Entscheidungsdatum
14.05.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W239 2285987-1/8E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 14.11.2023 den nunmehr gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegt ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 zu Kroatien vom 30.10.2023 vor.
2. Zuvor hatte der Beschwerdeführer in Österreich bereits am 17.09.2005 als damals Minderjähriger einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt und war ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 11.12.2006 Asyl gewährt worden.
Am 10.09.2018 war der Beschwerdeführer vom zuständigen Landesgericht wegen Vergehens gegen §§ 15 und 169 StGB (Strafbarkeit des Versuches, Widerstand gegen die Staatsgewalt) und § 28 Abs. 1 erster Fall SMG, weiters §§ 28 Abs. 1 zweiter Fall, 28 Abs. 1 dritter Fall SMG (Vorbereitung von Suchtgifthandel) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten (drei Monate unbedingt) bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Das Urteil war am selben Tag rechtskräftig geworden.Am 10.09.2018 war der Beschwerdeführer vom zuständigen Landesgericht wegen Vergehens gegen Paragraphen 15 und 169 StGB (Strafbarkeit des Versuches, Widerstand gegen die Staatsgewalt) und Paragraph 28, Absatz eins, erster Fall SMG, weiters Paragraphen 28, Absatz eins, zweiter Fall, 28 Absatz eins, dritter Fall SMG (Vorbereitung von Suchtgifthandel) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten (drei Monate unbedingt) bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Das Urteil war am selben Tag rechtskräftig geworden.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.06.2020, nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2021, war der mit Bescheid vom 11.12.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt worden, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden, sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Der Bescheid des BFA vom 09.06.2020 war in Ermangelung einer aufrechten Meldung im Bundesgebiet am 10.06.2020 durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden. Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2020 war dem Beschwerdeführer zudem der Konventionsreisepass entzogen worden.
Am 29.04.2021 hatte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.06.2020 eingebracht, verbunden mit einem Antrag auf neuerliche Zustellung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es war vorgebracht worden, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückreise aus Weißrussland, wo er sich nach längerem Auslandsaufenthalt aufgehalten habe, am 27.03.2021 bei der Einreise nach Polen gehindert worden, ihm sei der Konventionsreisepass abgenommen worden und er habe erst am 19.04.2021 vom Aberkennungsverfahren erfahren. Mit Bescheid des BFA vom 26.05.2021 war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2021 war die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.06.2020 als verspätet zurückgewiesen worden. Mit Schreiben vom 15.06.2021 hatte der damaliger Rechtsvertreter einen Vorlageantrag gestellt; mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2021 war die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen worden.
3. Im nunmehr gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung am 14.11.2023 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er sei ledig, habe in Österreich seit der dritte Klasse Volksschule seine Schulbildung genossen und verfüge über einen Schulabschluss. Berufsausbildung habe er keine; zuletzt sei er Hilfsarbeiter gewesen. Seine Eltern sowie seine beiden Brüder und seine drei Schwestern seien in Österreich aufhältig. Er wisse nicht, welchen Status sie hier hätten, er denke aber, dass zumindest seine Geschwister bereits österreichische Staatsbürger seien. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er an Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden.
Den Entschluss zur (neuerlichen) Ausreise habe der Beschwerdeführer vor etwa einem Monat gefasst. Sein Ziel sei Österreich gewesen, weil er hier aufgewachsen sei und seine Familie hier lebe. Er sei Ende Oktober 2023 in die Türkei geflogen, danach durch Bosnien durchgereist, sei etwa drei Tage in Kroatien gewesen und über Slowenien und Italien bis nach Österreich gelangt. Er könne zu seiner Reise nicht wirklich viel sagen; für ihn seien das unbekannte Länder gewesen. In Kroatien und Slowenien sei er erkennungsdienstlich behandelt worden. In Kroatien habe er auch um Asyl angesucht, sei kurz in einer Asylunterkunft gewesen, sei aber nie zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Er habe sich in Kroatien etwa drei Tage lang aufgehalten und sei dann nach Slowenien weitergereist. Sonst könne er dazu nichts sagen; Zagreb sei eine schöne Stadt. Nachdem er in Österreich aufgewachsen sei, seine Familie hier lebe und er die Sprache spreche, wolle er hierbleiben. Grundsätzlich spreche nichts gegen eine Außerlandesbringung in eines der durchreisten Länder, er habe dort jedoch keine Kontaktpersonen.
