Entscheidungsdatum
28.05.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
I413 2284105-1/10E
I413 2284101-1/10E
I413 2284103-1/10E
I413 2284104-1/10E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 24.05.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN und XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg (BFA-S-ASt Salzburg) vom 28.11.2023, Zl. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. SYRIEN, römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. SYRIEN, römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. SYRIEN und römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg (BFA-S-ASt Salzburg) vom 28.11.2023, Zl. römisch XXXX , römisch XXXX , römisch XXXX und römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2024 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , alle StA. SYRIEN gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , alle StA. SYRIEN damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch XXXX , geb. römisch XXXX , römisch XXXX , geb. römisch XXXX , römisch XXXX , geb. römisch XXXX , und römisch XXXX , geb. römisch XXXX , alle StA. SYRIEN gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch XXXX , geb. römisch XXXX , römisch XXXX , geb. römisch XXXX , römisch XXXX , geb. römisch XXXX , und römisch XXXX , geb. römisch XXXX , alle StA. SYRIEN damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige von Syrien, stellten am 09.09.2022 Anträge auf internationalen Schutz, die zusammenfassend mit mangelnder Sicherheit, Angst um die Kinder und der Gefahr, dass die Kinder am Krieg teilnehmen müssten, begründet wurden.
Mit Bescheiden vom 27.11.2023 wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), erkannte ihnen den Status subsidiär Schutzberechtigter zu (Spruchpunkt II.) und erteilte die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden vom 27.11.2023 wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte ihnen den Status subsidiär Schutzberechtigter zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).
Mit der gegen Spruchpunkt I gerichteten Beschwerde brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, sie seien wegen des Krieges geflohen. Insbesondere der Erstbeschwerdeführer fürchte die Gefahr der Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen, und die Verfolgung von der FSA und anderer pro-türkischer Milizen aufgrund seiner Volkszugehörigkeit. Der Drittbeschwerdeführer werde aufgrund seines Alter auch bald in das wehrpflichtige Alter kommen. Beide würden es ablehnen, für jegliche Streitkraft zu kämpfen und am Krieg teilzunehmen; dem Drittbeschwerdeführer drohe die Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung. Es habe sich ein weiterer Sohn des Erstbeschwerdeführer dem Wehrdienst entzogen, weshalb allen Beschwerdeführen eine oppositionelle Gesinnung vom syrischen Regime unterstellt werde. Zudem hätten die Beschwerdeführer im Ausland einen Asylantrag gestellt und würden daher vom syrischen Regime als Gegner verfolgt werden. Es hätte auch geprüft werden müssen, ob die Beschwerdeführer aufgrund des Familiennachzuges den Asylstatus des in Österreich aufhältigen Sohnes im Rahmen eines Familienverfahrens ableiten könnten. Mit der gegen Spruchpunkt römisch eins gerichteten Beschwerde brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, sie seien wegen des Krieges geflohen. Insbesondere der Erstbeschwerdeführer fürchte die Gefahr der Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen, und die Verfolgung von der FSA und anderer pro-türkischer Milizen aufgrund seiner Volkszugehörigkeit. Der Drittbeschwerdeführer werde aufgrund seines Alter auch bald in das wehrpflichtige Alter kommen. Beide würden es ablehnen, für jegliche Streitkraft zu kämpfen und am Krieg teilzunehmen; dem Drittbeschwerdeführer drohe die Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung. Es habe sich ein weiterer Sohn des Erstbeschwerdeführer dem Wehrdienst entzogen, weshalb allen Beschwerdeführen eine oppositionelle Gesinnung vom syrischen Regime unterstellt werde. Zudem hätten die Beschwerdeführer im Ausland einen Asylantrag gestellt und würden daher vom syrischen Regime als Gegner verfolgt werden. Es hätte auch geprüft werden müssen, ob die Beschwerdeführer aufgrund des Familiennachzuges den Asylstatus des in Österreich aufhältigen Sohnes im Rahmen eines Familienverfahrens ableiten könnten.
Mit Schriftsatz vom 04.01.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerden sowie die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Am 24.05.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführer, nicht aber die belangte Behörde, teilnahmen. In dieser Verhandlung wurden der Erstbeschwerdeführer sowie der stellig gemachte Zeuge XXXX befragt und sofort im Anschluss an die mündliche Verhandlung das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Eine Ausfertigung der Niederschrift wurde den Beschwerdeführern persönlich ausgestellt und der belangten Behörde am 24.05.2024 übermittelt.Am 24.05.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführer, nicht aber die belangte Behörde, teilnahmen. In dieser Verhandlung wurden der Erstbeschwerdeführer sowie der stellig gemachte Zeuge römisch XXXX befragt und sofort im Anschluss an die mündliche Verhandlung das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Eine Ausfertigung der Niederschrift wurde den Beschwerdeführern persönlich ausgestellt und der belangten Behörde am 24.05.2024 übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 28.05.2024 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Kurden an, bekennen sich zum Islam und stammen aus Derik, Provinz Hassaka.
Ihr Sohn bzw. Bruder XXXX , geboren am XXXX , ist in Österreich asylberechtigt. Er war zum Zeitpunkt der Asylgewährung 17 Jahre alt und damit minderjährig.Ihr Sohn bzw. Bruder römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , ist in Österreich asylberechtigt. Er war zum Zeitpunkt der Asylgewährung 17 Jahre alt und damit minderjährig.
Die BF erhielten mit angefochtenen Bescheid den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihnen die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und den Ergebnissen der heutigen mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern stützen sich auf die jeweiligen Erhebungen der belangten Behörde, den vorgelegten Karten für subsidiär Schutzberechtigte und den glaubhaften Aussagen des Erstbeschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Aufgrund der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente im Verwaltungsverfahren steht ihre Identität fest und bestehen keine Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer Person im Verwaltungsverfahren bzw im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dass XXXX in Österreich asylberechtigt ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2021, Zl XXXX , sowie der Karte für Asylberechtige Nr.: XXXX . Es bestehen keine Hinweise, dass dieser Bescheid nicht mehr seine Gültigkeit hätte. Die belangte Behörde hat auch nichts vorgebracht, was auf ein Asylentzugsverfahren hindeuten könnte. Wenn die belangte Behörde im Schreiben, mit dem sie den Bescheid übermittelte, vermeint, dass heute XXXX nicht mehr Asyl zuerkannt würde, ist dies irrelevant, zumal sich damit nichts an der rechtskräftigen Asylzuerkennung ändert. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher davon überzeugt, dass XXXX in Österreich den Status eines Asylberechtigten hat. Dass er der Bruder bzw. Sohn der Beschwerdeführer ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen Aussagen des Erstbeschwerdeführers und des Zeugen XXXX . Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel, dass diese Angabe richtig ist und zutrifft, zumal aufgrund der Transliteration häufig sich abweichende Schreibweisen von Namen ergeben. Mangels gegenteiligen Anhaltspunkten ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Erstbeschwerdeführers und des Zeugen davon überzeugt, dass der Zeuge ein Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie ein Bruder des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin ist. Dass der Zeuge XXXX zum Zeitpunkt des Asylantrages minderjährig war, bestätigte der Zeuge in der mündlichen Verhandlung und ergibt sich aus dem vorliegendem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2021. Nachdem über dessen Minderjährigkeit zum damaligen Antragszeitpunkt keine Zweifel bestehen und keine gegenläufigen Anhaltspunkte bestehen, ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass er als Minderjähriger den damaligen Asylantrag am 09.07.2020 gestellt hat.Dass römisch XXXX in Österreich asylberechtigt ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2021, Zl römisch XXXX , sowie der Karte für Asylberechtige Nr.: römisch XXXX . Es bestehen keine Hinweise, dass dieser Bescheid nicht mehr seine Gültigkeit hätte. Die belangte Behörde hat auch nichts vorgebracht, was auf ein Asylentzugsverfahren hindeuten könnte. Wenn die belangte Behörde im Schreiben, mit dem sie den Bescheid übermittelte, vermeint, dass heute römisch XXXX nicht mehr Asyl zuerkannt würde, ist dies irrelevant, zumal sich damit nichts an der rechtskräftigen Asylzuerkennung ändert. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher davon überzeugt, dass römisch XXXX in Österreich den Status eines Asylberechtigten hat. Dass er der Bruder bzw. Sohn der Beschwerdeführer ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen Aussagen des Erstbeschwerdeführers und des Zeugen römisch XXXX . Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel, dass diese Angabe richtig ist und zutrifft, zumal aufgrund der Transliteration häufig sich abweichende Schreibweisen von Namen ergeben. Mangels gegenteiligen Anhaltspunkten ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Erstbeschwerdeführers und des Zeugen davon überzeugt, dass der Zeuge ein Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie ein Bruder des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin ist. Dass der Zeuge römisch XXXX zum Zeitpunkt des Asylantrages minderjährig war, bestätigte der Zeuge in der mündlichen Verhandlung und ergibt sich aus dem vorliegendem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2021. Nachdem über dessen Minderjährigkeit zum damaligen Antragszeitpunkt keine Zweifel bestehen und keine gegenläufigen Anhaltspunkte bestehen, ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass er als Minderjähriger den damaligen Asylantrag am 09.07.2020 gestellt hat.
Die Feststellungen zum angefochtenen Bescheid ergeben sich aus dem gleichlautenden, in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der § 34 AsylG 2005 lautetDer Paragraph 34, AsylG 2005 lautet
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Gemäß § 34 Abs 1 AsylG 2005 gilt, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dessen Familienangehörigen, welche einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Dem Familienangehörigen ist, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005). Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 gilt, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dessen Familienangehörigen, welche einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Dem Familienangehörigen ist, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005).
Aufgrund des Umstandes, dass dem Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer, XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und dieser als Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 gilt – er war ein minderjähriger Asylwerber – war gemäß § 34 Abs 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 den Beschwerdeführer derselbe Status wie XXXX , somit der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.Aufgrund des Umstandes, dass dem Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer, römisch XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und dieser als Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 gilt – er war ein minderjähriger Asylwerber – war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 den Beschwerdeführer derselbe Status wie römisch XXXX , somit der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.
Ob XXXX heute noch der Status des Asylberechtigten zukommen würde, war nicht zu prüfen. § 34 AsylG 2005 stellt auf den Umstand der Asylzuerkennung ab und, dass letztlich keine Ausschlussgründe für die Zuerkennung des Asylstatus bestehen. Mängel im ursprünglichen Verfahren über die Asylzuerkennung an den Familienangehörigen können im vorliegenden Verfahren nicht aufgegriffen werden, wie es auch nicht zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführern hinsichtlich ihrer Fluchtgründe der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen wäre, da nach § 34 ASylG 2005 die Beschwerdeführer denselben Schutz wie ihr Familienmitglied, dem der Asylstatus zuerkannt wurde, zukommt. Ob römisch XXXX heute noch der Status des Asylberechtigten zukommen würde, war nicht zu prüfen. Paragraph 34, AsylG 2005 stellt auf den Umstand der Asylzuerkennung ab und, dass letztlich keine Ausschlussgründe für die Zuerkennung des Asylstatus bestehen. Mängel im ursprünglichen Verfahren über die Asylzuerkennung an den Familienangehörigen können im vorliegenden Verfahren nicht aufgegriffen werden, wie es auch nicht zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführern hinsichtlich ihrer Fluchtgründe der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen wäre, da nach Paragraph 34, ASylG 2005 die Beschwerdeführer denselben Schutz wie ihr Familienmitglied, dem der Asylstatus zuerkannt wurde, zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von Bedeutung hervorgekommen ist und die Sachlage angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes klar ist
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft Minderjährigkeit schriftliche AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I413.2284105.1.00Im RIS seit
17.06.2024Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024