Entscheidungsdatum
15.05.2024Norm
BDG 1979 §4Spruch
W 122 2257704-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 13.06.2022, GZ: XXXX , betreffend Ersatzanspruch nach § 18a B-GlBG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2023 und 11.04.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 13.06.2022, GZ: römisch XXXX , betreffend Ersatzanspruch nach Paragraph 18 a, B-GlBG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2023 und 11.04.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 18.03.2020, GZ: XXXX , erfolgte seitens der belangten Behörde eine Bekanntmachung über die Neubesetzung der Funktion eines/r stellvertretenden Kommandanten/in und Leiter/in des XXXX beim Stadtpolizeikommando XXXX , Bewertung E1/6, APlNr. XXXX . Das Schreiben richtete sich an alle Exekutivbedienstete. 1. Mit Schreiben vom 18.03.2020, GZ: römisch XXXX , erfolgte seitens der belangten Behörde eine Bekanntmachung über die Neubesetzung der Funktion eines/r stellvertretenden Kommandanten/in und Leiter/in des römisch XXXX beim Stadtpolizeikommando römisch XXXX , Bewertung E1/6, APlNr. römisch XXXX . Das Schreiben richtete sich an alle Exekutivbedienstete.
2. Auf diese Stelle bewarb sich der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer neben zwei weiteren Mitbewerbern mit Schreiben vom 01.04.2020.
3. Mit Schreiben vom 06.04.2020 teilte der Leiter des Stadtpolizeikommandos XXXX mit, dass alle drei fristgerecht beworbenen Personen ( XXXX ; der Beschwerdeführer XXXX ) die jedenfalls notwendigen persönlichen und dienstrechtlichen Voraussetzungen und Erfordernisse für die angestrebte Funktion erfüllten. Er bezeichnete Herrn XXXX und Herrn XXXX als für die Funktion bestens geeignet, den Beschwerdeführer Herrn XXXX nur als geeignet.3. Mit Schreiben vom 06.04.2020 teilte der Leiter des Stadtpolizeikommandos römisch XXXX mit, dass alle drei fristgerecht beworbenen Personen ( römisch XXXX ; der Beschwerdeführer römisch XXXX ) die jedenfalls notwendigen persönlichen und dienstrechtlichen Voraussetzungen und Erfordernisse für die angestrebte Funktion erfüllten. Er bezeichnete Herrn römisch XXXX und Herrn römisch XXXX als für die Funktion bestens geeignet, den Beschwerdeführer Herrn römisch XXXX nur als geeignet.
Begründend führte der Leiter des SPK XXXX zu Herrn XXXX aus, dass dieser bereits in das Führungsteam des SPK XXXX integriert gewesen sei, er stets ein hervorzuhebendes Engagement und eine über das normale Maß hinausgehende Einsatzfreude und Einsatzbereitschaft bewiesen habe. Herr XXXX dürfe als fachlich ausgesprochen versierter Offizier bezeichnet werden, welcher sich zwischenzeitlich auch eine gewisse Führungsroutine aneignen habe können. Für die zur Debatte stehende Funktion dürfe er jedenfalls als bestens geeignet bezeichnet werden. Das notwendige Vertrauensverhältnis sei, ebenso wie die bei ihm vorzufindende Führungskompetenz, als gegeben anzunehmen. Herr XXXX wäre aufgrund seiner besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage – ohne weitere Einarbeitungszeit – sofort und aktiv im Führungsmanagement des SPK XXXX mitzuwirken und die von ihm angestrebte Funktion bestens auszuüben.Begründend führte der Leiter des SPK römisch XXXX zu Herrn römisch XXXX aus, dass dieser bereits in das Führungsteam des SPK römisch XXXX integriert gewesen sei, er stets ein hervorzuhebendes Engagement und eine über das normale Maß hinausgehende Einsatzfreude und Einsatzbereitschaft bewiesen habe. Herr römisch XXXX dürfe als fachlich ausgesprochen versierter Offizier bezeichnet werden, welcher sich zwischenzeitlich auch eine gewisse Führungsroutine aneignen habe können. Für die zur Debatte stehende Funktion dürfe er jedenfalls als bestens geeignet bezeichnet werden. Das notwendige Vertrauensverhältnis sei, ebenso wie die bei ihm vorzufindende Führungskompetenz, als gegeben anzunehmen. Herr römisch XXXX wäre aufgrund seiner besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage – ohne weitere Einarbeitungszeit – sofort und aktiv im Führungsmanagement des SPK römisch XXXX mitzuwirken und die von ihm angestrebte Funktion bestens auszuüben.
