Entscheidungsdatum
02.04.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G308 1314185-4/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien (alias: Bosnien und Herzegowina), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas KÖNIG, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2024, Zahl: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX (alias römisch XXXX ), geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien (alias: Bosnien und Herzegowina), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas KÖNIG, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2024, Zahl: römisch XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.12.2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm. § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf internationalen Schutz weiters gemäß
§ 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat „Bosnien und Herzegowina, Serbien“ abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß
§ 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach „Bosnien und Herzegowina, Serbien“ zulässig ist (Spruchpunkt V.), ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) und gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 04.01.2023 verloren habe.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.12.2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf internationalen Schutz weiters gemäß
§ 8 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat „Bosnien und Herzegowina, Serbien“ abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß
§ 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach „Bosnien und Herzegowina, Serbien“ zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch VI.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VIII.) und gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 04.01.2023 verloren habe.
Der gegenständliche Bescheid sowie die mit 19.01.2024 datierte Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG über die Rechtsberatung wurden dem BF über seine Rechtsvertretung per E-Mail vom 22.01.2024 zugestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die mit 19.01.2024 datierte Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG über die Rechtsberatung wurden dem BF über seine Rechtsvertretung per E-Mail vom 22.01.2024 zugestellt.
2. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 08.02.2024, am 12.02.2024 beim Bundesamt einlangend, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Es wurde erkennbar beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen und der Beschwerde stattgeben; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbotes aufheben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das gegen den Beschwerdeführer erlassene, unbefristete Einreiseverbot sei unzulässig und darüber hinaus überhöht. Er sei in Österreich voll integriert. Seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder würden in Österreich leben. Der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor in Haft und sei dies daher nicht der richtige Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Das Bundesamt habe die Zeit der Haft und die Auswirkungen derselben auf die Resozialisierung nicht geprüft. Diese Faktoren hätten jedoch in die Entscheidung miteinfließen müssen. Es werde ausdrücklich die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Psychologie beantragt, um die Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Beschwerdeführer ua. unter Einrechnung der Resozialisierungsmaßnahmen in der Haft beurteilen zu können. Ein unbefristetes „Aufenthaltsverbot“ beeinträchtige den Beschwerdeführer in seinem weiteren familiären und beruflichen Fortkommen und verletze ihn in seinem Recht nach Art. 8 EMRK. Das Bundesamt habe nicht die Gefahren für das Leben des Beschwerdeführers im Falle seiner Abschiebung geprüft, obwohl es in Kenntnis massiver Drohungen und auch tatsächlich versuchter Mordanschläge gegen den Beschwerdeführer sei. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, vielmehr sei das Leben des Beschwerdeführers selbst massiv bedroht. Serbische Behörden seien an die österreichischen Behörden herangetreten und hätten diese darauf aufmerksam gemacht, dass das Leben des Beschwerdeführers akut bedroht sei. Am XXXX .2023 sei der Beschwerdeführer vom Bundeskriminalamt zur näher angeführten Verfahrenszahl in Kenntnis gesetzt worden, dass bei der Auswertung sichergestellter Daten eines Krypto-Messenger-Dienstes im Jahr 2020 gezielt Mordanschläge durch den montenegrinischen „ XXXX “ gegen den Beschwerdeführer und eine weitere Person festgestellt worden seien. So sollte der Beschwerdeführer am XXXX .2020 mittels XXXX erschossen werden und sei am XXXX .2020 ein Sprengsatz mit Fernzünder in XXXX deponiert und am XXXX .2020 gezündet worden. Es sei weiters sowohl in Österreich als auch international aktenkundig sowie unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Serbien von der Exekutive schwer misshandelt worden sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer bisher auch noch nie nach Serbien ausgewiesen worden und habe das Landesgericht für Strafsachen bereits in der Vergangenheit die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung und zum weiteren Strafvollzug nach Serbien verweigert. Vor etwa XXXX Jahren sei der serbische Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in Serbien ermordet worden, als er sich mit der Strafsache des Beschwerdeführers in Serbien beschäftigt habe, für welche der Beschwerdeführer bereits verurteilt worden sei. In diesem Zusammenhang sei der Beschwerdeführer auch von der österreichischen Exekutive in seinem Lokal aufgesucht und Personenschutz angeboten worden. Die Gefahr für das Leben des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Serbien sei daher evident und sei zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer in Serbien ausreichend geschützt werden könnte, zumal Teile der serbischen Exekutive offenbar mit der Mafia vernetzt seien, was auch aktuelle Medienberichte in Serbien zeigen würden. Weiters sei auch ein Freund des Beschwerdeführers in Serbien von einem dieser Mafiaclans, die in Verbindung mit näher genannten Politikern stehen sollen, gefoltert und getötet worden, indem er durch XXXX sei. Die Akteure seien den staatlichen Behörden bekannt, es sei jedoch aus welchen Gründen auch immer nicht eingegriffen worden. Eine weitere näher genannte Gruppe stehe laut serbischen Medien derzeit wegen schwerster Verbrechen vor Gericht. Beide genannten Politiker hätten aufgrund staatsanwaltschaftlicher Untersuchungen inzwischen von ihren Ämtern zurücktreten müssen. Aufgrund der aktuellen Straftat, aufgrund derer der Beschwerdeführer aktuell in Österreich in Haft sei, hätte es in Serbien zahlreiche Medienberichte über ihn gegeben, die unter anderem unwahre Behauptungen aufstellen und das Leben des Beschwerdeführers umso mehr in Gefahr bringen würden. Medienberichte wären bereits dem Asylantrag beigelegt worden und seien öffentlich über das Internet zugänglich. Einer der an der Misshandlung des Beschwerdeführers in Serbien beteiligten Personen sei nunmehr in einem hochrangigen Strafverfolgungsamt im ehemaligen Heimatort des Beschwerdeführers tätig. Die zwei Kinder des Beschwerdeführers aus erster Beziehung würden in Serbien leben, hätten aber ihre Nachnamen geändert, damit sie nicht mit dem Beschwerdeführer in Zusammenhang gebracht werden könnten. Aufgrund der aktuellen Morddrohungen gegen den Beschwerdeführer werde vor der Staatsanwaltschaft zur näher angeführter Zahl gegen mehrere Personen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des versuchten Mordes, des verbrecherischen Komplotts, der Gründung einer kriminellen Vereinigung udgl. geführt.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das gegen den Beschwerdeführer erlassene, unbefristete Einreiseverbot sei unzulässig und darüber hinaus überhöht. Er sei in Österreich voll integriert. Seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder würden in Österreich leben. Der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor in Haft und sei dies daher nicht der richtige Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Das Bundesamt habe die Zeit der Haft und die Auswirkungen derselben auf die Resozialisierung nicht geprüft. Diese Faktoren hätten jedoch in die Entscheidung miteinfließen müssen. Es werde ausdrücklich die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Psychologie beantragt, um die Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Beschwerdeführer ua. unter Einrechnung der Resozialisierungsmaßnahmen in der Haft beurteilen zu können. Ein unbefristetes „Aufenthaltsverbot“ beeinträchtige den Beschwerdeführer in seinem weiteren familiären und beruflichen Fortkommen und verletze ihn in seinem Recht nach Artikel 8, EMRK. Das Bundesamt habe nicht die Gefahren für das Leben des Beschwerdeführers im Falle seiner Abschiebung geprüft, obwohl es in Kenntnis massiver Drohungen und auch tatsächlich versuchter Mordanschläge gegen den Beschwerdeführer sei. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, vielmehr sei das Leben des Beschwerdeführers selbst massiv bedroht. Serbische Behörden seien an die österreichischen Behörden herangetreten und hätten diese darauf aufmerksam gemacht, dass das Leben des Beschwerdeführers akut bedroht sei. Am römisch XXXX .2023 sei der Beschwerdeführer vom Bundeskriminalamt zur näher angeführten Verfahrenszahl in Kenntnis gesetzt worden, dass bei der Auswertung sichergestellter Daten eines Krypto-Messenger-Dienstes im Jahr 2020 gezielt Mordanschläge durch den montenegrinischen „ römisch XXXX “ gegen den Beschwerdeführer und eine weitere Person festgestellt worden seien. So sollte der Beschwerdeführer am römisch XXXX .2020 mittels römisch XXXX erschossen werden und sei am römisch XXXX .2020 ein Sprengsatz mit Fernzünder in römisch XXXX deponiert und am römisch XXXX .2020 gezündet worden. Es sei weiters sowohl in Österreich als auch international aktenkundig sowie unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Serbien von der Exekutive schwer misshandelt worden sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer bisher auch noch nie nach Serbien ausgewiesen worden und habe das Landesgericht für Strafsachen bereits in der Vergangenheit die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung und zum weiteren Strafvollzug nach Serbien verweigert. Vor etwa römisch XXXX Jahren sei der serbische Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in Serbien ermordet worden, als er sich mit der Strafsache des Beschwerdeführers in Serbien beschäftigt habe, für welche der Beschwerdeführer bereits verurteilt worden sei. In diesem Zusammenhang sei der Beschwerdeführer auch von der österreichischen Exekutive in seinem Lokal aufgesucht und Personenschutz angeboten worden. Die Gefahr für das Leben des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Serbien sei daher evident und sei zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer in Serbien ausreichend geschützt werden könnte, zumal Teile der serbischen Exekutive offenbar mit der Mafia vernetzt seien, was auch aktuelle Medienberichte in Serbien zeigen würden. Weiters sei auch ein Freund des Beschwerdeführers in Serbien von einem dieser Mafiaclans, die in Verbindung mit näher genannten Politikern stehen sollen, gefoltert und getötet worden, indem er durch römisch XXXX sei. Die Akteure seien den staatlichen Behörden bekannt, es sei jedoch aus welchen Gründen auch immer nicht eingegriffen worden. Eine weitere näher genannte Gruppe stehe laut serbischen Medien derzeit wegen schwerster Verbrechen vor Gericht. Beide genannten Politiker hätten aufgrund staatsanwaltschaftlicher Untersuchungen inzwischen von ihren Ämtern zurücktreten müssen. Aufgrund der aktuellen Straftat, aufgrund derer der Beschwerdeführer aktuell in Österreich in Haft sei, hätte es in Serbien zahlreiche Medienberichte über ihn gegeben, die unter anderem unwahre Behauptungen aufstellen und das Leben des Beschwerdeführers umso mehr in Gefahr bringen würden. Medienberichte wären bereits dem Asylantrag beigelegt worden und seien öffentlich über das Internet zugänglich. Einer der an der Misshandlung des Beschwerdeführers in Serbien beteiligten Personen sei nunmehr in einem hochrangigen Strafverfolgungsamt im ehemaligen Heimatort des Beschwerdeführers tätig. Die zwei Kinder des Beschwerdeführers aus erster Beziehung würden in Serbien leben, hätten aber ihre Nachnamen geändert, damit sie nicht mit dem Beschwerdeführer in Zusammenhang gebracht werden könnten. Aufgrund der aktuellen Morddrohungen gegen den Beschwerdeführer werde vor der Staatsanwaltschaft zur näher angeführter Zahl gegen mehrere Personen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des versuchten Mordes, des verbrecherischen Komplotts, der Gründung einer kriminellen Vereinigung udgl. geführt.
Der Beschwerde war eine Kopie der Zeugenvernehmung des Beschwerdeführers durch das Bundeskriminalamt am XXXX 2023 als Opfer.Der Beschwerde war eine Kopie der Zeugenvernehmung des Beschwerdeführers durch das Bundeskriminalamt am römisch XXXX 2023 als Opfer.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und sind am 15.02.2024 eingelangt.
Im Zuge der Beschwerdevorlage führte das Bundesamt im der mit 12.02.2024 datierten Stellungnahme zur Beschwerde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bestritten habe, serbischer als auch bosnischer Staatsangehöriger zu sein und auf dem Deckblatt der Beschwerde selbst angegeben worden sei, der Beschwerdeführer wäre bos