TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/29 W250 2208770-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2024
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Entscheidungsdatum

29.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
VVG §10a
VVG §5
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VVG § 10a heute
  2. VVG § 10a gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch


W250 2208770-3/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rae Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER, Dr. Martin DELLASEGA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2023, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Beugehaft von 24.08.2023, 09.15 Uhr, bis 01.09.2023, 09.15 Uhr, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rae Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER, Dr. Martin DELLASEGA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2023, Zl. römisch XXXX , sowie die Anhaltung in Beugehaft von 24.08.2023, 09.15 Uhr, bis 01.09.2023, 09.15 Uhr, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen. römisch II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 03.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 04.10.2018 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2022 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2022 abgelehnt.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2022 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2 und 2b Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG aufgetragen, bei der Botschaft der islamischen Republik Iran ein Reisedokument einzuholen und die Erfüllung dieses Auftrages innerhalb einer Frist von vier Wochen dem Bundesamt nachzuweisen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.10.2022 zu eigenen Handen zugestellt. Am 25.10.2022 erhob der BF Vorstellung gegen den Bescheid vom 28.09.2022, die mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2023 als verspätet zurückgewiesen wurde.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2022 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2b Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG aufgetragen, bei der Botschaft der islamischen Republik Iran ein Reisedokument einzuholen und die Erfüllung dieses Auftrages innerhalb einer Frist von vier Wochen dem Bundesamt nachzuweisen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.10.2022 zu eigenen Handen zugestellt. Am 25.10.2022 erhob der BF Vorstellung gegen den Bescheid vom 28.09.2022, die mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2023 als verspätet zurückgewiesen wurde.

3. Der BF wurde mit Schreiben vom 30.01.2023 für 09.03.2023 zum Bundesamt geladen. Im Zuge der Einvernahme des BF am 09.03.2023 wurde der BF insbesondere darauf hingewiesen, dass er zur Ausreise aus Österreich verpflichtet sei und er die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise innerhalb von 14 Tagen gehabt habe. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF gesetzlich dazu verpflichtet sei, ein Reisedokument selbstständig einzuholen, die Verpflichtung könne ihm auch mit Bescheid auferlegt werden. Komme er dem Mitwirkungsbescheid nicht nach, könne die dort angeführte Zwangsmaßnahme über den BF verhängt werden.

7. Mit Schreiben vom 17.04.2023 drohte das Bundesamt dem BF die Anordnung einer Zwangsstrafe, nämlich Haft in der Dauer von einer Woche an, sollte der BF die ihm mit Bescheid vom 28.09.2022 auferlegte Mitwirkungsverpflichtung nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erfüllen. Dieses Schreiben wurde dem BF mit einem Rückscheinbrief RSb am 25.04.2023 zugestellt.

8. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 11.07.2023 verhängte das Bundesamt die mit Schreiben vom 17.04.2023 angedrohte Haftstrafe von einer Woche über den BF. Dieser Bescheid wurde dem BF am 24.08.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt, gleichzeitig wurde die Zwangsstrafe in Vollzug gesetzt und der BF bis 01.09.2023 in Haft angehalten.

9. Am 28.09.2023 erhob der BF durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.07.2023 sowie seine Anhaltung in Beugehaft. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, da es den darin genannten Bescheid vom 31.01.2023 nicht gebe. Darüber hinaus setze sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF, dass es ihm auf Grund des nicht abgeleisteten Wehrdienstes nicht möglich sei, einen Reisepass zu erlangen, nicht auseinander. Die gewährte Leistungsfrist von vier Wochen sei zu kurz bemessen und sei bei der erstmaligen Verhängung einer Zwangsstrafe eine Geldstrafe anstelle der Haftstrafe vorzuschreiben gewesen.

Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, die Anhaltung des BF in Beugehaft von 24.08.2023, 09.15 Uhr, bis 01.09.2023, 09.15 Uhr, für rechtswidrig zu erklären und ihm Kostenersatz zuzusprechen.

10. Das Bundesamt legte am 29.09.2023 den Verwaltungsakt vor und gab dazu am 06.10.2023 eine Stellungnahme ab. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.

11. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, er äußerte sich dazu nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der unter I.1. bis I.11. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.1. Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.11. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.10.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2022 als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2022 abgelehnt. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der BF verfügt über kein Reisedokument.

1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2022 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2 und 2b Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG aufgetragen, bei der Botschaft der islamischen Republik Iran ein Reisedokument einzuholen und die Erfüllung dieses Auftrages innerhalb einer Frist von vier Wochen dem Bundesamt nachzuweisen. Werde ihm ein Reisedokument ausgestellt, habe er dieses dem Bundesamt vorzulegen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.10.2022 zu eigenen Handen zugestellt. Am 25.10.2022 erhob der BF Vorstellung gegen den Bescheid vom 28.09.2022, die mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2023 als verspätet zurückgewiesen wurde. Der Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2022 ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF kam seiner Verpflichtung aus diesem Bescheid nicht nach.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2022 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2b Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG aufgetragen, bei der Botschaft der islamischen Republik Iran ein Reisedokument einzuholen und die Erfüllung dieses Auftrages innerhalb einer Frist von vier Wochen dem Bundesamt nachzuweisen. Werde ihm ein Reisedokument ausgestellt, habe er dieses dem Bundesamt vorzulegen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.10.2022 zu eigenen Handen zugestellt. Am 25.10.2022 erhob der BF Vorstellung gegen den Bescheid vom 28.09.2022, die mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2023 als verspätet zurückgewiesen wurde. Der Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2022 ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF kam seiner Verpflichtung aus diesem Bescheid nicht nach.

1.4. Mit Schreiben vom 17.04.2023 drohte das Bundesamt dem BF die Anordnung einer Zwangsstrafe, nämlich Haft in der Dauer von einer Woche, an, sollte der BF die ihm mit Bescheid vom 28.09.2022 auferlegte Mitwirkungsverpflichtung nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erfüllen. Dieses Schreiben wurde dem BF mit einem Rückscheinbrief RSb am 25.04.2023 zugestellt. Der BF kam seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nach.

1.5. Mit Bescheid vom 11.07.2023 verhängte das Bundesamt die mit Schreiben vom 17.04.2023 angedrohte Haftstrafe von einer Woche. Dieser Bescheid wurde dem BF am 24.08.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt, gleichzeitig wurde die Zwangsstrafe in Vollzug gesetzt und der BF bis 01.09.2023 in Haft angehalten.

1.6. Der BF bezog seit 07.12.2015 Grundversorgung.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes, in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.10.2018 betreffend, sowie in das Grundversorgungs-Informationssystem.

2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang, den erlassenen Bescheiden sowie der Androhung der Anordnung einer Zwangsstrafe ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.10.2018 betreffend.

2.2. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist und über kein Reisedokument verfügt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist überdies unstrittig.

2.3. Dass der BF seit 07.12.2015 Grundversorgung bezog ergibt sich aus dem Grundversorgungs-Informationssystem.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. Stattgabe der Beschwerde 3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. Stattgabe der Beschwerde

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 lauten:

Zwangsstrafen

§ 5.Paragraph 5,

(1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

(3) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.

(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.

§ 10a.Paragraph 10 a,

(1) Der Verpflichtete hat das Recht, das Verwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Haft nach § 5, der Festnahme oder der Anhaltung in einer solchen Haft anzurufen.(1) Der Verpflichtete hat das Recht, das Verwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Haft nach Paragraph 5,, der Festnahme oder der Anhaltung in einer solchen Haft anzurufen.

(2) Auf Beschwerden gemäß Abs. 1 sind die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG geltenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes örtlich zuständig, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. § 8a VwGVG ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass dem Verpflichteten die Verfahrenshilfe auch dann zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, nicht geboten ist. Der Verpflichtete ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme oder nach Antritt der Haft schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über sein Recht, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen, zu belehren. Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Verpflichtete versteht, nicht verfügbar, so ist er mündlich unter Beiziehung eines Dolmetschers zu belehren und die schriftliche Übersetzung ist ihm nachzureichen. Der Umstand der Belehrung ist schriftlich festzuhalten.(2) Auf Beschwerden gemäß Absatz eins, sind die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG geltenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes örtlich zuständig, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. Paragraph 8 a, VwGVG ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass dem Verpflichteten die Verfahrenshilfe auch dann zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, nicht geboten ist. Der Verpflichtete ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme oder nach Antritt der Haft schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über sein Recht, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen, zu belehren. Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Verpflichtete versteht, nicht verfügbar, so ist er mündlich unter Beiziehung eines Dolmetschers zu belehren und die schriftliche Übersetzung ist ihm nachzureichen. Der Umstand der Belehrung ist schriftlich festzuhalten.

