Entscheidungsdatum
18.04.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G304 2288433-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, (im Folgenden: BF), vertreten durch Rast & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Kosovo, (im Folgenden: BF), vertreten durch Rast & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, mit der Maßgabe, dass IV. richtig zu lauten hat:
„IV. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, mit der Maßgabe, dass römisch IV. richtig zu lauten hat:
„IV. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt II. richtig zu lauten hat:Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch II. richtig zu lauten hat:
„II. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 FPG erlassen.“„II. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 6, FPG erlassen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 13.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2. AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1. Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.), und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 (Z 0) FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt V.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 13.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.), und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, (Z 0) FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt römisch fünf.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 15.03.2024 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden. BVwG) ein.
4. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 25.03.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. 4. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 25.03.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist kosovarischer Staatsangehöriger.
1.2. Er reiste im Jahr 1998 illegal in Österreich ein und stellte einen Asylantrag, über welchen 2004 rechtskräftig entschieden wurde.
Mit Bescheid vom 23.08.2004 wurde gegen den BF ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches nach eingebrachter Berufung am 19.10.2006 unter der Maßgabe in Rechtskraft erwuchs, dass ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen ist.
Nach freiwilliger Rückkehr in sein Heimatland am 11.12.2008 kehrte der BF illegal in das Bundesgebiet zurück und stellte er einen zweiten Asylantrag, über welchen mit Rechtskraft vom 31.08.2010 negativ entschieden wurde.
Der BF tauchte im Bundesgebiet unter und kehrte am 06.12.2010 neuerlich in sein Heimatland zurück.
Mit Bescheid vom 16.07.2012 wurde der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 24.10.2011 rechtskräftig abgewiesen. Mit Bescheid vom 17.07.2012 wurde die Gültigkeitsdauer auf 10 Jahre bis 11.12.2018 befristet.
Am 25.02.2016 stellte der BF erneut einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, begründete diesen mit intensiven familiären Bindungen, und vertrat die Ansicht, dass von ihm keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe.
Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2016 wurde diesem Antrag stattgegeben und das Aufenthaltsverbot aufgehoben.
Der BF hat sich seither nie an einer Meldeadresse im Bundesgebiet angemeldet und befindet sich seit 15.12.2022 in einer Justizanstalt.
1.3. Er wurde in Österreich wiederholt rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.
Der BF wurde im Jahr 2003 wegen § 91 Abs. 1 StGB zu einer bedingten und schließlich endgültig nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Der BF wurde im Jahr 2003 wegen Paragraph 91, Absatz eins, StGB zu einer bedingten und schließlich endgültig nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.
Im Jahr 2004 erfolgte eine Verurteilung wegen schweren Einbruchsdiebstahls zu einer zunächst teilbedingt nachgesehenen und schließlich zur Gänze in Vollzug gesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten.
Mit Urteil von Juni 2006, rechtskräftig mit September 2006, wurde der BF wegen §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 und 2, 130 2. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die er bis zur bedingten Entlassung im Dezember 2008 verbüßte.Mit Urteil von Juni 2006, rechtskräftig mit September 2006, wurde der BF wegen Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Absatz eins und 2, 130 2. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die er bis zur bedingten Entlassung im Dezember 2008 verbüßte.
Mit Urteil von November 2023, rechtskräftig mit November 2023, wurde der BF wegen § 12 2. Fall StGB, §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (4) Z 3 SMG und §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3 SMG und damit wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz (im Folgenden: SMG) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten strafrechtlich verurteilt. Mit Urteil von November 2023, rechtskräftig mit November 2023, wurde der BF wegen Paragraph 12, 2. Fall StGB, Paragraphen 28 a, (1) 2. Fall, 28a (4) Ziffer 3, SMG und Paragraphen 28 a, (1) 5. Fall, 28a (4) Ziffer 3, SMG und damit wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz (im Folgenden: SMG) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten strafrechtlich verurteilt.
