Entscheidungsdatum
23.04.2024Norm
BFA-VG §18Spruch
G305 2283067-1/11E
G305 2283067-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I.römisch eins.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , Außenstelle XXXX , Zl.: XXXX , vom XXXX .2023, hinsichtlich eines Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, (A) beschlossen und (B) zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA.: Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch XXXX , Außenstelle römisch XXXX , Zl.: römisch XXXX , vom römisch XXXX .2023, hinsichtlich eines Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, (A) beschlossen und (B) zu Recht erkannt:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.römisch II.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Slowakei, gegen die Vollstreckungsverfügung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , Außenstelle XXXX , Zl.: XXXX , vom XXXX , hinsichtlich Dolmetschgebühren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA.: Slowakei, gegen die Vollstreckungsverfügung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch XXXX , Außenstelle römisch XXXX , Zl.: römisch XXXX , vom römisch XXXX , hinsichtlich Dolmetschgebühren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl.: XXXX , wird als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl.: römisch XXXX , wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) vom XXXX .2022 wurde er aufgefordert, eine Stellungnahme zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben. Auf dieses Schreiben reagierte der BF nicht.1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) vom römisch XXXX .2022 wurde er aufgefordert, eine Stellungnahme zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben. Auf dieses Schreiben reagierte der BF nicht.
2. Am XXXX .2023 wurde er durch ein Organ des BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die slowakische Sprache niederschriftlich dokumentiert einvernommen.2. Am römisch XXXX .2023 wurde er durch ein Organ des BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die slowakische Sprache niederschriftlich dokumentiert einvernommen.
3. Mit Kostenmandatsbescheid vom XXXX 2023, Zl. XXXX , wurde ihm ein Kostenersatz in Höhe von EUR 262,70 für die im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX .2023 entstandenen Dolmetschkosten bescheidmäßig vorgeschrieben und wurde ihm dieser Bescheid am XXXX .2023 durch persönliche Übergabe zugestellt.3. Mit Kostenmandatsbescheid vom römisch XXXX 2023, Zl. römisch XXXX , wurde ihm ein Kostenersatz in Höhe von EUR 262,70 für die im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch XXXX .2023 entstandenen Dolmetschkosten bescheidmäßig vorgeschrieben und wurde ihm dieser Bescheid am römisch XXXX .2023 durch persönliche Übergabe zugestellt.
4. Mit Bescheid vom XXXX .2023, Zl. XXXX , erließ das BFA gemäß § 67 Abs.1 und Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot wider den BF, (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ein Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom römisch XXXX .2023, Zl. römisch XXXX , erließ das BFA gemäß Paragraph 67, Absatz und Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot wider den BF, (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ein Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch III.).
Die Behörde begründete dies im Kern mit den in Österreich über den BF verhängten strafgerichtlichen Verurteilungen und seiner Vorstrafenbelastung, weshalb ob seines langjährigen Aufenthalts der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG heranzuziehen gewesen sei. Neben seiner strafgerichtlichen Verurteilung gehe er nur unregelmäßig einer Beschäftigung nach, weshalb mit der Fortsetzung seines Verhaltens gerechnet werden müsse. Der Eingriff in sein zweifelsfrei bestehendes Familienleben sei notwendig, um die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen zu schützen und zu wahren. Der BF sei bereits jetzt von seiner Ehefrau und den Kindern getrennt und sei es ihm möglich, den Kontakt auch außerhalb des Bundesgebiets aufrecht zu erhalten. Die Behörde begründete dies im Kern mit den in Österreich über den BF verhängten strafgerichtlichen Verurteilungen und seiner Vorstrafenbelastung, weshalb ob seines langjährigen Aufenthalts der erhöhte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 5 FPG heranzuziehen gewesen sei. Neben seiner strafgerichtlichen Verurteilung gehe er nur unregelmäßig einer Beschäftigung nach, weshalb mit der Fortsetzung seines Verhaltens gerechnet werden müsse. Der Eingriff in sein zweifelsfrei bestehendes Familienleben sei notwendig, um die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen zu schützen und zu wahren. Der BF sei bereits jetzt von seiner Ehefrau und den Kindern getrennt und sei es ihm möglich, den Kontakt auch außerhalb des Bundesgebiets aufrecht zu erhalten.
5. Nachdem der BF gegen den Bescheid vom XXXX 2023, Zl. XXXX , hinsichtlich des ihm auferlegten Kostenersatzes keine Vorstellung erhoben hatte, erwuchs dieser am XXXX .2023 in Rechtskraft. Mit der in der Folge ergangenen Vollstreckungsverfügung vom XXXX .2023 ordnete das BFA die Einbehaltung eines Geldbetrages in Höhe von EUR 106,00 an.5. Nachdem der BF gegen den Bescheid vom römisch XXXX 2023, Zl. römisch XXXX , hinsichtlich des ihm auferlegten Kostenersatzes keine Vorstellung erhoben hatte, erwuchs dieser am römisch XXXX .2023 in Rechtskraft. Mit der in der Folge ergangenen Vollstreckungsverfügung vom römisch XXXX .2023 ordnete das BFA die Einbehaltung eines Geldbetrages in Höhe von EUR 106,00 an.
6. Gegen die Vollstreckungsverfügung vom XXXX 2023 und den Bescheid vom XXXX .2023, Zl. XXXX , erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Die Vollstreckungsverfügung bekämpfte er mittels selbst eingebrachten Schreibens, worin er darlegte, dass er nicht bereit sei, den ihm vorgeschriebenen Betrag in Höhe von EUR 106,00 zu bezahlen. Mittels der oben zu Spruchteil 1) ausgewiesenen Rechtsvertretung erhob er Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot samt Nebenentscheidungen, die er auf eine „unrichtige rechtliche Beurteilung“ stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den bekämpften Bescheid zur Gänze beheben, in eventu, den Bescheid beheben (gemeint wohl aufheben) und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen.6. Gegen die Vollstreckungsverfügung vom römisch XXXX 2023 und den Bescheid vom römisch XXXX .2023, Zl. römisch XXXX , erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Die Vollstreckungsverfügung bekämpfte er mittels selbst eingebrachten Schreibens, worin er darlegte, dass er nicht bereit sei, den ihm vorgeschriebenen Betrag in Höhe von EUR 106,00 zu bezahlen. Mittels der oben zu Spruchteil 1) ausgewiesenen Rechtsvertretung erhob er Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot samt Nebenentscheidungen, die er auf eine „unrichtige rechtliche Beurteilung“ stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den bekämpften Bescheid zur Gänze beheben, in eventu, den Bescheid beheben (gemeint wohl aufheben) und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen.
7. Das BFA brachte die gegen das Aufenthaltsverbot erhobene Beschwerde am XXXX .2023 und die gegen die Vollstreckungsverfügung erhobene Beschwerde am XXXX .2023 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage. Zeitgleich wurde auch der Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vorgelegt.7. Das BFA brachte die gegen das Aufenthaltsverbot erhobene Beschwerde am römisch XXXX .2023 und die gegen die Vollstreckungsverfügung erhobene Beschwerde am römisch XXXX .2023 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage. Zeitgleich wurde auch der Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vorgelegt.
8. Am 06.03.2024 fand vor dem BVwG – im Beisein des per Videokonferenz zugeschalteten Beschwerdeführers – eine mündliche Verhandlung statt, der auch eine Dolmetscherin und die Rechtsvertreterin des BF beiwohnten. Die als Zeugin beantragte Mutter des BF erschien krankheitsbedingt entschuldigt nicht.
9. Mit Eingabe vom XXXX .2024 übermittelte die Rechtsvertretung des BF ein Empfehlungsschreiben der Mutter des BF.9. Mit Eingabe vom römisch XXXX .2024 übermittelte die Rechtsvertretung des BF ein Empfehlungsschreiben der Mutter des BF.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX (Slowakei) geboren und ist im Besitz der slowakischen Staatsbürgerschaft. 1.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch XXXX in römisch XXXX (Slowakei) geboren und ist im Besitz der slowakischen Staatsbürgerschaft.
Er ist für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig, leistet derzeit jedoch keine Unterhaltszahlungen und verfügt über Kenntnisse der slowakischen Sprache, sowie über Kenntnisse der deutschen Sprache.
1.2. In seinem Herkunftsstaat absolvierte er eine Schule für das XXXX mit Matura.1.2. In seinem Herkunftsstaat absolvierte er eine Schule für das römisch XXXX mit Matura.
Er ist mit der am XXXX geborenen, marokkanischen Staatsangehörigen XXXX XXXX verheiratet. Der Ehe entstammen die am XXXX geborene Diana PUSTA und die am XXXX geborene XXXX . Beide wohnen derzeit in einem gemeinsamen Haushalt mit XXXX an eine dem Gericht bekannten Anschrift im Bundesgebiet.Er ist mit der am römisch XXXX geborenen, marokkanischen Staatsangehörigen römisch XXXX römisch XXXX verheiratet. Der Ehe entstammen die am römisch XXXX geborene Diana PUSTA und die am römisch XXXX geborene römisch XXXX . Beide wohnen derzeit in einem gemeinsamen Haushalt mit römisch XXXX an eine dem Gericht bekannten Anschrift im Bundesgebiet.
Aus einer vorhergehenden Beziehung mit der slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , stammt der am XXXX geborene Sohn des Beschwerdeführers, XXXX . Letzterer wohnt derzeit bei der Mutter des Beschwerdeführers, sohin bei dessen Großmutter, XXXX , in XXXX . Bis zu seiner Verhaftung lebten der BF, dessen Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder in einem gemeinsamen Haushalt.Aus einer vorhergehenden Beziehung mit der slowakischen Staatsangehörigen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , stammt der am römisch XXXX geborene Sohn des Beschwerdeführers, römisch XXXX . Letzterer wohnt derzeit bei der Mutter des Beschwerdeführers, sohin bei dessen Großmutter, römisch XXXX , in römisch XXXX . Bis zu seiner Verhaftung lebten der BF, dessen Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder in einem gemeinsamen Haushalt.
Aus erster Ehe des BF mit XXXX , geboren am XXXX , stammen eine weitere Tochter und ein Sohn, die beide volljährig sind und in Österreich leben. Die Tochter des BF ist derzeit in Karenz. Sein Sohn arbeitet für einen Internethändler als Zusteller. Die zuletzt genannten Kinder des Beschwerdeführers sind selbsterhaltungsfähig.Aus erster Ehe des BF mit römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , stammen eine weitere Tochter und ein Sohn, die beide volljährig sind und in Österreich leben. Die Tochter des BF ist derzeit in Karenz. Sein Sohn arbeitet für einen Internethändler als Zusteller. Die zuletzt genannten Kinder des Beschwerdeführers sind selbsterhaltungsfähig.
Neben seiner Mutter, der Ehefrau und den Kindern lebt noch der Stiefvater des BF, XXXX , in Österreich. Zu diesen Personen hat der Beschwerdeführer - auch während des gegenwärtig stattfindenden Vollzugs der Freiheitsstrafe - kontinuierlichen Kontakt. Neben seiner Mutter, der Ehefrau und den Kindern lebt noch der Stiefvater des BF, römisch XXXX , in Österreich. Zu diesen Personen hat der Beschwerdeführer - auch während des gegenwärtig stattfindenden Vollzugs der Freiheitsstrafe - kontinuierlichen Kontakt.
In der Slowakei leben entfernte Verwandte des Beschwerdeführers. Zu ihnen besteht kein Kontakt.
