Entscheidungsdatum
28.05.2024Norm
AlVG §14Spruch
W255 2281595-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.08.2023, VN: XXXX , betreffend den Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 23.06.2023, gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 2 und 14 Abs. 1, 2 und 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch XXXX vom 24.08.2023, VN: römisch XXXX , betreffend den Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 23.06.2023, gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 14 Absatz eins,, 2 und 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte per 23.06.2023 beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. 1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte per 23.06.2023 beim Arbeitsmarktservice römisch XXXX (in der Folge: AMS) einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
1.2. Mit Bescheid des AMS vom 24.08.2023, VN: XXXX , wurde dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß den §§ 7 Abs. 1 Z 2 und 14 Abs. 1, 2 und 5 AlVG keine Folge gegeben. Begründend führte das AMS aus, dass der BF unmittelbar vor Geltendmachung seines Anspruchs keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Versicherungszeiten in Österreich erworben habe. Eine Zusammenrechnung seiner ausländischen Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten könne aufgrund der zitierten Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L166, in geltender Fassung, nicht erfolgen. 1.2. Mit Bescheid des AMS vom 24.08.2023, VN: römisch XXXX , wurde dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß den Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 14 Absatz eins,, 2 und 5 AlVG keine Folge gegeben. Begründend führte das AMS aus, dass der BF unmittelbar vor Geltendmachung seines Anspruchs keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Versicherungszeiten in Österreich erworben habe. Eine Zusammenrechnung seiner ausländischen Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten könne aufgrund der zitierten Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L166, in geltender Fassung, nicht erfolgen.
1.3. Gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid brachte der BF am 05.09.2023 fristgerecht Beschwerde ein.
1.4. Am 21.11.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.5. Mit Schreiben vom 21.05.2024 erklärte der BF, dass es zu familiären Diskrepanzen gekommen sei. Er ziehe seine Beschwerde hiermit zurück und bitte um Einstellung des Verfahrens.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und seit 26.06.2023 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. 2.1.1. Der BF ist am römisch XXXX geboren und seit 26.06.2023 mit Hauptwohnsitz in römisch XXXX gemeldet.
2.1.2. Der BF stellte am 07.07.2023 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mit dem Geltendmachungsdatum 23.06.2023.
2.1.3. Mit Bescheid des AMS vom 24.08.2023, VN: XXXX , wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 2 und 14 Abs. 1, 2 und 5 AlVG keine Folge gegeben. 2.1.3. Mit Bescheid des AMS vom 24.08.2023, VN: römisch XXXX , wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 14 Absatz eins,, 2 und 5 AlVG keine Folge gegeben.
2.1.4. Der BF brachte am 05.09.2023 gegen den unter Punkt 2.1.3 genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde ein.
2.1.5. Mit Schreiben vom 21.05.2024 zog der BF seine Beschwerde vom 05.09.2023 zurück.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellung zum Antrag auf Arbeitslosengeld per 23.06.2023 (Punkt 2.1.2.) stützt sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden Antrag des BF und ist unstrittig.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides (Punkt 2.1.3.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.4.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.2.5. Die Feststellung, dass der BF mit Schreiben vom 21.05.2024 seine Beschwerde zurückzog (Punkt 2.1.5.) stützt sich auf das vorliegende Schreiben des BF. Das Schreiben ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des BF offen, seine Beschwerde vom 05.09.2023 zurückziehen zu wollen.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6,, 7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
2.3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.2.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.3.2. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff „Anbringen" ist auch das Rechtsmittel Berufung [bzw. nunmehr Beschwerde] umfasst. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024).2.3.2. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff „Anbringen" ist auch das Rechtsmittel Berufung [bzw. nunmehr Beschwerde] umfasst. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024).
2.3.3. Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (vgl. etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2018) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).2.3.3. Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht vergleiche etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2018) Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
2.3.4. Der BF hat seine Beschwerde vom 05.09.2023 mit Schreiben vom 21.05.2024 zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Beschwerde des BF entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des BF, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W255.2281595.1.00Im RIS seit
18.06.2024Zuletzt aktualisiert am
18.06.2024