1.4. Der BF hat im Jahr 2019 einen bis Jänner 2029 gültigen ungarischen Aufenthaltstitel erhalten.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Der BF legte seiner Beschwerde unter anderem die Kopie eines ungarischen im Jahr 2019 ausgestellten bis Jänner 2029 gültigen Aufenthaltstitels (einer „Permanent Residence Card“) sowie die Übersetzung der Kopie eines slowakischen Schreibens betreffend „Bekanntgabe über die Verleihung der Staatsbürgerschaft“ der Slowakischen Republik von Dezember 2022 bei.
In der Beschwerde wurde diesbezüglich angeführt:
„Der BF (…) genießt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Ungarn. Darüber hinaus hat der BF – dies nachweislich mit Bestätigung des Innenministeriums der Slowakei vom 09.12.2022 – das Recht auf Erhalt der slowakischen Staatsbürgerschaft. Der BF wird daher die slowakische Staatsbürgerschaft übernehmen und seine kosovarische Staatsbürgerschaft zurückgeben.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot ist rechtlich unrichtig, da der BF in Ungarn aufenthaltsberechtigt ist und darüber hinaus zeitnah die slowakische Staatsbürgerschaft übernehmen wird. (…) (AS 247).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1. Nach Abs. 1 des mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelten § 57 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen.3.1. Nach Absatz eins, des mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelten Paragraph 57, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen.
Gemäß § 52 Abs. 6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, wenn er im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, wenn er im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
Als kosovarischer Staatsangehöriger ist der BF Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Als kosovarischer Staatsangehöriger ist der BF Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Der BF ist als kosovarischer Staatsangehöriger mit einem biometrischen Reisepass von der Visumpflicht für einen Aufenthalt im Schengengebiet, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, gemäß Art 4 Abs. 1 iVm Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung) befreit. Er konnte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs. 1 lit a, c, d und e der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex [SGK]; vgl. § 2 Abs. 4 Z 22a FPG) in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten einreisen und sich dort gemäß Art 20 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ; vgl. § 2 Abs. 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs. 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Dazu gehört unter anderem, dass er im Besitz gültiger Grenzübertrittspapiere ist (lit a), Dokumente vorlegen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben (lit c), und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen darstellt (lit e). Gemäß § 15 Abs. 1 FPG benötigen Fremde zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem grundsätzlich ein gültiges Reisedokument (Passpflicht). Der BF ist als kosovarischer Staatsangehöriger mit einem biometrischen Reisepass von der Visumpflicht für einen Aufenthalt im Schengengebiet, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch II Teil 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung) befreit. Er konnte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a,, c, d und e der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex [SGK]; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 22 a, FPG) in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten einreisen und sich dort gemäß Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, c, d und e SDÜ frei bewegen. Dazu gehört unter anderem, dass er im Besitz gültiger Grenzübertrittspapiere ist (Litera a,), Dokumente vorlegen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben (Litera c,), und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen darstellt (Litera e,). Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, FPG benötigen Fremde zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem grundsätzlich ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).
Der BF ist Inhaber eines gültigen kosovarischen Reisepasses und eines von Ungarn ausgestellten Aufenthaltstitels. Er hätte sich daher gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 FPG iVm Art 21 SDÜ bei Erfüllung der Einreisevoraussetzungen des Art 5 Abs. 1 lit a, c und e SDÜ bis zu drei Monate lang im österreichischen Bundesgebiet aufhalten können.Der BF ist Inhaber eines gültigen kosovarischen Reisepasses und eines von Ungarn ausgestellten Aufenthaltstitels. Er hätte sich daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 21, SDÜ bei Erfüllung der Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, c und e SDÜ bis zu drei Monate lang im österreichischen Bundesgebiet aufhalten können.
Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2016 wurde dem Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 25.02.2016 stattgegeben und das Aufenthaltsverbot aufgehoben.
Der BF hat sich seither nie an einer Meldeadresse im Bundesgebiet angemeldet und befindet sich seit 15.12.2022 in einer Justizanstalt. Aus seiner fehlenden behördlichen Meldung im Bundesgebiet ab Einreise und seinen der letzten strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift ist ersichtlich, dass der BF offenbar nur deshalb erneut in das Bundesgebiet eingereist ist, um in Österreich Straftaten zu begehen. Mit Urteil von November 2023, rechtskräftig mit November 2023, wurde der BF wegen Verstößen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten strafrechtlich verurteilt. Dieser Verurteilung sind Verurteilungen in Österreich aus den Jahren 2003 (wegen § 91 Abs. 1 StGB), 2004 (wegen schweren Einbruchsdiebstahls) und 2006 (wegen §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 und 2, 130 2. Fall, 15 StGB) vorausgegangen, woraus die grundsätzliche Bereitschaft des BF zu – auch schwerwiegenden Vermögens- – Straftaten ersichtlich ist. Der BF hat sich seither nie an einer Meldeadresse im Bundesgebiet angemeldet und befindet sich seit 15.12.2022 in einer Justizanstalt. Aus seiner fehlenden behördlichen Meldung im Bundesgebiet ab Einreise und seinen der letzten strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift ist ersichtlich, dass der BF offenbar nur deshalb erneut in das Bundesgebiet eingereist ist, um in Österreich Straftaten zu begehen. Mit Urteil von November 2023, rechtskräftig mit November 2023, wurde der BF wegen Verstößen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten strafrechtlich verurteilt. Dieser Verurteilung sind Verurteilungen in Österreich aus den Jahren 2003 (wegen Paragraph 91, Absatz eins, StGB), 2004 (wegen schweren Einbruchsdiebstahls) und 2006 (wegen Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Absatz eins und 2, 130 2. Fall, 15 StGB) vorausgegangen, woraus die grundsätzliche Bereitschaft des BF zu – auch schwerwiegenden Vermögens- – Straftaten ersichtlich ist.
Der BF ist im Besitz eines ungarischen im Jahr 2019 ausgestellten bis Jänner 2029 gültigen Aufenthaltstitels. Er ist zudem im Besitz eines slowakischen Schreibens mit dem Betreff „Bekanntgabe über die Verleihung der Staatsbürgerschaft“ der Slowakischen Republik von Dezember 2022. Daraus kann darauf geschlossen werden, dass sich der BF, nachdem mit Bescheid des BFA vom 15.04.2016 seinem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 25.02.2016 stattgegeben und das Aufenthaltsverbot aufgehoben worden war, nicht nur in Österreich, sondern auch in Ungarn und in der Slowakei aufgehalten hat.
Da der BF zwecks Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet eingereist ist und strafbare Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift begangen hat, ist aufgrund der bereits bei der Einreise bestandenen Absicht der Begehung einer Straftat ein gefährdendes Verhalten iSd Art 6 Abs. 1 lit e Schengener Grenzkodex und Art 5 Abs. 1 lit e SDÜ anzunehmen. Sein Aufenthalt war daher nicht rechtmäßig. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF nicht rechtmäßig in Österreich aufhält. Da der BF zwecks Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet eingereist ist und strafbare Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift begangen hat, ist aufgrund der bereits bei der Einreise bestandenen Absicht der Begehung einer Straftat ein gefährdendes Verhalten iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera e, Schengener Grenzkodex und Artikel 5, Absatz eins, Litera e, SDÜ anzunehmen. Sein Aufenthalt war daher nicht rechtmäßig. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF nicht rechtmäßig in Österreich aufhält.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
Da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hatte das BFA zunächst gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind aber nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des BF nie geduldet iSd §46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war daher abzuweisen. Da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hatte das BFA zunächst gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG zu prüfen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind aber nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des BF nie geduldet iSd §46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheids:
Da der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung", §§ 41 bis 45c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nach § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Da der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung", Paragraphen 41 bis 45c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Aufgrund des ungarischen Aufenthaltstitels des BF kam die Erlassung