(3) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Haft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Verpflichteten hätte vorher geendet. Hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(3) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Haft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Verpflichteten hätte vorher geendet. Hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Verwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Soll ein Verpflichteter länger als vier Monate durchgehend in Haft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Verwaltungsgericht zu überprüfen. Die Vollstreckungsbehörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Verwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Haft befindlichen Verpflichteten eingebracht. Die Vollstreckungsbehörde hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Haft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Haft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Verwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Soll ein Verpflichteter länger als vier Monate durchgehend in Haft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Verwaltungsgericht zu überprüfen. Die Vollstreckungsbehörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Verwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Haft befindlichen Verpflichteten eingebracht. Die Vollstreckungsbehörde hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Haft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Haft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

3.1.2. Gegen den BF liegt eine seit 31.08.2022 rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, er verfügt über kein Reisedokument und ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2022 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2 und 2b Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG aufgetragen, bei der Botschaft der islamischen Republik Iran ein Reisedokument einzuholen und die Erfüllung dieses Auftrages innerhalb einer Frist von vier Wochen dem Bundesamt nachzuweisen. Werde ihm eine Reisedokument ausgestellt, habe er dieses dem Bundesamt vorzulegen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.10.2022 zu eigenen Handen zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF kam diesem Auftrag nicht nach, weshalb ihm mit Schreiben vom 17.04.2023 die Anordnung einer Zwangsstrafe, nämlich Haft in der Dauer von einer Woche, angedroht wurde, sollte er die ihm mit Bescheid vom 28.09.2022 auferlegte Mitwirkungsverpflichtung nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erfüllen. Dieses Schreiben wurde dem BF mit einem Rückscheinbrief RSb am 25.04.2023 zugestellt. Der BF kam seiner Mitwirkungsverpflichtung abermals nicht nach, weshalb mit Bescheid vom 11.07.2023 die angedrohte Haftstrafe von einer Woche über den BF verhängt wurde. Dieser Bescheid wurde dem BF am 24.08.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt, gleichzeitig wurde die Zwangsstrafe in Vollzug gesetzt und der BF bis 01.09.2023 in Haft angehalten.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2022 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2b Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG aufgetragen, bei der Botschaft der islamischen Republik Iran ein Reisedokument einzuholen und die Erfüllung dieses Auftrages innerhalb einer Frist von vier Wochen dem Bundesamt nachzuweisen. Werde ihm eine Reisedokument ausgestellt, habe er dieses dem Bundesamt vorzulegen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.10.2022 zu eigenen Handen zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF kam diesem Auftrag nicht nach, weshalb ihm mit Schreiben vom 17.04.2023 die Anordnung einer Zwangsstrafe, nämlich Haft in der Dauer von einer Woche, angedroht wurde, sollte er die ihm mit Bescheid vom 28.09.2022 auferlegte Mitwirkungsverpflichtung nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erfüllen. Dieses Schreiben wurde dem BF mit einem Rückscheinbrief RSb am 25.04.2023 zugestellt. Der BF kam seiner Mitwirkungsverpflichtung abermals nicht nach, weshalb mit Bescheid vom 11.07.2023 die angedrohte Haftstrafe von einer Woche über den BF verhängt wurde. Dieser Bescheid wurde dem BF am 24.08.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt, gleichzeitig wurde die Zwangsstrafe in Vollzug gesetzt und der BF bis 01.09.2023 in Haft angehalten.

