TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/25 G308 2289783-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2024
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Entscheidungsdatum

25.04.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G308 2289783-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zahl: römisch XXXX , zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste spätestens am XXXX in das Bundesgebiet ein und wurde am XXXX festgenommen. Der BF transportierte am XXXX als Lenker, des von einer Schleppervereinigung zur Verfügung gestellten Fahrzeuges, 29 Fremde unbekannter Staatsangehörigkeit über die Slowakei kommend, in das Bundesgebiet, wobei er 16 der Fremden nach XXXX sowie 13 der Fremden nach XXXX transportierte.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste spätestens am römisch XXXX in das Bundesgebiet ein und wurde am römisch XXXX festgenommen. Der BF transportierte am römisch XXXX als Lenker, des von einer Schleppervereinigung zur Verfügung gestellten Fahrzeuges, 29 Fremde unbekannter Staatsangehörigkeit über die Slowakei kommend, in das Bundesgebiet, wobei er 16 der Fremden nach römisch XXXX sowie 13 der Fremden nach römisch XXXX transportierte.

2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, zu GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch XXXX vom römisch XXXX .2023, zu GZ: römisch XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, verurteilt.

Der BF befindet sich seit dem XXXX 2023 in Haft und verbüßt diese derzeit in der Justizanstalt XXXX . Das Haftende ist für den XXXX .2025 vorgesehen.Der BF befindet sich seit dem römisch XXXX 2023 in Haft und verbüßt diese derzeit in der Justizanstalt römisch XXXX . Das Haftende ist für den römisch XXXX .2025 vorgesehen.

3. Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und fand hierzu am XXXX die Erstbefragung des BF durch die zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der BF begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er aufgrund des strafgerichtlichen Verfahrens einige Namen der Schlepperorganisation genannt habe und nunmehr befürchte, dass ihm bei seiner Rückkehr nach Albanien etwas angetan werde. Man könne alles Mögliche mit ihm anstellen und habe er Angst um sein Leben. Dies seien seine Fluchtgründe und habe er keine weiteren. 3. Der BF stellte am römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und fand hierzu am römisch XXXX die Erstbefragung des BF durch die zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der BF begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er aufgrund des strafgerichtlichen Verfahrens einige Namen der Schlepperorganisation genannt habe und nunmehr befürchte, dass ihm bei seiner Rückkehr nach Albanien etwas angetan werde. Man könne alles Mögliche mit ihm anstellen und habe er Angst um sein Leben. Dies seien seine Fluchtgründe und habe er keine weiteren.

Am XXXX , dem BF zugestellt am XXXX , erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG. Zusammenfassend führte die belangte Behörde hierzu aus, dass sie beabsichtigte, den Antrag vom XXXX vollumfänglich abzuweisen und der BF zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs geladen werde.Am römisch XXXX , dem BF zugestellt am römisch XXXX , erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG. Zusammenfassend führte die belangte Behörde hierzu aus, dass sie beabsichtigte, den Antrag vom römisch XXXX vollumfänglich abzuweisen und der BF zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs geladen werde.

