Entscheidungsdatum
28.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W203 2251417-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BA, vertreten durch die Freimüller Obereder Pilz Rechtsanwält_innen GmbH, 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 07.12.2021, Zl. 2021-0.811.908, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , BA, vertreten durch die Freimüller Obereder Pilz Rechtsanwält_innen GmbH, 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 07.12.2021, Zl. 2021-0.811.908, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Zeichenfolge „§ 3 Abs. 8 erster und zweiter Satz der Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität Wien (Stand: März 2018)“ durch die Zeichenfolge „§ 6 Abs. 6 der Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität Wien (Stand: März 2018)“ ersetzt wird. A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Zeichenfolge „§ 3 Absatz 8, erster und zweiter Satz der Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität Wien (Stand: März 2018)“ durch die Zeichenfolge „§ 6 Absatz 6, der Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität Wien (Stand: März 2018)“ ersetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin übte im Zeitraum von 01.07.2018 bis 30.06.2019 die Funktion der Vorsitzenden der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität Wien aus.
2. Am 25.10.2018 fand die erste ordentliche Sitzung der Universitätsvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien im Wintersemester 2018/19 statt, in deren Zuge neben einer ersten stellvertretenden Wirtschaftsreferentin auch eine zweite stellvertretende Wirtschaftsreferentin gewählt wurde.
3. Im Rahmen einer am 11.11.2021 mittels Telekommunikationsmitteln vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung durchgeführten Befragung betreffend die Unzulässigkeit der Wahl einer zweiten stellvertretenden Wirtschaftsreferentin gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass die Wahl irrtümlich erfolgt sei. Sie habe damals nicht gewusst, dass die Wahl unzulässig sei und einen Fehler bei der Interpretation des Gesetzes gemacht.
4. Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.12.2021, Zl. 2021-0.811.908 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), zugestellt am 13.12.2021, stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin „durch die Aufnahme der Wahl einer 2. stellvertretenden Wirtschaftsreferentin bzw. eines 2. stellvertretenden Wirtschaftsreferenten unter Tagesordnungspunkt 6 („Wahl der Referent_in für das Sozialreferat, Wahl der Referent_in für das antifaschistische Referat und Wahl der 1. und 2. stellv. Wirtschaftsreferent_in“) der Sitzung der Universitätsvertretung vom 25. Oktober 2018“ gegen § 3 Abs. 8 erster und zweiter Satz der Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität Wien iVm § 36 Abs. 3 und § 35 Abs. 6 HSG verstoßen und somit gemäß § 63 Abs. 4 und 6 HSG rechtswidrig gehandelt habe. Dies habe sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens eindeutig ergeben.4. Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.12.2021, Zl. 2021-0.811.908 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), zugestellt am 13.12.2021, stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin „durch die Aufnahme der Wahl einer 2. stellvertretenden Wirtschaftsreferentin bzw. eines 2. stellvertretenden Wirtschaftsreferenten unter Tagesordnungspunkt 6 („Wahl der Referent_in für das Sozialreferat, Wahl der Referent_in für das antifaschistische Referat und Wahl der 1. und 2. stellv. Wirtschaftsreferent_in“) der Sitzung der Universitätsvertretung vom 25. Oktober 2018“ gegen Paragraph 3, Absatz 8, erster und zweiter Satz der Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität Wien in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 3 und Paragraph 35, Absatz 6, HSG verstoßen und somit gemäß Paragraph 63, Absatz 4 und 6 HSG rechtswidrig gehandelt habe. Dies habe sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens eindeutig ergeben.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer anwaltlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 03.01.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die Wahl einer zweiten stellvertretenden Wirtschaftsreferentin möglicherweise tatsächlich rechtswidrig gewesen sei, jedoch nicht die Aufnahme eines entsprechenden Tagesordnungspunktes durch die Beschwerdeführerin, da das Gesetz nur die Wahl einer zweiten stellvertretenden Wirtschaftsreferentin, nicht jedoch die Aufnahme des entsprechenden Tagesordnungspunktes verbiete. Zudem werde die Tagesordnung von der Universitätsvertretung selbst genehmigt, woraus folge, dass allenfalls diese rechtswidrig gehandelt habe, nicht aber die Beschwerdeführerin.
6. Mit Schreiben vom 04.02.2022, hg eingelangt am 07.02.2022, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Im Rahmen der Beschwerdeübermittlung gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab, in der sie zusammengefasst vorbrachte, dass die Aufnahme der Wahl einer zweiten stellvertretenden Wirtschaftsreferentin in den sechsten Punkt der Tagesordnung sehr wohl eine rechtswidrige Handlung darstelle, zumal die Wahl allein aus diesem Grund durchgeführt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 01.07.2018 bis 30.06.2019 Vorsitzende der Universitätsvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität Wien.