1.3. In der Slowakei verfügt er über keinerlei Grund- oder Immobilienbesitz.
1.4. Zuletzt verdiente er sich den Lebensunterhalt vom XXXX .2022 bis XXXX .2022 als Arbeiter in einem vollversicherten Arbeitsverhältnis.1.4. Zuletzt verdiente er sich den Lebensunterhalt vom römisch XXXX .2022 bis römisch XXXX .2022 als Arbeiter in einem vollversicherten Arbeitsverhältnis.
1.5. Der Beschwerdeführer ist erstmals im XXXX 2004 nach Österreich eingereist und verfügt seither über einen nahezu durchgehenden Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, der nur kurzfristig, für wenige Tage zwischen Ab- und Anmeldungen von Wohnsitzen, unterbrochen war.1.5. Der Beschwerdeführer ist erstmals im römisch XXXX 2004 nach Österreich eingereist und verfügt seither über einen nahezu durchgehenden Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, der nur kurzfristig, für wenige Tage zwischen Ab- und Anmeldungen von Wohnsitzen, unterbrochen war.
Am XXXX bestand ein Nebenwohnsitz des BF im Polizeianhaltezentrum XXXX . Am römisch XXXX bestand ein Nebenwohnsitz des BF im Polizeianhaltezentrum römisch XXXX .
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut verhaftet und befand sich nach dieser Verhaftung zunächst von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX ; seit dem XXXX verbüßt er die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft.Am römisch XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut verhaftet und befand sich nach dieser Verhaftung zunächst von römisch XXXX bis römisch XXXX in der Justizanstalt römisch XXXX ; seit dem römisch XXXX verbüßt er die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch XXXX in Strafhaft.
1.6. Ihm wurde XXXX eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.1.6. Ihm wurde römisch XXXX eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.
1.7. Er ist im Besitz eines bis XXXX gültigen slowakischen Personalausweises zur Dokumentnummer XXXX 1.7. Er ist im Besitz eines bis römisch XXXX gültigen slowakischen Personalausweises zur Dokumentnummer römisch XXXX
1.8. Insgesamt fünfmal wurde der BF in Deutschland und in der Slowakei strafgerichtlich verurteilt.
Im XXXX wurde er wegen des Einschleusens von Ausländern in Mittäterschaft zu einer zur Bewährung ausgesetzten sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Im römisch XXXX wurde er wegen des Einschleusens von Ausländern in Mittäterschaft zu einer zur Bewährung ausgesetzten sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Im XXXX wurde er wegen der Gefährdung anderer unter dem Einfluss eines Suchtmittels verurteilt. Im römisch XXXX wurde er wegen der Gefährdung anderer unter dem Einfluss eines Suchtmittels verurteilt.
Im XXXX folgte eine auf drei Jahre bedingt nachgesehene einjährige Freiheitsstrafe wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und falscher Zeugenaussage. Im römisch XXXX folgte eine auf drei Jahre bedingt nachgesehene einjährige Freiheitsstrafe wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und falscher Zeugenaussage.
Im XXXX wurde er wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2,5 Jahren verurteilt und im XXXX , in Deutschland, wegen des Fahrens unter Alkoholeinfluss bzw. dem Einfluss von Betäubungsmitteln mit Urteil vom XXXX zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagessätzen zu je EUR 50.Im römisch XXXX wurde er wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2,5 Jahren verurteilt und im römisch XXXX , in Deutschland, wegen des Fahrens unter Alkoholeinfluss bzw. dem Einfluss von Betäubungsmitteln mit Urteil vom römisch XXXX zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagessätzen zu je EUR 50.
1.9. Im Bundesgebiet wurde gegen den BF im XXXX und XXXX jeweils ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen, nachdem er gegenüber seiner Ehefrau, XXXX , gewalttätig geworden war.1.9. Im Bundesgebiet wurde gegen den BF im römisch XXXX und römisch XXXX jeweils ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen, nachdem er gegenüber seiner Ehefrau, römisch XXXX , gewalttätig geworden war.