Zur Person des Beschwerdeführers führte er weiters aus, dass dieser aus seiner persönlichen Sicht als ein stabiler, fachlich adäquater und solider Offizier bezeichnet werden dürfe, der die ihm übertragenen Aufgaben stets nach bestem Wissen und Gewissen zuverlässig und konsequent erledige. Ihn sich nunmehr in der doch eine gewisse Flexibilität und Führungskompetenz erfordernden Tätigkeit eines stellvertretenden Stadtpolizeikommandanten des SPK XXXX vorzustellen, falle ihm allerdings schwer. Insbesondere in dem für ihn wichtigen Bereich „Führung von Menschen“ könne er keine seriöse und ehrliche Beurteilung abgeben. Dieser Führungsbereich werde seiner subjektiven Einschätzung nach von Herrn XXXX und dem weiteren dritten Bewerber jedenfalls in jeder zu erwartenden Hinsicht erfüllt. Ebenso wäre beim dritten Bewerber wie auch beim Beschwerdeführer eine entsprechende Einarbeitungszeit erforderlich. Zur Person des Beschwerdeführers führte er weiters aus, dass dieser aus seiner persönlichen Sicht als ein stabiler, fachlich adäquater und solider Offizier bezeichnet werden dürfe, der die ihm übertragenen Aufgaben stets nach bestem Wissen und Gewissen zuverlässig und konsequent erledige. Ihn sich nunmehr in der doch eine gewisse Flexibilität und Führungskompetenz erfordernden Tätigkeit eines stellvertretenden Stadtpolizeikommandanten des SPK römisch XXXX vorzustellen, falle ihm allerdings schwer. Insbesondere in dem für ihn wichtigen Bereich „Führung von Menschen“ könne er keine seriöse und ehrliche Beurteilung abgeben. Dieser Führungsbereich werde seiner subjektiven Einschätzung nach von Herrn römisch XXXX und dem weiteren dritten Bewerber jedenfalls in jeder zu erwartenden Hinsicht erfüllt. Ebenso wäre beim dritten Bewerber wie auch beim Beschwerdeführer eine entsprechende Einarbeitungszeit erforderlich.
4. Am 14.04.2020 übermittelte der Dienststellenausschuss für die Bediensteten des Exekutivdienstes beim SPK XXXX seine begründete Stellungnahme im gegenständlichen Besetzungsverfahren. Der Dienststellenausschuss beschloss einstimmig, Herrn XXXX für die angeführte Funktion vorzuschlagen. Herr XXXX stelle die beste Entscheidung für die Organisation und die zukünftige Führung im SPK XXXX dar. 4. Am 14.04.2020 übermittelte der Dienststellenausschuss für die Bediensteten des Exekutivdienstes beim SPK römisch XXXX seine begründete Stellungnahme im gegenständlichen Besetzungsverfahren. Der Dienststellenausschuss beschloss einstimmig, Herrn römisch XXXX für die angeführte Funktion vorzuschlagen. Herr römisch XXXX stelle die beste Entscheidung für die Organisation und die zukünftige Führung im SPK römisch XXXX dar.
5. Mit Schreiben vom 10.06.2020 ersuchte der Leiter der belangten Behörde die Personalabteilung in Hinblick auf das Nachbesetzungsverfahren das weitere Besetzungsprozedere für die Nachbesetzung mit Herrn XXXX einzuleiten.5. Mit Schreiben vom 10.06.2020 ersuchte der Leiter der belangten Behörde die Personalabteilung in Hinblick auf das Nachbesetzungsverfahren das weitere Besetzungsprozedere für die Nachbesetzung mit Herrn römisch XXXX einzuleiten.
6. Mit Schreiben vom 23.06.2020 teilte der Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion Wien mit, dass seitens des Fachausschusses kein Einwand gegen die beabsichtigte Neubesetzung mit Herrn XXXX bestehe. 6. Mit Schreiben vom 23.06.2020 teilte der Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion Wien mit, dass seitens des Fachausschusses kein Einwand gegen die beabsichtigte Neubesetzung mit Herrn römisch XXXX bestehe.
7. Mit Schreiben vom 26.06.2020 teilte die Gleichbehandlungsbeauftragte der LPD Wien mit, dass aus ihrer Sicht alle drei Bewerber als geeignet angesehen werden können. Nach einem Laufbahnvergleich regte diese an, bei der anstehenden Besetzung die gesetzlichen Bestimmungen im Sinne des B-GlBG „ebenfalls“ zu berücksichtigen.
8. Mit Schreiben vom 30.06.2020 ersuchte die belangte Behörde um Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres (Abteilung I/1) hinsichtlich der Nachbesetzung der gegenständlichen Stelle mit Herrn XXXX .8. Mit Schreiben vom 30.06.2020 ersuchte die belangte Behörde um Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres (Abteilung I/1) hinsichtlich der Nachbesetzung der gegenständlichen Stelle mit Herrn römisch XXXX .
9. Mit E-Mail vom 09.07.2020 teilte das Bundesministerium für Inneres (Abteilung I/1) mit, dass kein Einwand gegen die beabsichtigte Personalmaßnahme bestehe.
10. Mit Schreiben vom 13.07.2020 wurde bekanntgegeben, dass Herr XXXX mit Wirksamkeit vom 01.08.2020 mit der gegenständlichen Funktion betraut wird.10. Mit Schreiben vom 13.07.2020 wurde bekanntgegeben, dass Herr römisch XXXX mit Wirksamkeit vom 01.08.2020 mit der gegenständlichen Funktion betraut wird.
11. Mit Schreiben vom 17.07.2020 wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch Herrn XXXX seitens der belangten Behörde jeweils mitgeteilt, dass ihren Bewerbungen für die gegenständliche Funktion leider nicht entsprochen werden konnten.11. Mit Schreiben vom 17.07.2020 wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch Herrn römisch XXXX seitens der belangten Behörde jeweils mitgeteilt, dass ihren Bewerbungen für die gegenständliche Funktion leider nicht entsprochen werden konnten.
12. Mit Schreiben vom 28.09.2020 beantragte der Beschwerdeführer eine „Prüfung auf Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes“ bei der Bundesgleichbehandlungskommission. Er sei aufgrund seines Alters und seiner Weltanschauung beim beruflichen Aufstieg diskriminiert worden.
Herr XXXX sei mit mehr als 15 Jahren an Lebensalter und in allen Belangen des Laufbahnvergleichs und der beruflichen Erfahrung ihm nachgereiht. Hinsichtlich der Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung führte der Beschwerdeführer aus, dass vom damaligen Leiter des - FSG geführten - Dienststellenausschusses, Herr XXXX , Herr XXXX unabhängig von den für die Vergabe von Planstellen maßgeblichen Kriterien unterstützt und auch gefordert worden sei. Der Beschwerdeführer habe in Erfahrung gebracht, dass Herr XXXX sich direkt an den seiner Ansicht nach dem sozialdemokratischen Lager zuzurechnenden Polizeipräsidenten Herrn XXXX bzw. an das „Wiener Rathaus“ gewandt hätte. Der Polizeipräsident habe möglicherweise auch über Empfehlung des „Wiener Rathauses“ die Entscheidung für Herrn XXXX getroffen. Führungskräfte hätten das auch als „Abschiedsgeschenk“ für den nunmehr im Ruhestand befindlichen Herrn XXXX bezeichnet. Der Behördenleiter habe dem Beschwerdeführer versichert, dass die Bewerber alle gleich gut gewesen seien, es seinerseits keine Defizite oder Schwächen gebe und der Betraute keine nennenswerten Stärken in die Waagschale hätte werfen können. Da er in allen Belangen der beruflichen Erfahrung ein deutliches Mehr verbuchen könne, sei er aufgrund seines Lebensalters, aber auch aus Gründen der Weltanschauung, weil nach seinem Dafürhalten seine KdEÖ Mitgliedschaft als „knock out“ Kriterium angesehen worden sei, benachteiligt worden.Herr römisch XXXX sei mit mehr als 15 Jahren an Lebensalter und in allen Belangen des Laufbahnvergleichs und der beruflichen Erfahrung ihm nachgereiht. Hinsichtlich der Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung führte der Beschwerdeführer aus, dass vom damaligen Leiter des - FSG geführten - Dienststellenausschusses, Herr römisch XXXX , Herr römisch XXXX unabhängig von den für die Vergabe von Planstellen maßgeblichen Kriterien unterstützt und auch gefordert worden sei. Der Beschwerdeführer habe in Erfahrung gebracht, dass Herr römisch XXXX sich direkt an den seiner Ansicht nach dem sozialdemokratischen Lager zuzurechnenden Polizeipräsidenten Herrn römisch XXXX bzw. an das „Wiener Rathaus“ gewandt hätte. Der Polizeipräsident habe möglicherweise auch über Empfehlung des „Wiener Rathauses“ die Entscheidung für Herrn römisch XXXX getroffen. Führungskräfte hätten das auch als „Abschiedsgeschenk“ für den nunmehr im Ruhestand befindlichen Herrn römisch XXXX bezeichnet. Der Behördenleiter habe dem Beschwerdeführer versichert, dass die Bewerber alle gleich gut gewesen seien, es seinerseits keine Defizite oder Schwächen gebe und der Betraute keine nennenswerten Stärken in die Waagschale hätte werfen können. Da er in allen Belangen der beruflichen Erfahrung ein deutliches Mehr verbuchen könne, sei er aufgrund seines Lebensalters, aber auch aus Gründen der Weltanschauung, weil nach seinem Dafürhalten seine KdEÖ Mitgliedschaft als „knock out“ Kriterium angesehen worden sei, benachteiligt worden.
13. Mit Stellungnahme vom 09.11.2020 führte die belangte Behörde im Verfahren vor der B-GBK aus, dass der Beschwerdeführer beim beruflichen Aufstieg nicht diskriminiert worden sei.
Ein Laufbahnvergleich zwischen Herrn XXXX und dem Beschwerdeführer ergebe, dass Herr XXXX in den Bereichen Eintritt, dienstführender und leitender Beamter jeweils um 20, 13 und 5 Jahre hinter dem Beschwerdeführer zu reihen sei. Es sei nicht im Sinne eines Automatismus davon auszugehen, dass alleine aufgrund der längeren Verweildauer in einer bestimmten Verwendungsgruppe auch zwangsläufig eine größere Erfahrung oder gar Qualifikation abzuleiten sei. Aus der längeren Verweildauer in einer bestimmten Verwendungsgruppe könne lediglich ein gewisses Maß an dienstlicher Erfahrung vermutet werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tatsache des um 15 Jahre jüngeren Lebensalters des Betrauten stelle kein taugliches Argument zur Untermauerung einer Diskriminierung dar. Ein Vorsprung im Laufbahnvergleich könne lediglich ein Indiz für eine höhere Qualifikation sein. Ein Laufbahnvergleich zwischen Herrn römisch XXXX und dem Beschwerdeführer ergebe, dass Herr römisch XXXX in den Bereichen Eintritt, dienstführender und leitender Beamter jeweils um 20, 13 und 5 Jahre hinter dem Beschwerdeführer zu reihen sei. Es sei nicht im Sinne eines Automatismus davon auszugehen, dass alleine aufgrund der längeren Verweildauer in einer bestimmten Verwendungsgruppe auch zwangsläufig eine größere Erfahrung oder gar Qualifikation abzuleiten sei. Aus der längeren Verweildauer in einer bestimmten Verwendungsgruppe könne lediglich ein gewisses Maß an dienstlicher Erfahrung vermutet werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tatsache des um 15 Jahre jüngeren Lebensalters des Betrauten stelle kein taugliches Argument zur Untermauerung einer Diskriminierung dar. Ein Vorsprung im Laufbahnvergleich könne lediglich ein Indiz für eine höhere Qualifikation sein.
Zu der in der Bekanntmachung vom 18.03.2020 explizit geforderten Anforderung der „Bereitschaft zur permanenten Fortbildung“ sei festzuhalten, dass im Gegensatz zum Beschwerdeführer der Betraute nicht nur erfolgreich das (FH) Masterstudium „Strategisches Sicherheitsmanagement“ als Lehrgangsbester absolviert habe, sondern auch an zahlreichen Projekten und Großeinsätzen mitgewirkt und eine Reihe von Vortragstätigkeiten vorzuweisen habe.
Als weiterer Grund, der für die Betrauung der in Rede stehenden Funktion mit dem zum Zuge Gekommenen spreche, sei die eine Integrationsfigur darstellende und verbindende Persönlichkeit des Herrn XXXX im Spannungsverhältnis des Polizeikommissariats und Stadtpolizeikommandos XXXX , da dieser von Führungskräften, Vorgesetzten, Mitarbeitern und der Personalvertretung akzeptiert werde. Als weiterer Grund, der für die Betrauung der in Rede stehenden Funktion mit dem zum Zuge Gekommenen spreche, sei die eine Integrationsfigur darstellende und verbindende Persönlichkeit des Herrn römisch XXXX im Spannungsverhältnis des Polizeikommissariats und Stadtpolizeikommandos römisch XXXX , da dieser von Führungskräften, Vorgesetzten, Mitarbeitern und der Personalvertretung akzeptiert werde.
Dass die vom Beschwerdeführer behauptete KdEÖ Mitgliedschaft für seine Betrauung mit der in Rede stehenden Funktion ein „knock-out“-Kriterium gewesen sei, werde vom Beschwerdeführer zwar behauptet, jedoch werde inhaltlich dazu nichts ausgeführt. Dieser Vorwurf werde dezidiert zurückgewiesen und werde festgehalten, dass die Mitgliedschaft oder das Sympathisieren zu/mit einer politischen Fraktion keinen Einfluss auf die Personalentscheidung gehabt habe. Die Vorwürfe der Diskriminierung durch den Beschwerdeführer werden seitens der Dienstbehörde entschieden zurückgewiesen.
14. Am 09.09.2021 fand eine Sitzung des Senates II der B-GBK in dieser Sache statt. An dieser Sitzung nahmen der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter, ein Vertreter der LPD Wien sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte der LPD Wien teil. 14. Am 09.09.2021 fand eine Sitzung des Senates römisch II der B-GBK in dieser Sache statt. An dieser Sitzung nahmen der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter, ein Vertreter der LPD Wien sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte der LPD Wien teil.
15. Im Gutachten vom 22.11.2021 beschloss der Senat II der B-GBK wie folgt:15. Im Gutachten vom 22.11.2021 beschloss der Senat römisch II der B-GBK wie folgt:
„Die Besetzung der Funktion des stellvertretenden Kommandanten/der stellvertretenden Kommandantin und Leitung des XXXX beim SPK XXXX mit XXXX stellte eine Diskriminierung aufgrund des Alters und der Weltanschauung von XXXX gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG dar.“„Die Besetzung der Funktion des stellvertretenden Kommandanten/der stellvertretenden Kommandantin und Leitung des römisch XXXX beim SPK römisch XXXX mit römisch XXXX stellte eine Diskriminierung aufgrund des Alters und der Weltanschauung von römisch XXXX gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG dar.“
In ihrem Gutachten konzentriert sich die B-GBK insbesondere auf einen Laufbahnvergleich. Die LPD Wien habe nicht darlegen können, dass bei Abwägung aller Umstande eine höhere Wahrscheinlichkeit dafürspreche, dass die Entscheidung zu Gunsten von Herrn XXXX aus sachlichen Gründen erfolgt sei. Die LPD Wien habe den Senat nicht von der Sachlichkeit und Objektivität der Entscheidung zu Gunsten von Herrn XXXX überzeugen können und dieser komme zum Ergebnis, dass sachfremde Erwägungen und die vom Beschwerdeführer behaupteten Motive Alter und Weltanschauung für die Auswahlentscheidung ausschlaggebend gewesen sein müssen. In ihrem Gutachten konzentriert sich die B-GBK insbesondere auf einen Laufbahnvergleich. Die LPD Wien habe nicht darlegen können, dass bei Abwägung aller Umstande eine höhere Wahrscheinlichkeit dafürspreche, dass die Entscheidung zu Gunsten von Herrn römisch XXXX aus sachlichen Gründen erfolgt sei. Die LPD Wien habe den Senat nicht von der Sachlichkeit und Objektivität der Entscheidung zu Gunsten von Herrn römisch XXXX überzeugen können und dieser komme zum Ergebnis, dass sachfremde Erwägungen und die vom Beschwerdeführer behaupteten Motive Alter und Weltanschauung für die Auswahlentscheidung ausschlaggebend gewesen sein müssen.
16. Mit Schreiben vom 14.12.2021 stellte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Schadenersatz nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz“. Darin begehrt er 1.) Ersatz des bislang eingetretenen Vermögensschadens (Bezugsdifferenz z.B. E1/5 – E1/6 für den Zeitraum ab der erfolgten Bestellung der Mitbewerberin [sic]), 2.) Entschädigung für die durch die Mehrfachdiskriminierung erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von drei Monatsbezügen sowie 3.) Ersatz des künftigen Vermögensschadens (Fortzahlung der monatlichen Bezugsdifferenz z.B E1/5 – E1/6 bis zur tatsächlichen Erlangung der besoldungsrechtlichen Stellung E1/6). Begründend führte der Beschwerdeführer in diesem an die LPD Wien gerichteten Antrag im Wesentlichen wie in jenem an die B-GBK aus und verweist auf das Gutachten der B-GBK.
17. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der LPD Wien vom 13.06.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.12.2021 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Weltanschauung und das Lebensalter des Beschwerdeführers als auch jene/s von Herrn XXXX im gesamten Besetzungsvorgang keine Rolle gespielt habe. Dem Gutachten der B-GBK mangle es an der erforderlichen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Zudem sei es widersprüchlich. Eine Auseinandersetzung mit dem möglichen Vorliegen einer Altersdiskriminierung oder der Weltanschauung finde im Gutachten nicht statt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfülle nicht die Anforderung einer Glaubhaftmachung, sondern sei dieses als bloße Behauptung zu qualifizieren. Im Ergebnis bleibe nicht mehr als ein subjektives Gefühl des Beschwerdeführers. Auf das Lebensalter und die Weltanschauung der Bewerber werde im Schriftsatz in so geringem Ausmaß eingegangen, dass einer der übrigen Diskriminierungsgründe gleichermaßen behauptet hätte werden können.17. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der LPD Wien vom 13.06.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.12.2021 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Weltanschauung und das Lebensalter des Beschwerdeführers als auch jene/s von Herrn römisch XXXX im gesamten Besetzungsvorgang keine Rolle gespielt habe. Dem Gutachten der B-GBK mangle es an der erforderlichen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Zudem sei es widersprüchlich. Eine Auseinandersetzung mit dem möglichen Vorliegen einer Altersdiskriminierung oder der Weltanschauung finde im Gutachten nicht statt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfülle nicht die Anforderung einer Glaubhaftmachung, sondern sei dieses als bloße Behauptung zu qualifizieren. Im Ergebnis bleibe nicht mehr als ein subjektives Gefühl des Beschwerdeführers. Auf das Lebensalter und die Weltanschauung der Bewerber werde im Schriftsatz in so geringem Ausmaß eingegangen, dass einer der übrigen Diskriminierungsgründe gleichermaßen behauptet hätte werden können.
18. Mit Schriftsatz vom 07.07.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
19. Mit Schriftsatz vom 29.07.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
20. Am 29.11.2023 und 11.04.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Eine Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG, da das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden konnte. 20. Am 29.11.2023 und 11.04.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Eine Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG, da das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden konnte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht in der Verwendungsgruppe E1/5 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Landespolizeidirektion Wien.
1.2. Gegenständlich ist das Verfahren zur Besetzung der Funktion eines/r stellvertretenden Kommandanten/in und Leiter/in des XXXX beim Stadtpolizeikommando XXXX , Bewertung E1/6, APlNr. XXXX .1.2. Gegenständlich ist das Verfahren zur Besetzung der Funktion eines/r stellvertretenden Kommandanten/in und Leiter/in des römisch XXXX beim Stadtpolizeikommando römisch XXXX , Bewertung E1/6, APlNr. römisch XXXX .
1.3. Auf diese Stelle bewarb sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.04.2020 rechtzeitig. Ebenso bewarben sich rechtzeig XXXX und XXXX . Insgesamt bewarben sich drei Interessenten auf in Rede stehende Funktion. Alle drei Bewerber erfüllten zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung die grundlegenden in der Bekanntmachung angeführten Ernennungserfordernisse.1.3. Auf diese Stelle bewarb sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.04.2020 rechtzeitig. Ebenso bewarben sich rechtzeig römisch XXXX und römisch XXXX . Insgesamt bewarben sich drei Interessenten auf in Rede stehende Funktion. Alle drei Bewerber erfüllten zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung die grundlegenden in der Bekanntmachung angeführten Ernennungserfordernisse.
1.4. Als Aufgaben der/des stellvertretenden Leiter/in des SPK XXXX in der Arbeitsplatzbeschreibung genannt wurden die Vertretung des SPK-Kommandanten, die strategische Einsatzplanung und Steuerung des überörtlichen Exekutivdienstes, die Planung und Durchführung von ordnungsdienstlichen Einsätzen und Schwerpunktaktionen, die Erstellung von kalendermäßigen Vorbereitungen, die Einsatzleitung bei ad-hoc Lagen, die Durchführung der Angelegenheiten von geschlossenen Einheiten, Objektschutz, Einsatztraining, Grenzdienstangelegenheiten und Fremdenwesen und die fachbezogene Berichterstattung.1.4. Als Aufgaben der/des stellvertretenden Leiter/in des SPK römisch XXXX in der Arbeitsplatzbeschreibung genannt wurden die Vertretung des SPK-Kommandanten, die strategische Einsatzplanung und Steuerung des überörtlichen Exekutivdienstes, die Planung und Durchführung von ordnungsdienstlichen Einsätzen und Schwerpunktaktionen, die Erstellung von kalendermäßigen Vorbereitungen, die Einsatzleitung bei ad-hoc Lagen, die Durchführung der Angelegenheiten von geschlossenen Einheiten, Objektschutz, Einsatztraining, Grenzdienstangelegenheiten und Fremdenwesen und die fachbezogene Berichterstattung.
1.5. Diesen Aufgaben korrespondieren die folgenden in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Tätigkeiten: Teilnahme an Besprechungen, Evaluierungen, Kontakthaltung mit anderen Behörden und Institutionen, tagesaktuelle Organisation des Dienstbetriebs des SPK hinsichtlich Streifendienst, Schwerpunkte, Veranstaltungen und Versammlungen, Überwachungen ect., Auswertung von Analysen und Lagebildern, Durchführung von Führungsverfahren gemäß RfBL für ordnungsdienstliche Einsätze (Fußballveranstaltungen, Konzerte, Laufveranstaltungen, jüdische Veranstaltungen, Demonstrationen, Versammlungen ect.), Organisation von diversen Sonderstreifen (kriminalpolizeiliche, Magistratsstreifen, Streifen mit anderen Institutionen, Bootsstreifen ect.), Erstellen von Ablaufplänen für wiederkehrende Ereignisse, Maßnahmenplanung für kritische Objekte (mit dem Bundesheer), Übernahme der Einsatzleitung bei spontanen Großlagen bzw. bedeutsamen Ereignissen, Organisation aller Angelegenheiten von geschlossenen Einheiten, Abwicklung der Einsatzmittelverwaltung, Durchführung aller Maßnahmen betreffend Objektschutz (Lagebeurteilungen, Erstellen von Wachverhaltungen, Steuerung des Kräfteeinsatzes ect.), Durchführung von Veranlassungen hinsichtlich Einsatztraining, fallweise Aktivierung von Grenzkontrollen, Planung und Durchführung von Fremdenstreifen, Setzen von fallweisen Maßnahmen in Asylangelegenheiten, Durchführung fachbezogener Berichterstattung, Durchführung von Steuerungsmaßnahmen hinsichtlich diverser Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (berufsbegleitende Fortbildung ect.).
1.6. Laut Bekanntmachung für die in Rede stehende Funktion sind auf diesem Arbeitsplatz folgende Aufgaben zu erfüllen:
? Stellvertretung und Unterstützung des/der SPK Kommandanten/in
? Planung, Leitung und Durchführung von ordnungsdienstlichen Einsätzen und Schwerpunktaktionen
? Einsatzleitung bei pol. ad hoc Lagen
? Grundsätzliche Belange des Dienstvollzuges aller Dienststellen des SPK
? Die Steuerung des quantitativen und qualitativen Ressourceneinsatzes für den Dienstvollzug
? Die Sicherstellung der Zwangsmittelerhebung
? Die Bearbeitung von Beschwerden
? Strategische Einsatzplanung und Steuerung des überörtlichen Exekutivdienstes
? Durchführung der Angelegenheiten von geschlossenen Einheiten, Objektschutz, Einsatzführung
Dabei sind, neben den allgemeinen Voraussetzungen (Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder das Vorliegen der Voraussetzungen für die Übernahme in ein solches, das besondere Ernennungserfordernis für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E1 oder einer hinsichtlich der Ernennungserfordernisse gleich zu wertenden Verwendungsgruppe, die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für leitende Exekutivbeamte oder Erbringung der Erfordernisse gem. Anlage 1 zum BDG 1979 Pkt. 8.18. und eine unbeanstandete dienstliche Laufbahn), folgende Anforderungen an den Arbeitsplatz verbunden:
? Ausgezeichnete Kenntnisse der für den Arbeitsplatz wesentlichen anzuwendenden Rechtsvorschriften und der innerbehördlichen Rechtsquellen (Dienstanweisungen u.ä.)
? Umfassende Kenntnisse über die Organisation der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten
? Besondere Kenntnisse und Bereitschaft zur permanenten Fortbildung im spezifischen Bereich
? Kenntnisse im Bereich des New Public Management
? Hohe Leistungsbereitschaft, problembezogenes Entscheidungsverhalten und Entscheidungsfreudigkeit, hohe soziale Kompetenz, besondere mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit, Durchsetzungsvermögen sowie emotionale Stabilität
? Erfahrung in Angelegenheiten der exekutiven Einsatzleitung
1.7. Mit Wirksamkeit vom 01.08.2020 wurde Herr XXXX mit der gegenständlichen Funktion betraut. 1.7. Mit Wirksamkeit vom 01.08.2020 wurde Herr römisch XXXX mit der gegenständlichen Funktion betraut.
1.8. Die B-GBK hielt in ihrem Gutachten vom 22.11.2021 ohne Anhörung des mit der Funktion als bestgeeignet Betrauten fest, dass die Besetzung der in Rede stehenden Funktion mit Herrn XXXX eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund des Alters und der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG darstelle.1.8. Die B-GBK hielt in ihrem Gutachten vom 22.11.2021 ohne Anhörung des mit der Funktion als bestgeeignet Betrauten fest, dass die Besetzung der in Rede stehenden Funktion mit Herrn römisch XXXX eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund des Alters und der Weltanschauung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG darstelle.
1.9. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um den am besten geeigneten Bewerber.
1.10. Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren betreffend die Besetzung der gegenständlichen Stelle insbesondere nicht aufgrund des Alters oder der Weltanschauung, aber auch nicht aufgrund sonstiger im B-GlBG normierter verpönter Merkmale diskriminierend behandelt oder übergangen. Er wurde wegen seiner geringeren Eignung nicht betraut.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen Punkt 1.1. bis inklusive Punkt 1.8. ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen und dem Gerichtsakt. Anzuführen sind insbesondere die Bekanntmachung vom 18.03.2020, die Bewerbungsschreiben der Interessenten, die Arbeitsplatzbeschreibung der/des stellvertretenden Leiter/in des SPK XXXX , und das Gutachten des Senates II der B-GBK vom 22.11.2021.2.1. Die Feststellungen Punkt 1.1. bis inklusive Punkt 1.8. ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen und dem Gerichtsakt. Anzuführen sind insbesondere die Bekanntmachung vom 18.03.2020, die Bewerbungsschreiben der Interessenten, die Arbeitsplatzbeschreibung der/des stellvertretenden Leiter/in des SPK römisch XXXX , und das Gutachten des Senates römisch II der B-GBK vom 22.11.2021.
2.2. Zu den Feststellungen Punkt 1.9. und Punkt 1.10. ist wie folgt beweiswürdigend auszuführen:
2.2.1. Zur Bewerbung des Beschwerdeführers und des zum Zuge gekommenen Bewerbers XXXX :2.2.1. Zur Bewerbung des Beschwerdeführers und des zum Zuge gekommenen Bewerbers römisch XXXX :
2.2.1.1. Aus dem Akt geht hervor, dass der Beschwerdeführer XXXX die polizeiliche Grundausbildung (Polizeipraktikant), XXXX die E2a Grundausbildung und XXXX die E1 polizeiliche Führungsausbildung (Studienlehrgang „Polizeiliche Führung, Abschluss BA) absolviert habe. Aus dem Bewerbungsreiben des Beschwerdeführers geht hervor, dass er nach Absolvierung seiner Dienstprüfung E1 als leitender Beamter E1/Gl zur BPD Wien XXXX versetzt worden sei. Von XXXX bis XXXX habe er seinen Polizeidienst in der BPD Wien im Büro für XXXX verrichtet, in dem er die Aufgabe der Planstelle für XXXX , E1/3, wahrgenommen habe. Mit XXXX sei er im LPK für Wien dem SPK XXXX dienstzugeteilt gewesen. Von XXXX bis XXXX sei er mit der Planstelle des Stellvertreters des Leiters des Stadtpolizeikommandos von XXXX , E1/3, betraut gewesen. Von XXXX bis XXXX sei er im SPK XXXX dienstzugeteilt und mit der Leitung des XXXX betraut gewesen. Seit XXXX sei er dem SPK XXXX zur Dienstleistung zugewiesen und mit der Leitung des Referates für XXXX ab XXXX formell mit der Planstelle des Leiters des Referates für XXXX betraut. Im Rahmen einer Dienstzuteilung habe er von XXXX bis XXXX im SPK XXXX die Vertretung des Stadtpolizeikommandanten wahrgenommen. Daran anschließend sei er bis XXXX auf Basis einer Dienstzuteilung im SPK XXXX tätig gewesen. Seit XXXX nehme er wieder die Aufgaben des Leiters des Referats für XXXX im SPK XXXX wahr. Seit XXXX vertrete er auch vermehrt den Leiter des XXXX und auch den Stadtpolizeikommandanten bei deren Aufgabenerfüllung. Zudem fungiere er seit XXXX als Kompaniekommandant der XXXX . Mit Wirksamkeit vom XXXX sei er mit der Leitung des XXXX im SPK XXXX betraut worden. 2.2.1.1. Aus dem Akt geht hervor, dass der Beschwerdeführer römisch XXXX die polizeiliche Grundausbildung (Polizeipraktikant), römisch XXXX die E2a Grundausbildung und römisch XXXX die E1 polizeiliche Führungsausbildung (Studienlehrgang „Polizeiliche Führung, Abschluss BA) absolviert habe. Aus dem Bewerbungsreiben des Beschwerdeführers geht hervor, dass er nach Absolvierung seiner Dienstprüfung E1 als leitender Beamter E1/Gl zur BPD Wien römisch XXXX versetzt worden sei. Von römisch XXXX bis römisch XXXX habe er seinen Polizeidienst in der BPD Wien im Büro für römisch XXXX verrichtet, in dem er die Aufgabe der Planstelle für römisch XXXX , E1/3, wahrgenommen habe. Mit römisch XXXX sei er im LPK für Wien dem SPK römisch XXXX dienstzugeteilt gewesen. Von römisch XXXX bis römisch XXXX sei er mit der Planstelle des Stellvertreters des Leiters des Stadtpolizeikommandos von römisch XXXX , E1/3, betraut gewesen. Von römisch XXXX bis römisch XXXX sei er im SPK römisch XXXX dienstzugeteilt und mit der Leitung des römisch XXXX betraut gewesen. Seit römisch XXXX sei er dem SPK römisch XXXX zur Dienstleistung zugewiesen und mit der Leitung des Referates für römisch XXXX ab römisch XXXX formell mit der Planstelle des Leiters des Referates für römisch XXXX betraut. Im Rahmen einer Dienstzuteilung habe er von römisch XXXX bis römisch XXXX im SPK römisch XXXX die Vertretung des Stadtpolizeikommandanten wahrgenommen. Daran anschließend sei er bis römisch XXXX auf Basis einer Dienstzuteilung im SPK römisch XXXX tätig gewesen. Seit römisch XXXX nehme er wieder die Aufgaben des Leiters des Referats für römisch XXXX im SPK römisch XXXX wahr. Seit römisch XXXX vertrete er auch vermehrt den Leiter des römisch XXXX und auch den Stadtpolizeikommandanten bei deren Aufgabenerfüllung. Zudem fungiere er seit römisch XXXX als Kompaniekommandant der römisch XXXX . Mit Wirksamkeit vom römisch XXXX sei er mit der Leitung des römisch XXXX im SPK römisch XXXX betraut worden.