Am 25.10.2018 um 11:15 Uhr fand die erste ordentliche Sitzung der Universitätsvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien im Wintersemester 2018/19 am Universitätscampus, Altes AKH, in 1090 Wien, Spitalgasse 2, im Seminarraum 1 statt, bei der die Beschwerdeführerin anwesend war und die Sitzung als Vorsitzende leitete.
Zu Beginn der Sitzung sah der sechste Tagesordnungspunkt die „Wahl der Referent_in für das Sozialreferat und Wahl der Referent_in für das antifaschistische Referat“ vor. Im Zuge der Diskussion über die Genehmigung der Tagesordnung (Tagesordnungspunkt 2) wurde der sechste Tagesordnungspunkt auf Antrag dahingehend ergänzt, dass auch die „Wahl der 1. und 2. stellv. Wirtschaftsreferent_in“ in diesen aufgenommen wurde. Die Tagesordnung wurde sodann einstimmig angenommen.
Im Zuge der Abhandlung des (ergänzten) sechsten Tagesordnungspunktes wurde daraufhin neben einer ersten stellvertretenden Wirtschaftsreferentin auch eine zweite stellvertretende Wirtschaftsreferentin gewählt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Ablauf der ersten ordentlichen Sitzung der Universitätsvertretung am 25.10.2018, insbesondere jene zur Ergänzung des sechsten Tagesordnungspunktes sowie der im Zuge dieser Sitzung erfolgten Wahl einer zweiten stellvertretenden Wirtschaftsreferentin, gründen auf dem im Akt aufliegenden Protokoll dieser Sitzung (Seiten 1 und 3 sowie 17 und 18). Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde)
3.2.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:
Die für den konkreten Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014), StF: BGBl. I Nr. 45/2014, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:Die für den konkreten Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014), StF: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 34. (1) […]Paragraph 34, (1) […]
(2) Die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Bildungseinrichtung kennzeichnenden Zusatz und vertreten diese nach außen.
[…]
Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 35. (1) – (5) […]Paragraph 35, (1) – (5) […]
(6) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben die Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Geschäftsordnungen und Beschlüsse zu beachten und sind den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich.
Organisation der Verwaltung
§ 36. (1) – (2) […]Paragraph 36, (1) – (2) […]
(3) Die Referate stehen unter der Leitung von Referentinnen und Referenten. Für die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten kann eine stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder ein stellvertretender Wirtschaftsreferent gewählt werden. […]
[…]
Aufsicht
§ 63. (1) – (3) […]Paragraph 63, (1) – (3) […]
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters, einer Referentin oder eines Referenten oder einer stellvertretenden Wirtschaftsreferentin oder eines stellvertretenden Wirtschaftsreferenten festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter oder die Referentin oder der Referent oder die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder die Vornahme einer von den geltenden Gesetzen oder Verordnungen gebotenen Handlung unterlassen hat.
[…]
Die für den verfahrensgegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien (Stand Mai 2018) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 3 SITZUNGEN DER UNIVERSITÄTSVERTRETUNGParagraph 3, SITZUNGEN DER UNIVERSITÄTSVERTRETUNG
(1) – (7) […]
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8) Die Universitätsvertretung ist von der Vorsitzenden mindestens zweimal in jedem Semester zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen. Die Einladung für die ordentliche Sitzung der Universitätsvertretung ist mindesten[s] zehn Studientage vor dieser Sitzung unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung eingeschrieben zur Post zu geben, es sei denn, eine Mandatarin verzichtet nachweislich darauf. Wesentliche Unterlagen (insbesondere das Budget der Satzungsänderungen) müssen der Einladung beigelegt werden.
(9) – (11) […]
(10)
(11)
(12) Die Sitzung wird von der Vorsitzenden oder einer ihrer Stellvertreterinnen geleitet. Die Vorsitzende kann auch dann eine ihrer Stellvertreterinnen mit der Leitung der Sitzung betrauen, wenn sie selbst anwesend ist.
§ 6 ANTRÄGEParagraph 6, ANTRÄGE
(1) – (5) […]
(2)
(3)
(4)
(5)
(6) Ist ein Antrag rechts- oder satzungswidrig, so hat ihn die sitzungsleitende Vorsitzende als nicht behandelbar zurückzuweisen. Ist ein Antrag als rassistisch, faschistisch, sexistisch, revisionistisch, frauenfeindlich, homophob oder antisemitisch zu qualifizieren, so ist er ebenfalls zurückzuweisen; dabei ist auf die Verhältnismäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die Qualifizierung obliegt der Vorsitzenden nach Rücksprache mit der Antragstellerin und je einer Vertreterin der fünf größten in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen. Die Zurückweisung und der betreffende Antrag sind zu protokollieren.
