Entscheidungsdatum
28.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W129 2251416-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Freimüller Obereder Pilz Rechtsanwält_innen GmbH, 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 07.12.2021, Zl. 2021-0.811.908, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch die Freimüller Obereder Pilz Rechtsanwält_innen GmbH, 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 07.12.2021, Zl. 2021-0.811.908, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 01.07.2019 bis 15.06.2020 Vorsitzende der Universitätsvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität Wien.
2. Am 12.12.2019 fand die zweite ordentliche Sitzung der Universitätsvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien im Wintersemester 2019/20 statt, in deren Zuge neben einem ersten stellvertretenden Wirtschaftsreferenten, auch eine zweite stellvertretende Wirtschaftsreferentin gewählt wurde.
3. Im Rahmen einer am 23.09.2021 mittels Telekommunikationsmitteln vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung durchgeführten Befragung betreffend die Unzulässigkeit der Wahl einer zweiten stellvertretenden Wirtschaftsreferentin gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie damals nicht gewusst habe, dass die Wahl unzulässig sei. Sie habe die Bestimmung des § 36 Abs. 4 HSG im Zeitpunkt der Sitzung zwar gekannt, jedoch nicht im Detail und sich in diesem Punkt auf das Handeln ihrer Vorgängerin verlassen, da es auch in deren Funktionsperiode bereits eine zweite Stellvertretung im Referat für wirtschaftliche Angelegenheiten gegeben habe. Sie habe dies so übernommen und gedacht, dies sei rechtskonform. Sie wisse nun, dass dies ein Fehler gewesen sei und die Wahl in der Sitzung der Universitätsvertretung vom 12.12.2019 nicht erfolgen hätte dürfen.3. Im Rahmen einer am 23.09.2021 mittels Telekommunikationsmitteln vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung durchgeführten Befragung betreffend die Unzulässigkeit der Wahl einer zweiten stellvertretenden Wirtschaftsreferentin gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie damals nicht gewusst habe, dass die Wahl unzulässig sei. Sie habe die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 4, HSG im Zeitpunkt der Sitzung zwar gekannt, jedoch nicht im Detail und sich in diesem Punkt auf das Handeln ihrer Vorgängerin verlassen, da es auch in deren Funktionsperiode bereits eine zweite Stellvertretung im Referat für wirtschaftliche Angelegenheiten gegeben habe. Sie habe dies so übernommen und gedacht, dies sei rechtskonform. Sie wisse nun, dass dies ein Fehler gewesen sei und die Wahl in der Sitzung der Universitätsvertretung vom 12.12.2019 nicht erfolgen hätte dürfen.
4. Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.12.2021, Zl. 2021-0.811.908 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), zugestellt am 14.12.2021, stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin „durch die Aufnahme der Wahl einer 2. stellvertretenden Wirtschaftsreferentin bzw. eines 2. stellvertretenden Wirtschaftsreferenten unter Tagesordnungspunkt 5 („Wahl der Referent_innen für das Referat für wirtschaftliche Angelegenheiten (1. StV. und 2. StV. Vorsitzende), für das Partizipationsreferat und das Referat der Zeitgenossin“) der Sitzung der Universitätsvertretung vom 12. Dezember 2019“ gegen § 3 Abs. 8 erster und zweiter Satz der Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität Wien iVm § 36 Abs. 3 und § 35 Abs. 6 HSG verstoßen und somit gemäß § 63 Abs. 4 und 6 HSG rechtswidrig gehandelt habe. Dies habe sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens eindeutig ergeben.4. Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.12.2021, Zl. 2021-0.811.908 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), zugestellt am 14.12.2021, stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin „durch die Aufnahme der Wahl einer 2. stellvertretenden Wirtschaftsreferentin bzw. eines 2. stellvertretenden Wirtschaftsreferenten unter Tagesordnungspunkt 5 („Wahl der Referent_innen für das Referat für wirtschaftliche Angelegenheiten (1. StV. und 2. StV. Vorsitzende), für das Partizipationsreferat und das Referat der Zeitgenossin“) der Sitzung der Universitätsvertretung vom 12. Dezember 2019“ gegen Paragraph 3, Absatz 8, erster und zweiter Satz der Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität Wien in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 3 und Paragraph 35, Absatz 6, HSG verstoßen und somit gemäß Paragraph 63, Absatz 4 und 6 HSG rechtswidrig gehandelt habe. Dies habe sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens eindeutig ergeben.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer anwaltlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 03.01.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die Wahl einer zweiten stellvertretenden Wirtschaftsreferentin möglicherweise tatsächlich rechtswidrig gewesen sei, jedoch nicht die Aufnahme eines entsprechenden Tagesordnungspunktes durch die Beschwerdeführerin, da das Gesetz nur die Wahl einer zweiten stellvertretenden Wirtschaftsreferentin, nicht jedoch die Aufnahme des entsprechenden Tagesordnungspunktes verbiete. Zudem werde die Tagesordnung von der Universitätsvertretung selbst genehmigt, woraus folge, dass allenfalls diese rechtswidrig gehandelt habe, nicht aber die Beschwerdeführerin.
6. Mit Schreiben vom 04.02.2022, hg eingelangt am 07.02.2022, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Im Rahmen der Beschwerdeübermittlung gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab, in der sie zusammengefasst vorbrachte, dass die Aufnahme der Wahl einer zweiten stellvertretenden Wirtschaftsreferentin in den fünften Punkt der Tagesordnung sehr wohl eine rechtswidrige Handlung darstelle, zumal die Wahl allein aus diesem Grund durchgeführt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 01.07.2019 bis 15.06.2020 Vorsitzende der Universitätsvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität Wien.
Am 12.12.2019 um 11:00 Uhr fand die zweite ordentliche Sitzung der Universitätsvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien im Wintersemester 2019/20 am Universitätscampus, Altes AKH, in 1090 Wien, Spitalgasse 2, im Seminarraum 1 statt, bei der die Beschwerdeführerin anwesend war und die Sitzung als Vorsitzende leitete.
Der fünfte Punkt der mit 24 von 25 Stimmen angenommenen Tagesordnung sah unter anderem die „Wahl der Referent_innen für das Referat wirtschaftliche Angelegenheiten (1. StV. und 2. StV. Vorsitzende)“ vor. Im Zuge der Abhandlung dieses Tagesordnungspunktes wurde neben einem ersten stellvertretenden Wirtschaftsreferenten, auch eine zweite stellvertretende Wirtschaftsreferentin gewählt.
Die Person der zweiten stellvertretenden Wirtschaftsreferentin wurde von der Beschwerdeführerin zur Wahl vorgeschlagen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Ablauf der zweiten ordentlichen Sitzung der Universitätsvertretung am 12.12.2019, insbesondere jene zu der im Zuge dieser Sitzung erfolgten Wahl einer zweiten stellvertretenden Wirtschaftsreferentin, gründen auf dem im Akt aufliegenden Protokoll dieser Sitzung (Seiten 1 und 2 sowie 4 und 5).
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Person der zweiten stellvertretenden Wirtschaftsreferentin zur Wahl vorschlug, gründet auf ihren glaubwürdigen Angaben im Rahmen der am 23.09.2021 im Zuge des behördlichen Verfahrens durchgeführten Befragung (Protokoll vom 23.09.2021, S. 1 f).
Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:
Die für den konkreten Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014), StF: BGBl. I Nr. 45/2014, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:Die für den konkreten Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014), StF: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 34. (1) […]Paragraph 34, (1) […]
(2) Die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Bildungseinrichtung kennzeichnenden Zusatz und vertreten diese nach außen.
[…]
Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 35. (1) – (5) […]Paragraph 35, (1) – (5) […]
(6) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben die Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Geschäftsordnungen und Beschlüsse zu beachten und sind den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich.
Organisation der Verwaltung
§ 36. (1) – (2) […]Paragraph 36, (1) – (2) […]
(3) Die Referate stehen unter der Leitung von Referentinnen und Referenten. Für die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten kann eine stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder ein stellvertretender Wirtschaftsreferent gewählt werden. […]
[…]
Aufsicht
§ 63. (1) – (3) […]Paragraph 63, (1) – (3) […]
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters, einer Referentin oder eines Referenten oder einer stellvertretenden Wirtschaftsreferentin oder eines stellvertretenden Wirtschaftsreferenten festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter oder die Referentin oder der Referent oder die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder die Vornahme einer von den geltenden Gesetzen oder Verordnungen gebotenen Handlung unterlassen hat.
