TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/28 W231 2158646-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2024
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Entscheidungsdatum

28.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W231 2158646-3/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2024,
Zl. 1108325006-240224601, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2024,
Zl. 1108325006-240224601, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erstes Verfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 14.03.2016 im Bundesgebiet seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Diesen begründete er damit, dass es im Iran viele Drogenabhängige gebe und die Arbeitslosigkeit groß sei. Da er seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe, habe er Angst, nach Syrien in den Krieg ziehen zu müssen. Er habe auch finanzielle Probleme im Iran gehabt.

1.3. Im Rahmen einer Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 24.04.2017 führte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass er den Iran aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und weil er den Präsenzdienst noch nicht abgeleistet habe. Er habe Angst vor der Entsendung nach Syrien.

1.4. Mit Bescheid des BFA vom 27.04.2017 wurde der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 27.04.2017 wurde der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde.

1.6. Mit Bescheid es BFA vom 11.10.2018 wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab diesem Tag verloren habe. Begründet wurde dies mit der Anklageerhebung gegen den BF wegen Suchtmitteldelikten.

1.7. Mit Urteil vom 18.10.2018 wurde der BF wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a, Abs. 1 Z 1 1. Und 2. Fall SMG verurteilt. Vom Ausspruch einer Strafe wurde für eine Probezeit von zwei Jahren abgesehen. 1.7. Mit Urteil vom 18.10.2018 wurde der BF wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a,, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Und 2. Fall SMG verurteilt. Vom Ausspruch einer Strafe wurde für eine Probezeit von zwei Jahren abgesehen.

1.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.06.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Nach der Befragung zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er nunmehr zum Christentum konvertiert und getauft sei.

1.9. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen (L508 2158646-1/27E, Erkenntnis vom 21.07.2021). Festgestellt wurde unter anderem, dass sich der BF nicht tatsächlich vom islamischen Glauben abgewandt habe. Er sei auch nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube sei nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des BF geworden.

1.10. Am 16.02.2022 wurde der BF wegen Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 1 1. Satz 1., 2. und 3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt. 1.10. Am 16.02.2022 wurde der BF wegen Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz eins, 1. Satz 1., 2. und 3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt.

2. Zweites Verfahren

2.1. Der BF stellte am 03.06.2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Seine alten Fluchtgründen seien weiterhin aufrecht. Er könne nicht in den Iran zurückkehren, da er Christ und getauft sei.

2.2. Am 31.01.2023 wurde der BF erneut wegen Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 3 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.2.2. Am 31.01.2023 wurde der BF erneut wegen Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 3, 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

2.3. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 02.02.2023 gab der BF an, dass er seine alten Fluchtgründe aufrecht halte. Er sei Christ, getauft und könne nicht in den Iran zurück. Neue Fluchtgründe habe er nicht. Er habe zuletzt Anfang 2020 eine Kirche besucht, die Adresse kenne er nicht.

2.4. Mit Bescheid des BFA vom 14.02.2023 wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entscheidender Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). 2.4. Mit Bescheid des BFA vom 14.02.2023 wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entscheidender Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der BF keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe und sich auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellen habe lassen.

2.5. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, die gem. § 68 AVG abgewiesen wurde (W241 2158646-2/4E, Erkenntnis vom 21.03.2023). Begründend wurde ausgeführt, dass sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit rechtskräftiger Erledigung des Erstantrages mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2021 nicht ergeben habe. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat sei zwischenzeitlich ebenfalls nicht eingetreten. Der BF habe bereits seinen ersten Asylantrag auch mit der Konversion zum Christentum zu begründen versucht. Im ersten Verfahren sei bereits rechtskräftig vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen worden, dass in einer Gesamtschau nicht festgestellt habe werden können, dass der christliche Glaube wesentlicher Bestandteil der Identität des BF geworden sei. Vielmehr wurde festgestellt, dass es sich bei der Konversion des BF um eine Scheinkonversion handle. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass der BF im gegenständlichen Verfahren angegeben habe, schon seit Anfang 2020 (also seit damals drei Jahren) keinen Gottesdienst mehr besucht zu haben. Auch in der Beschwerde fänden sich keine Ausführungen dazu, weshalb die Konversion des BF nunmehr neu zu bewerten sein sollte, obwohl er schon seit drei Jahren keinen Gottesdienst mehr besucht habe. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei ebenfalls nicht zu beanstanden.2.5. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, die gem. Paragraph 68, AVG abgewiesen wurde (W241 2158646-2/4E, Erkenntnis vom 21.03.2023). Begründend wurde ausgeführt, dass sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit rechtskräftiger Erledigung des Erstantrages mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2021 nicht ergeben habe. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat sei zwischenzeitlich ebenfalls nicht eingetreten. Der BF habe bereits seinen ersten Asylantrag auch mit der Konversion zum Christentum zu begründen versucht. Im ersten Verfahren sei bereits rechtskräftig vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen worden, dass in einer Gesamtschau nicht festgestellt habe werden können, dass der christliche Glaube wesentlicher Bestandteil der Identität des BF geworden sei. Vielmehr wurde festgestellt, dass es sich bei der Konversion des BF um eine Scheinkonversion handle. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass der BF im gegenständlichen Verfahren angegeben habe, schon seit Anfang 2020 (also seit damals drei Jahren) keinen Gottesdienst mehr besucht zu haben. Auch in der Beschwerde fänden sich keine Ausführungen dazu, weshalb die Konversion des BF nunmehr neu zu bewerten sein sollte, obwohl er schon seit drei Jahren keinen Gottesdienst mehr besucht habe. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

3. Drittes (gegenständliches) Verfahren

3.1. Am 07.02.2024 stellte der BF seinen dritten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass seine vorigen Asylverfahren negativ entschieden worden seien. Er habe für sich entschieden, dass das Christentum für ihn auch nicht die richtige Religion sei. Er sei jetzt Atheist. Außerdem mache er gerade ein Drogenentzugsprogramm durch.

3.2. Am 22.03.2024 wurde der BF beim BFA einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

„Vorhalt: Ihr erstes Asylverfahren wurde erst am 15.06.2021 in II. Instanz rechtskräftig abgeschlossen. Sie haben daraufhin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher jedoch mit 22.03.2023 in II. Instanz rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Sie haben im gegenständlichen Verfahren nun bei der Antragsstellung angegeben, dass Sie sich nun dem christlichen Glauben nicht mehr zugehörig fühlen würden und nun Atheist wären. Weiters brachten Sie vor, dass Sie derzeit ein Drogenentzugsprogramm durchmachen würden. Worin sehen Sie nun in Ihrem jetzigen Vorbringen eine Veränderung des Sachverhalts im Vergleich zu Ihren bereits in Österreich durchgeführten Asylverfahren?„Vorhalt: Ihr erstes Asylverfahren wurde erst am 15.06.2021 in römisch II. Instanz rechtskräftig abgeschlossen. Sie haben daraufhin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher jedoch mit 22.03.2023 in römisch II. Instanz rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Sie haben im gegenständlichen Verfahren nun bei der Antragsstellung angegeben, dass Sie sich nun dem christlichen Glauben nicht mehr zugehörig fühlen würden und nun Atheist wären. Weiters brachten Sie vor, dass Sie derzeit ein Drogenentzugsprogramm durchmachen würden. Worin sehen Sie nun in Ihrem jetzigen Vorbringen eine Veränderung des Sachverhalts im Vergleich zu Ihren bereits in Österreich durchgeführten Asylverfahren?

A: Ich habe damals bei den Einvernahmen angegeben, dass ich den christlichen Glauben angenommen habe. Als ich 2021 die erste negative Entscheidung im Asylverfahren bekommen habe, war ich enttäuscht. Dann habe ich auch 2023 die nächste negative Entscheidung bekommen und dann hatte ich gar keinen Glauben mehr. Ehrlich gesagt, habe ich die Bibel nie gelesen. Ich habe aber innerlich an Jesus Christus geglaubt. Ich bin zur Kirche gegangen, habe dort Leute getroffen und mich dort wohl gefühlt.

F: Wie stehen Sie derzeit dazu? Würden Sie sich aus gläubigen Christ bezeichnen oder ehr nicht?

A: Ehrlich gesagt, sind alle Religionen Geschichten. Die Oberhäupter legen die Leute rein um die Menschen auszunutzen. Ich glaube derzeit gar nicht mehr. Ich glaube, dass jeder der keinen Glauben hat, besser dran ist als wenn er glaubt. Früher, als die Leute ungebildeter waren, haben Sie eher geglaubt als heute in 2024. Vielleicht wird Elon Musk in einhundert Jahren auch als Prophet abgebetet.

Belehrung:

Dies ist Ihr drittes Asylverfahren. Ihre beiden vorherigen Asylverfahren wurden rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der AW wurde dahingehend manuduziert, dass entsprechend der österreichischen Gesetzeslage, niemals in einer Angelegenheit zweimal entschieden wird.

F: Worin sehen Sie nun eine Veränderung zu Ihren vorherigen Asylverfahren?

A: Ich habe einmal angegeben, fälschlicherweise, dass ich an das Christentum glaube. Nun habe ich aber gar keinen Glauben mehr. Im Iran ist man sehr gläubig und ich glaube an nichts mehr. Wenn ich jetzt als Ungläubiger zurückkehre, werde ich im Iran zum Tode verurteilt, weil ich gar nicht mehr glaube. Als ich noch im Iran war, habe ich mit meinen Eltern diskutiert, warum man Fasten und streng beten muss. Sollte ich jetzt zurückkehren, weiß ich nicht, ob ich mich beherrschen könnte oder mich über den Glauben im Iran äußere. Das wäre dann gefährlich.

F: Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, zu den aktuellen Länderinformationen zum Iran zugestellt. Hat sich seit Abschluss Ihres des vorherigen Asylverfahrens in Ihrer Heimat etwas verändert?

A: Ich habe nicht alles gelesen. Man weiß aber und man hört tagtäglich, wie mit der Bevölkerung im Iran umgegangen wird.

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in den Iran?

A: Ich habe Angst dort eingesperrt, gefoltert und schlussendlich getötet zu werden.

F: Warum glauben Sie das?

A: Weil ich keinen Glauben mehr habe. Egal, ob man seinen Glauben gewechselt hat oder Atheist ist. Entweder man ist Muslim oder ist ungläubig. Man wird gezwungen an den Islam zu glauben. Es kann sich keiner öffentlich trauen zu sagen, nicht an den Propheten Mohammed, Ali oder Houssein zu glauben.

Vorhalt: Sie stützen sich im gegenständlichen Verfahren auf die Behandlung Ungläubiger im Iran. In den vorherigen Verfahren war ebenso das religiöse Bekenntnis Grund für Ihre Asylanträge. Ihr jetziges Vorbringen stellt aus sich der erkennenden Behörde keine Veränderungen vor, die eine andere Entscheidung als im Vorverfahren nach sich ziehen können. Wollen Sie dazu noch etwas sagen?

A: Als ich mit 15 oder 16 Jahren überlegt habe, den Iran zu verlassen und im Alter von 17 Jahren dann ausgereist bin, habe ich das getan, weil dort durch die Strenge gezwungen wurde, an den Islam zu glauben. Ich habe den Islam damals von ganzem Herzen gehasst, weil man mit Strenge und Härte gezwungen wurde, etwas zu glauben. Als ich in Wien angekommen bin, habe ich nichts darüber gewusst, ohne einen Glauben zu leben. Ich habe hier Freund gefunden, die Christen waren. Sie haben mich auch in die Kirche mitgenommen. Ich habe dann angefangen, den Islam mit dem Christentum zu vergleichen. Da habe ich festgestellt, dass das Christentum besser ist, als der Islam. Aber jetzt gerade glaube ich von tiefsten Herzen mehr an gar keinen Glauben, ich habe auch keinen Glauben.

Vorhalt: Sie haben am 04.03.2024 eine Verfahrensanordnung des BFA gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Sie über die beabsichtigte Vorgangsweise des BFA in Kenntnis gesetzt wurden. Es wurde Ihnen mitgeteilt, dass seitens des BFA die Absicht besteht, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Sie haben nun die Gelegenheit, dazu noch einmal Stellung zu beziehen.Vorhalt: Sie haben am 04.03.2024 eine Verfahrensanordnung des BFA gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Sie über die beabsichtigte Vorgangsweise des BFA in Kenntnis gesetzt wurden. Es wurde Ihnen mitgeteilt, dass seitens des BFA die Absicht besteht, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Sie haben nun die Gelegenheit, dazu noch einmal Stellung zu beziehen.

A: Ich habe keine andere Wahl, die Entscheidung der Behörde zu respektieren.

Dem Vertreter wird Möglichkeit gegeben Stellung zu nehmen.

F: Wollen Sie heute etwas angeben?

A: Ich verweise auf den Accord Bericht vom 04.11.2022 aus dem hervorgeht, dass Suchtgiftabhängige verpflichtet sind, sich an staatliche oder private Suchtbehandlungszentren zu wenden, in diesen jedoch herrscht brutale Misshandlung und Folter. Die Praxis ist den staatlichen Rehabilitierungszentren, ist, dass die Abhängigen dort tatsächlich eingesperrt sind, teilweise in Isolationshaft. Die Behandlung erfolgt ausschließlich medikamentös und es werden keine therapeutischen Ziele verfolgt. Aus dem Bericht ist auch zu ersehen, wie mit Drogendelikt – Verdächtigen umgegangen wird. Es werden Geständnisse durch Folter erzwungen und wird für Drogendelikte auch häufig die Todesstrafe verhängt und auch vollstreckt. Dies betrifft den Antragsteller,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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