Anschließend erstattet der Beschwerdeführer ein Fluchtvorbringen.
4. Das BFA richtete am 27.12.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien, bezog sich auf die vorliegenden EURODAC-Treffer und führte die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute ins Treffen. Kroatien wurde somit in die Lage versetzt, eine Prüfung des Wiederaufnahmeersuchens umfassend informiert vorzunehmen.4. Das BFA richtete am 27.12.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien, bezog sich auf die vorliegenden EURODAC-Treffer und führte die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute ins Treffen. Kroatien wurde somit in die Lage versetzt, eine Prüfung des Wiederaufnahmeersuchens umfassend informiert vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 08.01.2024 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 08.01.2024 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
5. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 10.01.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je € 4,-- (€ 400,--), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.5. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 10.01.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je € 4,-- (€ 400,--), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
6. Am 17.01.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Beginn an, in letzter Zeit Schmerzmittel zu nehmen. Es sei hier zu einer Schlägerei gekommen und er sei an mehreren Stellen verletzt worden. Sonst sei er gesund.
Im Rahmen der Erstbefragung habe er die Wahrheit gesagt; er habe keine Korrekturen vorzubringen und halte seine Aussagen aufrecht. In Linz würden seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern im gemeinsamen Haushalt leben. Seine dritte Schwester habe bereits geheiratet und wohne in Wien. Sonst habe er noch gute Freunde in Salzburg. Die Angehörigen seien seit 2004 in Österreich. Sie hätten zuerst Konventionsreisepässe gehabt und er denke, dass sie nun österreichische Staatsbürger seien. Er habe seine Angehörigen seit seiner Ankunft hier in Österreich bereits getroffen. Sie würden ihm Essen bringen und ihn besuchen. Er fahre seltener zu ihnen, weil die Tickets teuer seien. Er werde von seinen Angehörigen unterstützt und bekomme etwa € 40,-- bis € 50,-- wöchentlich, wenn er von seinem Vater besucht werde. Zeitweise komme der Vater auch alle zwei Wochen auf Besuch. Als der Beschwerdeführer hier gearbeitet habe, habe er kein Geld angenommen. Nachgefragt, wozu er das Geld brauche, zumal er sich in Grundversorgung befinde, erklärte der Beschwerdeführer, das Essen hier reiche nicht ganz und er brauche auch Geld für Zigaretten und zum Aufladen vom Handy sowie für den Friseur. Nachgefragt, ob einer seiner Angehörigen pflegebedürftig sei, meinte der Beschwerdeführer, seine Mutter habe bereits einmal eine Operation am Knie gehabt und solle erneut operiert werden. Ob sie dann pflegebedürftig sein werde, könne er nicht sagen.
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, zur geplanten Vorgangsweise, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihn nach Kroatien auszuweisen, Stellung zu nehmen. Dazu gab der Beschwerdeführer an: „Es ist mir egal, über welches Land es war. Ich bin halt über dieses Land eingereist. Was sollte ich sonst machen. Ich war nur einmal dort. Ich kann auch die Sprache dort nicht. Ich bin hier zur Schule gegangen und habe hier Freunde. Ich kenne die Stadt Linz auswendig. Meine Eltern haben mich vermisst. Wenn ich zurück nach Kroatien geschickt werde, dann würde es für sie sein, als ob ich nach Russland geschickt werde. Als ich früher hier war, habe ich nicht auf meine Zukunft geachtet und keine Ausbildung gemacht. Das bereue ich sehr. Ich möchte jetzt eine Lehre machen, heiraten und in der Nähe meiner Familie sein.“
In Kroatien sei der Beschwerdeführer etwa eine Woche bzw. maximal zehn Tage lang gewesen. Es habe dort keinerlei Vorfälle gegeben.