Aus der Bewerbung des Beschwerdeführers auf die in Rede stehende Funktion ergibt sich, dass er zahlreiche Seminare und Weiterbildungen besucht habe. Im Zeitraum XXXX bis XXXX werden sechs näher beschriebene Seminare und Weiterbildungen vom Beschwerdeführer gelistet. Im Zuge seiner Tätigkeit im SPK XXXX sei er bei zahlreichen Großsportveranstaltungen wie Fußballländerspiele, ca. 60 Meisterschaftsspiele der österreichischen Bundesliga, sowie Champions-League- und Euro-League-Spiele, Laufveranstaltungen wie etwa österreichische Frauenlaufe von XXXX bis XXXX , Wien Energie Business-Run von XXXX bis XXXX und Großkonzerte tätig gewesen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er zwischen XXXX und XXXX jeweils bei rund 36 Spielen des FK Austria Wien und rund 36 Spielen des SK Rapid jährlich als Einsatzkommandant tätig gewesen sei (VH 1, S. 7).Aus der Bewerbung des Beschwerdeführers auf die in Rede stehende Funktion ergibt sich, dass er zahlreiche Seminare und Weiterbildungen besucht habe. Im Zeitraum römisch XXXX bis römisch XXXX werden sechs näher beschriebene Seminare und Weiterbildungen vom Beschwerdeführer gelistet. Im Zuge seiner Tätigkeit im SPK römisch XXXX sei er bei zahlreichen Großsportveranstaltungen wie Fußballländerspiele, ca. 60 Meisterschaftsspiele der österreichischen Bundesliga, sowie Champions-League- und Euro-League-Spiele, Laufveranstaltungen wie etwa österreichische Frauenlaufe von römisch XXXX bis römisch XXXX , Wien Energie Business-Run von römisch XXXX bis römisch XXXX und Großkonzerte tätig gewesen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er zwischen römisch XXXX und römisch XXXX jeweils bei rund 36 Spielen des FK Austria Wien und rund 36 Spielen des SK Rapid jährlich als Einsatzkommandant tätig gewesen sei (VH 1, S. 7).
2.2.1.2. Aus dem Akt geht hervor, dass der zum Zuge gekommene XXXX die polizeiliche Grundausbildung absolviert habe, er XXXX in die Verwendungsgruppe E2a und XXXX in die Verwendungsgruppe E1 ernannt worden sei. XXXX habe er die E1 polizeiliche Führungsausbildung (Abschluss BA) und XXXX die Ausbildung Strategisches Sicherheitsmanagement (Abschluss MA) absolviert. Aus dem Bewerbungsreiben von Herrn XXXX geht hervor, dass er bereits im Zuge seiner E1 Ausbildung mehrere Monate im SPK XXXX im XXXX tätig gewesen sei. Nach Absolvierung seiner E1 Ausbildung sei er vom XXXX bis XXXX im SPK XXXX als leitender Beamter im XXXX , vom XXXX bis XXXX in der XXXX als Kommandant der PAZ XXXX , von XXXX bis XXXX im SPK XXXX als leitender Beamter im XXXX , darunter von XXXX bis XXXX provisorisch mit der Stellvertretung des Stadtpolizeikommandanten des SPK XXXX betraut, und daran anschließend im SPK XXXX als stellvertretender Leiter des Stadtpolizeikommandanten und Leiter des Einsatzbüros tätig gewesen. Seit XXXX sei er als Einheitskommandant der XXXX in der XXXX – Einsatzeinheit XXXX tätig. 2.2.1.2. Aus dem Akt geht hervor, dass der zum Zuge gekommene römisch XXXX die polizeiliche Grundausbildung absolviert habe, er römisch XXXX in die Verwendungsgruppe E2a und römisch XXXX in die Verwendungsgruppe E1 ernannt worden sei. römisch XXXX habe er die E1 polizeiliche Führungsausbildung (Abschluss BA) und römisch XXXX die Ausbildung Strategisches Sicherheitsmanagement (Abschluss MA) absolviert. Aus dem Bewerbungsreiben von Herrn römisch XXXX geht hervor, dass er bereits im Zuge seiner E1 Ausbildung mehrere Monate im SPK römisch XXXX im römisch XXXX tätig gewesen sei. Nach Absolvierung seiner E1 Ausbildung sei er vom römisch XXXX bis römisch XXXX im SPK römisch XXXX als leitender Beamter im römisch XXXX , vom römisch XXXX bis römisch XXXX in der römisch XXXX als Kommandant der PAZ römisch XXXX , von römisch XXXX bis römisch XXXX im SPK römisch XXXX als leitender Beamter im römisch XXXX , darunter von römisch XXXX bis römisch XXXX provisorisch mit der Stellvertretung des Stadtpolizeikommandanten des SPK römisch XXXX betraut, und daran anschließend im SPK römisch XXXX als stellvertretender Leiter des Stadtpolizeikommandanten und Leiter des Einsatzbüros tätig gewesen. Seit römisch XXXX sei er als Einheitskommandant der römisch XXXX in der römisch XXXX – Einsatzeinheit römisch XXXX tätig.
Aus der Bewerbung des Herrn XXXX auf die in Rede stehende Stelle ergibt sich, dass er zahlreiche Weiterbildungen und Seminare besucht habe. Er sei sowohl im Bachelorstudium „Polizeiliche Führung“ als auch im Masterstudium „Strategisches Sicherheitsmanagement“ jeweils Jahrgangsbester gewesen. Zudem weise er sehr gute Kenntnisse im Bereich des „New Public Manangements“ auf. Auch sei er als Vortragender tätig und führt diverse Vortragstätigkeiten an, darunter etwa im GAL E2a, in der BBF oder beim ÖBH. Auch sei er als Vortragender in zahlreichen Abteilungsschulungen