Entscheidungsdatum
17.05.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W289 2230629-3/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolf-Georg SCHÄRF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2021, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 16.03.2021 bis 26.03.2021, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolf-Georg SCHÄRF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2021, Zl. römisch XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 16.03.2021 bis 26.03.2021, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch II. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 15.03.2021 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden bezeichnet als: BFA oder Bundesamt) über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Das Vorliegen von Fluchtgefahr und das Nichtausreichen eines gelinderen Mittels begründete das BFA im angefochtenen Bescheid insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer zur Vereitelung seiner Rückführung zum einen im Stande der Strafhaft einen Asylfolgeantrag gestellt und zuletzt - unter Mitwirkung seiner Ehefrau - gefälschte deutsche Dokumente angekauft habe, die er im Falle einer bevorstehenden Abschiebung zu verwenden beabsichtige. Der Beschwerdeführer sei nicht ausreisewillig und verfüge über keine aufrechte Beschäftigung, sodass für den Fall einer (endgültigen) negativen Entscheidung über seinen Asylfolgeantrag mit dem Untertauchen des Beschwerdeführers zu rechnen sei (vgl. XXXX ).1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 15.03.2021 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden bezeichnet als: BFA oder Bundesamt) über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Das Vorliegen von Fluchtgefahr und das Nichtausreichen eines gelinderen Mittels begründete das BFA im angefochtenen Bescheid insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer zur Vereitelung seiner Rückführung zum einen im Stande der Strafhaft einen Asylfolgeantrag gestellt und zuletzt - unter Mitwirkung seiner Ehefrau - gefälschte deutsche Dokumente angekauft habe, die er im Falle einer bevorstehenden Abschiebung zu verwenden beabsichtige. Der Beschwerdeführer sei nicht ausreisewillig und verfüge über keine aufrechte Beschäftigung, sodass für den Fall einer (endgültigen) negativen Entscheidung über seinen Asylfolgeantrag mit dem Untertauchen des Beschwerdeführers zu rechnen sei vergleiche römisch XXXX ).
2. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 16.03.2021 in Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer am 16.03.2021 in Schubhaft genommen.
3. Mit Schreiben vom 18.03.2021, vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per Mail an das BFA am 19.03.2021 übermittelt, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde betreffend die Verhängung der Schubhaft am 15.03.2021. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), Zl. XXXX , wurde das mittels E-Mail übermittelte Anbringen gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV iVm § 21 Abs. 3 BVwGG als unzulässig zurückgewiesen.3. Mit Schreiben vom 18.03.2021, vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per Mail an das BFA am 19.03.2021 übermittelt, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde betreffend die Verhängung der Schubhaft am 15.03.2021. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), Zl. römisch XXXX , wurde das mittels E-Mail übermittelte Anbringen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, BVwGG als unzulässig zurückgewiesen.
4. Mit Schreiben vom 22.03.2021, eingelangt am 24.03.2021, erhob der Beschwerdeführer durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit 16.03.2021. Im Rahmen der Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ein Kostenersatz wurde seitens des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers nicht beantragt. Mit Verweis auf ein Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2020 wurde in der gegenständlichen Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nach wie vor das Auslangen gefunden werden könne. Die Familie des Beschwerdeführers lebe weiterhin in Österreich und er sei schon in der Vergangenheit den ihn auferlegten Verpflichtungen nachgekommen. Somit sei nachgewiesen, dass sich dieser an die entsprechenden Auflagen halte. Zudem sei beabsichtigt, gegen den Bescheid des Bundesamtes, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei, Beschwerde zu erheben. Da somit das Asylverfahren noch länger andauern werde, erweise sich die angeordnete Schubhaft als unverhältnismäßig (vgl. XXXX ).4. Mit Schreiben vom 22.03.2021, eingelangt am 24.03.2021, erhob der Beschwerdeführer durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit 16.03.2021. Im Rahmen der Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ein Kostenersatz wurde seitens des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers nicht beantragt. Mit Verweis auf ein Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2020 wurde in der gegenständlichen Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nach wie vor das Auslangen gefunden werden könne. Die Familie des Beschwerdeführers lebe weiterhin in Österreich und er sei schon in der Vergangenheit den ihn auferlegten Verpflichtungen nachgekommen. Somit sei nachgewiesen, dass sich dieser an die entsprechenden Auflagen halte. Zudem sei beabsichtigt, gegen den Bescheid des Bundesamtes, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei, Beschwerde zu erheben. Da somit das Asylverfahren noch länger andauern werde, erweise sich die angeordnete Schubhaft als unverhältnismäßig vergleiche römisch XXXX ).
5. Das Bundesamt legte am 25.03.2021 die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor und erstattete im Zuge der Aktenvorlage eine Stellungnahme, in der insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer durch seine wiederholte Straffälligkeit gezeigt habe, dass er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers zeige eindeutig, dass im gegenständlichen Verfahren Fluchtgefahr gegeben sei und er nicht gewillt sei, im Falle einer durchsetzbaren Entscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Auch eine erneute Anordnung des gelinderen Mittels erscheine nicht ausreichend, da die in Österreich lebenden Familienangehörigen den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten hätten können. Es sei vielmehr zu befürchten, dass er in Freiheit und auch bei einer nochmaligen Wohnsitznahme bei seiner Gattin, den Aufforderungen der Behörde keine Folge leisten werde. Da ihn seine Ehefrau schon in der Vergangenheit bei der Beschaffung von gefälschten Dokumenten unterstützt habe, sei vielmehr zu befürchten, dass diese ihn dabei unterstützen würde, sich im Falle von weiteren fremdenrechtlichen Maßnahmen im Verborgenen zu halten. Im gegenständlichen Verfahren liege bereits die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor und sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer im Falle, dass die abweisende Entscheidung in seinem derzeitigen Asylverfahren durchführbar werde, mittels nächstmöglichen Charters am 08.04.2021 in sein Heimatland abzuschieben ( XXXX ).5. Das Bundesamt legte am 25.03.2021 die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor und erstattete im Zuge der Aktenvorlage eine Stellungnahme, in der insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer durch seine wiederholte Straffälligkeit gezeigt habe, dass er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers zeige eindeutig, dass im gegenständlichen Verfahren Fluchtgefahr gegeben sei und er nicht gewillt sei, im Falle einer durchsetzbaren Entscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Auch eine erneute Anordnung des gelinderen Mittels erscheine nicht ausreichend, da die in Österreich lebenden Familienangehörigen den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten hätten können. Es sei vielmehr zu befürchten, dass er in Freiheit und auch bei einer nochmaligen Wohnsitznahme bei seiner Gattin, den Aufforderungen der Behörde keine Folge leisten werde. Da ihn seine Ehefrau schon in der Vergangenheit bei der Beschaffung von gefälschten Dokumenten unterstützt habe, sei vielmehr zu befürchten, dass diese ihn dabei unterstützen würde, sich im Falle von weiteren fremdenrechtlichen Maßnahmen im Verborgenen zu halten. Im gegenständlichen Verfahren liege bereits die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor und sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer im Falle, dass die abweisende Entscheidung in seinem derzeitigen Asylverfahren durchführbar werde, mittels nächstmöglichen Charters am 08.04.2021 in sein Heimatland abzuschieben ( römisch XXXX ).
6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.03.2021, Zl. XXXX , wurde im ersten Rechtsgang der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des BFA vom 15.03.2021, sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 16.03.2021 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt A.I.). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Spruchpunkt A.II.). Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt A.III.). Eine Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen (Spruchpunkt B.). 6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.03.2021, Zl. römisch XXXX , wurde im ersten Rechtsgang der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des BFA vom 15.03.2021, sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 16.03.2021 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt A.I.). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Spruchpunkt A.II.). Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wurde gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt A.III.). Eine Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zugelassen (Spruchpunkt B.).
In seiner Begründung folgte das BVwG den Ausführungen des BFA zum Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des § 67 FPG, erachtete allerdings im Hinblick auf die familiäre und soziale Verfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und den Umstand, dass er sich bisher nie einem behördlichen Verfahren durch Untertauchen entzogen habe, die Anordnung eines gelinderen Mittels für die Erreichung des Sicherungszwecks als ausreichend. Die Stellung eines Asylfolgeantrags und die mangelnde Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers seien für sich genommen noch kein Grund, die Anhaltung in Schubhaft anzuordnen. Zur Begründung des negativen Fortsetzungsausspruchs führte das BVwG aus, dass der bereits der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheids zugrundeliegende Sachverhalt keine wesentliche Änderung erfahren habe ( XXXX ).In seiner Begründung folgte das BVwG den Ausführungen des BFA zum Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, FPG, erachtete allerdings im Hinblick auf die familiäre und soziale Verfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und den Umstand, dass er sich bisher nie einem behördlichen Verfahren durch Untertauchen entzogen habe, die Anordnung eines gelinderen Mittels für die Erreichung des Sicherungszwecks als ausreichend. Die Stellung eines Asylfolgeantrags und die mangelnde Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers seien für sich genommen noch kein Grund, die Anhaltung in Schubhaft anzuordnen. Zur Begründung des negativen Fortsetzungsausspruchs führte das BVwG aus, dass der bereits der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheids zugrundeliegende Sachverhalt keine wesentliche Änderung erfahren habe ( römisch XXXX ).
7. Am 26.03.2021 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.
8. Mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX .2021 wurde der Beschwerdeführer vom zuständigen Landesgericht für Strafsachen wegen § 15 StGB §§ 146, 147 (1) Z 1, 147 (2) StGB sowie wegen § 12 2. Fall StGB §§ 223 (1), 224 StGB und § 12 2. Fall StGB § 223 (1) StGB, somit wegen mehreren Urkundendelikten, unter anderem der Bestimmung zur Herstellung eines gefälschten deutschen Aufenthaltstitels und Führerscheins, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.8. Mit rechtskräftigem Urteil vom römisch XXXX .2021 wurde der Beschwerdeführer vom zuständigen Landesgericht für Strafsachen wegen Paragraph 15, StGB Paragraphen 146,, 147 (1) Ziffer eins,, 147 (2) StGB sowie wegen Paragraph 12, 2. Fall StGB Paragraphen 223, (1), 224 StGB und Paragraph 12, 2. Fall StGB Paragraph 223, (1) StGB, somit wegen mehreren Urkundendelikten, unter anderem der Bestimmung zur Herstellung eines gefälschten deutschen Aufenthaltstitels und Führerscheins, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
9. Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 26.03.2021, Zl. XXXX , erhob das BFA am 30.04.2021 eine außerordentliche Revision. Das BFA führt in seiner Amtsrevision unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor allem ins Treffen, das BVwG sei nicht auf die wesentliche Argumentation im Schubhaftbescheid zum Vorliegen von - die Schubhaft rechtfertigender Fluchtgefahr - eingegangen. Das BFA habe sich dabei insbesondere auf die (missbräuchliche) Asylfolgeantragstellung und den Umstand gestützt, der Beschwerdeführer habe sich - mit Unterstützung seiner Ehefrau - während seiner Strafhaft gefälschte deutsche Aufenthalts- und Identitätsdokumente beschafft. Die vom BVwG unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.5.2020, Ra 2019/21/0336, angenommene „soziale und familiäre Verfestigung“ sei maßgeblich durch die Mitwirkung der Ehefrau an der Beschaffung der gefälschten Urkunden relativiert worden. Eine Berücksichtigung der erwähnten Gesichtspunkte hätte zur Annahme eines Sicherungsbedarfs geführt, der nur durch Schubhaft und nicht durch die Anwendung gelinderer Mittel hätte abgedeckt werden können ( XXXX ).9. Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 26.03.2021, Zl. römisch XXXX , erhob das BFA am 30.04.2021 eine außerordentliche Revision. Das BFA führt in seiner Amtsrevision unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor allem ins Treffen, das BVwG sei nicht auf die wesentliche Argumentation im Schubhaftbescheid zum Vorliegen von - die Schubhaft rechtfertigender Fluchtgefahr - eingegangen. Das BFA habe sich dabei insbesondere auf die (missbräuchliche) Asylfolgeantragstellung und den Umstand gestützt, der Beschwerdeführer habe sich - mit Unterstützung seiner Ehefrau - während seiner Strafhaft gefälschte deutsche Aufenthalts- und Identitätsdokumente beschafft. Die vom BVwG unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.5.2020, Ra 2019/21/0336, angenommene „soziale und familiäre Verfestigung“ sei maßgeblich durch die Mitwirkung der Ehefrau an der Beschaffung der gefälschten Urkunden relativiert worden. Eine Berücksichtigung der erwähnten Gesichtspunkte hätte zur Annahme eines Sicherungsbedarfs geführt, der nur durch Schubhaft und nicht durch die Anwendung gelinderer Mittel hätte abgedeckt werden können ( römisch XXXX ).
10. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 11.04.2024, Ra 2021/21/0153-11, hob der VwGH das obengenannte Erkenntnis des BVwG vom 26.03.2021 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Der VwGH führte begründend im Wesentlichen aus, das BFA habe sich im Schubhaftbescheid maßgeblich auf den Umstand des Beschaffens gefälschter deutscher Aufenthalts- und Identitätsdokumente durch den Beschwerdeführer mit dem Zweck der beabsichtigten Vereitelung der Abschiebung gestützt. Hierbei sei das BFA nach den getroffenen Feststellungen auch von der Mitwirkung der Ehefrau durch Überweisung des geforderten Preises und der Schwester durch Empfangnahme und Aufbewahrung der Dokumente ausgegangen. Das BVwG sei in seinem Erkenntnis vom 26.03.2021 nicht auf dieses Argument des BFA eingegangen, habe aber gerade dann, wenn es von der Einschätzung des BFA zum Vorliegen eines nur durch Schubhaft abdeckbaren Sicherungsbedarfs abweichen will, auf die Argumente der Behörde näher einzugehen und ein solches Abgehen nachvollziehbar zu begründen. Weil das BVwG vom BFA berücksichtigte Umstände, die eine familiäre und soziale Integration des Beschwerdeführers relativieren könnten, unbeachtet gelassen habe, habe es das Erkenntnis mit einem maßgeblichen Begründungsmangel belastet (VwGH 11.04.2024, Ra 2021/21/0153-11, Rn 17).
11. Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W289 mit 30.04.2024 neu zugewiesen und die gegenständlichen Akten den Beschwerdeführer betreffend vom VwGH rückübermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein aus XXXX stammender russischer Staatsangehöriger, reiste am XXXX gemeinsam mit seiner Familie unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .2003 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein aus römisch XXXX stammender russischer Staatsangehöriger, reiste am römisch XXXX gemeinsam mit seiner Familie unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch XXXX .2003 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrmals straffällig:
1.1.2.1. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.1.1.2.1. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom römisch XXXX , rechtskräftig seit römisch XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.
1.1.2.2. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.1.1.2.2. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom römisch XXXX , rechtskräftig seit römisch XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.
1.1.2.3. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Die bedingte Nachsicht dieser Verurteilung wurde in weiterer Folge widerrufen.1.1.2.3. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom römisch XXXX , rechtskräftig seit römisch XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Die bedingte Nachsicht dieser Verurteilung wurde in weiterer Folge widerrufen.
1.1.2.4. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Die bedingte Nachsicht dieser Verurteilung wurde in weiterer Folge widerrufen.1.1.2.4. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom römisch XXXX , rechtskräftig seit römisch XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Die bedingte Nachsicht dieser Verurteilung wurde in weiterer Folge widerrufen.
1.1.2.5. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 3 Z 1 FPG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 und 28a Abs. 1 5. Fall SMG sowie §§ 50 Abs. 1 Z 1, 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.1.1.2.5. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom römisch XXXX , rechtskräftig seit römisch XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 114, Absatz eins,, 114 Absatz 3, Ziffer eins, FPG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2 und 28a Absatz eins, 5. Fall SMG sowie Paragraphen 50, Absatz eins, Ziffer eins,, 50 Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.
1.1.2.6. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 83 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.1.1.2.6. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom römisch XXXX , rechtskräftig seit römisch XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 83, Absatz eins,, 105 Absatz eins und 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.
1.1.2.7. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 50 Abs. 1 Z 1 und 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.1.1.2.7. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom römisch XXXX , rechtskräftig seit römisch XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 50, Absatz eins, Ziffer eins und 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
1.1.2.8. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts für Strafsachen vom XXXX , rechtskräftig geworden am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15 StGB §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 147 Abs. 2 StGB sowie wegen § 12 2. Fall StGB, §§ 223 Abs. 1, 224 StGB und § 12 2. Fall StGB, § 223 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt.1.1.2.8. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts für Strafsachen vom römisch XXXX , rechtskräftig geworden am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, StGB Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, 147 Absatz 2, StGB sowie wegen Paragraph 12, 2. Fall StGB, Paragraphen 223, Absatz eins,, 224 StGB und Paragraph 12, 2. Fall StGB, Paragraph 223, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt.
1.1.3. Aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom XXXX der ihm zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 07.03.2019, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen (siehe VwGH 10.5.2019, Ra 2019/01/0158) und die Behandlung einer diesbezüglichen Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt (siehe VfGH 11.6.2019, E 1459/2019).1.1.3. Aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom römisch XXXX der ihm zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 07.03.2019, Zl. römisch XXXX als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen (siehe VwGH 10.5.2019, Ra 2019/01/0158) und die Behandlung einer diesbezüglichen Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt (siehe VfGH 11.6.2019, E 1459/2019).
1.1.4. Während seiner Anhaltung in gerichtlicher Strafhaft stellte der Beschwerdeführer am XXXX 2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme am XXXX .2020 wurde vom Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid der dem Beschwerdeführer gemäß § 12 AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2020, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig gewesen ist und der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2020 aufgehoben.1.1.4. Während seiner Anhaltung in gerichtlicher Strafhaft stellte der Beschwerdeführer am römisch XXXX 2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme am römisch XXXX .2020 wurde vom Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid der dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2020, Zl. römisch XXXX , wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig gewesen ist und der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom römisch XXXX .2020 aufgehoben.
1.1.5. Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der gerichtlichen Strafhaft ordnete das BFA mit Bescheid vom XXXX 2020 über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2020 gab das BVwG mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 08.05.2020, Zl. XXXX , der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom XXXX .2020 statt und erklärte diesen für rechtswidrig (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft stattgegeben und die Anhaltung von XXXX .2020 bis XXXX .2020 für rechtswidrig erklärt. Unter Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen.1.1.5. Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der gerichtlichen Strafhaft ordnete das BFA mit Bescheid vom römisch XXXX 2020 über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2020 gab das BVwG mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 08.05.2020, Zl. römisch XXXX , der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom römisch XXXX .2020 statt und erklärte diesen für rechtswidrig (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch II. wurde der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft stattgegeben und die Anhaltung von römisch XXXX .2020 bis römisch XXXX .2020 für rechtswidrig erklärt. Unter Spruchpunkt römisch III. wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aus Sicht des BVwG das BFA mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen hätte finden müssen, da es keine schlüssigen Hinweise für die Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers geben würde. Ein dringender Sicherungsbedarf oder eine „Sicherungsnotwendigkeit“ durch eine Anhaltung in Schubhaft sei aufgrund der Umstände des gegenständlichen Falles nicht gegeben. So lebe der Beschwerdeführer in Österreich gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen XXXX Kindern. Sie würden über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz verfügen und sei der Beschwerdeführer seit XXXX behördlich gemeldet. Auch habe er sich bislang nie dem Zugriff der Behörden entzogen und von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Aus diesen Gründen sei der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben und gleichzeitig die Anhaltung seit XXXX 2020 für rechtswidrig zu erklären gewesen. Da diese Erwägungen auch zum Entscheidungszeitpunkt unverändert gelten würden, sei auch festzustellen gewesen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und sie erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aus Sicht des BVwG das BFA mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen hätte finden müssen, da es keine schlüssigen Hinweise für die Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers geben würde. Ein dringender Sicherungsbedarf oder eine „Sicherungsnotwendigkeit“ durch eine Anhaltung in Schubhaft sei aufgrund der Umstände des gegenständlichen Falles nicht gegeben. So lebe der Beschwerdeführer in Österreich gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen römisch XXXX Kindern. Sie würden über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz verfügen und sei der Beschwerdeführer seit römisch XXXX behördlich gemeldet. Auch habe er sich bislang nie dem Zugriff der Behörden entzogen und von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Aus diesen Gründen sei der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben und gleichzeitig die Anhaltung seit römisch XXXX 2020 für rechtswidrig zu erklären gewesen. Da diese Erwägungen auch zum Entscheidungszeitpunkt unverändert gelten würden, sei auch festzustellen gewesen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und sie erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
1.1.6. Der Beschwerdeführer wurde sogleich aus der Schubhaft entlassen. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2020 wurden vom BFA die gelinderen Mittel der Unterkunftnahme an der Wohnadresse seiner Familie sowie eine periodische Meldeverpflichtung bei einer namentlich genannten Dienststelle einer Landespolizeidirektion angeordnet. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom XXXX 2020 wurde die gegen den Beschwerdeführer angeordnete periodische Meldeverpflichtung bei einer namentlich genannten Dienststelle einer Landespolizeidirektion bis auf Widerruf ausgesetzt. In weiterer Folge ignorierte der Beschwerdeführer sämtliche Vereinbarungen zu seiner Sicherheit und hielt diese nicht ein (vgl. XXXX ). Aufgrund der am XXXX .2020 erfolgten Festnahme und Einlieferung des Beschwerdeführers in eine Justizanstalt, wurden vom BFA die gegen ihn mit Bescheid vom XXXX 2020 angeordneten gelinderen Mittel aufgehoben. 1.1.6. Der Beschwerdeführer wurde sogleich aus der Schubhaft entlassen. Mit Mandatsbescheid vom römisch XXXX .2020 wurden vom BFA die gelinderen Mittel der Unterkunftnahme an der Wohnadresse seiner Familie sowie eine periodische Meldeverpflichtung bei einer namentlich genannten Dienststelle einer Landespolizeidirektion angeordnet. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom römisch XXXX 2020 wurde die gegen den Beschwerdeführer angeordnete periodische Meldeverpflichtung bei einer namentlich genannten Dienststelle einer Landespolizeidirektion bis auf Widerruf ausgesetzt. In weiterer Folge ignorierte der Beschwerdeführer sämtliche Vereinbarungen zu seiner Sicherheit und hielt diese nicht ein vergleiche römisch XXXX ). Aufgrund der am römisch XXXX .2020 erfolgten Festnahme und Einlieferung des Beschwerdeführers in eine Justizanstalt, wurden vom BFA die gegen ihn mit Bescheid vom römisch XXXX 2020 angeordneten gelinderen Mittel aufgehoben.
1.1.7. Aufgrund des Urteils des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX .2020 gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 und 3 WaffG befand sich der Beschwerdeführer bis XXXX .2021 in Strafhaft.1.1.7. Aufgrund des Urteils des zuständigen Landesgerichtes vom römisch XXXX .2020 gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und 3 WaffG befand sich der Beschwerdeführer bis römisch XXXX .2021 in Strafhaft.
1.1.8. Am XXXX .2020 langte beim BFA die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer von der russischen Vertretungsbehörde ein, gültig bis XXXX .2021. Auf Ersuchen des BFA wurde die Frist zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bis zum XXXX .2021 verlängert.1.1.8. Am römisch XXXX .2020 langte beim BFA die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer von der russischen Vertretungsbehörde ein, gültig bis römisch XXXX .2021. Auf Ersuchen des BFA wurde die Frist zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bis zum römisch XXXX .2021 verlängert.
1.1.9. Im Februar 2021 erlangte das BFA Kenntnis über ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Annahme und des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden gemäß § 224a StGB. Diesem Vorwurf - zu dem sich der Beschwerdeführer geständig verantwortete - lag zugrunde, er habe im XXXX 2019 aus der Strafhaft über Vermittlung eines Mithäftlings bei einem Dritten zwei gefälschte Dokumente, nämlich einen deutschen Führerschein und einen deutschen Aufenthaltstitel, zum Preis von XXXX € „bestellt“. Im XXXX 2019 sei der vereinbarte Geldbetrag von der Ehefrau des Beschwerdeführers an den Dritten im XXXX überwiesen worden. Einige Zeit später seien die - zur Verwendung für den Fall der bevorstehenden Abschiebung des Beschwerdeführers - „bestellten“ Dokumente postalisch an die Adresse der Schwester des Beschwerdeführers übermittelt worden, wo sie XXXX .2020 sichergestellt worden seien. Von der zuständigen Staatsanwaltschaft wurde Anklage wegen des Verdachtes des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 15 StGB, des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach §§ 223 Abs. 1, 12 2. Fall StGB erhoben.1.1.9. Im Februar 2021 erlangte das BFA Kenntnis über ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Annahme und des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraph 224 a, StGB. Diesem Vorwurf - zu dem sich der Beschwerdeführer geständig verantwortete - lag zugrunde, er habe im römisch XXXX 2019 aus der Strafhaft über Vermittlung eines Mithäftlings bei einem Dritten zwei gefälschte Dokumente, nämlich einen deutschen Führerschein und einen deutschen Aufenthaltstitel, zum Preis von römisch XXXX € „bestellt“. Im römisch XXXX 2019 sei der vereinbarte Geldbetrag von der Ehefrau des Beschwerdeführers an den Dritten im römisch XXXX überwiesen worden. Einige Zeit später seien die - zur Verwendung für den Fall der bevorstehenden Abschiebung des Beschwerdeführers - „bestellten“ Dokumente postalisch an die Adresse der Schwester des Beschwerdeführers übermittelt worden, wo sie römisch XXXX .2020 sichergestellt worden seien. Von der zuständigen Staatsanwaltschaft wurde Anklage wegen des Verdachtes des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2,, 15 StGB, des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraphen 223, Absatz eins,, 12 2. Fall StGB erhoben.
1.1.10. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2021 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX .2020 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Weiters wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen den Beschwerdeführer nunmehr im Hinblick auf eine weitere strafgerichtliche Verurteilung ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1.1.10. Mit Bescheid des BFA vom römisch XXXX .2021 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch XXXX .2020 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Weiters wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen den Beschwerdeführer nunmehr im Hinblick auf eine weitere strafgerichtliche Verurteilung ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
1.1.11. Mit Schreiben des BFA vom XXXX .2021 wurde dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit geboten, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Im Rahmen der am XXXX .2021 eingebrachten Stellungnahme wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst ausgeführt, dass die Verhängung der Schubhaft unzulässig sei, da der Beschwerdeführer alle angeordneten Auflagen erfüllt habe.1.1.11. Mit Schreiben des BFA vom römisch XXXX .2021 wurde dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit geboten, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Im Rahmen der am römisch XXXX .2021 eingebrachten Stellungnahme wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst ausgeführt, dass die Verhängung der Schubhaft unzulässig sei, da der Beschwerdeführer alle angeordneten Auflagen erfüllt habe.
1.1.12. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 15.03.2021 ordnete das BFA über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde.1.1.12. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 15.03.2021 ordnete das BFA über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde.
1.1.13. Mit Schreiben vom 31.03.2021 erhob der Beschwerdeführer sodann Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .2021, mit welchem der während der Strafhaft gestellte Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich abgewiesen wurde. Mit Beschluss des BVwG vom 02.04.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das zum Asylfolgeantrag geführte Beschwerdeverfahren ist noch beim BVwG zur Zl. XXXX anhängig.1.1.13. Mit Schreiben vom 31.03.2021 erhob der Beschwerdeführer sodann Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch XXXX .2021, mit welchem der während der Strafhaft gestellte Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich abgewiesen wurde. Mit Beschluss des BVwG vom 02.04.2021, Zl. römisch XXXX , wurde der Beschwerde