3.1.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das Bundesamt den BF mit Bescheid vom 28.09.2022 zu einer Handlung verpflichtet hat, die sich nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt. Da dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist und der BF seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, war das Bundesamt berechtigt, die Vollstreckung im Sinne des § 5 VVG zu veranlassen. Das Zwangsmittel wurde dem BF mit Schreiben vom 17.04.2023 angedroht und ihm neuerlich eine Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt. Da er seiner Verpflichtung abermals nicht nachkam, wurde das Zwangsmittel der Haft in der Dauer von einer Woche mit dem hier angefochtenen Bescheid angeordnet. 3.1.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das Bundesamt den BF mit Bescheid vom 28.09.2022 zu einer Handlung verpflichtet hat, die sich nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt. Da dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist und der BF seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, war das Bundesamt berechtigt, die Vollstreckung im Sinne des Paragraph 5, VVG zu veranlassen. Das Zwangsmittel wurde dem BF mit Schreiben vom 17.04.2023 angedroht und ihm neuerlich eine Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt. Da er seiner Verpflichtung abermals nicht nachkam, wurde das Zwangsmittel der Haft in der Dauer von einer Woche mit dem hier angefochtenen Bescheid angeordnet.

3.1.4. Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, dass es den im angefochtenen Bescheid angeführten Bescheid vom 31.01.2023 nicht gebe. Dazu ist festzuhalten, dass das Bundesamt im Bescheid vom 11.07.2023 ausführte, dass der BF „mit Bescheid vom 31.01.2023“ zu der dann näher genannten Leistung verpflichtet worden sei. Tatsächlich wurde der BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2022 zu der hier gegenständlichen Leistung verpflichtet, mit Bescheid vom 31.01.2023 wurde die vom BF gegen den Bescheid vom 28.09.2022 erhobenen Vorstellung als verspätet zurückgewiesen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass es sich im Verwaltungsvollstreckungsverfahren bei der falschen Bezeichnung des Titelbescheides um einen berichtigungsfähigen Fehler im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG handelt (VwGH vom 24.01.2013, 2011/06/0184). Darüber hinaus ist wesentliche Voraussetzung für einen pflichtenbegründenden Bescheid die für die allfällige Vollstreckung erforderliche Bestimmtheit der auferlegten Verpflichtung. Es ist jedoch keineswegs zwingend, dass diesem Bestimmtheitserfordernis dadurch Rechnung getragen wird, dass sich dies allein aus dem Spruch ergibt. Vielmehr bilden Spruch und Begründung eine Einheit. In diesem Sinn ist die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen. Sofern sich demnach aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung in ausreichendem Maß ergibt, welche Maßnahmen in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren zu setzen sind, ist den Bestimmtheitserfordernissen Rechnung getragen (vgl. VwGH vom 21.03.2023, Ra 2022/07/0070).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass es sich im Verwaltungsvollstreckungsverfahren bei der falschen Bezeichnung des Titelbescheides um einen berichtigungsfähigen Fehler im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG handelt (VwGH vom 24.01.2013, 2011/06/0184). Darüber hinaus ist wesentliche Voraussetzung für einen pflichtenbegründenden Bescheid die für die allfällige Vollstreckung erforderliche Bestimmtheit der auferlegten Verpflichtung. Es ist jedoch keineswegs zwingend, dass diesem Bestimmtheitserfordernis dadurch Rechnung getragen wird, dass sich dies allein aus dem Spruch ergibt. Vielmehr bilden Spruch und Begründung eine Einheit. In diesem Sinn ist die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen. Sofern sich demnach aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung in ausreichendem Maß ergibt, welche Maßnahmen in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren zu setzen sind, ist den Bestimmtheitserfordernissen Rechnung getragen vergleiche VwGH vom 21.03.2023, Ra 2022/07/0070).

Im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde die Leistung, zu der der BF verpflichtet wurde, im angefochtenen Bescheid ausreichend konkret umschrieben, zumal aus dem in der Begründung geschilderten Verfahrensgang und dem Spruch des angefochtenen Bescheides unmissverständlich hervorgeht, zu welcher Leistung der BF verpflichtet wurde bzw. welche Leistung, zu der er verpflichtet war, er nicht erfüllt hat.