[…]
Die für den verfahrensgegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien (Stand Oktober 2019) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 3 SITZUNGEN DER UNIVERSITÄTSVERTRETUNGParagraph 3, SITZUNGEN DER UNIVERSITÄTSVERTRETUNG
(1) – (7) […]
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8) Die Universitätsvertretung ist von der Vorsitzenden mindestens zweimal in jedem Semester zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen. Die Einladung für die ordentliche Sitzung der Universitätsvertretung ist mindesten[s] zehn Studientage vor dieser Sitzung unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung per Email auszusenden. Wesentliche Unterlagen müssen der Einladung beigefügt werden. Die Zustellungsbevollmächtigten der an der Universitätsvertretung vertretenen Gruppen müssen der Vorsitzenden der Universitätsvertretung die E-Mail-Adressen ihrer Mandatarinnen zur Verfügung stellen.
(9) – (10) […]
(10)
(11) Die Sitzung wird von der Vorsitzenden oder einer ihrer Stellvertreterinnen geleitet. Die Vorsitzende kann auch dann eine ihrer Stellvertreterinnen mit der Leitung der Sitzung betrauen, wenn sie selbst anwesend ist.
§ 4 ERSTELLUNG DER TAGESORDNUNGParagraph 4, ERSTELLUNG DER TAGESORDNUNG
(1) – (2) […]
(2)
(3) Zusätzliche Tagesordnungspunkte einer Mandatarin sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie nachweislich 48 Stunden vor der Sitzung schriftlich bei der Vorsitzenden deponiert werden (Eingangsstempel und Übernahmebestätigung).
[…]
§ 12 DIE VORSITZENDE UND IHRE STELLVERTRETERINNENParagraph 12, DIE VORSITZENDE UND IHRE STELLVERTRETERINNEN
(1) Die Vorsitzende der Universitätsvertretung und ihre Stellvertreterinnen vertreten die Hochschülerinnenschaft an der Universität Wien nach außen. Ihnen obliegt die Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Universitätsvertretung, die Leitung der Sitzungen der Universitätsvertretung und die Erledigung der laufenden Geschäfte.
[…]
3.2. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Vorweg ist festzuhalten, dass in § 36 Abs. 3 zweiter Satz HSG eindeutig normiert ist, dass für die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten eine stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder ein stellvertretender Wirtschaftsreferent gewählt werden kann, sohin lediglich eine und nicht mehrere Personen. Zu prüfen bleibt im konkreten Fall, ob die Aufnahme eines entsprechenden Tagesordnungspunktes der ordentlichen Sitzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien vom 12.12.2019 eine rechtswidrige Handlung durch die Beschwerdeführerin darstellt. Vorweg ist festzuhalten, dass in Paragraph 36, Absatz 3, zweiter Satz HSG eindeutig normiert ist, dass für die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten eine stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder ein stellvertretender Wirtschaftsreferent gewählt werden kann, sohin lediglich eine und nicht mehrere Personen. Zu prüfen bleibt im konkreten Fall, ob die Aufnahme eines entsprechenden Tagesordnungspunktes der ordentlichen Sitzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien vom 12.12.2019 eine rechtswidrige Handlung durch die Beschwerdeführerin darstellt.
Wenn die Beschwerdeführerin dazu in ihrer Beschwerde vorbringt, dass ihre Handlung nicht rechtswidrig sein könne, weil das Gesetz nur die Wahl einer zweiten stellvertretenden Wirtschaftsreferentin, nicht jedoch die Aufnahme des entsprechenden Tagesordnungspunktes verbiete, verkennt sie Folgendes:
Mit der Funktion als Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist eine große Verantwortung verbunden, zumal diese gemäß § 34 Abs. 2 HSG die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nach außen vertritt (vgl. hierzu auch § 12 Abs. 1 der Satzung der Hochschülerinnen und Hochschülerschaft der Universität Wien). Vor dem Hintergrund der mit der Funktion als Vorsitzende einhergehenden großen Verantwortung, war von der Beschwerdeführerin zu erwarten, dass sie im Bewusstsein dieser Verantwortung und in Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten als Vorsitzende keinen Punkt in die Tagesordnung aufnimmt, der in einer gesetzwidrigen Wahl mündet. Mit der Funktion als Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist eine große Verantwortung verbunden, zumal diese gemäß Paragraph 34, Absatz 2, HSG die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nach außen vertritt vergleiche hierzu auch Paragraph 12, Absatz eins, der Satzung der Hochschülerinnen und Hochschülerschaft der Universität Wien). Vor dem Hintergrund der mit der Funktion als Vorsitzende einhergehenden großen Verantwortung, war von der Beschwerdeführerin zu erwarten, dass sie im Bewusstsein dieser Verantwortung und in Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten als Vorsitzende keinen Punkt in die Tagesordnung aufnimmt, der in einer gesetzwidrigen Wahl mündet.
Dies kann von der Beschwerdeführerin als Vorsitzende der Universitätsvertretung umso mehr erwartet werden, als gemäß § 3 Abs. 8 der Satzung der Hochschülerinnen und Hochschülerschaft der Universität Wien die Einladung für die ordentliche Sitzung der Universitätsvertretung mindestens zehn Studientage vor dieser Sitzung per Email auszusenden ist, sohin ausreichend Zeit besteht, um sich einen Überblick über die Tagesordnungspunkte bzw. deren Inhalte zu verschaffen. Da zu diesem Zweck gemäß § 3 Abs. 12 leg. cit. die Zustellungsbevollmächtigten der an der Universitätsvertretung vertretenen Gruppen der Vorsitzenden der Universitätsvertretung die E-Mail-Adressen ihrer Mandatarinnen zur Verfügung stellen müssen, ist aus einer Zusammenschau der zitierten Bestimmungen zu schließen, dass der Beschwerdeführerin als Vorsitzende bei der Einladung zu ordentlichen Sitzungen der Universitätsvertretung und damit auch bei der Erstellung der Tagesordnung eine zentrale Rolle zukommt (vgl. hierzu auch die Bestimmung des § 4 Abs. 3 der Satzung der Hochschülerinnen und Hochschülerschaft der Universität Wien, wonach zusätzliche Tagesordnungspunkte einer Mandatarin in die Tagesordnung aufzunehmen sind, wenn sie zuvor schriftlich bei der Vorsitzenden deponiert wurden). Zudem darf nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin die ordentliche Sitzung am 12.12.2019 als Vorsitzende auch leitete. Sie wäre daher bereits bei der Abstimmung über die Genehmigung der Tagesordnung (Tagesordnungspunkt 2) angehalten gewesen, darauf hinzuweisen, dass eine der in Tagesordnungspunkt 5 angesetzten Wahlen, nämlich jene der zweiten stellvertretenden Wirtschaftsreferentin, gesetzwidrig ist. Dies gilt umso mehr, als sie den Feststellungen zufolge die Person der in der Folge gewählten zweiten stellvertretenden Wirtschaftsreferentin selbst vorschlug. Somit wäre die Beschwerdeführerin daher sowohl in ihrer Funktion als Vorsitzende als auch in ihrer Funktion als Sitzungsleiterin verpflichtet gewesen, die Aufnahme der (gesetzwidrigen) Wahl einer zweiten stellvertretenden Wirtschaftsreferentin bzw. eines zweiten stellvertretenden Wirtschaftsreferenten nicht unter Punkt 5. der Tagesordnung der Sitzung vom 12.12.2019 aufzunehmen. Damit geht aber auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach nicht sie, sondern allenfalls die Universitätsvertretung rechtswidrig gehandelt habe, da diese die Tagesordnung selbst genehmige, ins Leere. Dies kann von der Beschwerdeführerin als Vorsitzende der Universitätsvertretung umso mehr erwartet werden, als gemäß Paragraph 3, Absatz 8, der Satzung der Hochschülerinnen und Hochschülerschaft der Universität Wien die Einladung für die ordentliche Sitzung der Universitätsvertretung mindestens zehn Studientage vor dieser Sitzung per Email auszusenden ist, sohin ausreichend Zeit besteht, um sich einen Überblick über die Tagesordnungspunkte bzw. deren Inhalte zu verschaffen. Da zu diesem Zweck gemäß Paragraph 3, Absatz 12, leg. cit. die Zustellungsbevollmächtigten der an der Universitätsvertretung vertretenen Gruppen der Vorsitzenden der Universitätsvertretung die E-Mail-Adressen ihrer Mandatarinnen zur Verfügung stellen müssen, ist aus einer Zusammenschau der zitierten Bestimmungen zu schließen, dass der Beschwerdeführerin als Vorsitzende bei der Einladung zu ordentlichen Sitzungen der Universitätsvertretung und damit auch bei der Erstellung der Tagesordnung eine zentrale Rolle zukommt vergleiche hierzu auch die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, der Satzung der Hochschülerinnen und Hochschülerschaft der Universität Wien, wonach zusätzliche Tagesordnungspunkte einer Mandatarin in die Tagesordnung aufzunehmen sind, wenn sie zuvor schriftlich bei der Vorsitzenden deponiert wurden). Zudem darf nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin die ordentliche Sitzung am 12.12.2019 als Vorsitzende auch leitete. Sie wäre daher bereits bei der Abstimmung über die Genehmigung der Tagesordnung (Tagesordnungspunkt 2) angehalten gewesen, darauf hinzuweisen, dass eine der in Tagesordnungspunkt 5 angesetzten Wahlen, nämlich jene der zweiten stellvertretenden Wirtschaftsreferentin, gesetzwidrig ist. Dies gilt umso mehr, als sie den Feststellungen zufolge die Person der in der Folge gewählten zweiten stellvertretenden Wirtschaftsreferentin selbst vorschlug. Somit wäre die Beschwerdeführerin daher sowohl in ihrer Funktion als Vorsitzende als auch in ihrer Funktion als Sitzungsleiterin verpflichtet gewesen, die Aufnahme der (gesetzwidrigen) Wahl einer zweiten stellvertretenden Wirtschaftsreferentin bzw. eines zweiten stellvertretenden Wirtschaftsreferenten nicht unter Punkt 5. der Tagesordnung der Sitzung vom 12.12.2019 aufzunehmen. Damit geht aber auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach nicht sie, sondern allenfalls die Universitätsvertretung rechtswidrig gehandelt habe, da diese die Tagesordnung selbst genehmige, ins Leere.
Mit der genannten satzungswidrigen Handlung liegt sohin auch der von der Behörde aufgezeigte Verstoß gegen § 35 Abs. 6 HSG vor, da die Beschwerdeführerin mit dieser Handlung gegen ihre in der zitierten Bestimmung festgelegte Pflicht als Vorsitzende, (unter anderem) Satzungen zu beachten, verstoßen hat. Mit der genannten satzungswidrigen Handlung liegt sohin auch der von der Behörde aufgezeigte Verstoß gegen Paragraph 35, Absatz 6, HSG vor, da die Beschwerdeführerin mit dieser Handlung gegen ihre in der zitierten Bestimmung festgelegte Pflicht als Vorsitzende, (unter anderem) Satzungen zu beachten, verstoßen hat.
Zusammengefasst ist daher der Argumentation der belangten Behörde zu folgen, wonach bereits die Aufnahme der Wahl einer zweiten stellvertretenden Wirtschaftsreferentin bzw. eines zweiten stellvertretenden Wirtschaftsreferenten unter Tagesordnungspunkt 5 der Sitzung der Universitätsvertretung vom 12.12.2019 eine rechtswidrige Handlung darstellt und steht diese rechtswidrige Handlung der sich aus § 35 Abs. 6 HSG ergebenden Pflicht einer Vorsitzenden zur Beachtung der Satzungen entgegen. Zusammengefasst ist daher der Argumentation der belangten Behörde zu folgen, wonach bereits die Aufnahme der Wahl einer zweiten stellvertretenden Wirtschaftsreferentin bzw. eines zweiten stellvertretenden Wirtschaftsreferenten unter Tagesordnungspunkt 5 der Sitzung der Universitätsvertretung vom 12.12.2019 eine rechtswidrige Handlung darstellt und steht diese rechtswidrige Handlung der sich aus Paragraph 35, Absatz 6, HSG ergebenden Pflicht einer Vorsitzenden zur Beachtung der Satzungen entgegen.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte daher nicht erkannt werden.
3.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im konkreten Fall auf die klare Rechtslage bzw. den eindeutigen Gesetzeswortlaut der anzuwendenden Bestimmung stützen (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im konkreten Fall auf die klare Rechtslage bzw. den eindeutigen Gesetzeswortlaut der anzuwendenden Bestimmung stützen (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
Schlagworte
Aufsichtsbehörde Aufsichtsrecht - Universität Hochschülerschaft Pflichtverletzung Rechtswidrigkeit Satzung Tagesordnung Universitätsvertretung VorsitzenderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W129.2251416.1.00Im RIS seit
17.06.2024Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024