Entscheidungsdatum
25.04.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G307 2290706-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2024, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2024, Zahl römisch XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am XXXX .2023 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) von Beamten der Polizeiinspektion XXXX festgenommen, weil er über kein für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet nötiges Dokument verfügte. Im Anschluss wurde er zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Reiseweg befragt. Schließlich wurde er darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, Österreich zu verlassen und ihm ein Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise ausgehändigt. 1. Am römisch XXXX .2023 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) von Beamten der Polizeiinspektion römisch XXXX festgenommen, weil er über kein für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet nötiges Dokument verfügte. Im Anschluss wurde er zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Reiseweg befragt. Schließlich wurde er darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, Österreich zu verlassen und ihm ein Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise ausgehändigt.
2. Mit Schreiben vom 19.07.2023 lehnte die Abteilung „Rückführwesen“ der Bundespolizeidirektion XXXX die Rückübernahme des BF ab. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nicht sichergestellt sei, wo und wann der BF von Deutschland nach Österreich eingereist sei.2. Mit Schreiben vom 19.07.2023 lehnte die Abteilung „Rückführwesen“ der Bundespolizeidirektion römisch XXXX die Rückübernahme des BF ab. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nicht sichergestellt sei, wo und wann der BF von Deutschland nach Österreich eingereist sei.
3. Am 19.07.2023 wurde dem BF von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Parteiengehör zur geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeräumt und er zugleich aufgefordert, dazu innerhalb einer Woche ab dessen Übernahme Stellung zu nehmen.
4. Mit Bescheid des BFA vom 19.07.2023, Zahl XXXX , wurde der BF gemäß § 10 ZustG aufgefordert, innerhalb von 2 Wochen einen Zustellbevollmächtigen bekanntzugeben (Spruchpunkt I.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.4. Mit Bescheid des BFA vom 19.07.2023, Zahl römisch XXXX , wurde der BF gemäß Paragraph 10, ZustG aufgefordert, innerhalb von 2 Wochen einen Zustellbevollmächtigen bekanntzugeben (Spruchpunkt römisch eins.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
Am selben Tag übernahm der BF die Verständigung über die Ausreiseverpflichtung, das vorhin erwähnte Parteiengehör sowie den unter I.3. genannten Bescheid und bestätigte dies durch seine eigenhändige Unterschrift. Am selben Tag übernahm der BF die Verständigung über die Ausreiseverpflichtung, das vorhin erwähnte Parteiengehör sowie den unter römisch eins.3. genannten Bescheid und bestätigte dies durch seine eigenhändige Unterschrift.
5. Mit Schreiben vom XXXX .2023 verständigte die Staatsanwaltschaft XXXX das Bundesamt von der Anklageerhebung gegen den BF wegen §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, 2. Fall StGB und das Landesgericht (LG) XXXX die belangte Behörde am selben Tag von der Verhängung der Untersuchungshaft.5. Mit Schreiben vom römisch XXXX .2023 verständigte die Staatsanwaltschaft römisch XXXX das Bundesamt von der Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 Absatz eins,, 2. Fall StGB und das Landesgericht (LG) römisch XXXX die belangte Behörde am selben Tag von der Verhängung der Untersuchungshaft.
6. Mit Schreiben vom 28.02.2024 wurde dem BF vom BFA abermals Parteiengehör, diesmal jedoch zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie eines Einreiseverbotes eingeräumt und er zugleich aufgefordert, dazu wie zu seinen persönlichen und privaten Verhältnissen innerhalb von zwei Wochen ab dessen Übernahme Stellung zu nehmen. Diesem Schriftstück wurden Länderfeststellungen zu Serbien beigefügt und darin der bisherige Verfahrensgang sowie die mittlerweile ergangene Verurteilung wegen schweren Raubes festgehalten.
Hierauf antwortete der BF neuerlich nicht.
7. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 05.04.2024, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.), sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.). 7. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 05.04.2024, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.), gemäß 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.).
8. Mit Schreiben vom 17.04.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (RV) Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. dieses Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht. 8. Mit Schreiben vom 17.04.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (RV) Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. dieses Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts – inklusive der Einvernahme des BF – anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt IV. – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zu beheben, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot aufgehoben wird, in eventu das Einreiseverbot (gemeint wohl: dessen Dauer) zu verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie die ordentliche Revision zuzulassen. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts – inklusive der Einvernahme des BF – anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch IV. – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zu beheben, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot aufgehoben wird, in eventu das Einreiseverbot (gemeint wohl: dessen Dauer) zu verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie die ordentliche Revision zuzulassen.
9. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 18.04.2024 vorgelegt, wo sie am 23.04.2024 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist serbischer Staatsbürger, ledig und hat keine Sorgepflichten. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Serbien.
1.2. Der BF verfügt in Österreich weder über soziale noch berufliche oder familiäre Bindungen. In Deutschland lebt dessen Bruder, XXXX , in München sein Cousin XXXX und seine Cousine XXXX . Dass zu diesem Personenkreis eine besonders intensive, über den Verwandtschaftsgrad hinausgehende Beziehung oder Bindung besteht, konnte nicht festgestellt werden. Der BF war – abgesehen von der in Haft verbrachten Zeit – im Bundesgebiet bis dato nicht gemeldet.1.2. Der BF verfügt in Österreich weder über soziale noch berufliche oder familiäre Bindungen. In Deutschland lebt dessen Bruder, römisch XXXX , in München sein Cousin römisch XXXX und seine Cousine römisch XXXX . Dass zu diesem Personenkreis eine besonders intensive, über den Verwandtschaftsgrad hinausgehende Beziehung oder Bindung besteht, konnte nicht festgestellt werden. Der BF war – abgesehen von der in Haft verbrachten Zeit – im Bundesgebiet bis dato nicht gemeldet.
1.3. Der BF wurde am XXXX .2023 um 18:00 Uhr in der XXXX in XXXX von Beamten der dortigen Polizeiinspektion einer Personenkontrolle unterzogen, in deren Zuge er angab, keinen Reisepass bei sich zu haben, weil er diesen verloren habe. Die deutschen Behörden lehnten eine Übernahme des BF ab, weil nicht sichergestellt sei, wann, wo und wo der BF von Deutschland nach Österreich eingereist sei.1.3. Der BF wurde am römisch XXXX .2023 um 18:00 Uhr in der römisch XXXX in römisch XXXX von Beamten der dortigen Polizeiinspektion einer Personenkontrolle unterzogen, in deren Zuge er angab, keinen Reisepass bei sich zu haben, weil er diesen verloren habe. Die deutschen Behörden lehnten eine Übernahme des BF ab, weil nicht sichergestellt sei, wann, wo und wo der BF von Deutschland nach Österreich eingereist sei.
Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme zu den Umständen seiner Einreise, seines Aufenthalts im Inland und seinen persönlichen Verhältnissen wurde dem BF ein Parteiengehör betreffend beabsichtigter Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, eine bescheidmäßige Aufforderung zur Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten und ein Informationsblatt betreffend die Verpflichtung zur Ausreise ausgehändigt. Am XXXX .2023 wurde er aus der Anhaltung entlassen.Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme zu den Umständen seiner Einreise, seines Aufenthalts im Inland und seinen persönlichen Verhältnissen wurde dem BF ein Parteiengehör betreffend beabsichtigter Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, eine bescheidmäßige Aufforderung zur Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten und ein Informationsblatt betreffend die Verpflichtung zur Ausreise ausgehändigt. Am römisch XXXX .2023 wurde er aus der Anhaltung entlassen.
1.4. Der BF hielt sich ursprünglich während eines nicht feststellbaren Zeitraums bis zum 30.11.2021 in Deutschland auf. Rund um den 15.07.2023 begab er sich von Deutschland nach Österreich, wobei er über Wien nach XXXX reiste. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er sich zum Zweck der Arbeitssuche ins Inland begab. 1.4. Der BF hielt sich ursprünglich während eines nicht feststellbaren Zeitraums bis zum 30.11.2021 in Deutschland auf. Rund um den 15.07.2023 begab er sich von Deutschland nach Österreich, wobei er über Wien nach römisch XXXX reiste. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er sich zum Zweck der Arbeitssuche ins Inland begab.
1.5. Der BF hatte vor Haftantritt kein Einkommen und keine Schulden, kann auf kein Vermögen zurückgreifen und ging in Österreich bis dato keiner Beschäftigung nach. Er spricht Deutsch auf nicht zertifiziertem Niveau.
1.6. Der BF wurde vom Landesgericht XXXX zu Zahl XXXX am XXXX .2023 gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, 2. Fall wegen schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt.1.6. Der BF wurde vom Landesgericht römisch XXXX zu Zahl römisch XXXX am römisch XXXX .2023 gemäß Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 Absatz eins,, 2. Fall wegen schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt.
Dem BF wurde darin angelastet, er habe am XXXX .2023 in XXXX gemeinsam mit einem Mittäter im vorsätzlichen Zusammenwirken XXXX als Angestellte der Trafik H. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe (Messer) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in nicht näher bekannter Höhe, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem zunächst der Mittäter XXXX – gemäß dem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan – in der Trafik Zigaretten kaufte und der BF sodann bei Öffnen der Kassenlade durch die Trafikantin die Trafik betrat und XXXX unter Vorhalt eines Messers zur Übergabe von Bargeld aufforderte, wobei es infolge der Weigerung und der Alarmauslösung durch die Geschädigte beim Versuch blieb, zumal der BF und sein Komplize aus Angst vor der Polizei flüchteten.Dem BF wurde darin angelastet, er habe am römisch XXXX .2023 in römisch XXXX gemeinsam mit einem Mittäter im vorsätzlichen Zusammenwirken römisch XXXX als Angestellte der Trafik H. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe (Messer) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in nicht näher bekannter Höhe, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem zunächst der Mittäter römisch XXXX – gemäß dem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan – in der Trafik Zigaretten kaufte und der BF sodann bei Öffnen der Kassenlade durch die Trafikantin die Trafik betrat und römisch XXXX unter Vorhalt eines Messers zur Übergabe von Bargeld aufforderte, wobei es infolge der Weigerung und der Alarmauslösung durch die Geschädigte beim Versuch blieb, zumal der BF und sein Komplize aus Angst vor der Polizei flüchteten.
Als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist und die geständige Verantwortung, als erschwerend kein Umstand gewertet.
Der dagegen an das Oberlandesgericht (OLG) XXXX erhobenen Berufung wurde mit dessen Urteil vom XXXX .2024, Zahl XXXX keine Folge gegeben und erwuchs das Urteil somit am selben Tag in Rechtkraft. Der dagegen an das Oberlandesgericht (OLG) römisch XXXX erhobenen Berufung wurde mit dessen Urteil vom römisch XXXX .2024, Zahl römisch XXXX keine Folge gegeben und erwuchs das Urteil somit am selben Tag in Rechtkraft.
Es wird festgestellt, dass der BF das beschriebene Verhalten gesetzt und die strafbare Handlung begangen hat. Er wurde am XXXX .2023 festgenommen, verbüßt derzeit die Strafhaft in der Justizanstalt XXXX und ist der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt der XXXX .2025.Es wird festgestellt, dass der BF das beschriebene Verhalten gesetzt und die strafbare Handlung begangen hat. Er wurde am römisch XXXX .2023 festgenommen, verbüßt derzeit die Strafhaft in der Justizanstalt römisch XXXX und ist der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt der römisch XXXX .2025.
1.7. Der BF ist gesund und konnte nicht festgestellt werden, dass er arbeitsunfähig wäre.
1.8. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
1.9. Der BF verfügt/e in Österreich über keinen wie immer gearteten Aufenthaltstitel.
1.10. Auf keine der beiden Verständigungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme erging seitens des BF eine Antwort.
1.11. Angefochten wurde ausschließlich Spruchpunkt IV. des Bescheides.1.11. Angefochten wurde ausschließlich Spruchpunkt römisch IV. des Bescheides.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden serbischen Reisepass, einen serbischen Personalausweis und ebensolchen Führerschein vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Bekämpfung lediglich des Spruchpunkts IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) ist dem diesbezüglich unmissverständlichen Wortlaut der Beschwerde zu entnehmen.Die Bekämpfung lediglich des Spruchpunkts römisch IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) ist dem diesbezüglich unmissverständlichen Wortlaut der Beschwerde zu entnehmen.
Dass der BF weder auf das erste (AS 87 f) noch auf das zweite (AS 209 f) Parteiengehör antwortete, ergibt sich aus einer dahingehend fehlenden Antwort im Akt und wurde dies auch in der Beschwerde nicht bestritten.
Aus der mit dem BF angefertigten Niederschrift ergibt sich, dass dieser seinen Hauptwohnsitz in Serbien hat (siehe zu alldem AS 9). Der dort gelegene Lebensmittelpunkt erschließt sich ferner aus dem Beschwerdeinhalt (Seite 3 des Rechtsmittels). Ferner ist aus dieser Erstbefragun