TE Vwgh Erkenntnis 1995/7/18 95/14/0026

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Veröffentlicht am 18.07.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
50/01 Gewerbeordnung;
50/02 Sonstiges Gewerberecht;

Norm

EStG 1988 §22 Z1 litb;
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z4;
GewO 1973 §126 Z29 idF 1993/029;
GewO 1973 §183 idF 1993/029;
GewO 1973 §376 Z14a idF 1993/029;
GewRNov 1992;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom 21. Dezember 1994, Zl. 7/14/1-BK/Hl-1994, betreffend Gewerbesteuer 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der Einkommensteuererklärung für 1992 bezeichnete der Beschwerdeführer seine Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit. In einer Beilage führte er aus, er habe von Februar bis August 1991 die Vorbereitungsseminare zur Unternehmensberaterprüfung besucht. Die Prüfung habe er im Dezember 1991 mit Ausnahme des Faches Steuerrecht bestanden. Am 22. Juni 1993 habe er die (Nach)Prüfung im Fach Steuerrecht abgelegt und in der Folge das Prüfungszeugnis für Unternehmensberater erhalten.

Das Finanzamt erachtete die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gewerbebetrieb und erließ für 1992 einen Gewerbesteuerbescheid. In der Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer vor, er habe aufgrund seiner langjährigen Erfahrung und der Vorbereitungsseminare bereits am 1. Jänner 1992 in vollem Umfang über die Kenntnisse eines Unternehmensberaters verfügt. Im Jahre 1992 habe er zwar noch nicht die entsprechende Gewerbeberechtigung gehabt, dies sei aber für die steuerliche Beurteilung seiner Tätigkeit nicht von Bedeutung. Der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers habe sich auch nach der Ablegung der Nachprüfung in "Recht" nicht verändert.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde gehe zwar davon aus, daß der Beschwerdeführer im Streitjahr bereits eine Tätigkeit ausgeübt habe, die dem Tätigkeitsbereich der Unternehmensberater bzw der "Betriebsberater einschließlich Betriebsorganisatoren nach § 103 Abs 1 lit b Z 4 Gewerbeordnung" entspricht. Er habe allerdings die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Befugnisse erst im Jahr 1993 erhalten, nachdem er durch die Absolvierung der Nachprüfung im Fach Recht den erforderlichen Befähigungsnachweis erbracht habe. Die belangte Behörde pflichte dem Beschwerdeführer bei, daß der Begriff Unternehmensberater iSd § 22 Z 1 lit b EStG 1988 nur dann an berufsrechtliche Vorschriften anknüpfe, wenn diese denselben Begriff verwendeten. Dies treffe aber zu, weil der Gesetzgeber mit der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl 29/1993, in der GewO 1973 die Begriffe "Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren" durch "Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren" ersetzt habe. Da der Beschwerdeführer im Jahr 1992 die berufsrechtlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt habe, sei seine Tätigkeit als Gewerbebetrieb zu werten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs 1 GewStG ist unter Gewerbebetrieb ein

gewerbliches Unternehmen iSd EStG zu verstehen.

Die Einkünfte aus der Berufstätigkeit der Unternehmensberater sind gemäß § 22 Abs 1 lit b EStG 1988 solche aus selbständiger Arbeit und damit nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 621 BlgNR 17. GP, sollen unter die Berufsgruppe der Unternehmensberater solche Personen fallen, die ihre Befähigung durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch die Ablegung der Unternehmensberater-Prüfung gemäß der Verordnung BGBl 254/1978 erworben haben.

Die GewO 1973 kennt in der bei Beschlußfassung über das EStG 1988 und im Streitjahr geltenden Fassung den Ausdruck "Unternehmensberater" nicht. § 103 Abs 1 lit b Z 4 GewO verwendet die Ausdrücke "Betriebsberater" und "Betriebsorganisatoren". Auch die in der Regierungsvorlage erwähnte Verordnung BGBl 254/1978, spricht nicht vom Unternehmensberater, sondern vom gebundenen Gewerbe der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren (vgl Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 22 Tz 50).

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes unterscheidet die Verkehrsauffassung allerdings nicht zwischen den Begriffen "Unternehmensberater" und "Betriebsberater", wofür auch spricht, daß mit der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl 29/1993, die GewO auf den erstgenannten Begriff übergegangen ist, wobei in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 635 BlgNR 18. GP, 93, von einer unveränderten Übernahme die Rede ist. Da grundsätzlich den freien Berufen gemeinsam ist, daß sie eine qualifizierte Ausbildung erfordern (vgl Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 22 Tz 1.2), und die aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des EStG 1988 hervorgehende Absicht des Gesetzgebers im Wortlaut des Gesetzes Deckung finden kann, liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die in § 22 EStG genannte Berufstätigkeit eines Unternehmensberaters im Beschwerdefall nicht vor, weil der Beschwerdeführer im Streitjahr die gewerberechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt hat.

Der Beschwerdeführer wird somit durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140026.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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