[…]
§ 12 DIE VORSITZENDE UND IHRE STELLVERTRETERINNENParagraph 12, DIE VORSITZENDE UND IHRE STELLVERTRETERINNEN
(1) Die Vorsitzende der Universitätsvertretung und ihre Stellvertreterinnen vertreten die Hochschülerinnenschaft an der Universität Wien. […]
3.2.2. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Vorweg ist festzuhalten, dass in § 36 Abs. 3 zweiter Satz HSG eindeutig normiert ist, dass für die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten eine stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder ein stellvertretender Wirtschaftsreferent gewählt werden kann, sohin lediglich eine und nicht mehrere Personen. Zu prüfen bleibt im konkreten Fall, ob die Ergänzung des sechsten Punktes der Tagesordnung der ordentlichen Sitzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien vom 25.10.2018 durch die Aufnahme der „Wahl der 1. und 2. stellv. Wirtschaftsreferent_in“ eine rechtswidrige Handlung durch die Beschwerdeführerin darstellt. Vorweg ist festzuhalten, dass in Paragraph 36, Absatz 3, zweiter Satz HSG eindeutig normiert ist, dass für die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten eine stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder ein stellvertretender Wirtschaftsreferent gewählt werden kann, sohin lediglich eine und nicht mehrere Personen. Zu prüfen bleibt im konkreten Fall, ob die Ergänzung des sechsten Punktes der Tagesordnung der ordentlichen Sitzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien vom 25.10.2018 durch die Aufnahme der „Wahl der 1. und 2. stellv. Wirtschaftsreferent_in“ eine rechtswidrige Handlung durch die Beschwerdeführerin darstellt.
Wenn die Beschwerdeführerin dazu in ihrer Beschwerde vorbringt, dass ihre Handlung nicht rechtswidrig sein könne, weil das Gesetz nur die Wahl einer zweiten stellvertretenden Wirtschaftsreferentin, nicht jedoch die Aufnahme des entsprechenden Tagesordnungspunktes verbiete, verkennt sie Folgendes: Ist ein Antrag rechts- oder satzungswidrig, so hat ihn die sitzungsleitende Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 6 erster Satz der Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Wien als nicht behandelbar zurückzuweisen. Gemäß § 6 Abs. 6 dritter Satz leg. cit. obliegt die Qualifizierung grundsätzlich der Vorsitzenden. Wenn die Beschwerdeführerin dazu in ihrer Beschwerde vorbringt, dass ihre Handlung nicht rechtswidrig sein könne, weil das Gesetz nur die Wahl einer zweiten stellvertretenden Wirtschaftsreferentin, nicht jedoch die Aufnahme des entsprechenden Tagesordnungspunktes verbiete, verkennt sie Folgendes: Ist ein Antrag rechts- oder satzungswidrig, so hat ihn die sitzungsleitende Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 6, erster Satz der Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Wien als nicht behandelbar zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 6, Absatz 6, dritter Satz leg. cit. obliegt die Qualifizierung grundsätzlich der Vorsitzenden.
Im konkreten Fall handelte es sich um einen rechtswidrigen Antrag iSd zitierten Bestimmung, weil dieser in einer gesetzwidrigen Wahl mündete, nämlich jener der zweiten stellvertretenden Wirtschaftsreferentin (vgl. dazu § 36 Abs. 3 zweiter Satz HSG und die obigen Ausführungen). Somit wäre die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als sitzungsleitende Vorsitzende der oben zitierten Satzungsbestimmung zufolge verpflichtet gewesen, den im Rahmen der Abhandlung des zweiten Tagesordnungspunktes eingebrachten Antrag auf Ergänzung des sechsten Tagesordnungspunktes um die „Wahl der 1. und 2. stellv. Wirtschaftsreferent_in“ als nicht behandelbar zurückzuweisen, zumal die Qualifizierung eines Antrags als rechts- oder satzungswidrig grundsätzlich ihr obliegt. Da sie dies nicht tat, sondern – wie festgestellt – die beantragte Ergänzung in die Tagesordnung aufnahm, handelte sie satzungswidrig. Damit geht aber auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach nicht sie, sondern allenfalls die Universitätsvertretung rechtswidrig gehandelt habe, da diese die Tagesordnung selbst genehmige, ins Leere. Im konkreten Fall handelte es sich um einen rechtswidrigen Antrag iSd zitierten Bestimmung, weil dieser in einer gesetzwidrigen Wahl mündete, nämlich jener der zweiten stellvertretenden Wirtschaftsreferentin vergleiche dazu Paragraph 36, Absatz 3, zweiter Satz HSG und die obigen Ausführungen). Somit wäre die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als sitzungsleitende Vorsitzende der oben zitierten Satzungsbestimmung zufolge verpflichtet gewesen, den im Rahmen der Abhandlung des zweiten Tagesordnungspunktes eingebrachten Antrag auf Ergänzung des sechsten Tagesordnungspunktes um die „Wahl der 1. und 2. stellv. Wirtschaftsreferent_in“ als nicht behandelbar zurückzuweisen, zumal die Qualifizierung eines Antrags als rechts- oder satzungswidrig grundsätzlich ihr obliegt. Da sie dies nicht tat, sondern – wie festgestellt – die beantragte Ergänzung in die Tagesordnung aufnahm, handelte sie satzungswidrig. Damit geht aber auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach nicht sie, sondern allenfalls die Universitätsvertretung rechtswidrig gehandelt habe, da diese die Tagesordnung selbst genehmige, ins Leere.
Mit der genannten satzungswidrigen Handlung liegt sohin auch der von der Behörde aufgezeigte Verstoß gegen § 35 Abs. 6 HSG vor, da die Beschwerdeführerin mit dieser Handlung gegen ihre in der zitierten Bestimmung festgelegte Pflicht als Vorsitzende, (unter anderem) Satzungen zu beachten, verstoßen hat. Mit der genannten satzungswidrigen Handlung liegt sohin auch der von der Behörde aufgezeigte Verstoß gegen Paragraph 35, Absatz 6, HSG vor, da die Beschwerdeführerin mit dieser Handlung gegen ihre in der zitierten Bestimmung festgelegte Pflicht als Vorsitzende, (unter anderem) Satzungen zu beachten, verstoßen hat.
Angemerkt sei, dass mit der Funktion als Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eine große Verantwortung verbunden ist, zumal diese gemäß § 34 Abs. 2 HSG die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nach außen vertritt. Vor dem Hintergrund der mit der Funktion als Vorsitzende einhergehenden großen Verantwortung war von der Beschwerdeführerin auch zu erwarten, dass sie im Bewusstsein dieser Verantwortung und in Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten als Vorsitzende keine Ergänzung eines Tagesordnungspunktes vornimmt, die in einer gesetzwidrigen Wahl mündet, sondern eine solche gemäß § 6 Abs. 6 der Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft als nicht behandelbar zurückweist. Angemerkt sei, dass mit der Funktion als Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eine große Verantwortung verbunden ist, zumal diese gemäß Paragraph 34, Absatz 2, HSG die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nach außen vertritt. Vor dem Hintergrund der mit der Funktion als Vorsitzende einhergehenden großen Verantwortung war von der Beschwerdeführerin auch zu erwarten, dass sie im Bewusstsein dieser Verantwortung und in Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten als Vorsitzende keine Ergänzung eines Tagesordnungspunktes vornimmt, die in einer gesetzwidrigen Wahl mündet, sondern eine solche gemäß Paragraph 6, Absatz 6, der Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft als nicht behandelbar zurückweist.
Zusammengefasst ist daher der Argumentation der belangten Behörde zu folgen, wonach bereits die Ergänzung des sechsten Tagesordnungspunktes eine rechtswidrige Handlung darstellt – wenn auch auf Grundlage des § 6 Abs. 6 der Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität Wien und nicht der von der Behörde herangezogenen Bestimmung des § 3 Abs. 8 leg. cit., weshalb die Bestätigung des angefochtenen Bescheides mit einer Maßgabe zu erfolgen hatte – und steht diese rechtswidrige Handlung der sich aus § 35 Abs. 6 HSG ergebenden Pflicht einer Vorsitzenden zur Beachtung der Satzungen entgegen. Zusammengefasst ist daher der Argumentation der belangten Behörde zu folgen, wonach bereits die Ergänzung des sechsten Tagesordnungspunktes eine rechtswidrige Handlung darstellt – wenn auch auf Grundlage des Paragraph 6, Absatz 6, der Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität Wien und nicht der von der Behörde herangezogenen Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 8, leg. cit., weshalb die Bestätigung des angefochtenen Bescheides mit einer Maßgabe zu erfolgen hatte – und steht diese rechtswidrige Handlung der sich aus Paragraph 35, Absatz 6, HSG ergebenden Pflicht einer Vorsitzenden zur Beachtung der Satzungen entgegen.
3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im konkreten Fall auf die klare Rechtslage bzw. den eindeutigen Gesetzeswortlaut der anzuwendenden Bestimmung stützen (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im konkreten Fall auf die klare Rechtslage bzw. den eindeutigen Gesetzeswortlaut der anzuwendenden Bestimmung stützen (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Aufsichtsbehörde Aufsichtsrecht - Universität Hochschülerschaft Pflichtverletzung Rechtswidrigkeit Satzung Tagesordnung Universitätsvertretung VorsitzenderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W203.2251417.1.00Im RIS seit
17.06.2024Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024