließen, welche konkrete Situation Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland vorfänden (Rz 18).
Auch nach den jüngst ergangenen Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2023, E 818/2023-11, sowie vom 25.01.2024, E 36/81/2023-13, sind Ermittlungen zur konkreten Rückkehrsituation in Bezug auf die Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung in Griechenland, insbesondere zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft anzustellen. Ebenso erachtete es der Verfassungsgerichtshof als nicht ausreichend, dass Schutzberechtigte hinsichtlich des Zugangs zu sozialen Rechten, zum Wohnungsmarkt und zum Arbeitsmarkt griechischen Staatsangehörigen grundsätzlich gleichgestellt wären.
Vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Berichtslage - die Länderinformation der Staatendokumentation zu Griechenland aus dem COI-CMS liegt mittlerweile in einer aktualisierten Form vor (Version 6, Datum der Veröffentlichung: 31.01.2024) - und der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur, lässt sich - mangels konkreter weiterer Ermittlungen - im gegenständlichen Fall derzeit nicht nachvollziehbar ableiten, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland keiner realen Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt wäre.Vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Berichtslage - die Länderinformation der Staatendokumentation zu Griechenland aus dem COI-CMS liegt mittlerweile in einer aktualisierten Form vor (Version 6, Datum der Veröffentlichung: 31.01.2024) - und der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur, lässt sich - mangels konkreter weiterer Ermittlungen - im gegenständlichen Fall derzeit nicht nachvollziehbar ableiten, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland keiner realen Gefahr einer Artikel 3, EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Vor dem Hintergrund der dargelegten Judikatur wird das BFA daher im fortgesetzten Verfahren - unter Beachtung der aktuelleren Berichtslage - die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, insbesondere, ob die Beschwerdeführerin zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu humanitären Einrichtungen hätte und ob ihr über die Inländergleichbehandlung hinausreichende spezielle Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Dabei wird das BFA auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin näher eingehen müssen und ihr zu den relevanten Themenkomplexen konkrete Fragen stellen müssen. Für die Beurteilung der Rückkehrsituation können neben den bisherigen Lebensumständen in Griechenland unter Berücksichtigung der Dauer des vormaligen Aufenthalts in Griechenland als Asylberechtigte auch eine etwaige auf dem griechischen Arbeitsmarkt verwertbare Ausbildung oder Arbeitserfahru