Entscheidungsdatum
27.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W272 2277419-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2024, Zahl W272 2277419-1/15E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2023, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2024, Zahl W272 2277419-1/15E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2023, Zahl: römisch XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
1. Der Antragsteller (ASt) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, und reiste schlepperunterstützt mit seinem Sohn in das Bundesgebiet ein und stellte für sich und den minderjährigen Sohn am 19.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der ASt befragt zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er am 14.12.2022 eine Einberufungserklärung bekommen habe, aber er wolle nicht in der Ukraine an Kampfhandlungen teilnehmen und sein Leben dafür opfern. Es sei eine spontane Entscheidung gewesen, er habe seinen Sohn mitgenommen und sei geflohen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er eine Haftstrafe oder eine gezwungene Teilnahme am Ukrainekrieg.
Der ASt wies sich mit seinem russischen Führerschein aus, welcher von den Behörden sichergestellt wurde.
2. Am 23.03.2023 wurde der ASt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der ASt zu Protokoll, dass seine Frau wegen den Familienverhältnissen (wenig Geld, altes Haus) weggegangen sei als ihr gemeinsamer Sohn ca. 5 Monate alt gewesen sei. In der Russischen Föderation in Tschetschenien leben alle Geschwister des ASt (5 Brüder und 6 Schwestern) sowie seine Mutter. Er habe am 15.12.2022 die Russische Föderation mit seinem Sohn verlassen. Zu seinen Fluchtgründen führte er an, dass er am 14.12.2022 eine Ladung vom Wehrkommando erhalten habe. Diese habe der Bezirksinspektor gebracht und gesagt, der ASt solle dort hingehen oder eine Arbeit bei der Polizei suchen, ansonsten werde er in die Ukraine geschickt. Für den minderjährigen Sohn brachte der ASt keine eigenen Fluchtgründe vor.
Außerdem übermittelte der ASt im Rahmen der Einvernahme eine Kopie des Auslandsreisepasses des mj. Sohnes.
3. Das Bundesamt wies den Antrag des ASt und seines Sohnes auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 03.08.2023 (alle zugestellt am 08.08.2023) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erlies eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und räumte dem Antragssteller mit seinem Sohn eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VI.).3. Das Bundesamt wies den Antrag des ASt und seines Sohnes auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 03.08.2023 (alle zugestellt am 08.08.2023) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.) und erlies eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und räumte dem Antragssteller mit seinem Sohn eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch VI.).
Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, dass die von ASt angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht maßgeblich asylrelevant seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der ASt in der Russischen Föderation asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen sei oder pro futuro ausgesetzt werde. Der ASt habe keine näheren Ausführungen zum Erhalt der Ladung mach können, auch nicht durch beharrliches Nachfragen. Zudem habe der ASt weder den Grundwehrdienst abgeleistet noch verfüge er über militärische Erfahrungen und habe auch keinen Einberufungsbefehl erhalten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der ASt im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der Tatsache, dass die Teilmobilmachung bereits abgeschlossen worden sei und die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes bestehe, nicht eingezogen werde, zumal der ASt weder über militärische Erfahrungen verfüge noch seinen Wehrdienst abgeleistet habe. Zudem sei der ASt nicht im wehrpflichtigen Alter sowie auch kein Reservist der russischen Armee und damit nicht von einer Mobilmachung betroffen. Es gebe keine Gründe, die gegen eine Rückkehr der Beiden in die Russische Föderation sprechen. Die Beiden haben Angehörige und soziale Beziehungen in ihrem Heimatstaat. Es haben daher nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden.
4. Gegen diese Bescheide erhoben der ASt und sein Sohn mit Schriftsatz vom 30.08.2023 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit. Darin bekräftige der ASt erneut gemeinsam mit seinem Kind aus Angst vor der Einberufung aus Tschetschenien geflohen zu sei, weil der ASt aus Gewissensgründen nicht an dem Krieg teilnehmen wolle. Entgegen dem Vorhalt vom Bundesamt habe der ASt Details der Ladung geschildert und sei zudem auszuführen, dass der ASt vom 08.08.1995 bis 15.01.1995 und nochmals 2018 bei der Polizei gearbeitet habe, weswegen er auch nicht den Wehrdienst abgeleistet habe. Gemäß den Länderinformationen sei die Teilmobilmachung nicht abgeschlossen und anders als das Bundesamt vermeine, sei der ASt als ehemaliger Polizist einem Reservisten gleichgestellt und spreche sein Alter nicht gegen die Einberufung. Der ASt könne bei Rückkehr nach Russland aus Gründen der Fahnenflucht verhaftet werden und sei dem ASt der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, abgeleitet davon auch dem Sohn. Er legte sein Arbeitsbuch und eine Urkunde vor.
5. Die Beschwerden und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 01.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
6. Mit Eingabe vom 02.10.2023 (OZ 4) wurden die Übersetzungen der vorgelegten Urkunde sowie des Arbeitsbuchs übermittelt.
Mit Eingabe vom 02.10.2023 (OZ 6) übermittelte der ASt ein Foto seines russischen Einberufungsbefehls und folglich am 31.10.2023 (OZ 9) auch das Original.
Mit Eingabe vom 22.12.2023 (OZ 13) übermittelte das Bundeskriminalamt den kriminaltechnischen Untersuchungsbericht zum vorgelegten russischen Einberufungsbefehl, worin angeführt wird, dass die urkundentechnische Untersuchung das Vorliegen einer falschen Urkunde ergeben habe, weil es sich um eine Totalfälschung handle.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der ASt sowie sein Rechtsanwalt als gewillkürter Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen (OZ 12). Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen zur Russischen Föderation in das Verfahren ein.
Der BF1 legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Einstellungszusage vor.
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2024, W272 2277419-1/15E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller bei Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, in den Angriffskrieg gegen die Ukraine eingezogen zu werden. Der Antragssteller falle nicht mehr in das wehrdienstpflichtige Alter und verfüge über keine militärische Ausbildung. Er habe zwar 1995 bis 1997 bei der Polizei gearbeitet, weise jedoch keine besondere Qualifikation auf und sei im Zuge von Personalabbau entlassen worden. Er sei auch nicht oppositionell aufgetreten und kein Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung. Der vorgelegte Einberufungsbefehl sei eine Totalfälschung. Bei der Polizei sei er lediglich Portier bzw. Sicherheitspersonal ohne besondere Ausbildung gewesen. Eine zwangsweise Rekrutierung durch tschetschenische Behörden sei nicht glaubhaft, da der BF keine militärische Ausbildung habe und auch keine Bedrohung der Verwandten in der Russischen Föderation erfolgt sei.
9. Eine gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2024 eingebrachte Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 10.04.2024, Ra 2024/19/0147, zurückgewiesen. Begründend wurde dargelegt, dass der Revisionswerber vorgebracht habe, dass es an Rechtsprechung zu der Frage, ob Männer und insbesondere ehemalige Polizisten in Tschetschenien auf Grund ihrer Haltung zu tschetschenischen Behörden Gefahr einer Zwangsrekrutierung drohe. Es werde besonders im Umfeld der Polizei rekrutiert und Altersgrenzen würden dabei keine Rolle spielen. Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass mit diesem Vorbringen keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, sondern eine Tatsachenfrage, die im Zuge eines Ermittlungsverfahrens zu klären ist. Soweit der Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen ausführe, es werde besonders im Umfeld der Polizei rekrutiert, Altersgrenzen würden keine Rolle spielen und es komme auf Grund des aufrechten und funktionierenden Meldesystems in der Russischen Föderation auch kein innerstaatliche Fluchtalternative in Frage, bekämpft er letztlich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Fallbezogen sei das BVwG davon ausgegangen, dass der vom Revisionswerber vorgelegte Einberufungsbefehl nach einer kriminaltechnischen Untersuchung als Totalfälschung erwiesen habe. Zudem befinde sich der Revisionswerber nach den einschlägigen Länderinformationen nicht mehr im wehrfähigen Alter. Bei der Polizei sei er lediglich als Portier bzw. Sicherheitspersonal ohne besondere Ausbildung tätig gewesen. Ausgehend davon sei der Revisionswerber keiner konkreten und individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt. Dass die Beweiswürdigung unvertretbar wäre, zeige die Revision mit ihren allgemein gehaltenen Behauptungen, die diesen Erwägungen des BVwG nichts entgegensetzen, nicht auf.
Gegenständliches Verfahren:
10. Am 10.05.2024 stellte der Antragssteller, vertreten durch seine willkürliche Rechtsvertretung, den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2024, Zahl W272 2277419-1/15E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2023, Zahl: XXXX . 10. Am 10.05.2024 stellte der Antragssteller, vertreten durch seine willkürliche Rechtsvertretung, den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2024, Zahl W272 2277419-1/15E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2023, Zahl: römisch XXXX .
Begründend wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass am 26.04.2024 seinem Vertreter der Themenbericht der Staatendokumentation „Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine – Krieges“ vom 02.04.2024 übermittelt wurde. In diesem Bericht werde die Situation bei der Rekrutierung von Personen in Tschetschenien beschrieben. Es werde in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschrechtsstandards rekrutiert. Von einem Höchstalter sei nicht die Rede. Der Antragsteller laufe daher in Gefahr als eine Person angesehen zu werden, die – weil geflohen – Kadyrow und dem Krieg gegenüber als nicht positiv eingestellt angesehen werde. Ein Leben außerhalb Tschetscheniens sei ihm in Russland nicht möglich. Er würde keine Propiska erhalten, sondern vermutlich nach Tschetschenien abgeschoben werden. Außerdem habe er anderswo in Russland keine Angehörigen, bei denen er eventuell Aufnahme finden könne. Bei Nichtkonformität mit dem Regime würden Angehörige Nachteile erleiden oder „Strafen“ zahlen müssen. Die Quellen dieses Berichtes sind vor der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses des BVwG vom 30.01.2024, datiert. Er stelle daher innerhalb offener Frist den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG. Beigelegt wurde der Themenbericht der Staatendokumentation – Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine Kriegs vom 02.04.2024.Begründend wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass am 26.04.2024 seinem Vertreter der Themenbericht der Staatendokumentation „Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine – Krieges“ vom 02.04.2024 übermittelt wurde. In diesem Bericht werde die Situation bei der Rekrutierung von Personen in Tschetschenien beschrieben. Es werde in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschrechtsstandards rekrutiert. Von einem Höchstalter sei nicht die Rede. Der Antragsteller laufe daher in Gefahr als eine Person angesehen zu werden, die – weil geflohen – Kadyrow und dem Krieg gegenüber als nicht positiv eingestellt angesehen werde. Ein Leben außerhalb Tschetscheniens sei ihm in Russland nicht möglich. Er würde keine Propiska erhalten, sondern vermutlich nach Tschetschenien abgeschoben werden. Außerdem habe er anderswo in Russland keine Angehörigen, bei denen er eventuell Aufnahme finden könne. Bei Nichtkonformität mit dem Regime würden Angehörige Nachteile erleiden oder „Strafen“ zahlen müssen. Die Quellen dieses Berichtes sind vor der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses des BVwG vom 30.01.2024, datiert. Er stelle daher innerhalb offener Frist den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG. Beigelegt wurde der Themenbericht der Staatendokumentation – Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine Kriegs vom 02.04.2024.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag erwogen:
1. Feststellungen
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Vorverfahrens W272 2277419-1, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2024, Ra 2024/19/0147-7, dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 10.05.2024.
1.1. Zur Person der BF:
1.1.1. Die Identität des Antragsstellers steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekennen sich zum Islam.
1.2. Bezugnehmendes Erkenntnis:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2024, W 272 2277419-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BF vom 03.08.2024, indem der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und eine Frist für die Ausreise festgesetzt wurde, als unbegründet abgewiesen.
Das Erkenntnis stellte fest, dass dem ASt eine Rückkehr in die Russische Föderation nach Tschetschenien oder auch an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens – zB nach Moskau oder St. Petersburg möglich sei. Der ASt. war und ist keiner konkreten und individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung in der Russischen Föderation ausgesetzt. Der ASt. im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation weder in ihren Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen