Entscheidungsdatum
22.05.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W242 2251986-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan Harg, Belruptstraße 5, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan Harg, Belruptstraße 5, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX 2022, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch XXXX 2022 zu Recht:
A)
I. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird römisch XXXX gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.römisch II. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
III. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch III. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am XXXX .2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am römisch XXXX .2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am XXXX .2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch eine niederschriftliche Erstbefragung statt. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er Somalia verlassen habe, weil seine Volksgruppe (Tumal) in Somalia diskriminiert werde und er deswegen viele Probleme gehabt habe. Weiters habe sein Onkel einen Mann getötet und sei auch selbst gestorben. Die Familie des Mannes, den sein Onkel getötet habe, wolle ihn umbringen.2. Am römisch XXXX .2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch eine niederschriftliche Erstbefragung statt. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er Somalia verlassen habe, weil seine Volksgruppe (Tumal) in Somalia diskriminiert werde und er deswegen viele Probleme gehabt habe. Weiters habe sein Onkel einen Mann getötet und sei auch selbst gestorben. Die Familie des Mannes, den sein Onkel getötet habe, wolle ihn umbringen.
3. Am XXXX .2021 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, sein Onkel väterlicherseits habe eine Landwirtschaft und ein Feld gehabt. Ein Angehöriger der Hawiye habe das Feld seinem Onkel wegnehmen wollen. Der Angehörige der Hawiye habe mit einem Messer auf seinen Onkel eingestochen, welcher ebenfalls ein Messer hervorholte und auf seinen Widersacher einstoch. Beide seien dabei getötet worden. Angehörige der Hawiye hätten ihn daraufhin gesucht, um Blutrache auszuüben, weil er einem Minderheitenclan angehöre. Zwei Leute der Hawiye seien zu ihm gekommen und hätten ihn gepackt und geschlagen. Ihm sei mit einem Messer in den Oberschenkelbereich gestochen worden, wobei seine Hoden gerissen seien. Er sei bewusstlos geworden und habe sich sechs Stunden in diesem Zustand befunden. Ein Nachbar habe das zufällig gesehen und ihn mit Wasser begossen, woraufhin er wach geworden sei. Angehörige der Hawiye hätten ihn mehrmals angerufen und bedroht. Vier Angehörige des Mannes, den sein Onkel getötet habe, seien zu ihm nach Hause gekommen. Er sei allerdings nicht zu Hause gewesen. Seine Frau habe ihn angerufen, ihm davon erzählt und ihm mitgeteilt, er solle nicht nach Hause kommen. 3. Am römisch XXXX .2021 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, sein Onkel väterlicherseits habe eine Landwirtschaft und ein Feld gehabt. Ein Angehöriger der Hawiye habe das Feld seinem Onkel wegnehmen wollen. Der Angehörige der Hawiye habe mit einem Messer auf seinen Onkel eingestochen, welcher ebenfalls ein Messer hervorholte und auf seinen Widersacher einstoch. Beide seien dabei getötet worden. Angehörige der Hawiye hätten ihn daraufhin gesucht, um Blutrache auszuüben, weil er einem Minderheitenclan angehöre. Zwei Leute der Hawiye seien zu ihm gekommen und hätten ihn gepackt und geschlagen. Ihm sei mit einem Messer in den Oberschenkelbereich gestochen worden, wobei seine Hoden gerissen seien. Er sei bewusstlos geworden und habe sich sechs Stunden in diesem Zustand befunden. Ein Nachbar habe das zufällig gesehen und ihn mit Wasser begossen, woraufhin er wach geworden sei. Angehörige der Hawiye hätten ihn mehrmals angerufen und bedroht. Vier Angehörige des Mannes, den sein Onkel getötet habe, seien zu ihm nach Hause gekommen. Er sei allerdings nicht zu Hause gewesen. Seine Frau habe ihn angerufen, ihm davon erzählt und ihm mitgeteilt, er solle nicht nach Hause kommen.
Der letzte Anruf der Angehörigern der Hawiye sei am XXXX .2021 am Nachmittag erfolgt. Der Anrufer sei der Sohn des toten Hawiye-Angehörigen gewesen. Hawiye-Leute seien zuletzt Mitte März 2021 zu ihm nach Hause gekommen. Er sei zu dieser Zeit mit der Ziege von zu Hause Richtung Feld unterwegs gewesen. Er habe seine Frau und seine Kinder zuletzt am XXXX 2021 gesehen.Der letzte Anruf der Angehörigern der Hawiye sei am römisch XXXX .2021 am Nachmittag erfolgt. Der Anrufer sei der Sohn des toten Hawiye-Angehörigen gewesen. Hawiye-Leute seien zuletzt Mitte März 2021 zu ihm nach Hause gekommen. Er sei zu dieser Zeit mit der Ziege von zu Hause Richtung Feld unterwegs gewesen. Er habe seine Frau und seine Kinder zuletzt am römisch XXXX 2021 gesehen.
4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des BFA vom römisch XXXX 2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass hinsichtlich des Vorbringens zur Blutrache nicht nachvollziehbar sei, dass der BF bedroht werde, weil sein Onkel selbst auch getötet worden sei und es daher unlogisch sei, dass noch eine weitere Person bedroht werden würde. Außerdem habe der BF nach der angeblichen Bedrohung weiterhin im Herkunftsstaat leben können und auch seine Familie würde sich noch dort aufhalten. Die Angaben seien auch oft vage gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handle. Von einer Pauschalverfolgung als Angehöriger der Tumal sei nicht auszugehen. Es sei kein Grund erkennbar, weshalb der BF nicht wieder in den Herkunftsstaat zurückkehren und wie vor seiner Ausreise leben könnte. Der BF sei gesund und arbeitsfähig und mehrere seiner Familienmitglieder würden im Herkunftsstaat leben.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am XXXX .2022 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am römisch XXXX .2022 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dem BF würde aufgrund der Streitigkeiten seines Onkels mit dem Stamm der Hawiye als auch wegen deren Ansprüche auf das Ackerland des Onkels eine Verfolgung drohen. Der BF würde einer Übernahme des Grundstücks seines Onkels durch die Hawiye als potentieller Erbe möglicherweise im Weg stehen. Das BFA sei auch nicht ausreichend auf die Volksgruppenzugehörigkeit des BF eingegangen. Weiters sei die Beweiswürdigung mangelhaft. Der BF würde im Falle einer Rückkehr aufgrund der allgemein volatilen Sicherheitslage und der katastrophalen Versorgungslage in Somalia in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
6. Die Parteien wurden mit Schreiben vom 31.08.2022 über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einbeziehung der Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia, Version 4 informiert.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX .2022 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch XXXX .2022 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil.
8. Am 31.01.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Integrationsunterlagen betreffend den BF ein.
9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2023 wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch XXXX .2023 wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.
10. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge: VfGH) vom XXXX .2023 wurde dem BF die Verfahrenshilfe bewilligt und mit Verfügung vom XXXX .2023 übermittelte der VfGH dem RV des BF den Bestellungsbescheid der Rechtsanwaltskammer.10. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge: VfGH) vom römisch XXXX .2023 wurde dem BF die Verfahrenshilfe bewilligt und mit Verfügung vom römisch XXXX .2023 übermittelte der VfGH dem RV des BF den Bestellungsbescheid der Rechtsanwaltskammer.
11. Der BF erhob gegen das Erkenntnis im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht – in vollem Umfang – Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den VfGH wegen der Verletzung der verfassungsgesetzlich und von der GRC gewährleisteten Rechte des BF auf Gleichheit nach dem Rassendiskriminierungs-BVG, das Willkürverbot, die Gewährung von internationalem Schutz nach Art. 18 GRC, den Schutz vor Abschiebung und Ausweisung nach Art. 19 GRC, die Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung nach Somalia, die Unzulässigerklärung der Abschiebung nach Somalia und die Feststellung des wesentlichen Sachverhaltes durch das Gericht. Zudem verletze das angefochtene Erkenntnis den BF durch die Anwendung verfassungswidriger genereller Normen. Der BF beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, Kostenersatz und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie im Fall der Abweisung oder Ablehnung der Behandlung der Beschwerde die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof.11. Der BF erhob gegen das Erkenntnis im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht – in vollem Umfang – Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG an den VfGH wegen der Verletzung der verfassungsgesetzlich und von der GRC gewährleisteten Rechte des BF auf Gleichheit nach dem Rassendiskriminierungs-BVG, das Willkürverbot, die Gewährung von internationalem Schutz nach Artikel 18, GRC, den Schutz vor Abschiebung und Ausweisung nach Artikel 19, GRC, die Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung nach Somalia, die Unzulässigerklärung der Abschiebung nach Somalia und die Feststellung des wesentlichen Sachverhaltes durch das Gericht. Zudem verletze das angefochtene Erkenntnis den BF durch die Anwendung verfassungswidriger genereller Normen. Der BF beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, Kostenersatz und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie im Fall der Abweisung oder Ablehnung der Behandlung der Beschwerde die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof.
12. Mit Beschluss des VfGH vom XXXX .2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.12. Mit Beschluss des VfGH vom römisch XXXX .2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
13. Der VfGH hob das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom XXXX .2023 hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Somalia unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973) auf. Im Übrigen lehnte er die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.13. Der VfGH hob das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom römisch XXXX .2023 hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Somalia unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. römisch eins Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,) auf. Im Übrigen lehnte er die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
14. Am 12.12.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig sei. Zudem wurden das Vorbringen im Verfahren vor dem VfGH sowie die Begründung des VfGH in seinem Erkenntnis dargelegt. Weiters wurde ein aktueller Länderbericht angeführt. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Er legte auch eine Bescheidausfertigung des AMS gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG, einen Dienstzettel, mehrere Länderberichte der UNHCR, die Sicherheitseinstufung des österreichischen Außenministeriums betreffend Somalia und einen Bericht des Auswärtigen Amtes "Somalia: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung)" vor.14. Am 12.12.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig sei. Zudem wurden das Vorbringen im Verfahren vor dem VfGH sowie die Begründung des VfGH in seinem Erkenntnis dargelegt. Weiters wurde ein aktueller Länderbericht angeführt. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Er legte auch eine Bescheidausfertigung des AMS gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG, einen Dienstzettel, mehrere Länderberichte der UNHCR, die Sicherheitseinstufung des österreichischen Außenministeriums betreffend Somalia und einen Bericht des Auswärtigen Amtes "Somalia: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung)" vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF ist ein Staatsangehöriger Somalias, sunnitischer Moslem und und ist Angehöriger der Tumal. Die Muttersprache des BF ist Somalisch. Seine Identität steht nicht fest.
Der BF wurde in XXXX , in der Region Galgaduud, geboren. Er besuchte vier Jahre lang eine Koranschule und arbeitete als Schmied und Messerschleifer sowie in der Landwirtschaft. Der BF ist traditionell verheiratet und hat zehn Kinder. In Österreich leben keine Angehörigen des BF.Der BF wurde in römisch XXXX , in der Region Galgaduud, geboren. Er besuchte vier Jahre lang eine Koranschule und arbeitete als Schmied und Messerschleifer sowie in der Landwirtschaft. Der BF ist traditionell verheiratet und hat zehn Kinder. In Österreich leben keine Angehörigen des BF.
Im Herkunftsstaat leben die Ehefrau des BF, seine zehn Kinder, seine Eltern und mehrere Geschwister.
Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund.
Der BF besuchte die Deutschkurse A0.3, A0.3, A1.1 und A1.2 bei der Caritas Flüchtlingshilfe. Er trat mit 15.12.2022 in ein Arbeitsverhältnis mit einem Hotel als Abwäscher ein. Dem Arbeitgeber des BF wurde für den Zeitraum von 01.12.2023 bis 30.11.2024 eine weitere Beschäftigungsbewilligung vom AMS für den BF erteilt. Er nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Der BF kann aufgrund der dort schlechten allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in seinen Herkunftsort zurückkehren. Er kann sich auch nicht an einem hinreichend sicheren Ort wie Mogadischu niederlassen und seinen Unterhalt verdienen, um dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen.
1.3. Zur relevanten Situation im Herkunftsland:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 08.01.2024 (Version 6) wiedergegeben:
COVID-19
Letzte Änderung: 14.03.2023
Mit Stand 1.1.2023 waren in Somalia insgesamt 27.300 Infektionen registriert worden. Zu diesem Zeitpunkt waren 12.757 aktive Fälle gemeldet (ACDC 1.1.2023). Bis 9.1.2023 sind im Land offiziellen Angaben zufolge 1.361 Menschen an COVID-19 verstorben (WHO 9.1.2023).
Mit Stand 22.12.2022 waren insgesamt 8.520.930 Impfungen verabreicht worden, 6.324.409 Menschen waren voll immunisiert (WHO 9.1.2023). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vgl. WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich COVID-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Im August 2022 hat Somalia rund 1,6 Millionen Dosen an Impfstoff von Schweden und Tschechien erhalten (FTL 31.8.2022). Die USA haben Somalia im Mai (USEMB 25.5.2022) und im Juli 2022 mehrere Hunderttausend Dosen COVID-19-Impfstoff gespendet (Sonna 28.7.2022).Mit Stand 22.12.2022 waren insgesamt 8.520.930 Impfungen verabreicht worden, 6.324.409 Menschen waren voll immunisiert (WHO 9.1.2023). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vergleiche WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich COVID-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Im August 2022 hat Somalia rund 1,6 Millionen Dosen an Impfstoff von Schweden und Tschechien erhalten (FTL 31.8.2022). Die USA haben Somalia im Mai (USEMB 25.5.2022) und im Juli 2022 mehrere Hunderttausend Dosen COVID-19-Impfstoff gespendet (Sonna 28.7.2022).
Der Umgang der somalischen Regierung mit der COVID-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an COVID-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vgl. AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an COVID-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020 gemäß einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.800. Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an COVID-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Der Umgang der somalischen Regierung mit der COVID-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an COVID-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vergleiche AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an COVID-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020 gemäß einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.800. Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an COVID-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14).
Problematisch sind die - auch weiterhin - extrem geringen Testkapazitäten (UNFPA 5.2022), das mit COVID-19 verbundene Stigma, das geringe Vertrauen in Gesundheitseinrichtungen sowie teils auch die Leugnung von COVID-19 (UC 13.6.2021, S. 9). COVID-19 wurde (und wird) von Falschinformationen und einem Stigma begleitet. So wurden z. B. Menschen, die Maske tragen, als infiziert oder sogar als gottlos erachtet, Abstandsregeln als kulturell inakzeptabel und unhöflich empfunden. Es wurde versucht, diesen Stigmata mit Aufklärungsarbeit entgegenzuwirken (BBC 2.2022).
Testungen sind v. a. auf Städte beschränkt (UC 13.6.2021, S. 2). Viele Infektionen werden wegen der geringen Testkapazitäten nicht erkannt (UNFPA 5.2022).
Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von COVID-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Abs. 51). Anfangs gab es nur ein speziell für COVID-19-Patienten zugewiesenes Hospital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele COVID-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an COVID-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privathospital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche COVID-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo COVID-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von COVID-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022).Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von COVID-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Absatz 51,). Anfangs gab es nur ein speziell für COVID-19-Patienten zugewiesenes Hospital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele COVID-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an COVID-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privathospital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche COVID-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo COVID-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von COVID-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022).
Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10 % (IPC 3.2021, S. 2). Nach anderen Angaben erwies sich der Remissenfluss als resilient. Demnach haben sich die Überweisungen von 2,3 Milliarden US-Dollar im Jahr 2019 auf 2,8 Milliarden im Jahr 2020 erhöht. Die Überweisungen an Privathaushalte erhöhten sich von 1,3 auf 1,6 Milliarden (WB 6.2021, S. 11f). In Somaliland sind die Remissen im Jahr 2020 jedenfalls gegenüber jenen im Jahr 2019 gestiegen (ISIR 1.3.2022).
Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Abs. 17). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von COVID-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022).Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Absatz 17,). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von COVID-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022).
Geimpfte Reisende nach Süd-/Zentralsomalia und Somaliland müssen einen Impfnachweis mit sich führen und brauchen keinen Test vorzuweisen. Reisende mit COVID-19-Symptomen müssen sich in Mogadischu u.U. einem Antigen-Schnelltest unterziehen und müssen im Falle eines positiven Tests auf eigene Kosten in einem Hotel in Quarantäne. Nicht oder nicht vollständig geimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Ungeimpfte, die ohne negatives COVID-19-Testergebnis ankommen, müssen sich in Hargeysa für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Auch in Mogadischu müssen im Falle eines positiven Antigentests auf eigene Kosten in Quarantäne (UKGOV 23.11.2022; vgl. US