TE Bvwg Beschluss 2024/5/22 W212 2285472-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2024
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Entscheidungsdatum

22.05.2024

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W212 2285472-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Indien, vertreten durch Mag.a Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in 1070 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 15.09.2023, Zl.: VISAUTDEL230710662500:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , Staatsangehörigkeit: Indien, vertreten durch Mag.a Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in 1070 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 15.09.2023, Zl.: VISAUTDEL230710662500:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Indien, stellte am 06.01.2023 bei der Österreichischen Botschaft New Delhi (im Folgenden: ÖB New Delhi) einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt von 27.07.2023 bis 07.09.2023. Als Hauptzweck der Reise führte sie den Besuch von Familienangehörigen an; sie beabsichtige, ihren in Österreich lebenden Sohn zu besuchen, der für die Kosten ihres Aufenthaltes aufkommen werde. römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Indien, stellte am 06.01.2023 bei der Österreichischen Botschaft New Delhi (im Folgenden: ÖB New Delhi) einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt von 27.07.2023 bis 07.09.2023. Als Hauptzweck der Reise führte sie den Besuch von Familienangehörigen an; sie beabsichtige, ihren in Österreich lebenden Sohn zu besuchen, der für die Kosten ihres Aufenthaltes aufkommen werde.

Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:

?        Reisepasskopie der Beschwerdeführerin;

?        Elektronische Verpflichtungserklärungen (EVE) des (angeblichen) zweitgeborenen Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin;

?        Kopien des indischen Reisepasses und des österreichischen Aufenthaltstitels („EU-Familienangehöriger“) des Sohns der Beschwerdeführerin;

?        Kopie des polnischen Reisepasses der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin;

?        Schreiben des Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin zur Bestätigung, dass sie für die Reisekosten der Beschwerdeführerin aufkommen würden;

?        Schreiben der Beschwerdeführerin zum Reisezweck;

?        Flugreservierung Delhi – Wien (Hinflug am 27.07.2023; Rückflug am 07.09.2023);

?        Kontoauszüge betreffend die Beschwerdeführerin und ihren erstgeborenen (in Indien lebenden) Sohn;

?        Schreiben des erstgeborenen Sohnes und Kopie seines Führerscheins;

?        Bestätigung über den Abschluss einer Reisekrankenversicherung;

I.2. Mit Mandatsbescheid vom 21.07.2023 verweigerte die ÖB New Delhi der Beschwerdeführerin das beantragte Visum. Begründend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht nachgewiesen habe, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Angemerkt wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Evaluierung der Unterlagen zu ihrem Visaantrag durch einen Mitarbeiter der Botschaft telefonisch kontaktiert worden sei und im Zuge des Telefonates keine genauen Angaben zur einladenden Person habe erstatten können. Es bestehe sohin kein glaubhafter Reisegrund. römisch eins.2. Mit Mandatsbescheid vom 21.07.2023 verweigerte die ÖB New Delhi der Beschwerdeführerin das beantragte Visum. Begründend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht nachgewiesen habe, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Angemerkt wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Evaluierung der Unterlagen zu ihrem Visaantrag durch einen Mitarbeiter der Botschaft telefonisch kontaktiert worden sei und im Zuge des Telefonates keine genauen Angaben zur einladenden Person habe erstatten können. Es bestehe sohin kein glaubhafter Reisegrund.

I.3. Gegen den Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre nunmehrige Rechtsvertreterin mit am 15.08.2023 bei der ÖB New Delhi eingelangtem Schreiben vom 14.08.2023 das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin brachte sie vor, dass die Beschwerdeführerin ihre Familie – ihren Sohn, dessen Ehefrau und deren gemeinsames dreijähriges Kind – in Wien besuchen wolle. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vertretungsbehörde von einer nicht vorhandenen Ausreisewilligkeit ausgehe. Aus dem Bescheid sei durch Ankreuzen der entsprechenden Passagen im Bescheidformular ersichtlich, dass die ÖB New Delhi als Verweigerungsgrund Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii sowie Abs. 1 lit. b Visakodex heranziehe. Durch die Erlassung eines Mandatsbescheides und die damit bedingte Unterlassung des Parteiengehörs sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, welche konkreten Anhaltspunkte die ÖB New Delhi zur Annahme geführt haben könnten, die Beschwerdeführerin würde das Schengengebiet nicht rechtzeitig verlassen. Grund des Besuchs sei, dass die Beschwerdeführerin die Familie ihres Sohnes besuchen wolle. Der persönliche Kontakt mit ihrer Enkeltochter sei ihr besonders wichtig. Zudem habe ihr Sohn ein großes Interesse, seiner Mutter seine Heimat zu zeigen. Da sie noch nie in Europa oder Wien gewesen sei, sei es der Beschwerdeführerin nicht anzulasten, dass sie die genaue Adresse ihres Sohnes nicht nennen habe können. Sie spreche ausschließlich Punjabi und ihre Schwiegertochter Polnisch und Deutsch. Da sie somit keine gemeinsame Sprache sprechen würden, hätten sie keinen Kontakt und die Beschwerdeführerin habe ihre Schwiegertochter auch noch nie persönlich gesehen. Zudem weise die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters teilweise Erinnerungslücken auf, weshalb sie den Namen ihrer Schwiegertochter im Telefonat nicht habe nennen können. Da der Hauptgrund der Besuch ihres Sohnes und seiner Tochter sei, deren Namen sie habe nennen können, sei der Vorhalt der Behörde, die Einreisegründe seien nicht glaubhaft, nicht nachvollziehbar. Es bestehe kein Anhaltspunkt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen werde. Die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat seien als durchaus stabil anzusehen. Sie wohne mit ihrem Sohn, dessen Frau und deren beiden gemeinsamen Töchtern zusammen und sei Eigentümerin des gemeinsam bewohnten Grundstücks. Ihr Lebensunterhalt werde aus den Einnahmen aus dem Bauernhofbetrieb und aus Ersparnissen gesichert. Entsprechende Nachweise seien bereits vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin sei auch in ihr soziales Umfeld in Indien stark eingebunden und habe eine starke Bindung zu ihren beiden in Indien wohnhaften Enkelinnen. Sowohl aufgrund ihres Alters als auch aufgrund ihrer guten Lebensverhältnisse in Indien habe die Beschwerdeführerin kein Interesse daran, ihren Lebensmittelpunkt in ein anderes Land zu verlegen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, zumal ihr die Bedenken der Behörde nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und sie keine Möglichkeit gehabt habe, dazu Stellung zu beziehen. Auch eine Niederschrift des Telefongesprächs sei ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden.römisch eins.3. Gegen den Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre nunmehrige Rechtsvertreterin mit am 15.08.2023 bei der ÖB New Delhi eingelangtem Schreiben vom 14.08.2023 das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin brachte sie vor, dass die Beschwerdeführerin ihre Familie – ihren Sohn, dessen Ehefrau und deren gemeinsames dreijähriges Kind – in Wien besuchen wolle. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vertretungsbehörde von einer nicht vorhandenen Ausreisewilligkeit ausgehe. Aus dem Bescheid sei durch Ankreuzen der entsprechenden Passagen im Bescheidformular ersichtlich, dass die ÖB New Delhi als Verweigerungsgrund Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, sowie Absatz eins, Litera b, Visakodex heranziehe. Durch die Erlassung eines Mandatsbescheides und die damit bedingte Unterlassung des Parteiengehörs sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, welche konkreten Anhaltspunkte die ÖB New Delhi zur Annahme geführt haben könnten, die Beschwerdeführerin würde das Schengengebiet nicht rechtzeitig verlassen. Grund des Besuchs sei, dass die Beschwerdeführerin die Familie ihres Sohnes besuchen wolle. Der persönliche Kontakt mit ihrer Enkeltochter sei ihr besonders wichtig. Zudem habe ihr Sohn ein großes Interesse, seiner Mutter seine Heimat zu zeigen. Da sie noch nie in Europa oder Wien gewesen sei, sei es der Beschwerdeführerin nicht anzulasten, dass sie die genaue Adresse ihres Sohnes nicht nennen habe können. Sie spreche ausschließlich Punjabi und ihre Schwiegertochter Polnisch und Deutsch. Da sie somit keine gemeinsame Sprache sprechen würden, hätten sie keinen Kontakt und die Beschwerdeführerin habe ihre Schwiegertochter auch noch nie persönlich gesehen. Zudem weise die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters teilweise Erinnerungslücken auf, weshalb sie den Namen ihrer Schwiegertochter im Telefonat nicht habe nennen können. Da der Hauptgrund der Besuch ihres Sohnes und seiner Tochter sei, deren Namen sie habe nennen können, sei der Vorhalt der Behörde, die Einreisegründe seien nicht glaubhaft, nicht nachvollziehbar. Es bestehe kein Anhaltspunkt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen werde. Die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat seien als durchaus stabil anzusehen. Sie wohne mit ihrem Sohn, dessen Frau und deren beiden gemeinsamen Töchtern zusammen und sei Eigentümerin des gemeinsam bewohnten Grundstücks. Ihr Lebensunterhalt werde aus den Einnahmen aus dem Bauernhofbetrieb und aus Ersparnissen gesichert. Entsprechende Nachweise seien bereits vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin sei auch in ihr soziales Umfeld in Indien stark eingebunden und habe eine starke Bindung zu ihren beiden in Indien wohnhaften Enkelinnen. Sowohl aufgrund ihres Alters als auch aufgrund ihrer guten Lebensverhältnisse in Indien habe die Beschwerdeführerin kein Interesse daran, ihren Lebensmittelpunkt in ein anderes Land zu verlegen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, zumal ihr die Bedenken der Behörde nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und sie keine Möglichkeit gehabt habe, dazu Stellung zu beziehen. Auch eine Niederschrift des Telefongesprächs sei ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden.

I.4. Mit Bescheid vom 15.09.2023, zugestellt am 20.09.2023, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii und lit. b Visakodex abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht nachgewiesen habe, die von ihr vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an ihrer Absicht bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Zur Evaluierung der Unterlagen in ihrem Visaantrag sei sie durch einen Mitarbeiter der Botschaft telefonisch kontaktiert worden. Das Telefon sei vom Sohn der Beschwerdeführerin entgegengenommen worden; auch hier sei keine Auskunft über den Einlader gegeben worden, da der Sohn nicht bei der Mutter gewesen sei. Es bestehe sohin kein glaubhafter Reisegrund. römisch eins.4. Mit Bescheid vom 15.09.2023, zugestellt am 20.09.2023, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i und Litera b, Visakodex abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht nachgewiesen habe, die von ihr vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an ihrer Absicht bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Zur Evaluierung der Unterlagen in ihrem Visaantrag sei sie durch einen Mitarbeiter der Botschaft telefonisch kontaktiert worden. Das Telefon sei vom Sohn der Beschwerdeführerin entgegengenommen worden; auch hier sei keine Auskunft über den Einlader gegeben worden, da der Sohn nicht bei der Mutter gewesen sei. Es bestehe sohin kein glaubhafter Reisegrund.

I.5. In der am 16.10.2023 eingelangten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die Behörde den angefochtenen Bescheid damit begründe, dass bei einem Telefonat mit dem Sohn der Beschwerdeführerin keine Auskunft über den Einlader gegeben worden sei, da der Sohn nicht bei der Beschwerdeführerin gewesen sei. Diese Begründung vermöge die Abweisung des Antrages nicht zu tragen. Die belangte Behörde hätte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren führen und einen erneuten Anruf oder eine (neuerliche) Einvernahme der Beschwerdeführerin anberaumen müssen. Zudem hätte sie die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin bei etwaigen Unklarheiten kontaktieren können. Der Anruf beim Sohn der Beschwerdeführerin, der keine Verfahrenspartei gemäß § 11 KonsG sei, könne keine Befragung der Beschwerdeführerin ersetzen und sei nicht als Gewährung von Parteiengehör zu werten. Die Gewährung von Parteiengehör sei aber nach der Rechtsprechung des VwGH unerlässlich, bevor eine abweisende Entscheidung erlassen werden könne. Eine Begründung der Annahme, die Ausreiseabsicht der Beschwerdeführerin sei nicht gegeben, fehle. Bloße Behauptungen ohne jeglichen Begründungswert würden den Vorgaben des § 60 AVG sowie der entsprechenden Rechtsprechung jedenfalls nicht genügen. Die ÖB New Delhi habe ihren Bescheid daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie mit Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensfehlern belastet. Allein aus der Tatsache, dass es sich um den ersten Schengenaufenthalt der Beschwerdeführerin handle, lasse sich keinesfalls schließen, dass die Beschwerdeführerin nicht wieder nach Indien zurückkehren würde. Die Reise der Beschwerdeführerin diene ausschließlich Besuchszwecken, was auch im Verfahren vor der ÖB New Delhi angegeben worden sei. Sie habe anlässlich ihrer Vorstellung Flugbuchungen für Reisen vom 10.04.2023 bis 05.06.2023 und von 01.08.2023 bis 30.08.2023 vorgelegt, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen sei. Im vorliegenden Fall bestünden ausschließlich Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Indien als stabil anzusehen seien. römisch eins.5. In der am 16.10.2023 eingelangten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die Behörde den angefochtenen Bescheid damit begründe, dass bei einem Telefonat mit dem Sohn der Beschwerdeführerin keine Auskunft über den Einlader gegeben worden sei, da der Sohn nicht bei der Beschwerdeführerin gewesen sei. Diese Begründung vermöge die Abweisung des Antrages nicht zu tragen. Die belangte Behörde hätte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren führen und einen erneuten Anruf oder eine (neuerliche) Einvernahme der Beschwerdeführerin anberaumen müssen. Zudem hätte sie die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin bei etwaigen Unklarheiten kontaktieren können. Der Anruf beim Sohn der Beschwerdeführerin, der keine Verfahrenspartei gemäß Paragraph 11, KonsG sei, könne keine Befragung der Beschwerdeführerin ersetzen und sei nicht als Gewährung von Parteiengehör zu werten. Die Gewährung von Parteiengehör sei aber nach der Rechtsprechung des VwGH unerlässlich, bevor eine abweisende Entscheidung erlassen werden könne. Eine Begründung der Annahme, die Ausreiseabsicht der Beschwerdeführerin sei nicht gegeben, fehle. Bloße Behauptungen ohne jeglichen Begründungswert würden den Vorgaben des Paragraph 60, AVG sowie der entsprechenden Rechtsprechung jedenfalls nicht genügen. Die ÖB New Delhi habe ihren Bescheid daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie mit Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensfehlern belastet. Allein aus der Tatsache, dass es sich um den ersten Schengenaufenthalt der Beschwerdeführerin handle, lasse sich keinesfalls schließen, dass die Beschwerdeführerin nicht wieder nach Indien zurückkehren würde. Die Reise der Beschwerdeführerin diene ausschließlich Besuchszwecken, was auch im Verfahren vor der ÖB New Delhi angegeben worden sei. Sie habe anlässlich ihrer Vorstellung Flugbuchungen für Reisen vom 10.04.2023 bis 05.06.2023 und von 01.08.2023 bis 30.08.2023 vorgelegt, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen sei. Im vorliegenden Fall bestünden ausschließlich Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Indien als stabil anzusehen seien.

Infolge eines von der ÖB New Delhi am 27.10.2023 erteilten Verbesserungsauftrags übermittelte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 02.11.2023 die folgenden Unterlagen:

?        Schreiben der Beschwerdeführerin in deutscher Übersetzung,

?        Kontoauszug des in Indien lebenden Sohnes vom 19.06.2023 in deutscher Übersetzung,

?        Bestätigung des Kontostandes der Nationalbank XXXX betreffend den in Indien lebenden Sohn vom 19.06.2023 in deutscher Übersetzung,?        Bestätigung des Kontostandes der Nationalbank römisch XXXX betreffend den in Indien lebenden Sohn vom 19.06.2023 in deutscher Übersetzung,

?        Kontoauszug des in Indien lebenden Sohnes vom 19.07.2023 in deutscher Übersetzung,

?        Kontoauszug der Beschwerdeführerin vom 12.06.2023 in deutscher Übersetzung,

?        Schreiben des in Indien lebenden Sohnes in deutscher Übersetzung,

?        Verkaufsbelege vom 30.10.2022 und vom 19.10.2021 in deutscher Übersetzung,

?        Nachweis der Grundstücksübertragung an den in Indien lebenden Sohn in deutscher Übersetzung,

?        Eigentumsnachweis am Grundstück in deutscher Übersetzung,

?        Bilanz eines Bankinstituts in deutscher Übersetzung;

I.6. Mit Schreiben vom 26.01.2024, beim Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2024 eingelangt, übermittelte das Bundesministerium für Inneres die Beschwerde und den von der ÖB New Delhi übermittelten Verwaltungsakt und gab bekannt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde. römisch eins.6. Mit Schreiben vom 26.01.2024, beim Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2024 eingelangt, übermittelte das Bundesministerium für Inneres die Beschwerde und den von der ÖB New Delhi übermittelten Verwaltungsakt und gab bekannt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der oben unter I. dargestellte und sich vollständig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt erschließende Verfahrensgang wird festgestellt.Der oben unter römisch eins. dargestellte und sich vollständig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt erschließende Verfahrensgang wird festgestellt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde:

1.1. § 11, und § 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) lauten: 1.1. Paragraph 11,, und Paragraph 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“

1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten:

„Artikel 1

Ziel und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

[...]

Artikel 21

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a)       dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b)       ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c)       ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d)       ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e)       ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) […]

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.

(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.

Artikel 32

Visumverweigerung

(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a)       wenn der Antragsteller:

i)       ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii)      den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii)    nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv)      sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v)       im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi)      als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii)    nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;

oder

b)       wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragstellter unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragstellter unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch VI.

(4) In dem in Artikel 8 Absatz 2 aufgeführten Fall unterrichtet das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats den Antragsteller über die vom vertretenen Mitgliedstaat getroffene Entscheidung.

(5) Gemäß Artikel 12 der VIS-Verordnung sind die Daten zu verweigerten Visa in das VIS einzugeben.

[...]“

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der in § 28 Abs. 3 VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

3. Im vorliegenden Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:3. Im vorliegenden Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Indiens und stellte am 06.01.2023 bei der ÖB New Delhi einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie C zum Zweck des Besuchs ihres in Österreich lebenden Sohns und dessen Familie. Als einladende Person wurden der Sohn und die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin angegeben, von denen eine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben wurde.

Mit Bescheid vom 15.09.2023 verweigerte die ÖB New Delhi das beantragte Visum, wobei sie ihre Entscheidung erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii und Abs. 1 lit. b Visakodex stützte. Nach diesen Bestimmungen wird die Erteilung eines Visums verweigert, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet oder wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.Mit Bescheid vom 15.09.2023 verweigerte die ÖB New Delhi das beantragte Visum, wobei sie ihre Entscheidung erkennbar auf Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i und Absatz eins, Litera b, Visakodex stützte. Nach diesen Bestimmungen wird die Erteilung eines Visums verweigert, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet oder wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen für Erledigungen der vorliegenden Art, mit denen über einen Visumantrag abgesprochen wird, dahin Begründungserleichterungen, dass das Ankreuzen von Textbausteinen in dem nach Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex zu verwendenden Standardformular genügt, ohne dass es einer Bezugnahme auf den konkreten Fall oder ausdrücklicher Feststellungen bedarf, sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist. Überdies entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Rahmen der – auch im Anwendungsbereich des Visakodex vorzunehmenden – Einräumung des Parteiengehörs die konkreten Umstände anzuführen sind, die beim Botschaftsorgan die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht begründen. Dazu wurde bereits judiziert, dass das bloße Ankreuzen von Textbausteinen in der Art der hier verwendeten ("Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft."; "Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.") keinen ausreichenden Vorhalt darstellt. Nur wenn die aus der Sicht der Botschaft bestehenden Anhaltspunkte für ihre Zweifel konkret dargelegt werden, wird der Antragsteller nämlich in die Lage versetzt, aber dann auch verpflichtet, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Einem in dieser Weise konkretisierten Vorhalt kommt vor dem Hintergrund der in Visaverfahren bestehenden Begründungserleichterung besondere Bedeutung zu (siehe zum Ganzen VwGH 20.12.2013, 2013/21/0100, mwN).In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen für Erledigungen der vorliegenden Art, mit denen über einen Visumantrag abgesprochen wird, dahin Begründungserleichterungen, dass das Ankreuzen von Textbausteinen in dem nach Artikel 32, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch VI des Visakodex zu verwendenden Standardformular genügt, ohne dass es einer Bezugnahme auf den konkreten Fall oder ausdrücklicher Feststellungen bedarf, sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist. Überdies entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Rahmen der – auch im Anwendungsbereich des Visakodex vorzunehmenden – Einräumung des Parteiengehörs die konkreten Umstände anzuführen sind, die beim Botschaftsorgan die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht begründen. Dazu wurde bereits judiziert, dass das bloße Ankreuzen von Textbausteinen in der Art der hier verwendeten ("Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft."; "Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.") keinen ausreichenden Vorhalt darstellt. Nur wenn die aus der Sicht der Botschaft bestehenden Anhaltspunkte für ihre Zweifel konkret dargelegt werden, wird der Antragsteller nämlich in die Lage versetzt, aber dann auch verpflichtet, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Einem in dieser Weise konkretisierten Vorhalt kommt vor dem Hintergrund der in Visaverfahren bestehenden Begründungserleichterung besondere Bedeutung zu (siehe zum Ganzen VwGH 20.12.2013, 2013/21/0100, mwN).

Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt die Bestimmung des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände – insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen.Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt die Bestimmung des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände – insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen.

Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften.

Dem Akteninhalt lässt sich nicht ausreichend nachvollziehbar entnehmen, welche konkreten Gründe für die ÖB New Delhi zur Annahme führen, dass die Beschwerdeführerin den Zweck und die Bedingungen ihres Aufenthaltes nicht glaubhaft gemacht habe bzw. ihrem Antrag keine schlüssigen Unterlagen oder Nachweise beigefügt habe, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könne.

Die Behörde stützt ihre Annahme, dass die Beschwerdeführerin den behaupteten Zweck der Reise nicht habe glaubhaft machen können, im Wesentlichen auf den Verlauf von zwei Telefonaten, die ein Mitarbeiter der Botschaft mit der Beschwerdeführerin bzw. ihrem in Indien lebenden Sohn geführt habe. In Bezug auf das erste, im Mandatsbescheid erwähnte, Telefonat wird (lediglich) ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Interviews keine genauen Angaben zu ihrem Einlader habe machen können, weshalb kein glaubhafter Reisegrund bestehe. Im Bescheid vom 15.09.2023 wird auf ein (weiteres) Telefonat Bezug genommen, das mit dem Sohn der Beschwerdeführerin geführt worden sei; angemerkt wurde, dass „auch hier […] keine Auskunft über den Einlader gegeben [wurde], da der Sohn nicht bei der Mutter war“, weshalb kein glaubhafter Reisegrund bestehe.

Dem Verwaltungsakt ist keine Dokumentation dieser Telefonate zu entnehmen, die die näheren Umstände der Gespräche (insbesondere deren Zeitpunkte, die daran beteiligten Personen sowie die Sprache, in der diese geführt wurden) sowie Inhalt und Verlauf der Gespräche nachvollziehbar machen würden. Insofern lässt sich aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehen, wann und mit welchem Inhalt die Telefonate, auf die in der Bescheidbegründung tragend Bezug genommen wird, geführt worden sind. Auch der Bescheid selbst enthält dazu keine näheren Ausführungen. Es ist damit nicht nachvollziehbar, welche Fragen an die Beschwerdeführerin (bzw. ihren Sohn) gerichtet und wie diese beantwortet wurden, um bei der Behörde Zweifel am vorgebrachten Reisezweck und an der Absicht zur Wiederausreise der Beschwerdeführerin aufkommen zu lassen. Insofern lässt sich weder dem Bescheid, noch dem Verwaltungsakt konkret entnehmen, welche Ermittlungsschritte die belangte Behörde vorgenommen hat und weshalb sie zum Ergebnis eines nicht nachgewiesenen Aufenthaltszwecks und einer fehlenden Ausreisewilligkeit der Beschwerdeführerin gelangt sei.

Die bloße Bezugnahme auf Telefonate, deren Inhalt sich jedoch aus dem Verwaltungsakt nicht nachvollziehen lässt, kann sohin nicht als hinreichende Begründung für die Erfüllung der Tatbestände des Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii und Abs. 1 lit. b Visakodex erachtet werden. Die bloße Bezugnahme auf Telefonate, deren Inhalt sich jedoch aus dem Verwaltungsakt nicht nachvollziehen lässt, kann sohin nicht als hinreichende Begründung für die Erfüllung der Tatbestände des Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i und Absatz eins, Litera b, Visakodex erachtet werden.

Sollte die Behörde Zweifel daran hegen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verwandtschaftsverhältnisse zu den von ihr genannten Söhnen in Indien und in Österreich den Tatsachen entsprechen, wäre ihr dies vorzuhalten gewesen, um ihr die Möglichkeit einzuräumen, die Bedenken durch die Vorlage von weiteren Beweismitteln (beispielsweise den Geburtsurkunden der von ihr bezeichneten Söhne) zu zerstreuen.

Mangels Nachvollziehbarkeit der konkreten Gründe ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin vor der Abweisung ihres Antrages kein genügend konkretisierter Vorhalt in Bezug auf die herangezogenen Abweisungsgründe gemacht und ihr darüber hinaus kein ausreichendes Parteiengehör gewährt wurde (vgl. dazu VwGH 14.11.2013, 2013/21/0137; 17.10.2013, 2013/21/0132; siehe auch VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0009, mwN).Mangels Nachvollziehbarkeit der konkreten Gründe ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin vor der Abweisu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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