3.1.5. Der BF bringt weiters vor, die belangte Behörde setze sich mit seinem Vorbringen, dass er nicht in der Lage sei, einen Reisepass zu erlangen, da er den Wehrdienst nicht abgeleistet habe, nicht auseinander. Dazu ist auszuführen, dass dem BF aufgetragen wurde, bei der für ihn zuständigen Vertretungsbehörde einen Reisepass einzuholen. Werde ihm ein solcher ausgestellt, so habe er diesen dem Bundesamt vorzulegen. Dem BF wurde daher nur aufgetragen, bei der für ihn zuständigen Vertretungsbehörde ein Reisedokument zu beantragen und dieses im Falle der Ausstellung vorzulegen. Der BF ist daher nur dazu verpflichtet, die für die Ausstellung eines Reisepasses notwendigen Handlungen bei der für ihn zuständigen Vertretungsbehörde durchzuführen. Zur Vorlage des Reisepasses ist er nur dann verpflichtet, wenn ihm ein solcher tatsächlich ausgestellt wird. Dass er bei der Vertretungsbehörde ein Reisedokument beantragt hat, hat der BF vor Anordnung der Zwangsstrafe dem Bundesamt nicht nachgewiesen, weshalb er der ihm auferlegten Mitwirkungsverpflichtung nicht entsprochen hat.

3.1.6. Dem Vorbringen des BF, die Leistungsfrist sei mit vier Wochen zu kurz bemessen, ist entgegenzuhalten, dass dem BF mit Bescheid vom 28.09.2022 aufgetragen wurde, ein Reisedokument einzuholen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.10.2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 17.04.2023 wurde dem BF neuerlich die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von vier Wochen einen Reisepass bei der iranischen Vertretungsbehörde zu beantragen. Die Anordnung der Zwangsstrafe erfolgte erst mit Bescheid vom 11.07.2023, der dem BF am 24.08.2023 zugestellt wurde. Der BF hatte daher insgesamt über einen Zeitraum von mehr als zehn Monaten die Möglichkeit, seiner Mitwirkungsverpflichtung zu entsprechen. Dass es ihm überdies in einem Zeitraum von vier Wochen nicht möglich wäre, bei der iranischen Vertretungsbehörde die für die Erlangung eines Reisepasses notwendigen Handlungen durchzuführen bringt der BF überdies nicht substantiiert vor und nennt keine Hinderungsgründe, die der Antragstellung bei der Vertretungsbehörde innerhalb einer Frist von vier Wochen entgegengestanden wären.

3.1.7. Soweit der BF vorbringt, dass an Stelle der Haftstrafe eine Geldstrafe als gelinderes Mittel anzudrohen gewesen wäre, ist festzuhalten, dass sich aus dem Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem eindeutig ergibt, dass der BF seit Dezember 2015 Grundversorgung bezog. Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der BF mittellos ist, sodass eine Geldstrafe nicht zum Ziel der Vollstreckung geführt hätte. Da zur Erfüllung der Ausreiseverpflichtung durch den BF ein Reisedokument erforderlich ist, erscheint eine Beugehaft in der Dauer von einer Woche auch nicht unverhältnismäßig, zumal ein hohes öffentliches Interesse an der Durchsetzung von rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen besteht.

3.1.8. Da das Verfahren ergeben hat, dass sämtliche Voraussetzungen des § 5 VVG erfüllt sind, war die Beschwerde gemäß § 5 iVm § 10a VVG abzuweisen.3.1.8. Da das Verfahren ergeben hat, dass sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 5, VVG erfüllt sind, war die Beschwerde gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 10 a, VVG abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt III. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch III. – Kostenersatz

3.3.1. Gemäß § 10a Abs. 2 VVG gelten für Beschwerden nach § 10a Abs. 1 VVG die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.3.3.1. Gemäß Paragraph 10 a, Absatz 2, VVG gelten für Beschwerden nach Paragraph 10 a, Absatz eins, VVG die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 11.07.2023 sowie die darauf gestützte Anhaltung Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt.3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 11.07.2023 sowie die darauf gestützte Anhaltung Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG gestellt.

Das Bundesamt ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb es Anspruch auf Kostenersatz hat. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.

3.4. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Beugehaft Kostentragung Mitwirkungsauftrag Mitwirkungspflicht Reisedokument Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W250.2208770.3.00

Im RIS seit

17.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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