Entscheidungsdatum
28.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W602 2181858-2/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs– und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX wie folgt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN im Verfahren über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs– und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zahl römisch XXXX wie folgt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am XXXX 2017 einen ersten Asylantrag in Österreich und brachte im Wesentlichen vor, Mitglied der BNP („Bangladesh Nationalist Party“) zu sein und zu Unrecht beschuldigt worden zu sein, einen Linienbus in Brand gesteckt zu haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Asylantrag mit Bescheid vom XXXX 2017, Zahl XXXX sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und erließ eine Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom XXXX , welches am XXXX in Rechtskraft erwuchs, abgewiesen. 1.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am römisch XXXX 2017 einen ersten Asylantrag in Österreich und brachte im Wesentlichen vor, Mitglied der BNP („Bangladesh Nationalist Party“) zu sein und zu Unrecht beschuldigt worden zu sein, einen Linienbus in Brand gesteckt zu haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Asylantrag mit Bescheid vom römisch XXXX 2017, Zahl römisch XXXX sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und erließ eine Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom römisch XXXX , welches am römisch XXXX in Rechtskraft erwuchs, abgewiesen.
1.2. Am XXXX 2022 stellte der Beschwerdeführer einen neuen Asylantrag (1. Folgeantrag) mit der erneuten Begründung, er werde wegen seiner Zugehörigkeit zur BNP verfolgt. Deshalb lägen gegen ihn auch viele Falschanzeigen vor, die Polizei würde ihn in Bangladesch suchen und es gäbe Anschläge gegen seine Familie. Auch gesundheitliche Probleme führte er ins Treffen. Das Bundesamt wies seinen Asylantrag mit Bescheid vom XXXX 2023, Zahl XXXX wiederholt ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig ist. Dieser Bescheid wurde am XXXX 2023 rechtskräftig. 1.2. Am römisch XXXX 2022 stellte der Beschwerdeführer einen neuen Asylantrag (1. Folgeantrag) mit der erneuten Begründung, er werde wegen seiner Zugehörigkeit zur BNP verfolgt. Deshalb lägen gegen ihn auch viele Falschanzeigen vor, die Polizei würde ihn in Bangladesch suchen und es gäbe Anschläge gegen seine Familie. Auch gesundheitliche Probleme führte er ins Treffen. Das Bundesamt wies seinen Asylantrag mit Bescheid vom römisch XXXX 2023, Zahl römisch XXXX wiederholt ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig ist. Dieser Bescheid wurde am römisch XXXX 2023 rechtskräftig.
2. Gegenständliches Verfahren
2.1. Der Beschwerdeführer stellte, rund acht Monate später, am XXXX 2023 einen weiteren Asylantrag (2. Folgeantrag) und begründete ihn bei seiner Erstbefragung am XXXX 2023 damit, dass sein bisheriger Fluchtgrund nicht ausreichend in Österreich überprüft worden sei. Es gäbe gegen ihn einen Haftbefehl in Bangladesch, weitere Verfahren seien eingeleitet worden und seine Familie werde von Anhängern der „Awami League“, der Polizei und der Spezialeinheit „RAB“ („Rapid Action Bataillon“) belästigt, verfolgt und angegriffen. Zudem leide er an Depression, Bluthochdruck, Diabetes und Epilepsie. Mit Mitteilung vom XXXX 2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX 2023 legte er ein Konvolut an nicht übersetzten Unterlagen in Bengali im Zusammenhang mit einem angeblichen Haftbefehl gegen ihn vor. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers holte das Bundesamt eine gutachterliche medizinische Stellungnahme ein. Mit Bescheid vom XXXX 2024 wurde der Folgeantrag wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Festgestellt wurde weiters die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise war gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht einzuräumen (Spruchpunkt VI.).2.1. Der Beschwerdeführer stellte, rund acht Monate später, am römisch XXXX 2023 einen weiteren Asylantrag (2. Folgeantrag) und begründete ihn bei seiner Erstbefragung am römisch XXXX 2023 damit, dass sein bisheriger Fluchtgrund nicht ausreichend in Österreich überprüft worden sei. Es gäbe gegen ihn einen Haftbefehl in Bangladesch, weitere Verfahren seien eingeleitet worden und seine Familie werde von Anhängern der „Awami League“, der Polizei und der Spezialeinheit „RAB“ („Rapid Action Bataillon“) belästigt, verfolgt und angegriffen. Zudem leide er an Depression, Bluthochdruck, Diabetes und Epilepsie. Mit Mitteilung vom römisch XXXX 2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch XXXX 2023 legte er ein Konvolut an nicht übersetzten Unterlagen in Bengali im Zusammenhang mit einem angeblichen Haftbefehl gegen ihn vor. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers holte das Bundesamt eine gutachterliche medizinische Stellungnahme ein. Mit Bescheid vom römisch XXXX 2024 wurde der Folgeantrag wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.), ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Festgestellt wurde weiters die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise war gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht einzuräumen (Spruchpunkt römisch VI.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am XXXX 2024 mit Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde erhoben. Der Verwaltungsakt langte am XXXX 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein, das Einlangen wurde mit selbigem Tag bestätigt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am römisch XXXX 2024 mit Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde erhoben. Der Verwaltungsakt langte am römisch XXXX 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein, das Einlangen wurde mit selbigem Tag bestätigt.
Mit Beschluss vom XXXX 2024, XXXX gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und führte begründend aus, dass für die Beurteilung des Falles die Kenntnis der, noch nicht übersetzten, bengalischen Unterlagen notwendig ist, da andernfalls eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nicht ausgeschlossen werden kann. Gleichzeitig erging ein Übersetzungsauftrag für das Unterlagenkonvolut an einen gerichtlich beeideten Dolmetscher für die Sprache Bengali. Nachdem die für den 09.04.2024 anberaumte Verhandlung abgesagt werden musste, weil die Unterlagen noch nicht vollständig übersetzt waren und sich der Beschwerdeführer außerdem wegen eines Krankenhausaufenthalts am Verhandlungstag krank meldete, fand schließlich am 14.05.2024 am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung und der bereits für den Übersetzungsauftrag beigezogene Dolmetscher für die Sprache Bengali teilnahmen. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Mit Beschluss vom römisch XXXX 2024, römisch XXXX gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und führte begründend aus, dass für die Beurteilung des Falles die Kenntnis der, noch nicht übersetzten, bengalischen Unterlagen notwendig ist, da andernfalls eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nicht ausgeschlossen werden kann. Gleichzeitig erging ein Übersetzungsauftrag für das Unterlagenkonvolut an einen gerichtlich beeideten Dolmetscher für die Sprache Bengali. Nachdem die für den 09.04.2024 anberaumte Verhandlung abgesagt werden musste, weil die Unterlagen noch nicht vollständig übersetzt waren und sich der Beschwerdeführer außerdem wegen eines Krankenhausaufenthalts am Verhandlungstag krank meldete, fand schließlich am 14.05.2024 am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung und der bereits für den Übersetzungsauftrag beigezogene Dolmetscher für die Sprache Bengali teilnahmen. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist am XXXX in Bangladesch geboren. Er ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch XXXX und ist am römisch XXXX in Bangladesch geboren. Er ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer spricht Bengali und ein wenig Englisch. Er besuchte in Bangladesch zumindest zehn Jahre die Schule und war in der Gastronomie selbstständig erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch, im Distrikt XXXX , im Polizeiverwaltungsbezirk XXXX , im Gemeindeverband XXXX im Ort XXXX geboren. Er lebte vor seiner Ausreise für längere Zeit in Dhaka, der Hauptstadt von Bangladesch, die rund 2,5 Autostunden vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt ist.Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch, im Distrikt römisch XXXX , im Polizeiverwaltungsbezirk römisch XXXX , im Gemeindeverband römisch XXXX im Ort römisch XXXX geboren. Er lebte vor seiner Ausreise für längere Zeit in Dhaka, der Hauptstadt von Bangladesch, die rund 2,5 Autostunden vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt ist.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet mit XXXX und Vater von drei Töchtern. Seine Ehefrau lebt mit den gemeinsamen Töchtern im Heimatort des Beschwerdeführers. Dort leben auch seine Mutter, drei seiner Brüder und zwei Schwestern. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Jahr 2009 verstorben. Der Beschwerdeführer ist verheiratet mit römisch XXXX und Vater von drei Töchtern. Seine Ehefrau lebt mit den gemeinsamen Töchtern im Heimatort des Beschwerdeführers. Dort leben auch seine Mutter, drei seiner Brüder und zwei Schwestern. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Jahr 2009 verstorben.
1.2. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes mellitus de novo und unterzog sich am XXXX 2024 einer XXXX . Der Beschwerdeführer leidet an keiner akuten Herzerkrankung. Eine Epilepsie wurde bis dato in Österreich nicht diagnostiziert, der Beschwerdeführer nimmt jedoch Medikamente gegen Epilepsie ein. Der Beschwerdeführer weist Symptome eines schädlichen Gebrauchs von Methamphetamin auf, wie Magengeschwüre und kaputte Zähne, er weist jedoch keine belastungsabhängige psychische Störung auf.Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes mellitus de novo und unterzog sich am römisch XXXX 2024 einer römisch XXXX . Der Beschwerdeführer leidet an keiner akuten Herzerkrankung. Eine Epilepsie wurde bis dato in Österreich nicht diagnostiziert, der Beschwerdeführer nimmt jedoch Medikamente gegen Epilepsie ein. Der Beschwerdeführer weist Symptome eines schädlichen Gebrauchs von Methamphetamin auf, wie Magengeschwüre und kaputte Zähne, er weist jedoch keine belastungsabhängige psychische Störung auf.
Der Beschwerdeführer benötigt folgende Medikamente: Depakine, Synjardy, Pantoprazol, weiters nimmt er regelmäßig Thrombo Ass, Ezerosu und Lovenox und für ein Jahr Efient.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich seit der letzten Entscheidung im Asylverfahren nicht maßgeblich verändert. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht einer Rückkehr nach Bangladesch nicht entgegen, zumal bereist im zweiten Asylverfahren im Hinblick auf eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch festgestellt wurde, dass in Bangladesch die Versorgung mit Medikamenten durch die lokale Pharmaindustrie und auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet ist.
1.3. Zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Der Beschwerdeführer reiste im August 2017 illegal in Österreich ein und stellte am XXXX 2017 einen ersten Asylantrag, der mit Bescheid vom XXXX 2017, Zahl XXXX abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom XXXX , welches am XXXX 2020 in Rechtskraft erwuchs, abgewiesen. Der Beschwerdeführer reiste nach Ablauf der 14tägigen Frist für die freiwillige Ausreise am XXXX 2020, nicht aus.Der Beschwerdeführer reiste im August 2017 illegal in Österreich ein und stellte am römisch XXXX 2017 einen ersten Asylantrag, der mit Bescheid vom römisch XXXX 2017, Zahl römisch XXXX abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom römisch XXXX , welches am römisch XXXX 2020 in Rechtskraft erwuchs, abgewiesen. Der Beschwerdeführer reiste nach Ablauf der 14tägigen Frist für die freiwillige Ausreise am römisch XXXX 2020, nicht aus.
Am XXXX 2022 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag (Folgeantrag), der mit Bescheid vom XXXX 2023, Zahl XXXX ebenfalls abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel. Das Verfahren wurde am XXXX 2023 rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer verblieb nach Rechtskraft des Bescheids und Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise am XXXX 2023 im Bundesgebiet und stellte am XXXX 2023 einen dritten, verfahrensgegenständlichen, Asylantrag (2. Folgeantrag).Am römisch XXXX 2022 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag (Folgeantrag), der mit Bescheid vom römisch XXXX 2023, Zahl römisch XXXX ebenfalls abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel. Das Verfahren wurde am römisch XXXX 2023 rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer verblieb nach Rechtskraft des Bescheids und Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise am römisch XXXX 2023 im Bundesgebiet und stellte am römisch XXXX 2023 einen dritten, verfahrensgegenständlichen, Asylantrag (2. Folgeantrag).
Im ersten Asylverfahren wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht wegen seiner Parteizugehörigkeit zur BNP verfolgt wird. Sowohl im ersten als auch im zweiten Asylverfahren wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist und eine Rückkehr nach Bangladesch möglich ist. In seinem dritten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vor, sondern bezog sich in seinem Vorbringen auf das, bereits für nicht glaubhaft befundene Fluchtvorbringen aus dem ersten und dem zweiten Asylverfahren. Die im dritten Asylverfahren erstmals vorgelegte Abschrift eines bengalischen Gerichtsaktes mit der Fallzahl des Sondertribunals Nr. XXXX zu dem, vom Beschwerdeführer bereits im vorhergehenden Asylverfahren behaupteten Strafverfahren gegen ihn weist keinen glaubhaften Kern auf. Im ersten Asylverfahren wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht wegen seiner Parteizugehörigkeit zur BNP verfolgt wird. Sowohl im ersten als auch im zweiten Asylverfahren wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist und eine Rückkehr nach Bangladesch möglich ist. In seinem dritten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vor, sondern bezog sich in seinem Vorbringen auf das, bereits für nicht glaubhaft befundene Fluchtvorbringen aus dem ersten und dem zweiten Asylverfahren. Die im dritten Asylverfahren erstmals vorgelegte Abschrift eines bengalischen Gerichtsaktes mit der Fallzahl des Sondertribunals Nr. römisch XXXX zu dem, vom Beschwerdeführer bereits im vorhergehenden Asylverfahren behaupteten Strafverfahren gegen ihn weist keinen glaubhaften Kern auf.
Seit Abschluss des zweiten Asylverfahrens ist keine maßgebliche Änderung der Umstände in Bangladesch eingetreten. Der Beschwerdeführer kann nach wie vor nach Bangladesch in seinen Heimatort zurückkehren, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu geraten oder in seinem Recht auf Leben gefährdet oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu sein. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bei Überstellung nach Bangladesch ist nicht ausgeschlossen, ist jedoch bei Fortführung der verordneten Medikation nicht lebensbedrohlich. Die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente sind in Bangladesch verfügbar.
Auch eine ernsthafte Bedrohung am Leben oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Zug eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts liegt nicht vor.
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen in direkter oder Seitenlinie. In Österreich lebte ein Bruder des Beschwerdeführers, der mittlerweile verstorben ist und der in Österreich seit dem Jahr 2007 asylberechtigt war. Zur Familie seines verstorbenen Bruders ist der Kontakt abgebrochen. Der Beschwerdeführer hat Freunde in Österreich und ist Mitglied in einem österreichisch-bengalesischen Verein.
Der Beschwerdeführer spricht und versteht kaum Deutsch, eine Unterhaltung auf Deutsch ist auch in einfachen Sätzen nicht möglich.
Der Beschwerdeführer hat Schulden gegenüber der Sozialversicherungsanstalt in Höhe von rund 1000 EUR. Er war von XXXX 2018 bis XXXX 2020 selbstständig erwerbstätig. Von XXXX 2022 bis XXXX 2023 war er geringfügig beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat Schulden gegenüber der Sozialversicherungsanstalt in Höhe von rund 1000 EUR. Er war von römisch XXXX 2018 bis römisch XXXX 2020 selbstständig erwerbstätig. Von römisch XXXX 2022 bis römisch XXXX 2023 war er geringfügig beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich, abgesehen von der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts während der Asylverfahren, über keinen Aufenthaltstitel. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet.
Der Beschwerdeführer war in Österreich an unterschiedlichen Wohnsitzen, mit Ausnahme der Zeit vom XXXX 2023 bis XXXX 2024, stets aufrecht gemeldet. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer war in Österreich an unterschiedlichen Wohnsitzen, mit Ausnahme der Zeit vom römisch XXXX 2023 bis römisch XXXX 2024, stets aufrecht gemeldet. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.4. Zur Situation in Bangladesch:
Länderinformation der Staatendokumentation Bangladesch, Version 5
Datum der Veröffentlichung: 2023-06-14
Politische Lage
Letzte Änderung 2023-06-14 16:54
Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. BS 23.2.2022). Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [bengalischen, Anm.] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022). Die turbulente Geschichte der letzten fünf Jahrzehnte führte wegen Militärherrschaften und einer allmählichen Aushöhlung der Demokratie unter zivilen Regierungen zum derzeitigen hybriden Regime (BS 23.2.2022; vgl