Weiter führte der Beschwerdeführer aus: „Ich bin ein friedlicher Mensch. Ich war in den zehn Jahren meines Aufenthalts hier wegen keinen Körperverletzungsdelikten vorbestraft. Mein Vater will in eine größere Wohnung ziehen und mich dort aufnehmen. Hier im Lager wechseln dauern die Menschen. Das drückt auf die Psyche. Ich würde gerne nach Linz ziehen. Es kann jederzeit zu einem Konflikt kommen.“
Zu den aktuellen Länderberichten zu Kroatien gab der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme ab: „Über Länder wie Kroatien denke ich nicht nach. Hier lebt meine Familie und hier fühle ich mich daheim. Ich habe gehört, dass man z.B. in Deutschland mehr Geld bekommt, aber das brauche ich nicht.“
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
Zu Kroatien wurden folgende aktuelle Feststellungen getroffen (Stand: 14.04.2023):
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen) (AIDA 22.4.2022).
Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).
Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
- Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023
- Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023
- HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registratio
n/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023
- MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023
- VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).
Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).
Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
- IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.
Non-Refoulement
Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen
sind (AIDA 22.4.2022).
Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).
Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).
Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).
Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
- DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023
- FH - Freedom House: Freedom in the World (2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023
- HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023
- ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023
- SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff
26.1.2023
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023
- VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Versorgung
Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du
Monde (UNHCR o.D.).
Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).
Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).
Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
- IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.
- JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023
- UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023
Unterbringung
Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber RenovierungsarbeitenGemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten
statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).
Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).
In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).
In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).
Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).
Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).
Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
- UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023
- VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).
Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen „medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen“ gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).
Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).
Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022).
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
- MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d’asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023
- SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023
- EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO Kroatien für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Kroatien habe mit Schreiben vom 08.01.2024 auch ausdrücklich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrecht des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO Kroatien für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Kroatien habe mit Schreiben vom 08.01.2024 auch ausdrücklich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrecht des Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben.
Der Beschwerdeführer sei jung und arbeitsfähig und leide an keiner ernsten oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Überstellung nach Kroatien entgegenstünde. Auch sonst sei keine Verletzung von Art. 3 EMRK erkennbar.Der Beschwerdeführer sei jung und arbeitsfähig und leide an keiner ernsten oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Überstellung nach Kroatien entgegenstünde. Auch sonst sei keine Verletzung von Artikel 3, EMRK erkennbar.
Zum Privat- und Familienleben traf das BFA - neben Feststellungen zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 10.09.2018 und Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 10.01.2024) und zu weiteren Vorfällen im Zuge seines nunmehrigen Aufenthaltes - folgende Feststellungen:Zum Privat- und Familienleben traf das BFA - neben Feststellungen zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers vergleiche Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 10.09.2018 und Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 10.01.2024) und zu weiteren Vorfällen im Zuge seines nunmehrigen Aufenthaltes - folgende Feststellungen:
„Sie befinden sich seit spätestens 14.11.2023 erneut in Österreich.
Ihr Aufenthalt in Österreich war niemals als sicher anzusehen.
Ihnen war Ihr unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst. Ihr Familien- bzw. Privatleben ist innerhalb dieses Zeitraumes entstanden.
Sie reisten allein nach Österreich.
In Österreich befinden sich folgende Familienangehörige von Ihnen:
Ihre Mutter XXXX , geb. XXXX , Ihr Vater XXXX , geb XXXX , Ihre drei Schwestern XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , und Ihre beiden Brüder XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX .Ihre Mutter römisch XXXX , geb. römisch XXXX , Ihr Vater römisch XXXX , geb römisch XXXX , Ihre drei Schwestern römisch XXXX , geb. römisch XXXX , römisch XXXX , geb. römisch XXXX und römisch XXXX , geb. römisch XXXX , und Ihre beiden Brüder römisch XXXX , geb. römisch XXXX , und römisch XXXX , geb. römisch XXXX .
Ihre Schwester XXXX lebt in Wien und Ihre restlichen Angehörigen leben alle in Linz. Allen Ihren Familienangehörigen wurde die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.Ihre Schwester römisch XXXX lebt in Wien und Ihre restlichen Angehörigen leben alle in Linz. Allen Ihren Familienangehörigen wurde die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Weitere Angehörige oder Verwandte in Österreich haben Sie nicht.
Des Weiteren konnten keine engen privaten Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen festgestellt werden.
Sie haben in Österreich keine sozialen Kontakte, die Sie in Österreich binden.“
Im Rahmen der durchgeführten umfassenden Güterabwägung im Hinblick auf Art. 8 EMRK gelangte das BFA rechtlich zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Kroatien keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle.Im Rahmen der durchgeführten umfassenden Güterabwägung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK gelangte das BFA rechtlich zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Kroatien keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung, die BBU GmbH, am 02.02.2024 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde. Zudem wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Inhaltlich wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nur etwa eine Woche in Kroatien gewesen sei und dort schlecht behandelt worden sei. Polizisten hätten ihn bedroht und die Unterkunft sei sehr schmutzig und in einem menschenunwürdigen Zustand gewesen. Zudem befürchte der Beschwerdeführer, als Staatsangehöriger der Russischen Föderation in Kroatien keinen Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren und zu einer entsprechenden Versorgung zu bekommen, sondern von Kroatien nach Russland abgeschoben zu werden. Der Beschwerdeführer habe in Kroatien niemanden, der ihn dort unterstützen könne. Seine gesamte Familie lebe in Österreich und könne ihn hier unterstützen. Der Beschwerdeführer sei früher bereits in Österreich gewesen und spreche die deutsche Sprache.
Das BFA habe sich nicht ausreichend mit der tatsächlichen Situation in Kroatien auseinandergesetzt. In Kroatien komme es zu illegalen Abschiebungen von Personen, die sich dort bereits im Asylverfahren befänden. Auch gebe es brutale Pushbacks durch die kroatische Exekutive. Zudem sei das Aufnahmesystem aufgrund der hohen Anzahl an Asylantragstellungen in Kroatien überlastet. Es gebe ausreichend Hinweise dafür, dass Kroatien die Grundrechte nicht einhalte. Eine Überstellung des Beschwerdeführers stelle eine Verletzung seiner in Art. 3 EMRK und in Art. 8 EMRK garantierten Rechte dar.Das BFA habe sich nicht ausreichend mit der tatsächlichen Situation in Kroatien auseinandergesetzt. In Kroatien komme es zu illegalen Abschiebungen von Personen, die sich dort bereits im Asylverfahren befänden. Auch gebe es brutale Pushbacks durch die kroatische Exekutive. Zudem sei das Aufnahmesystem aufgrund der hohen Anzahl an Asylantragstellungen in Kroatien überlastet. Es gebe ausreichend Hinweise dafür, dass Kroatien die Grundrechte nicht einhalte. Eine Überstellung des Beschwerdeführers stelle eine Verletzung seiner in Artikel 3, EMRK und in Artikel 8, EMRK garantierten Rechte dar.
9. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 06.02.2024.
10. Im Zuge des nunmehrigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers kam es zu folgenden Vorfällen: Am 08.01.2024 wurde der Beschwerdeführer beim unerlaubten Umgang mit Suchtgiften betreten. Aufgrund des positiven Ergebnisses des Schnelltests und aufgrund seiner widersprüchlicher Angaben wurde eine Anzeige erstattet. Ebenfalls am 08.01.2024 war der Beschwerdeführer an einer Massenschlägerei beteiligt. Am 06.02.2024 wurde der Beschwerdeführer bei der Gegehung eines Diebstahls betreten; er war geständig und es wurde eine Anzeige erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 14.11.2023 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war er aus einem Drittstaat kommend (Bosnien) illegal in Kroatien eingereist und hatte dort am 30.10.2023 um internationalen Schutz angesucht. Der Beschwerdeführer hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich nicht für mindestens drei Monate verlassen.
Zuvor hatte sich der Beschwerdeführer bereits im Zeitraum von September 2005 bis Oktober 2019 in Österreich aufgehalten. Am 17.09.2005 hatte er als damals Minderjähriger einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt und es war ihm Asyl gewährt worden. Aufgrund der Begehung von Straftaten war ihm der zuerkannte Status des Asylberechtigten jedoch wieder aberkannt worden, der Status des subsidiär Schutzberechtigten war ihm nicht zuerkannt worden und es war eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Zudem war ihm der Konventionsreisepass entzogen worden.
Im gegenständlichen Verfahren richtete das BFA am 27.12.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Kroatien stimmte mit Schreiben vom 08.01.2024 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers unter Verweis auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Im gegenständlichen Verfahren richtete das BFA am 27.12.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Kroatien stimmte mit Schreiben vom 08.01.2024 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers unter Verweis auf Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat Kroatien an.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Ein konkretes Risiko, dass der Beschwerdeführer in Kroatien ohne inhaltliche Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz in die Russische Föderation abgeschoben würde, besteht nicht.
Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung und der Antragstellung in Kroatien dazu entschieden, illegal weiterzureisen, den dortigen Verfahrensausgang nicht abzuwarten und die in Kroatien zur Verfügung stehenden Versorgungsleistungen nicht in Anspruch zu nehmen.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.
Der Beschwerdeführer wurde im österreichischen Bundesgebiet wiederholt strafgerichtlich verurteilt: Am 10.09.2018 war der Beschwerdeführer vom zuständigen Landesgericht wegen Vergehens gegen §§ 15 und 169 StGB (Strafbarkeit des Versuches, Widerstand gegen die Staatsgewalt) und § 28 Abs. 1 erster Fall SMG, weiters §§ 28 Abs. 1 zweiter Fall, 28 Abs. 1 dritter Fall SMG (Vorbereitung von Suchtgifthandel) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten (drei Monate unbedingt) bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 10.01.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je € 4,-- (€ 400,--), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde im österreichischen Bundesgebiet wiederholt strafgerichtlich verurteilt: Am 10.09.2018 war der Beschwerdeführer vom zuständigen Landesgericht wegen Vergehens gegen Paragraphen 15 und 169 StGB (Strafbarkeit des Versuches, Widerstand gegen die Staatsgewalt) und Paragraph 28, Absatz eins, erster Fall SMG, weiters Paragraphen 28, Absatz eins, zweiter Fall, 28 Absatz eins, dritter Fall SMG (Vorbereitung von Suchtgifthandel) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten (drei Monate unbedingt) bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 10.01.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je € 4,-- (€ 400,--), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Im Zuge des nunmehrigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers kam es außerdem zu folgenden Vorfällen: Am 08.01.2024 wurde der Beschwerdeführer beim unerlaubten Umgang mit Suchtgiften betreten. Aufgrund des positiven Ergebnisses des Schnelltests und aufgrund seiner widersprüchlicher Angaben wurde eine Anzeige erstattet. Ebenfalls am 08.01.2024 war der Beschwerdeführer an einer Massenschlägerei beteiligt. Am 06.02.2024 wurde der Beschwerdeführer bei der Gegehung eines Diebstahls betreten; er war geständig und es wurde eine Anzeige erstattet.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich die bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid festgestellten familiären Anknüpfungspunkte, wobei seine Angehörigen - die Eltern, drei Schwestern und zwei Brüdern - mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Der Beschwerdeführer lebte bei seinem nunmehrigen Aufenthalt mit den Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern in einem Betreuungsquartier des Bundes; mittlerweile hat er seit 10.02.2024 keine aufrechte Meldeadresse mehr. Eine besonders berücksichtigungswürdige gegenseitige Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und den in Österreich aufenthaltsberechtigten Angehörigen besteht nicht. Der Beschwerdeführer hat im Zuge seines Voraufenthaltes in Österreich zwar die Schule besucht und spricht Deutsch, darüber hinaus bestehen aber keine besonders ausgeprägten privaten oder beruflichen Bindungen zu Österreich. Eine Integrationsverfestigung hat somit nicht stattgefunden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers über Bosnien nach Kroatien und der dortigen Antragstellung ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem vorliegenden EURODAC-Treffer zu Kroatien vom 30.10.2023. Dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedsta