Entscheidungsdatum
27.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W278 2282770-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit CHINA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit CHINA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023, Zahl: römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik CHINA, reiste 2023 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab er befragt zu seinem Fluchtgrund an, dass er in China wegen seiner Religion verfolgt werde und im Falle einer Rückkehr befürchte er eine Festnahme und eine Verurteilung.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA oder belangte Behörde) führte keine niederschriftliche Einvernahme des BF durch, weil dieser über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte. Es wies in Folge mit Bescheid vom 16.10.2023 (öffentliche Bekanntmachung am 16.10.2023, Wohnsitzmeldung ab 20.10.2023, zugestellt am 29.11.2023) den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat VR-China ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach VR-China zulässig sei (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA oder belangte Behörde) führte keine niederschriftliche Einvernahme des BF durch, weil dieser über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte. Es wies in Folge mit Bescheid vom 16.10.2023 (öffentliche Bekanntmachung am 16.10.2023, Wohnsitzmeldung ab 20.10.2023, zugestellt am 29.11.2023) den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat VR-China ab (Spruchpunkt römisch II.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach VR-China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass nicht festgestellt werde habe können, dass der BF in VR China einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre oder eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Der BF habe im Rahmen der Erstbefragung vorgebracht, China aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zum Christentum verlassen haben zu müssen. Eine weitere Befragung durch die belangte Behörde sei nicht möglich gewesen, weil der BF über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfüge und sei daher die Erstbefragung für die Beweiswürdigung herangezogen worden. Er sei bei der Schilderung seiner Fluchtgründe höchst oberflächlich geblieben und habe keine detailreichen Angaben gemacht. Des Weiteren sei der BF nach der Antragstellung unbekannt verzogen, was darauf schließen lasse, dass er offensichtlich kein Interesse am Ausgang seines Asylverfahrens habe und keine inhaltliche Einvernahme vor dem BFA nutzen habe wollen, um sein Vorbringen zu konkretisieren. Der BF habe zudem explizit angegeben, dass er bei einer Rückkehr keine staatlichen Sanktionen befürchten müsse. Der BF habe in China 12 Jahre die Grundschule besucht und als Hilfsarbeiter den Lebensunterhalt finanziert. Er sei in einem arbeitsfähigen Alter und es sei ihm deswegen zuzumuten, sich zukünftig den Lebensunterhalt mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung sowie der Unterstützung seiner Familie in China zu sichern. Es befinden sich auch Familienangehörige in seinem Heimatland und sei in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass der BF bei seiner Rückkehr nach China in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK gelangen könnte.Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass nicht festgestellt werde habe können, dass der BF in VR China einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre oder eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Der BF habe im Rahmen der Erstbefragung vorgebracht, China aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zum Christentum verlassen haben zu müssen. Eine weitere Befragung durch die belangte Behörde sei nicht möglich gewesen, weil der BF über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfüge und sei daher die Erstbefragung für die Beweiswürdigung herangezogen worden. Er sei bei der Schilderung seiner Fluchtgründe höchst oberflächlich geblieben und habe keine detailreichen Angaben gemacht. Des Weiteren sei der BF nach der Antragstellung unbekannt verzogen, was darauf schließen lasse, dass er offensichtlich kein Interesse am Ausgang seines Asylverfahrens habe und keine inhaltliche Einvernahme vor dem BFA nutzen habe wollen, um sein Vorbringen zu konkretisieren. Der BF habe zudem explizit angegeben, dass er bei einer Rückkehr keine staatlichen Sanktionen befürchten müsse. Der BF habe in China 12 Jahre die Grundschule besucht und als Hilfsarbeiter den Lebensunterhalt finanziert. Er sei in einem arbeitsfähigen Alter und es sei ihm deswegen zuzumuten, sich zukünftig den Lebensunterhalt mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung sowie der Unterstützung seiner Familie in China zu sichern. Es befinden sich auch Familienangehörige in seinem Heimatland und sei in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass der BF bei seiner Rückkehr nach China in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelangen könnte.
3. Der BF meldete sich mit 20.10.2023 bis 01.12.2023 obdachlos und danach ab 01.12.2023 seinen Hauptwohnsitz in XXXX .3. Der BF meldete sich mit 20.10.2023 bis 01.12.2023 obdachlos und danach ab 01.12.2023 seinen Hauptwohnsitz in römisch XXXX .
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 13.12.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Diese begründete er damit, dass sich der BF im Sommer 2012 zum Christentum hingewendet habe, weil seine Mutter Christin gewesen sei und in Folge im März 2016 untergetaucht sei. Der BF predigte das Evangelium und sei im März 2017 von mehreren Polizisten in seinem Haus gesucht worden und sollte verhaftet werden, aber habe rechtzeitig flüchten und sich verstecken können. Der BF sei in die Stadt XXXX geflohen und habe christliche Videos im Internet veröffentlicht, worauf die Polizei auch das Haus durchsucht habe, aber der BF rechtzeitigt aus dem Fenster flüchten habe können, aber der Unterkunftgeber und Organisator der Videowebseite seien von der Polizei verhaftet und misshandelt worden. Der BF sei darauf im Februar aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nach Südkorea geflohen und 2023 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte seien in erster Linie allgemeiner Natur und befassen sich nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF. So fehlen beispielsweise detaillierte Länderfeststellungen zur Behandlung von Angehörigen der christlichen Glaubensgemeinschaft, die im Internet Glaubensinhalte veröffentlichen. Die chinesische Regierung beschränke und kontrolliere die Aktivitäten der religiösen Gruppen, die sie als eine Bedrohung für die nationale Sicherheit ansehen und liegen zahlreiche Berichte vor, wonach religiöse Anhänger durch die Regierung verfolgt werden. Anhänger christlicher Freikirchen (Kirche des Allmächtigen Gottes) seien dem Bericht zufolge Verfolgung ausgesetzt und werden als staatsfeindlich charakterisiert. Ein Abgleich mit den einschlägigen, aktuellen Länderberichten sei der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen und habe eine Befragung des BF im Rahmen einer Einvernahme unterlassen und liege sohin ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine mangelhafte Beweiswürdigung vor. Das Fluchtvorbringen des BF sei als glaubhaft zu werten und die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde somit ebenfalls mangelhaft. Zum Beweis für die Richtigkeit des Fluchtvorbringens wurde der Antrag auf eine Einvernahme des BF und Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 13.12.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Diese begründete er damit, dass sich der BF im Sommer 2012 zum Christentum hingewendet habe, weil seine Mutter Christin gewesen sei und in Folge im März 2016 untergetaucht sei. Der BF predigte das Evangelium und sei im März 2017 von mehreren Polizisten in seinem Haus gesucht worden und sollte verhaftet werden, aber habe rechtzeitig flüchten und sich verstecken können. Der BF sei in die Stadt römisch XXXX geflohen und habe christliche Videos im Internet veröffentlicht, worauf die Polizei auch das Haus durchsucht habe, aber der BF rechtzeitigt aus dem Fenster flüchten habe können, aber der Unterkunftgeber und Organisator der Videowebseite seien von der Polizei verhaftet und misshandelt worden. Der BF sei darauf im Februar aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nach Südkorea geflohen und 2023 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte seien in erster Linie allgemeiner Natur und befassen sich nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF. So fehlen beispielsweise detaillierte Länderfeststellungen zur Behandlung von Angehörigen der christlichen Glaubensgemeinschaft, die im Internet Glaubensinhalte veröffentlichen. Die chinesische Regierung beschränke und kontrolliere die Aktivitäten der religiösen Gruppen, die sie als eine Bedrohung für die nationale Sicherheit ansehen und liegen zahlreiche Berichte vor, wonach religiöse Anhänger durch die Regierung verfolgt werden. Anhänger christlicher Freikirchen (Kirche des Allmächtigen Gottes) seien dem Bericht zufolge Verfolgung ausgesetzt und werden als staatsfeindlich charakterisiert. Ein Abgleich mit den einschlägigen, aktuellen Länderberichten sei der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen und habe eine Befragung des BF im Rahmen einer Einvernahme unterlassen und liege sohin ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine mangelhafte Beweiswürdigung vor. Das Fluchtvorbringen des BF sei als glaubhaft zu werten und die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde somit ebenfalls mangelhaft. Zum Beweis für die Richtigkeit des Fluchtvorbringens wurde der Antrag auf eine Einvernahme des BF und Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 14.12.2023 vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Mit Eingabe vom 08.09.2024 (OZ 4) legte der BF zum Beweis seiner Mitgliedschaft zur Kirche des Allmächtigen Gottes eine Bestätigung dieser Glaubensgemeinschaft in Südkorea vor und gab stellungnehmend an, dass er auf öffentlich zugänglichen YouTube-Links im Zusammenhang mit der Kirche des Allmächtigen Gottes zu sehen sei. Wie sich aus dem aktuellen LIB ergebe, seien Anhänger der Kirche des Allmächtigen Gottes religiöser Verfolgung ausgesetzt (Schikanen, Haft oder auch getötet). Auch aus der Anfragebeantwortung zu China: Kirche des Allmächtigen Gottes ergebe sich, dass Mitglieder der Kirche des Allmächtigen Gottes Verfolgung zu befürchten haben, auf eine schwarze Liste gesetzt und mit lebenslanger Haftstrafe bestraft werden können. Einige Mitglieder seien unter höchst suspekten Umständen gestorben. Darüber hinaus legte der BF eine Bestätigung der Pfarre XXXX sowie eine Teilnahmebestätigung der Volkshochschule vor.Mit Eingabe vom 08.09.2024 (OZ 4) legte der BF zum Beweis seiner Mitgliedschaft zur Kirche des Allmächtigen Gottes eine Bestätigung dieser Glaubensgemeinschaft in Südkorea vor und gab stellungnehmend an, dass er auf öffentlich zugänglichen YouTube-Links im Zusammenhang mit der Kirche des Allmächtigen Gottes zu sehen sei. Wie sich aus dem aktuellen LIB ergebe, seien Anhänger der Kirche des Allmächtigen Gottes religiöser Verfolgung ausgesetzt (Schikanen, Haft oder auch getötet). Auch aus der Anfragebeantwortung zu China: Kirche des Allmächtigen Gottes ergebe sich, dass Mitglieder der Kirche des Allmächtigen Gottes Verfolgung zu befürchten haben, auf eine schwarze Liste gesetzt und mit lebenslanger Haftstrafe bestraft werden können. Einige Mitglieder seien unter höchst suspekten Umständen gestorben. Darüber hinaus legte der BF eine Bestätigung der Pfarre römisch XXXX sowie eine Teilnahmebestätigung der Volkshochschule vor.
6. Am 09.04.2024 fand vor dem BVwG in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch und der Rechtsberaterin des BF als gewillkürte Vertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen, der Situation in Österreich, seinen Fluchtgründen und zur Situation im Falle der Rückkehr befragt wurde, der erkennende Richter die Länderinformationen in das Verfahren einführte und eine Stellungnahmefrist von einer Woche gewährte. Das BFA war unentschuldigt nicht erschienen.
7. Mit Eingabe per Mail vom 15.04.2024 brachte der BF stellungnehmend dar, dass er entgegen der Übersetzung in der mündlichen Verhandlung nicht seit Juli 2017, sondern seit Juli 2012 an den allmächtigen Gott geglaubt habe. Er bittet seinen Fall noch einmal zu prüfen und seine schriftlichen Korrekturen entsprechen vornehmen zu können.
Mit Parteiengehör vom 17.04.2024 übermittelte das BVwG ergänzende Länderinformationen zur Situation von Christinnen und Christen und gewährte eine Stellungnahmefrist von 10 Tagen.
Eine Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung sowie eine ergänzende Stellungnahme zum Parteiengehör langten mit Eingabe vom 17.04.2024 beim BVwG ein (OZ 8 und 9). Darin brachte er erneut vor, dass er im Rahmen der Verhandlung nachvollziehbar angegeben habe, dass er als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Kirche des Allmächtigen Gottes in China polizeilich gesucht und verfolgt werde. Seine Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Kirche des Allmächtigen Gottes habe er überdies durch die vorgelegten Bestätigungen und den Videos, auf denen er zu sehen sei, belegt. Dabei sei es unbeachtlich, dass er nur wenige Sekunden auf den Videos zu sehen sei, zumal er nachvollziehbar angegeben habe, dass er selbst im Falle einer Rückkehr nach China an seiner Glaubensströmung festhalten werde und nicht bereit sei, diese zu verleugnen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
1.1. Zur Person des BF:
Der BF ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China und Angehöriger der Volksgruppe der Han. Seine Erstsprache ist Chinesisch, er beherrscht diese in Wort und Schrift.
Der BF verfügte über einen chinesischen Reisepass, ausgestellt in der Provinz Fujian, gültig von 2014 bis 2024. Er kam seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nach und legte seinen Reisepass oder eine Kopie oder ein sonstiges Identitätsdokument nie vor. Seine Identität steht nicht fest, es besteht lediglich Verfahrensidentität.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
Der BF wurde am XXXX in der Stadt XXXX , in der Provinz Fujian geboren und die Stadt XXXX in der Provinz Shanxi war der letzte Aufenthaltsort vor seiner Ausreise aus China im Februar 2018. Danach lebte er bis zu seiner Weiterreise nach Österreich 2023 in Südkorea in einer Mietwohnung. Der BF besuchte in China 12 Jahre die Schule und arbeitete danach in einem Computershop, wo er sich Kenntnisse über Videoschnitte bzw. Fotobearbeitung angeeignet hat. In Korea finanzierte er seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsjobs.Der BF wurde am römisch XXXX in der Stadt römisch XXXX , in der Provinz Fujian geboren und die Stadt römisch XXXX in der Provinz Shanxi war der letzte Aufenthaltsort vor seiner Ausreise aus China im Februar 2018. Danach lebte er bis zu seiner Weiterreise nach Österreich 2023 in Südkorea in einer Mietwohnung. Der BF besuchte in China 12 Jahre die Schule und arbeitete danach in einem Computershop, wo er sich Kenntnisse über Videoschnitte bzw. Fotobearbeitung angeeignet hat. In Korea finanzierte er seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsjobs.
In China leben die Eltern des BF sowie auch seine Schwester. Sein Vater ist Lebensmittelhändler und ist beruflich viel unterwegs und lebt in der Provinz Xingiang, wo auch seine ältere, verheiratete Schwester gemeinsam mit ihrem Mann wohnt. Außerdem leben auch die Großeltern des BF in China. Der genaue Aufenthaltsort seiner Mutter kann nicht festgestellt werden. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF mit seinen Familienangehörigen in China nicht in Kontakt steht.
Der BF ist gesund, leidet an keiner physischen oder psychischen Erkrankung und ist arbeitsfähig.
1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Der BF konnte nicht glaubhaft machen, wegen seiner Glaubensausübung in China vor seiner Ausreise von der Polizei gesucht worden zu sein und zweimal einer Hausdurchsuchung entkommen zu sein. Er wandte sich nicht glaubhaft tiefergeh