4. Am XXXX 2024 fand die Einvernahme im Asylverfahren des BF vor der belangten Behörde, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Albanisch, statt. Er führte zu seinem Fluchtgrund nochmals zusammengefasst aus, dass er der Polizei in Österreich bekannt gegeben habe, wer seine Auftraggeber in Albanien gewesen seien. Gegen seinen Auftraggeber gebe es ein Verfahren in Albanien und er denke, dass dieser die Dokumente des strafgerichtlichen Verfahrens im Bundesgebiet anfordern könne. Dies sei jedoch bloß eine Vermutung, erfahren habe er davon nicht. Die belangte Behörde führte aus, dass im in Österreich vorliegenden Verfahren, keine konkreten Personen oder Adressen genannt wurden. Dazu führte der BF aus, dass die Polizei die vollständigen Namen wüsste und er Angst habe, bei einer Rückkehr nach Albanien bedroht zu werden. Es bestehe eine generelle Gefahr und würde er gezwungen werden, weiter für diese Auftraggeber zu arbeiten. Er glaube nicht, dass diese ihn umbringen würden, aber es könne sein, dass verschiedene Dinge mit ihm passieren. 4. Am römisch XXXX 2024 fand die Einvernahme im Asylverfahren des BF vor der belangten Behörde, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Albanisch, statt. Er führte zu seinem Fluchtgrund nochmals zusammengefasst aus, dass er der Polizei in Österreich bekannt gegeben habe, wer seine Auftraggeber in Albanien gewesen seien. Gegen seinen Auftraggeber gebe es ein Verfahren in Albanien und er denke, dass dieser die Dokumente des strafgerichtlichen Verfahrens im Bundesgebiet anfordern könne. Dies sei jedoch bloß eine Vermutung, erfahren habe er davon nicht. Die belangte Behörde führte aus, dass im in Österreich vorliegenden Verfahren, keine konkreten Personen oder Adressen genannt wurden. Dazu führte der BF aus, dass die Polizei die vollständigen Namen wüsste und er Angst habe, bei einer Rückkehr nach Albanien bedroht zu werden. Es bestehe eine generelle Gefahr und würde er gezwungen werden, weiter für diese Auftraggeber zu arbeiten. Er glaube nicht, dass diese ihn umbringen würden, aber es könne sein, dass verschiedene Dinge mit ihm passieren.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX 2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass gem. § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung nach Albanien gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI), gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) und gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf (5) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch XXXX 2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch XXXX 2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), festgestellt, dass gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung nach Albanien gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI), gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VII.) und gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf (5) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VIII.).

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der BF keine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder private Dritte glaubhaft gemacht habe. Das Vorbringen des BF, wonach ihm in Albanien etwas angetan werden könne und er zu weiterer Schlepperei gezwungen werden könne, beruhe nur auf Vermutungen und Spekulationen, diesem Vorbringen sei jegliche Asylrelevanz abzusprechen. Es ergebe sich nicht der geringste Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer Gefährdung durch den albanischen Staat bzw. einer Gefährdung, vor welcher der albanische Staat den BF nicht schützen könne. Es sei keine Gefährdungslage im Heimatstaat bekannt, welche die Rückkehr des BF nicht ermöglichen würde. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass der Herkunftsstaat des BF weder in einen internationalen noch einen innerstaatlichen Konflikt verwickelt sei, für den BF als Zivilperson bestehe im Falle der Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. Weiters würden sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 AsylG rechtfertigen würden. Es bestehe weiters kein aufrechtes Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet und bestehe auch keine Integrationsverfestigung des BF, zumal der BF am XXXX .2023 einreiste und am XXXX .2023 bereits festgenommen wurde, somit sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch zulässig. Das Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren sei gerechtfertigt, zumal der BF im Zuge seines Grenzübertrittes in das Bundesgebiet bereits eine Straftat beging. Indem der BF als Schlepper in Erscheinung trat, stelle dies eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es handle sich bei Schlepperei um ein derzeit herrschendes Massenphänomen und müssten nicht nur entsprechende spezialpräventive, sondern vor allem auch generalpräventive Maßnahmen seitens des Staates gesetzt werden. Es seien auch im Sinne des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie keine Gründe vorgelegen, wonach von der Verhängung eines Einreiseverbotes iSd Art. 11 Abs. 3 der Rückführungsrichtlinie abzusehen gewesen wäre.Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der BF keine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder private Dritte glaubhaft gemacht habe. Das Vorbringen des BF, wonach ihm in Albanien etwas angetan werden könne und er zu weiterer Schlepperei gezwungen werden könne, beruhe nur auf Vermutungen und Spekulationen, diesem Vorbringen sei jegliche Asylrelevanz abzusprechen. Es ergebe sich nicht der geringste Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer Gefährdung durch den albanischen Staat bzw. einer Gefährdung, vor welcher der albanische Staat den BF nicht schützen könne. Es sei keine Gefährdungslage im Heimatstaat bekannt, welche die Rückkehr des BF nicht ermöglichen würde. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass der Herkunftsstaat des BF weder in einen internationalen noch einen innerstaatlichen Konflikt verwickelt sei, für den BF als Zivilperson bestehe im Falle der Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. Weiters würden sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden. Es bestehe weiters kein aufrechtes Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet und bestehe auch keine Integrationsverfestigung des BF, zumal der BF am römisch XXXX .2023 einreiste und am römisch XXXX .2023 bereits festgenommen wurde, somit sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch zulässig. Das Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren sei gerechtfertigt, zumal der BF im Zuge seines Grenzübertrittes in das Bundesgebiet bereits eine Straftat beging. Indem der BF als Schlepper in Erscheinung trat, stelle dies eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es handle sich bei Schlepperei um ein derzeit herrschendes Massenphänomen und müssten nicht nur entsprechende spezialpräventive, sondern vor allem auch generalpräventive Maßnahmen seitens des Staates gesetzt werden. Es seien auch im Sinne des Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie keine Gründe vorgelegen, wonach von der Verhängung eines Einreiseverbotes iSd Artikel 11, Absatz 3, der Rückführungsrichtlinie abzusehen gewesen wäre.

6. Gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX 2024 erhob der BF fristgerecht, am XXXX .2024, die Beschwerde im vollem Umfang und beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anzuberaumen, Rechtswidrigkeiten, welche nicht in der Beschwerde vorgebracht wurden, amtswegig aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte II. bis VIII. zu beheben und dem BF den Schutz des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis VIII. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde, in eventu das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben bzw. auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.6. Gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch XXXX 2024 erhob der BF fristgerecht, am römisch XXXX .2024, die Beschwerde im vollem Umfang und beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anzuberaumen, Rechtswidrigkeiten, welche nicht in der Beschwerde vorgebracht wurden, amtswegig aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch II. bis römisch VIII. zu beheben und dem BF den Schutz des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch III. bis römisch VIII. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde, in eventu das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben bzw. auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen.

Begründend wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Diese würde zwar allgemeine Aussagen über Albanien enthalten, würden sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF auseinandersetzen und seien für die Begründung der Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob der BF in seinem Herkunftsstaat ausreichend Schutz vor seinen Verfolgern bekommen würde. Wären die Feststellungen der belangten Behörde richtig getroffen worden, hätte man berücksichtigt, dass kriminelle Netzwerke immer noch eine Quelle für die Missachtung der staatlichen Autorität bilden würden. Auch sei auf die Entscheidung des UN Treaty Body des ICCPR (International Covenant on Civil and Political Rights) zu verweisen. Man beziehe sich in dieser Entscheidung zwar auf häusliche Gewalt, jedoch sei diese Entscheidung auch auf andere Fälle anzuwenden. Es sei darauf hinzuweisen, dass Österreich Vertragsstaat des ICCPR sei und die Rechtsansichten und Empfehlungen des Treaty Bodys umzusetzen hätten. Sohin hätte die belangte Behörde, bei richtiger Feststellung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem BF in seinem Heimatstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe. Die belangte Behörde habe den Antrag abgewiesen, weil sie den BF als nicht glaubhaft erachte. Der BF habe den gegenständlichen Asylantrag nicht in Verzögerungs- und Missbrauchsabsicht gestellt, er befürchte aufgrund seiner Aussagen im Strafverfahren eine Verfolgung bei seiner Rückkehr. Man hätte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen, zumal ihm eine Verletzung drohe, da er von der Schlepperbande bedroht werde, weil er im Strafverfahren die Auftraggeber offenbart habe. Die Rückkehrentscheidung hätte für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und hätte dem BF von der belangten Behörde daher gem. § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilt werden müssen. Bei der Erlassung des Einreiseverbotes sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass diese keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen habe und die vom BF vermeintlich ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Auch die Strafmilderungsgründe seien nicht berücksichtigt worden. Begründend wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Diese würde zwar allgemeine Aussagen über Albanien enthalten, würden sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF auseinandersetzen und seien für die Begründung der Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob der BF in seinem Herkunftsstaat ausreichend Schutz vor seinen Verfolgern bekommen würde. Wären die Feststellungen der belangten Behörde richtig getroffen worden, hätte man berücksichtigt, dass kriminelle Netzwerke immer noch eine Quelle für die Missachtung der staatlichen Autorität bilden würden. Auch sei auf die Entscheidung des UN Treaty Body des ICCPR (International Covenant on Civil and Political Rights) zu verweisen. Man beziehe sich in dieser Entscheidung zwar auf häusliche Gewalt, jedoch sei diese Entscheidung auch auf andere Fälle anzuwenden. Es sei darauf hinzuweisen, dass Österreich Vertragsstaat des ICCPR sei und die Rechtsansichten und Empfehlungen des Treaty Bodys umzusetzen hätten. Sohin hätte die belangte Behörde, bei richtiger Feststellung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem BF in seinem Heimatstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe. Die belangte Behörde habe den Antrag abgewiesen, weil sie den BF als nicht glaubhaft erachte. Der BF habe den gegenständlichen Asylantrag nicht in Verzögerungs- und Missbrauchsabsicht gestellt, er befürchte aufgrund seiner Aussagen im Strafverfahren eine Verfolgung bei seiner Rückkehr. Man hätte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen, zumal ihm eine Verletzung drohe, da er von der Schlepperbande bedroht werde, weil er im Strafverfahren die Auftraggeber offenbart habe. Die Rückkehrentscheidung hätte für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und hätte dem BF von der belangten Behörde daher gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilt werden müssen. Bei der Erlassung des Einreiseverbotes sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass diese keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen habe und die vom BF vermeintlich ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Auch die Strafmilderungsgründe seien nicht berücksichtigt worden.

7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX 2024 vorgelegt, wo diese am XXXX 2024 einlangten.7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch XXXX 2024 vorgelegt, wo diese am römisch XXXX 2024 einlangten.

8. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom XXXX .2024 zu GZ: XXXX wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abzuweisen war und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt wird. 8. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom römisch XXXX .2024 zu GZ: römisch XXXX wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abzuweisen war und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt wird.

Begründend führte das BVwG in seiner Entscheidung aus, dass in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation des BF nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF erneut entsprechende strafbare Handlungen setzen werde. Die sofortige Ausreise des BF sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Es seien im Rahmen einer Grobprüfung auch keine Umstände hervorgekommen, dass dem BF im Falle einer Abschiebung nach Albanien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es sei dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Die mündliche Verhandlung entfalle gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG und sei die Revision nicht zuzulassen.Begründend führte das BVwG in seiner Entscheidung aus, dass in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation des BF nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF erneut entsprechende strafbare Handlungen setzen werde. Die sofortige Ausreise des BF sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Es seien im Rahmen einer Grobprüfung auch keine Umstände hervorgekommen, dass dem BF im Falle einer Abschiebung nach Albanien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es sei dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Die mündliche Verhandlung entfalle gem. Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG und sei die Revision nicht zuzulassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der am XXXX geborene BF, ist Staatsangehöriger Albaniens (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom XXXX 2024 und dort angeführte Ausweisdaten; aktenkundige Kopie seiner albanischen ID-Card, AS 69 und des albanischen Reisepasses, AS 71).Der am römisch XXXX geborene BF, ist Staatsangehöriger Albaniens vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom römisch XXXX 2024 und dort angeführte Ausweisdaten; aktenkundige Kopie seiner albanischen ID-Card, AS 69 und des albanischen Reisepasses, AS 71).

Die Muttersprache des BF ist Albanisch. Dass der BF auch über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, konnte nicht festgestellt werden (vgl. Erstbefragung des BF vom XXXX .2023, AS 9ff und Einvernahme im Asylverfahren vom 18.01.2024, AS 61).Die Muttersprache des BF ist Albanisch. Dass der BF auch über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, konnte nicht festgestellt werden vergleiche Erstbefragung des BF vom römisch XXXX .2023, AS 9ff und Einvernahme im Asylverfahren vom 18.01.2024, AS 61).

Der BF verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet (vgl. Auszug

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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