TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/25 W140 2290593-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2024
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Entscheidungsdatum

25.04.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §35 Abs4
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W140 2290593-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- u. Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER, als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- u. Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft seit römisch XXXX für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG i.V.m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Zi. 1 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 30,-- (Barauslagen, Eingabengebühr) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Zi. 1 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 30,-- (Barauslagen, Eingabengebühr) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) reiste nach eigenen Angaben am 25.10.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF stellte am 25.11.2023 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 25.11.2023 fand die Erstbefragung nach dem AsylG zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Das Asylverfahren des BF wurde in weiterer Folge am 10.01.2024 eingestellt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX , vom XXXX 2024 (Rechtskraft XXXX 2024) wurde der BF XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten - davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der BF befand sich von XXXX bis XXXX in der XXXX .Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch XXXX , vom römisch XXXX 2024 (Rechtskraft römisch XXXX 2024) wurde der BF römisch XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten - davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der BF befand sich von römisch XXXX bis römisch XXXX in der römisch XXXX .

Am XXXX wurde gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Der BF wurde am XXXX aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages der Behörde festgenommen und in das XXXX überstellt. Bei seiner Einlieferung in das XXXX verfügte der BF über € 457.07.- an Barmittel. Am römisch XXXX wurde gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Der BF wurde am römisch XXXX aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages der Behörde festgenommen und in das römisch XXXX überstellt. Bei seiner Einlieferung in das römisch XXXX verfügte der BF über € 457.07.- an Barmittel.

Der BF wurde am XXXX durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur möglichen Schubhaftverhängung zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich u.a. wie folgt: Der BF wurde am römisch XXXX durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur möglichen Schubhaftverhängung zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich u.a. wie folgt:

„(…)Ich bin gesund und kann der Einvernahme folgen.

Ich nehme Medikamente – Drogenersatzstoffe. Ich bin nicht alkoholabhängig.

Im gegenständlichen Verfahren werde ich anwaltlich nicht vertreten.

Sachverhalt:

(…)

Parteiengehör:

Zum obigen Sachverhalt gebe ich an, dass dies richtig ist.

Befragt, warum ich mindestens vier Aliasidentität verwendet habe, gebe ich an, „was in Frankreich?“

Die Frage wird wiederholt und gebe ich dazu an, dass ich neu in Frankreich war und mich nicht auskannte. Ich hatte Angst angeschoben zu werden und habe einen anderen Namen verwendet. Einen Asylantrag habe ich nicht gestellt.

Nachgefragt, gebe ich an, dass ich aus XXXX komme. Ich bin im Oktober 2022 aus XXXX ausgereist. Ich bin mit dem Boot von XXXX nach Italien, dann nach Frankreich, Schweiz und dann nach Österreich gefahren. Ich habe nicht in jedem Land einen neuen Namen verwendet, nur in Frankreich. Den Namen, welchen ich in Österreich verwendet habe, habe ich auch in Frankreich verwendet. Nachgefragt, gebe ich an, dass ich aus römisch XXXX komme. Ich bin im Oktober 2022 aus römisch XXXX ausgereist. Ich bin mit dem Boot von römisch XXXX nach Italien, dann nach Frankreich, Schweiz und dann nach Österreich gefahren. Ich habe nicht in jedem Land einen neuen Namen verwendet, nur in Frankreich. Den Namen, welchen ich in Österreich verwendet habe, habe ich auch in Frankreich verwendet.

Befragt, ob ich – abgesehen von Österreich – in einem anderen Land einen weiteren Asylantrag gestellt habe, gebe ich an, dass dies nicht so ist.

Ich bin im Oktober 2023 nach Österreich gekommen, bin aber im November 2023- nach Stellung meines Asylantrages- wieder nach Frankreich gefahren, da ich in Frankreich heiraten wollte.

Anmerkung: In Frankreich wollte ich heiraten. Mit dieser Frau hat es aber nicht funktioniert.

Im Februar 2024 bin ich dann wieder nach Österreich gekommen, da ich eine andere Frau zum Heiraten suche.

Nachgefragt, gebe ich an, dass ich nicht wusste, dass ich mich dem Asylverfahren entzogen habe. Nachgefragt, ob es nicht logisch ist, dass ich mich in einem Land aufhalten sollte, in welchem ich um Asyl angesucht habe, gebe ich an „Nein“.

Befragt, ob ich durch Europa gereist bin, um eine Frau zu finden, gebe ich an, dass ich eigentlich eine Arbeit finden wollte. Ich bin Bäcker und kann das sehr gut.

Nachgefragt, gebe ich an, dass ich nur in Österreich um Asyl angesucht habe. Befragt, warum ich um Asyl angesucht habe, gebe ich an, dass mir hier in diesem Gebäude gesagt wurde, dass ich abgeschoben werde, daher habe ich um Asyl angesucht. (…)

Derzeit verfüge ich über Euro 457.- an Barmittel. Dieses Geld habe ich aus Frankreich mitgebracht. In Frankreich habe ich ohne Papiere als Bäcker gearbeitet.(…)“

Am XXXX ordnete das BFA gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.Am römisch XXXX ordnete das BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.

Mit Schriftsatz vom 19.04.2024 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF am 25.10.2023 in das Bundesgebiet einreiste und sodann einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es handle sich hierbei um den ersten Asylantrag des BF in Österreich. Es sei davon auszugehen, dass das Asylverfahren des BF in Österreich zugelassen und in Folge inhaltlich darüber entschieden werde. Es stehe ihm daher jedenfalls der Anspruch auf Grundversorgung zu und könnte er im Rahmen der Grundversorgung bei geeigneten Unterkünften untergebracht werden. Der BF sei in weiterer Folge nach dem XXXX rechtskräftig verurteilt worden. Am XXXX sei der BF nach der Verbüßung des unbedingten Strafausmaßes aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen worden und in das XXXX überstellt worden. Am XXXX sei der BF niederschriftlich einvernommen worden. Am XXXX hätte die Behörde den gegenständlichen Bescheid zur Verhängung der Schubhaft erlassen. Gegen diesen Bescheid und die fortlaufende Anhaltung des BF richte sich die gegenständliche Beschwerde. Da die Behörde den Schubhaftbescheid nicht im Mandatsverfahren erlassen habe, hätte ein ordentliches Ermittlungsverfahren stattfinden müssen und das Bundesamt seine Beweiswürdigung offenlegen müssen. Aufgrund der Stellung des Asylantrages sei der BF als Asylantragsteller zu sehen. Gemäß § 67 FPG sei Voraussetzung, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die Schwelle für diese Annahme liege sehr hoch. Strafrechtliche Verurteilungen könnten eine solche Annahme für sich nicht begründen. Fallbezogen sei ins Treffen zu führen, dass die erforderliche tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr nicht gegeben sei und diese von der belangten Behörde auch nicht dem Gesetz entsprechend dargelegt worden wäre. Die belangte Behörde führe zwar die strafrechtliche Verurteilung des BF ins Treffen, gehe aber nicht auf die Tatsache ein, dass das Gericht sich damit begnügte, lediglich zwei der insgesamt acht Monate ausgesprochenen Freiheitsstrafe als unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. Auch übersehe das Bundesamt, dass es sich um die erste und einzige Verurteilung des BF im Bundesgebiet handle. Der BF streite die Begehung der Tat nicht ab, er habe vom Haftübel gelernt und wolle nun den Ausgang seines Asylverfahrens im Bundesgebiet abwarten. In Bezug auf die Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs 2 Z 1 habe der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 klargestellt: Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das gesamte Verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose gehe schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen sei und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können. Fallbezogen sei ins Treffen zu führen, dass die erforderliche tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr nicht gegeben sei. Das Strafgericht sei in seinem Urteil davon ausgegangen, dass es einer unbedingten Freiheitsstrafe von lediglich zwei Monaten bedürfe, um den BF von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Unter diesen Umständen sei das Kriterium der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Fall des BF nicht erfüllt. Zum vermeintlichen Vorliegen des Kriteriums der Z 9 sei auszuführen, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf noch nicht lange aufhältige Asylwerber allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien. Der BF sei mit ungefähr 457 Euro auf dem Haftkonto sowie dem Anspruch auf Grundversorgung nicht als mittellos anzusehen. Die Schubhaft diene weiters weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes. Gelindere Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen sich mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens auseinanderzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof habe hierzu bereits mehrfach ausdrücklich ausgesprochen, dass sich die belangte Behörde in Fällen der Schubhaftverhängung gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG auch mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens auseinanderzusetzen habe. Der BF genieße faktischen Abschiebeschutz. Die Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs 2 Z 1 FPG sei daran geknüpft, dass sich die konkrete Schubhaft als verhältnismäßig erweise. Das BFA hätte während der zweimonatigen Inhaftierung des BF ausreichend Zeit gehabt, um über den Asylantrag des BF abzusprechen. Diese Zeit habe die belangte Behörde jedoch ungenutzt verstreichen lassen. Es sei nicht ersichtlich warum sich der BF dem laufenden Asylverfahren entziehen sollte. Die dargelegten Umstände würden allesamt gegen das Bestehen einer Fluchtgefahr sprechen. Der BF beantragte die Rechtswidrigerklärung des Schubhaftbescheides und der darauf beruhenden Anhaltung sowie Ersatz der Eingabengebühr. Mit Schriftsatz vom 19.04.2024 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF am 25.10.2023 in das Bundesgebiet einreiste und sodann einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es handle sich hierbei um den ersten Asylantrag des BF in Österreich. Es sei davon auszugehen, dass das Asylverfahren des BF in Österreich zugelassen und in Folge inhaltlich darüber entschieden werde. Es stehe ihm daher jedenfalls der Anspruch auf Grundversorgung zu und könnte er im Rahmen der Grundversorgung bei geeigneten Unterkünften untergebracht werden. Der BF sei in weiterer Folge nach dem römisch XXXX rechtskräftig verurteilt worden. Am römisch XXXX sei der BF nach der Verbüßung des unbedingten Strafausmaßes aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen worden und in das römisch XXXX überstellt worden. Am römisch XXXX sei der BF niederschriftlich einvernommen worden. Am römisch XXXX hätte die Behörde den gegenständlichen Bescheid zur Verhängung der Schubhaft erlassen. Gegen diesen Bescheid und die fortlaufende Anhaltung des BF richte sich die gegenständliche Beschwerde. Da die Behörde den Schubhaftbescheid nicht im Mandatsverfahren erlassen habe, hätte ein ordentliches Ermittlungsverfahren stattfinden müssen und das Bundesamt seine Beweiswürdigung offenlegen müssen. Aufgrund der Stellung des Asylantrages sei der BF als Asylantragsteller zu sehen. Gemäß Paragraph 67, FPG sei Voraussetzung, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die Schwelle für diese Annahme liege sehr hoch. Strafrechtliche Verurteilungen könnten eine solche Annahme für sich nicht begründen. Fallbezogen sei ins Treffen zu führen, dass die erforderliche tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr nicht gegeben sei und diese von der belangten Behörde auch nicht dem Gesetz entsprechend dargelegt worden wäre. Die belangte Behörde führe zwar die strafrechtliche Verurteilung des BF ins Treffen, gehe aber nicht auf die Tatsache ein, dass das Gericht sich damit begnügte, lediglich zwei der insgesamt acht Monate ausgesprochenen Freiheitsstrafe als unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. Auch übersehe das Bundesamt, dass es sich um die erste und einzige Verurteilung des BF im Bundesgebiet handle. Der BF streite die Begehung der Tat nicht ab, er habe vom Haftübel gelernt und wolle nun den Ausgang seines Asylverfahrens im Bundesgebiet abwarten. In Bezug auf die Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, habe der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 klargestellt: Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das gesamte Verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose gehe schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen sei und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können. Fallbezogen sei ins Treffen zu führen, dass die erforderliche tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr nicht gegeben sei. Das Strafgericht sei in seinem Urteil davon ausgegangen, dass es einer unbedingten Freiheitsstrafe von lediglich zwei Monaten bedürfe, um den BF von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Unter diesen Umständen sei das Kriterium der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Fall des BF nicht erfüllt. Zum vermeintlichen Vorliegen des Kriteriums der Ziffer 9, sei auszuführen, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf noch nicht lange aufhältige Asylwerber allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien. Der BF sei mit ungefähr 457 Euro auf dem Haftkonto sowie dem Anspruch auf Grundversorgung nicht als mittellos anzusehen. Die Schubhaft diene weiters weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes. Gelindere Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen sich mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens auseinanderzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof habe hierzu bereits mehrfach ausdrücklich ausgesprochen, dass sich die belangte Behörde in Fällen der Schubhaftverhängung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG auch mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens auseinanderzusetzen habe. Der BF genieße faktischen Abschiebeschutz. Die Verhängung von Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG sei daran geknüpft, dass sich die konkrete Schubhaft als verhältnismäßig erweise. Das BFA hätte während der zweimonatigen Inhaftierung des BF ausreichend Zeit gehabt, um über den Asylantrag des BF abzusprechen. Diese Zeit habe die belangte Behörde jedoch ungenutzt verstreichen lassen. Es sei nicht ersichtlich warum sich der BF dem laufenden Asylverfahren entziehen sollte. Die dargelegten Umstände würden allesamt gegen das Bestehen einer Fluchtgefahr sprechen. Der BF beantragte die Rechtswidrigerklärung des Schubhaftbescheides und der darauf beruhenden Anhaltung sowie Ersatz der Eingabengebühr.

Das BFA erstattete am 22.04.2024 eine Stellungnahme in welcher u.a. Folgendes ausgeführt wird:„(…)Herr XXXX (BF) reiste am 25.10.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit 10.01.2024 wurde das Verfahren gem. § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der BF unbekannten Aufenthaltes war.
Am XXXX wurde der BF in die XXXX in Untersuchungshaft eingeliefert. Am gleichen Tag wurde von ha. ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG erlassen und an die JA übermittelt, sollte der BF spontan aus der Haft entlassen werden.
Mit Schreiben des XXXX vom 15.03.2024 wurde der ha. Behörde mitgeteilt, das noch weitere Aliasidentitäten wie folgt vorliegen:
XXXX ;
Am XXXX 2024 wurde der BF vom Landesgericht XXXX zur XXXX wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Mit 10.04.2024 wurde dem BF die Verfahrensanordnung gem. § 28 AsylG persönlich in der JA zugestellt.
Das BFA erstattete am 22.04.2024 eine Stellungnahme in welcher u.a. Folgendes ausgeführt wird:„(…)Herr römisch XXXX (BF) reiste am 25.10.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit 10.01.2024 wurde das Verfahren gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der BF unbekannten Aufenthaltes war.
Am römisch XXXX wurde der BF in die römisch XXXX in Untersuchungshaft eingeliefert. Am gleichen Tag wurde von ha. ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen und an die JA übermittelt, sollte der BF spontan aus der Haft entlassen werden.
Mit Schreiben des römisch XXXX vom 15.03.2024 wurde der ha. Behörde mitgeteilt, das noch weitere Aliasidentitäten wie folgt vorliegen:
römisch XXXX ;
Am römisch XXXX 2024 wurde der BF vom Landesgericht römisch XXXX zur römisch XXXX wegen römisch XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Mit 10.04.2024 wurde dem BF die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 28, AsylG persönlich in der JA zugestellt.

Am XXXX , um XXXX wurde der der BF aus der JA entlassen. Gleichzeitig wurde er aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und ins XXXX eingeliefert.
Am XXXX , um 13:40 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen.
Am XXXX , um 18:00 Uhr wurde dem BF der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt.
Am 15.04.2024 hat der BF mit der BBU ein Rückkehrberatungsgespräch geführt und ist der BF nicht rückkehrwillig.
Am 19.04.2024, um 14:23 Uhr langte ha. die Schubhaftbeschwerde ein.
Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden.
Der BF hat sich bereits nach Asylantragstellung und während der beabsichtigten Altersfeststellung, da er sich als minderjähriger ausgegeben hat, dem Verfahren durch Untertauchen entzogen. Er war bis zu seiner Einlieferung in die JA für die Behörde nicht greifbar. Während seiner Haft in der JA wurde ihm die Verfahrensanordnung gem. § 28 AsylG persönlich zugestellt. Nach der Entlassung aus der JA wurde der BF niederschriftlich einvernommen und wurde ihm ein ordentlicher Schubhaftbescheid zugestellt. Da er sich vorher in der JA befunden hat, konnte ihm kein Mandatsbescheid, sondern musste ihm ein ordentlicher Schubhaftbescheid, bei welchem die Rechtsfolgen nach Entlassung aus der Haft eintreten. Dies ist mit Zustellung des Schubhaftbescheides eingetreten. Weiters ist anzumerken, dass am Bescheid sehr wohl das Wort „Bescheid“ steht und die Spruchpunkte angeführt sind. Da der BF mehrere Aliasidentitäten hat, ist das Wort „Bescheid“ nicht mittig sondern am Ende der ersten Seite angeführt.
Der BF hat sich bereits dem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und ist nur durch seine Straftat bzw. durch die anschließende Einlieferung in die JA wieder in Erscheinung getreten. Ansonsten wäre der BF immer noch als untergetauchter Fremder zu sehen. Es liegt somit sehr wohl Fluchtgefahr vor, da er bis dato nur in einer JA aufrecht gemeldet war und dort seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.
Bereits mit 10.04.2024 wurde ich die Verfahrensanordnung gem. § 28 AsylG zugestellt und war ihm somit bekannt, dass ihm trotz Zulassung kein Aufenthaltsrecht zukommt.
Am morgigen Tag wird der BF bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen und wird ihm danach auch gleich der negative Bescheid zugestellt werden.
In seinem Fall ist hier die Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegeben, damit er auch dem Beschwerdeverfahren beim BVwG mitwirken kann. Mit Sicherheit wird er nach Zustellung der Asylentscheidung eine Beschwerde einbringen. Bei Entlassung aus der Schubhaft würde er mit Sicherheit wieder untertauchen und hierfür für die morgige Einvernahme und die zweite Instanz nicht greifbar sein.
Bezüglich der Sicherung der Abschiebung muss festgehalten werden, dass er nicht im Besitz von Reisedokumenten ist und somit erst nach Entscheidung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. der gesamten Asylentscheidung durch den BVwG, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der algerischen Botschaft angesucht werden kann. Sobald dies möglich ist, wird er der algerischen Botschaft vorgeführt. Wenn seine gemachten Angaben der Richtigkeit entsprechen und er tatsächlich algerischer Staatsbürger ist, wird mit Sicherheit schnellstmöglich ein Heimreisezertifikat ausgestellt und er wird nach XXXX abgeschoben.
Am römisch XXXX , um römisch XXXX wurde der der BF aus der JA entlassen. Gleichzeitig wurde er aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und ins römisch XXXX eingeliefert.
Am römisch XXXX , um 13:40 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen.
Am römisch XXXX , um 18:00 Uhr wurde dem BF der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt.
Am 15.04.2024 hat der BF mit der BBU ein Rückkehrberatungsgespräch geführt und ist der BF nicht rückkehrwillig.
Am 19.04.2024, um 14:23 Uhr langte ha. die Schubhaftbeschwerde ein.
Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden.
Der BF hat sich bereits nach Asylantragstellung und während der beabsichtigten Altersfeststellung, da er sich als minderjähriger ausgegeben hat, dem Verfahren durch Untertauchen entzogen. Er war bis zu seiner Einlieferung in die JA für die Behörde nicht greifbar. Während seiner Haft in der JA wurde ihm die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 28, AsylG persönlich zugestellt. Nach der Entlassung aus der JA wurde der BF niederschriftlich einvernommen und wurde ihm ein ordentlicher Schubhaftbescheid zugestellt. Da er sich vorher in der JA befunden hat, konnte ihm kein Mandatsbescheid, sondern musste ihm ein ordentlicher Schubhaftbescheid, bei welchem die Rechtsfolgen nach Entlassung aus der Haft eintreten. Dies ist mit Zustellung des Schubhaftbescheides eingetreten. Weiters ist anzumerken, dass am Bescheid sehr wohl das Wort „Bescheid“ steht und die Spruchpunkte angeführt sind. Da der BF mehrere Aliasidentitäten hat, ist das Wort „Bescheid“ nicht mittig sondern am Ende der ersten Seite angeführt.
Der BF hat sich bereits dem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und ist nur durch seine Straftat bzw. durch die anschließende Einlieferung in die JA wieder in Erscheinung getreten. Ansonsten wäre der BF immer noch als untergetauchter Fremder zu sehen. Es liegt somit sehr wohl Fluchtgefahr vor, da er bis dato nur in einer JA aufrecht gemeldet war und dort seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.
Bereits mit 10.04.2024 wurde ich die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 28, AsylG zugestellt und war ihm somit bekannt, dass ihm trotz Zulassung kein Aufenthaltsrecht zukommt.
Am morgigen Tag wird der BF bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen und wird ihm danach auch gleich der negative Bescheid zugestellt werden.
In seinem Fall ist hier die Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegeben, damit er auch dem Beschwerdeverfahren beim BVwG mitwirken kann. Mit Sicherheit wird er nach Zustellung der Asylentscheidung eine Beschwerde einbringen. Bei Entlassung aus der Schubhaft würde er mit Sicherheit wieder untertauchen und hierfür für die morgige Einvernahme und die zweite Instanz nicht greifbar sein.
Bezüglich der Sicherung der Abschiebung muss festgehalten werden, dass er nicht im Besitz von Reisedokumenten ist und somit erst nach Entscheidung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. der gesamten Asylentscheidung durch den BVwG, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der algerischen Botschaft angesucht werden kann. Sobald dies möglich ist, wird er der algerischen Botschaft vorgeführt. Wenn seine gemachten Angaben der Richtigkeit entsprechen und er tatsächlich algerischer Staatsbürger ist, wird mit Sicherheit schnellstmöglich ein Heimreisezertifikat ausgestellt und er wird nach römisch XXXX abgeschoben.

Der BF hatte bereits die Möglichkeit freiwillig auszureisen, jedoch ist er laut Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU vom 15.04.2024 dazu nicht bereit.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BF nun untertaucht, um sich der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz und der Abschiebung zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist.

Der Sicherungsbedarf ist somit gegeben.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
1.         die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,
2.         gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
3.         den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.(…)“
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
1.         die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,
2.         gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
3.         den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.(…)“

Die Stellungnahme des BFA vom 22.04.2024 wurde der Vertretung des BF am 22.04.2024 zum Parteiengehör übermittelt.

Am 23.04.2024 wurde der BF durch das BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.11.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat XXXX abgewiesen (Spruchpunkt II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr.87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach XXXX zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr.100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII). Für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem BF am 23.04.2024 die BBU als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Am 23.04.2024 wurde der BF durch das BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.11.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat römisch XXXX abgewiesen (Spruchpunkt römisch II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch IV). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach römisch XXXX zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr.100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VIII). Für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem BF am 23.04.2024 die BBU als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der BF reiste Ende Oktober 2023 erstmals illegal in das Bundesgebiet ein und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF reiste Ende Oktober 2023 erstmals illegal in das Bundesgebiet ein und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Der BF stellte am 25.11.2023 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 25.11.2023 fand die Erstbefragung nach dem AsylG zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Das Asylverfahren des BF wurde in weiterer Folge am 10.01.2024 eingestellt. Der BF scheint mit Aliasidentitäten auf.

Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX , vom XXXX 2024 (Rechtskraft XXXX 2024) wurde der BF gemäß XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten - davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der BF befand sich von XXXX bis XXXX in der XXXX .Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch XXXX , vom römisch XXXX 2024 (Rechtskraft römisch XXXX 2024) wurde der BF gemäß römisch XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten - davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der BF befand sich von römisch XXXX bis römisch XXXX in der römisch XXXX .

Am XXXX wurde gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Der BF wurde am XXXX aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages der Behörde festgenommen und in das XXXX überstellt. Am römisch XXXX wurde gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Der BF wurde am römisch XXXX aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages der Behörde festgenommen und in das römisch XXXX überstellt.

Der BF wurde am XXXX durch das BFA zur möglichen Schubhaftverhängung zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Am XXXX ordnete das BFA gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.Der BF wurde am römisch XXXX durch das BFA zur möglichen Schubhaftverhängung zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Am römisch XXXX ordnete das BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.

Am 23.04.2024 wurde der BF durch das BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.11.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat XXXX abgewiesen (Spruchpunkt II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr.87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach XXXX zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr.100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII). Für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem BF am 23.04.2024 die BBU als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Die Rechtsmittelfrist ist offen. Am 23.04.2024 wurde der BF durch das BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.11.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat römisch XXXX abgewiesen (Spruchpunkt römisch II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch IV). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach römisch XXXX zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr.100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VIII). Für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem BF am 23.04.2024 die BBU als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Die Rechtsmittelfrist ist offen.

Der BF ist nach eigenen - bisher nicht widerlegten Angaben - Ende Oktober 2023 in Österreich eingereist. Der BF stellte am 25.11.2023 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2024 aufgrund des Vergehens des XXXX nach XXXX sowie des Vergehens XXXX nach XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten - davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Er war im Strafverfahren geständig. Bei den Strafbemessungsgründen wurde mildernd das Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet. Erschwerend wurde kein Umstand ins Treffen geführt. Es handelt sich um die erste Verurteilung des BF nach dem XXXX in Österreich. Der BF nimmt Drogenersatzstoffe.Der BF ist nach eigenen - bisher nicht widerlegten Angaben - Ende Oktober 2023 in Österreich eingereist. Der BF stellte am 25.11.2023 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch XXXX vom römisch XXXX 2024 aufgrund des Vergehens des römisch XXXX nach römisch XXXX sowie des Vergehens römisch XXXX nach römisch XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten - davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Er war im Strafverfahren geständig. Bei den Strafbemessungsgründen wurde mildernd das Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet. Erschwerend wurde kein Umstand ins Treffen geführt. Es handelt sich um die erste Verurteilung des BF nach dem römisch XXXX in Österreich. Der BF nimmt Drogenersatzstoffe.

Bei seiner Einlieferung in das XXXX verfügte der BF über ca. € 457 an Barmittel. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der BF über ca. € 520 an Barmittel.Bei seiner Einlieferung in das römisch XXXX verfügte der BF über ca. € 457 an Barmittel. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der BF über ca. € 520 an Barmittel.


Der Schubhaftbescheid enthält keine Auseinandersetzung mit dem Urteil im Kontext mit den Strafbemessungsgründen sowie damit, dass es sich um die erste Verurteilung des BF nach dem XXXX in Österreich handelt und der BF Drogenersatzstoffe nimmt (fallbezogene Gefährdungsprognose). Es wurde lediglich auf die bestehende strafgerichtliche Verurteilung nach dem XXXX - ohne genaue Auseinandersetzung mit dem Urteil im Kontext mit den Strafbemessungsgründen - die allgemeine Bewertung von Suchtmitteldelikten, den Entzug aus dem Asylverfahren, die Weiterreise nach Frankreich, das Desinteresse am Asylverfahren, fehlendes legales Einkommen sowie auf den begründeten Verdacht des Untertauchens Bezug genommen. Eine Prognose über die voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens unterblieb ebenfalls.

Der Schubhaftbescheid enthält keine Ausein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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