1.10. Mit Straferkenntnis vom XXXX verhängte der Magistrat der Stadt XXXX über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.320,00, nachdem er im Stadtgebiet von XXXX ohne gültige Lenkberechtigung einen Personenkraftwagen in Betrieb genommen und gelenkt hatte und dieses von ihm gelenkte, ausländische Fahrzeug länger als einen Monat nach der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet verwendet hatte.1.10. Mit Straferkenntnis vom römisch XXXX verhängte der Magistrat der Stadt römisch XXXX über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.320,00, nachdem er im Stadtgebiet von römisch XXXX ohne gültige Lenkberechtigung einen Personenkraftwagen in Betrieb genommen und gelenkt hatte und dieses von ihm gelenkte, ausländische Fahrzeug länger als einen Monat nach der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet verwendet hatte.
1.11. Im Bundesgebiet wurde der BF zweimal strafgerichtlich verurteilt wobei es sich bei der zweiten Verurteilung um eine Zusatzstrafe handelt:
1.11.1. Mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX (rechtskräftig seit 01.10.2022) verurteilte ihn das Landesgericht XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§§ 15, 127 und 130 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten, die zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. Darüber hinaus wurde er zum Kostenersatz verurteilt.1.11.1. Mit Urteil vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX (rechtskräftig seit 01.10.2022) verurteilte ihn das Landesgericht römisch XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Paragraphen 15,, 127 und 130 Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten, die zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. Darüber hinaus wurde er zum Kostenersatz verurteilt.
Begründend führte das Gericht in seinem Fall aus, dass er in einem Ort in Niederösterreich im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Personen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung Verfügungsberechtigten einer Supermarkfiliale fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von EUR 285,77 mit dem Vorsatz weggenommen habe, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Da er und seine Komplizen von Mitarbeiterinnen der Filiale beobachtet und am Parkplatz angehalten wurden, sei es nur beim Versuch geblieben. Während das Gericht gegen ihn keine erschwerenden Strafzumessungsgründe ins Treffen führte, wertete es die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich, den Umstand der Schadenswiedergutmachung sowie die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben war, als mildernd.
1.11.2. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer verhaftet und in der Justizanstalt XXXX - XXXX in Untersuchungshaft genommen. Am XXXX erfolgte seine Überstellung in die Justizanstalt XXXX . 1.11.2. Am römisch XXXX wurde der Beschwerdeführer verhaftet und in der Justizanstalt römisch XXXX - römisch XXXX in Untersuchungshaft genommen. Am römisch XXXX erfolgte seine Überstellung in die Justizanstalt römisch XXXX .
1.11.3. Mit Urteil vom XXXX , XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), verhängte das Landesgericht für XXXX wegen des Verbrechens des Raubes (§ 142 Abs. 1 StGB) unter Bedachtnahme des Urteils des Landesgerichts XXXX eine unbedingte Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren und sechs Monaten über ihn, wobei die im Zeitraum vom XXXX bis XXXX über ihn verhängte Vorhaft zur Anrechnung kam. 1.11.3. Mit Urteil vom römisch XXXX , römisch XXXX (rechtskräftig seit römisch XXXX ), verhängte das Landesgericht für römisch XXXX wegen des Verbrechens des Raubes (Paragraph 142, Absatz eins, StGB) unter Bedachtnahme des Urteils des Landesgerichts römisch XXXX eine unbedingte Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren und sechs Monaten über ihn, wobei die im Zeitraum vom römisch XXXX bis römisch XXXX über ihn verhängte Vorhaft zur Anrechnung kam.
In der Urteilsbegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er am XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit zwei unbekannten Mittätern einem nach einem Schlaganfall auf einen Gehstock angewiesenen 68-jährigen Pensionisten mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Dabei sollen der BF und dessen Mittäter das Opfer bis zu dessen Wohnung verfolgt haben und das Opfer, als es dessen Wohnung betreten wollte, in die Wohnung gestoßen haben, es gewaltsam zu Boden zu Boden gebracht und anschließend fixiert und gefesselt haben, während die Täter, darunter der BF, die Wohnung durchsuchten.In der Urteilsbegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er am römisch XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit zwei unbekannten Mittätern einem nach einem Schlaganfall auf einen Gehstock angewiesenen 68-jährigen Pensionisten mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Dabei sollen der BF und dessen Mittäter das Opfer bis zu dessen Wohnung verfolgt haben und das Opfer, als es dessen Wohnung betreten wollte, in die Wohnung gestoßen haben, es gewaltsam zu Boden zu Boden gebracht und anschließend fixiert und gefesselt haben, während die Täter, darunter der BF, die Wohnung durchsuchten.
Hier sollen der BF und seine Mittäter aus einer Geldbörse des Opfers zumindest EUR 600,00 und aus einer Jacke EUR 500,00 an Bargeld an sich genommen haben. Anhand von Videoaufnahmen und eines Sachverständigengutachtens konnte der BF als Täter ausgeforscht werden.
Bei der Strafzumessung wertete der erkennende Schöffensenat unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , dass es bei der Tat teilweise beim Versuch geblieben war und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd, als erschwerend jedoch das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und zwei einschlägige Vorstrafen.Bei der Strafzumessung wertete der erkennende Schöffensenat unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts römisch XXXX vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , dass es bei der Tat teilweise beim Versuch geblieben war und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd, als erschwerend jedoch das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und zwei einschlägige Vorstrafen.
Derzeit verbüßt der BF die über ihn verhängte Freiheitstrafe in der Justizanstalt XXXX .Derzeit verbüßt der BF die über ihn verhängte Freiheitstrafe in der Justizanstalt römisch XXXX .
Das urteilsmäßige Strafende ist für den XXXX vorgesehen, wobei eine bedingte Entlassung aus der Haft bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit am XXXX möglich wäre. Eine bedingte Entlassung aus der Haft wäre nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit im XXXX möglich.Das urteilsmäßige Strafende ist für den römisch XXXX vorgesehen, wobei eine bedingte Entlassung aus der Haft bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit am römisch XXXX möglich wäre. Eine bedingte Entlassung aus der Haft wäre nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit im römisch XXXX möglich.
Hinsichtlich beider Verurteilungen ist der BF nicht schuldeinsichtig.
Während der Haft wurde der er von mehreren Familienmitgliedern, darunter auch sein Sohn Enrico, besucht.
1.12. Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.
Seit seiner Einreise im Jahr 2004 war er bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2013, dann von XXXX 1024 bis XXXX 2015 und im Jahr 2018 jeweils mit Unterbrechungen als Arbeiter bzw. als Angestellter erwerbstätig, wobei hier keiner der Zeiträume der Erwerbstätigkeit signifikant länger als ein Jahr andauerte. Seit seiner Einreise im Jahr 2004 war er bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2013, dann von römisch XXXX 1024 bis römisch XXXX 2015 und im Jahr 2018 jeweils mit Unterbrechungen als Arbeiter bzw. als Angestellter erwerbstätig, wobei hier keiner der Zeiträume der Erwerbstätigkeit signifikant länger als ein Jahr andauerte.
Zuletzt war er von XXXX . bis XXXX als Angestellter und von XXXX . bis XXXX .2022 als Arbeiter erwerbstätig. Zuletzt war er von römisch XXXX . bis römisch XXXX als Angestellter und von römisch XXXX . bis römisch XXXX .2022 als Arbeiter erwerbstätig.
In den dazwischenliegenden Zeiträumen stand er im Bezug von Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe oder Krankengeld. Von XXXX 012 bis XXXX .2013 und von XXXX .2020 bis XXXX .2022 bezog er pauschales Kinderbetreuungsgeld.In den dazwischenliegenden Zeiträumen stand er im Bezug von Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe oder Krankengeld. Von römisch XXXX 012 bis römisch XXXX .2013 und von römisch XXXX .2020 bis römisch XXXX .2022 bezog er pauschales Kinderbetreuungsgeld.
1.13. Für die am XXXX .2023 im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme entstandenen Dolmetschkosten wurden dem BF primär Leistungen in Höhe von insgesamt EUR 262,70 mittels Mandatsbescheid vorgeschrieben. 1.13. Für die am römisch XXXX .2023 im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme entstandenen Dolmetschkosten wurden dem BF primär Leistungen in Höhe von insgesamt EUR 262,70 mittels Mandatsbescheid vorgeschrieben.
Da der Mandatsbescheid unbekämpft blieb, ordnete die belangte Behörde mit Vollstreckungsverfügung vom XXXX 2023 die Einbehaltung eines Betrages von EUR 106,00 an. Die Vollstreckungsverfügung wurde dem BF am XXXX in Haft befindlich persönlich ausgefolgt.Da der Mandatsbescheid unbekämpft blieb, ordnete die belangte Behörde mit Vollstreckungsverfügung vom römisch XXXX 2023 die Einbehaltung eines Betrages von EUR 106,00 an. Die Vollstreckungsverfügung wurde dem BF am römisch XXXX in Haft befindlich persönlich ausgefolgt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.
2.1. Die zur Identität des BF getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit den vorliegenden Strafurteilen übereinstimmen. Zusätzlich beruhen die Feststellungen auf den Ausführungen des BF vor dem BVwG am 06.03.2024.
Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen waren auf Grund dessen zu treffen, da der BF die an ihn herangetragenen Fragen auf Deutsch beantworten konnte und die Beiziehung des in der Verhandlung vom 06.03.2024 anwesenden Dolmetschers nicht immer nötig war. Dass er über Slowakischkenntnisse verfügt, ergibt sich aus seiner Herkunft.
Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung und zu seiner Berufstätigkeit außerhalb des Bundesgebiets folgen seinen Angaben, die er vor dem BVwG getätigt hat (PV vom 06.03.2024 Seite 14).
Die weiteren Konstatierungen zur Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet konnten anhand eines amtlich erstellten Versicherungsdatenauszugs getroffen werden.
Die Konstatierungen zu seinen familiären Verbindungen in Österreich und der Slowakei folgen seinen Angaben vor dem BFA und dem BVwG (AS 371 ff und PV vom 06.03.2024, Seiten 8 und 12). Diese werden zudem durch die vorliegenden Strafurteile bestätigt (AS 221 ff und 301 ff). Dass der BF derzeit keine Unterhaltszahlungen tätigt, folgt seinen eigenen Angaben vor dem BVwG (PV vom 06.03.2024, Seite 16).
Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ist im IZR dokumentiert.
Der Personalausweis des BF liegt dem BVwG als Datenblattkopie vor (AS 201).
Die Meldedaten des BF konnten zweifelsfrei dem Zentralen Melderegister entnommen werden, aus welchem sich auch die Anhaltungen in Justizanstalten und dem Polizeianhaltezentrum ergeben.
Das Straferkenntnis vom XXXX liegt dem Verwaltungsakt ein (AS 59 ff); auf dieser Quelle beruhen die in diesem Zusammenhang getroffenen Konstatierungen. Die gegen den BF ausgesprochenen Betretungsverbote ergeben sich zweifelsfrei aus den dem Akt einliegenden Polizeiberichten (AS 9 und AS 67).Das Straferkenntnis vom römisch XXXX liegt dem Verwaltungsakt ein (AS 59 ff); auf dieser Quelle beruhen die in diesem Zusammenhang getroffenen Konstatierungen. Die gegen den BF ausgesprochenen Betretungsverbote ergeben sich zweifelsfrei aus den dem Akt einliegenden Polizeiberichten (AS 9 und AS 67).
Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. in Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus den im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen des Landesgerichts XXXX (AS 221 ff) und des Landesgerichts für XXXX (AS 301 ff). Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen und den Verurteilungen des BF. Die Verurteilungen außerhalb Österreichs konnten anhand vorliegender ECRIS-Auszüge festgestellt werden (OZ 10). Die Besucherliste in der Justizanstalt XXXX liegt dem Akt ein (AS 365 ff).Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. in Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus den im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen des Landesgerichts römisch XXXX (AS 221 ff) und des Landesgerichts für römisch XXXX (AS 301 ff). Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen und den Verurteilungen des BF. Die Verurteilungen außerhalb Österreichs konnten anhand vorliegender ECRIS-Auszüge festgestellt werden (OZ 10). Die Besucherliste in der Justizanstalt römisch XXXX liegt dem Akt ein (AS 365 ff).
Die Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) beinhalten ebenfalls konkrete Hinweise auf seine Unterbringung in Justizanstalten.
Seine fehlende Schuldeinsicht in Bezug auf seine letzten Verurteilungen ergibt sich aus den Ausführungen des BF vor dem BVwG, wonach er in der Verurteilung wegen Raubes einen Justizirrtum sehe. Die Person, die auf Videoaufzeichnungen zu sehen sei, würde ihm nur ähnlich sehen, sei jedoch nicht der BF selbst. Dem wiederspricht eindeutig die Aktenlage und auch das Faktum, dass der BF gegen das Urteil keinerlei Rechtsmittel erhoben hat und dieses in Rechtskraft erwuchs. Auch hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls will der BF zu Unrecht verurteilt worden sein. Er habe seine Waren bezahlt und sei fälschlich mit den wahren Tätern in Verbindung gebracht worden. Auch hier hat der BF keinerlei Rechtsmittel erhoben. Beiden Ansichten wider spricht die Aktenlage und speziell die vorliegenden Strafurteile, welche auf den Aussagen von Sachverständigen beruhen weshalb hier von Schutzbehauptungen ausgegangen werden muss.
Der Bescheid hinsichtlich der auferlegten Kosten für die erfolgte niederschriftliche Einvernahme und auch die Vollstreckungsverfügung liegen dem Akt zu G305 2283067-2 ein und ist beiden Dokumenten eindeutig die jeweilige Höhe der aushaftenden Beträge zu entnehmen. Die jeweiligen Übernahmebestätigungen liegen dem Akt ein und ergibt sich hieraus, dass gegen den Kostenmandatsbescheid keine Vorstellung erhoben wurde
3. Rechtliche Beurteilung:
Da die Beschwerden hinsichtlich des gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbots und gegen die wider ihn erlassene Vollstreckungsverfügung in einem Zusammenhang stehen, konnten beide Erledigungen im Sinne der Effizienz und Kostenersparnis in einem, beide Punkte umfassenden, Erkenntnis erledigt werden.
3.1. Zu Spruchteil 1.A):
Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
3.2. Zu Spruchteil 1.B):
Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.
3.2.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 10 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit den rechtskräftigen Verurteilungen des BF. Hierbei wurde bereits berücksichtigt, dass sich der BF seit vielen Jahren im Bundesgebiet aufhält und hier über starke familiäre Anknüpfungspunkte verfügt.3.2.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 10 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies im Kern mit den rechtskräftigen Verurteilungen des BF. Hierbei wurde bereits berücksichtigt, dass sich der BF seit vielen Jahren im Bundesgebiet aufhält und hier über starke familiäre Anknüpfungspunkte verfügt.
3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.2.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit).
Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und gilt, weil die Slowakei Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und gilt, weil die Slowakei Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.2.3. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.2.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.3.2.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
[…]
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“
§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).
Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelös