TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/30 G307 2283053-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2024
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Entscheidungsdatum

30.04.2024

Norm

BFA-VG §18
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G307 2283053-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch RA Mag. Milorad ERDELEAN in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2023, Zahl XXXX , nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch RA Mag. Milorad ERDELEAN in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2023, Zahl römisch XXXX , nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)       

I.       Der Beschwerde wird insofern s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 1 Jahr herabgesetzt wird.römisch eins.       Der Beschwerde wird insofern s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 1 Jahr herabgesetzt wird.

II.      Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird aufgehoben (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat eingeräumt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch II.      Spruchpunkt römisch III. des bekämpften Bescheides wird aufgehoben (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat eingeräumt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2023 aus Anlass seiner Festnahme wegen Verdachts der Schlepperei von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: BFA), zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots, seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen einvernommen. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch XXXX .2023 aus Anlass seiner Festnahme wegen Verdachts der Schlepperei von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch XXXX (im Folgenden: BFA), zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots, seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen einvernommen.

2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 13.11.2023, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 13.11.2023, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.)

3. Mit per E-Mail am 05.12.2023 beim BFA durch seinen Rechtsvertreter (RV) eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit seines Inhalts – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts – ersatzlos aufzuheben, in eventu den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 14.12.2023 vorgelegt, und langten dort am 20.12.2023 ein.

5. Am 15.03.2024 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen, eine Dolmetscherin der Sprache Rumänisch beigezogen wurde sowie die Frau des BF, seine Schwägerin und Schwiegermutter als Zeuginnen vernommen wurden.

6. Am 03.04.2024 und 23.04.2024 langten beim erkennenden Gericht die in der Verhandlung angeforderten Unterlagen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsangehöriger, seit XXXX mit der am XXXX geborenen rumänischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet und hat mit dieser zwei gemeinsame Kinder, nämlich die am XXXX in Österreich geborene XXXX sowie die am XXXX ebenso im Bundesgebiet geborene XXXX . Der BF lebt mit diesen beiden, seiner Frau sowie dem am XXXX in Rumänien geborenen, aus einer vorangehenden Beziehung der Frau stammenden XXXX , im gemeinsamen Haushalt. Alle Mitglieder der Kernfamilie sind rumänische Staatsbürger. 1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsangehöriger, seit römisch XXXX mit der am römisch XXXX geborenen rumänischen Staatsbürgerin römisch XXXX verheiratet und hat mit dieser zwei gemeinsame Kinder, nämlich die am römisch XXXX in Österreich geborene römisch XXXX sowie die am römisch XXXX ebenso im Bundesgebiet geborene römisch XXXX . Der BF lebt mit diesen beiden, seiner Frau sowie dem am römisch XXXX in Rumänien geborenen, aus einer vorangehenden Beziehung der Frau stammenden römisch XXXX , im gemeinsamen Haushalt. Alle Mitglieder der Kernfamilie sind rumänische Staatsbürger.

Im selben Haus auf Tür 7 leben die am XXXX geborene Schwägerin des BF, XXXX sowie die am XXXX geborene Schwiegermutter, XXXX . Das Verhältnis zu beiden ist als gut zu bezeichnen und hat sich durch die unten geschilderte Strafbarkeit des BF nicht ins Negative gewendet. Im selben Haus auf Tür 7 leben die am römisch XXXX geborene Schwägerin des BF, römisch XXXX sowie die am römisch XXXX geborene Schwiegermutter, römisch XXXX . Das Verhältnis zu beiden ist als gut zu bezeichnen und hat sich durch die unten geschilderte Strafbarkeit des BF nicht ins Negative gewendet.

Der Stiefsohn des BF, XXXX , leidet an einem bronchopulmonalen Infekt und wurde diesbezüglich therapiert. Derzeit benötigt er keine weiteren Behandlungen und hat sich sein Zustand stabilisiert. Der Stiefsohn des BF, römisch XXXX , leidet an einem bronchopulmonalen Infekt und wurde diesbezüglich therapiert. Derzeit benötigt er keine weiteren Behandlungen und hat sich sein Zustand stabilisiert.

1.2. Der BF besuchte in seiner Heimat 8 Jahre lang die Grundschule, danach 4 Jahre das Gymnasium und schloss daran ein Studium der Informationstechnologie. Ende 2019 reiste er nach Österreich, wo er sich seitdem durchgehend aufhält. Seit 16.01.2020 sind der BF und seine Frau in XXXX gemeldet. Die beiden lernten einander vor zumindest 6 Jahren in Rumänien im Betrieb des BF kennen, in welchem er unter anderem Mobiltelefone reparierte. 1.2. Der BF besuchte in seiner Heimat 8 Jahre lang die Grundschule, danach 4 Jahre das Gymnasium und schloss daran ein Studium der Informationstechnologie. Ende 2019 reiste er nach Österreich, wo er sich seitdem durchgehend aufhält. Seit 16.01.2020 sind der BF und seine Frau in römisch XXXX gemeldet. Die beiden lernten einander vor zumindest 6 Jahren in Rumänien im Betrieb des BF kennen, in welchem er unter anderem Mobiltelefone reparierte.

1.3. Der BF war vom 03.11.2020 bis 05.09.2022 bei der XXXX in der XXXX XXXX und von 08.02.2023 bis 11.08.2023 bei der XXXX in der XXXX jeweils im Arbeiterverhältnis vollzeitbeschäftigt. In der Zeit von 14.01.2023 bis 07.02.2023 und 07.09.2022 bis 11.01.2023 bezog er Arbeitslosenunterstützung. Aktuell ist der BF Freigänger, darf die Justizanstalt an Werktagen von 08:30 bis 22:30 Uhr verlassen, die Wochenenden bei seiner Familie verbringen und ist seit 04.03.2024 wieder beim zweitgenannten Unternehmen beschäftigt. Dort könnte er ihm zufolge auch nach dem Ende seiner Strafhaft weiter erwerbstätig sein.1.3. Der BF war vom 03.11.2020 bis 05.09.2022 bei der römisch XXXX in der römisch XXXX römisch XXXX und von 08.02.2023 bis 11.08.2023 bei der römisch XXXX in der römisch XXXX jeweils im Arbeiterverhältnis vollzeitbeschäftigt. In der Zeit von 14.01.2023 bis 07.02.2023 und 07.09.2022 bis 11.01.2023 bezog er Arbeitslosenunterstützung. Aktuell ist der BF Freigänger, darf die Justizanstalt an Werktagen von 08:30 bis 22:30 Uhr verlassen, die Wochenenden bei seiner Familie verbringen und ist seit 04.03.2024 wieder beim zweitgenannten Unternehmen beschäftigt. Dort könnte er ihm zufolge auch nach dem Ende seiner Strafhaft weiter erwerbstätig sein.

1.4. Der BF hat Schulden in der Höhe von rund € 13.600,00. Davon entfallen entsprechend seinen eigenen Angaben € 300,00 auf Außenstände beim Finanzamt in Rumänien, € 331,21 auf eine Inkassoforderung, € 3.500,00 auf eine solche seitens der Santander Bank, € 300,00 auf eine Kfz-Reparatur und die restliche Summe auf Privatdarlehen. Das auf den Namen des BF lautende Girokonto weist einen Sollstand (Minus) von € 2.080,35 aus. Die Höhe der dem BF zur Last liegenden Steuerschulden von € 300,00 konnte nicht nachgewiesen werden. Daneben ist die Ehefrau des BF einem Steuerrückstand in der Höhe von rund € 800,00 ausgesetzt.

1.5. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu Zahl XXXX vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, wegen Schlepperei gemäß §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 3 Z 2 und 114 Abs. 4, 1. Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. 1.5. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch XXXX zu Zahl römisch XXXX vom römisch XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch XXXX .2023, wegen Schlepperei gemäß Paragraphen 114, Absatz eins,, 114 Absatz 3, Ziffer 2 und 114 Absatz 4,, 1. Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

Dem BF wurde darin angelastet, er habe in XXXX und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) gemeinsam mit unbekannten Auftraggebern sowie einem unbekannten Fahrzeug, Fußschleppern und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein- sowie Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, die über keine gültigen Einreise- und Aufenthaltsdokumente verfügen und zum Aufenthalt in der Europäischen Union nicht berechtigt sind, in sowie durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, und zwar Ungarn und Österreich, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes bzw. in Aussicht gestelltes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, indem er sich jeweils mit seinem Fahrzeug, einem Opel Zafira, mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX (A), zu dem bekannt gegebenen Abholort begab, dort Fremde in sein Fahrzeug aufnahm und verbrachte,Dem BF wurde darin angelastet, er habe in römisch XXXX und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) gemeinsam mit unbekannten Auftraggebern sowie einem unbekannten Fahrzeug, Fußschleppern und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein- sowie Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, die über keine gültigen Einreise- und Aufenthaltsdokumente verfügen und zum Aufenthalt in der Europäischen Union nicht berechtigt sind, in sowie durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, und zwar Ungarn und Österreich, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes bzw. in Aussicht gestelltes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, indem er sich jeweils mit seinem Fahrzeug, einem Opel Zafira, mit dem behördlichen Kennzeichen römisch XXXX (A), zu dem bekannt gegebenen Abholort begab, dort Fremde in sein Fahrzeug aufnahm und verbrachte,

über Auftrag des unbekannten Auftraggebers alias „ XXXX “ sich jeweils zur serbisch-ungarischen Grenze nahe Szeged begab, wobei er die Route durch den Auftraggeber durch laufende Übermittlung von Standorten vorgegeben erhielt und dort die Illegalen von Fußschleppern übernahm,über Auftrag des unbekannten Auftraggebers alias „ römisch XXXX “ sich jeweils zur serbisch-ungarischen Grenze nahe Szeged begab, wobei er die Route durch den Auftraggeber durch laufende Übermittlung von Standorten vorgegeben erhielt und dort die Illegalen von Fußschleppern übernahm,

A)       am XXXX .2023 9 Fremde, welche er bis nach XXXX verbrachte und dort aussteigen ließ, gegen ein versprochenes Entgelt von € 1.000,00, wovon er € 750,00 bereits erhalten hat,A)       am römisch XXXX .2023 9 Fremde, welche er bis nach römisch XXXX verbrachte und dort aussteigen ließ, gegen ein versprochenes Entgelt von € 1.000,00, wovon er € 750,00 bereits erhalten hat,

B)       am XXXX .2023 12 Fremde mit dem Ziel XXXX , wobei er mit den Fremden im Fahrzeug anläßlich einer Grenzkontrolle durch das Österreichische Bundesheer im Bereich der Grünen Grenze zwischen Österreich und Ungarn betreten und von der Polizei aus Eigenem festgenommen wurde.B)       am römisch XXXX .2023 12 Fremde mit dem Ziel römisch XXXX , wobei er mit den Fremden im Fahrzeug anläßlich einer Grenzkontrolle durch das Österreichische Bundesheer im Bereich der Grünen Grenze zwischen Österreich und Ungarn betreten und von der Polizei aus Eigenem festgenommen wurde.

Es wird festgestellt, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die erwähnten strafbaren Handlungen begangen hat.

Als erschwerend wurden das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die Erfüllung mehrfacher Deliktsqualifikationen sowie die Anzahl der Fremden, als mildernd das teilweise Geständnis und der ordentliche Lebenswandel gewertet.

Der BF zeigt sich diesbezüglich reuig, gesteht ein, einen Fehler gemacht zu haben und gibt an, vom „Weg“ abgekommen zu sein. Er wurde am XXXX .2023 festgenommen und ist das in Aussicht genommene Strafende der XXXX .2025. Der BF zeigt sich diesbezüglich reuig, gesteht ein, einen Fehler gemacht zu haben und gibt an, vom „Weg“ abgekommen zu sein. Er wurde am römisch XXXX .2023 festgenommen und ist das in Aussicht genommene Strafende der römisch XXXX .2025.

Als Grund für die Begehung dieser Delikte führte der BF die Behandlung der Lungenkrankheit seines Stiefsohns XXXX , an, welche mit hohen Kosten einhergingen. Insbesondere seien dabei die Wegstrecke zur Therapie, diese selbst sowie die Verabreichung von Ziegenmilch ins Gewicht gefallen. Das Verhältnis zu XXXX gestaltet sich so wie zu einem eigenen Sohn. Als Grund für die Begehung dieser Delikte führte der BF die Behandlung der Lungenkrankheit seines Stiefsohns römisch XXXX , an, welche mit hohen Kosten einhergingen. Insbesondere seien dabei die Wegstrecke zur Therapie, diese selbst sowie die Verabreichung von Ziegenmilch ins Gewicht gefallen. Das Verhältnis zu römisch XXXX gestaltet sich so wie zu einem eigenen Sohn.

Tatsächlich war XXXX von Juni 2022 bis Juli 2023 bei Dr. XXXX , Facharzt für Kinder- Jugendheilkunde, in Behandlung. Von 30.05.2022 bis zum 30.06.2023 suchte der Stiefsohn diesen Arzt insgesamt 16 Mal auf, darunter mehrmals unter anderem wegen grippalen und bronchopulmonalen Infekts. Zur Linderung seiner Lungenkrankheit bedurfte es der regelmäßigen Einnahme von 3 bis 4 Liter Ziegenmilch wöchentlich, welche die Frau des BF innerhalb eines nicht genau bestimmbaren Zeitraums, zumindest jedoch von 19.07.2023 bis 16.08.2023 auf einem Bauernhof kaufte. Die Kosten hierfür beliefen sich auf € 2,00 pro Liter Milch. Daneben fuhr XXXX mit dem BF und seiner Mutter 5 Mal die Salzburger Salzwelten, wofür pro Eintritt Kosten in der Höhe von € 77,00 (für 2 Erwachsene und den Stiefsohn) sowie Aufwendungen für die Fahrt dorthin und zurück anfielen. Einen nachgewiesenen, positiven Effekt auf den Gesundheitszustand des BF durch diese Besuche konnte der BF nicht darlegen. Dieser hat sich den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung jedoch unabhängig davon, gebessert und stabilisiert.Tatsächlich war römisch XXXX von Juni 2022 bis Juli 2023 bei Dr. römisch XXXX , Facharzt für Kinder- Jugendheilkunde, in Behandlung. Von 30.05.2022 bis zum 30.06.2023 suchte der Stiefsohn diesen Arzt insgesamt 16 Mal auf, darunter mehrmals unter anderem wegen grippalen und bronchopulmonalen Infekts. Zur Linderung seiner Lungenkrankheit bedurfte es der regelmäßigen Einnahme von 3 bis 4 Liter Ziegenmilch wöchentlich, welche die Frau des BF innerhalb eines nicht genau bestimmbaren Zeitraums, zumindest jedoch von 19.07.2023 bis 16.08.2023 auf einem Bauernhof kaufte. Die Kosten hierfür beliefen sich auf € 2,00 pro Liter Milch. Daneben fuhr römisch XXXX mit dem BF und seiner Mutter 5 Mal die Salzburger Salzwelten, wofür pro Eintritt Kosten in der Höhe von € 77,00 (für 2 Erwachsene und den Stiefsohn) sowie Aufwendungen für die Fahrt dorthin und zurück anfielen. Einen nachgewiesenen, positiven Effekt auf den Gesundheitszustand des BF durch diese Besuche konnte der BF nicht darlegen. Dieser hat sich den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung jedoch unabhängig davon, gebessert und stabilisiert.

1.6. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und besitzt keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus.

1.7. Der Lebensmittelpunkt des BF ist Österreich. Seine Muttersprache ist Rumänisch. In der Heimat des BF halten sich noch die Eltern und zwei Brüder auf. Zu diesem Personenkreis besteht laut Angaben des BF aktuell kein Kontakt mehr.

1.8. Die Kosten für die Unterkunft, in welcher die Kernfamilie des BF lebt, belaufen sich monatlich auf € 700,00 bis 800,00. Diese wurde bis dato mit dem letzten Lohn des BF sowie den der Frau des BF zukommenden Sozialleistungen wie durch die Unterstützung von Freunden finanziert.

1.9. Es konnte nicht festgestellt werden, dass XXXX , XXXX sowie ein gewisser XXXX und eine gewisse XXXX zum engeren Freundeskreis des BF gehören. Eigenen Aussagen des BF zufolge schlug er durch die Bekanntschaft zu Familie XXXX , die in Rumänien vor mehreren Jahren urlaubte und im Burgenland wohnt, eine „Brücke“ zum Inland.1.9. Es konnte nicht festgestellt werden, dass römisch XXXX , römisch XXXX sowie ein gewisser römisch XXXX und eine gewisse römisch XXXX zum engeren Freundeskreis des BF gehören. Eigenen Aussagen des BF zufolge schlug er durch die Bekanntschaft zu Familie römisch XXXX , die in Rumänien vor mehreren Jahren urlaubte und im Burgenland wohnt, eine „Brücke“ zum Inland.

1.10. Der BF bewarb sich zwischen November 2021 und Jänner 2023 bei mehreren Unternehmen im IT-Bereich, jedoch bis dato ohne Erfolg.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes wie der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden rumänischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die Eheschließung mit seiner Frau und der diesbezügliche Zeitpunkt sind der im Akt einliegenden Heiratsurkunde (AS 115) zu entnehmen. Dass die beiden einander vor zumindest 6 Jahren kennengelernt haben, hat die Ehefrau des BF in der mündlichen Verhandlung auf Befragen angegeben. Da der BF und dessen Schwiegermutter von einem erstmaligen Kontakt vor etwa 8 bis 9 Jahren sprachen, es somit einen Widerspruch in Bezug auf den Zeitpunkt der anfänglichen Begegnung gab, kann zumindest von einer 6jährigen Bekanntschaft ausgegangen werden. Im Hinblick auf die Art, wie die beiden einander kennengelernt haben, besteht in Bezug auf die dahingehende Aussage der Ehefrau und des BF Übereinstimmung.

Die gemeinsame Haushaltsführung der beiden mit den zwei leiblichen Kindern und dem Sohn der Ehegattin aus einer früheren Beziehung konnte dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters abgewonnen werden. Ebenso ergibt sich aus dem ZMR, dass die Schwägerin und Schwiegermutter des BF im selben Haus wohnen. In der mündlichen Verhandlung bestätigten die beiden Letztgenannten, dass sich das Verhältnis zum BF gut gestalte und sich durch seine Verurteilung daran nichts (ins Negative) geändert habe.

Der BF bezeichnete Österreich als seinen Lebensmittelpunkt und ist diese Behauptung angesichts der engen emotionalen Beziehung auch zu seiner Schwiegermutter und Schwägerin glaubhaft. Da der BF sowohl vor dem BFA als auch vor dem Gericht in Rumänisch einvernommen und in Rumänien geboren wurde, ist diese als seine Muttersprache anzusehen.

Die starke innige Beziehung zu den drei im Haushalt lebenden Kindern folgt insbesondere der Aussage der Zeugin 3 in der Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, Seite 17 unten), welche zu dieser Thematik befragt angab „er (der BF) ist ein sehr gutes Beispiel, viele Mütter benehmen sich nicht so, wie er sich um seine Kinder kümmert. Er kann nicht einmal alleine essen, weil er den Kindern nachweint, wenn sie nicht bei ihm sind“. Daran anknüpfend erscheint auch die (symbolische) Bezeichnung des XXXX als seinen eigenen Sohn und die ihm gegenüber dargelegte Zuneigung zur Bekämpfung seiner Erkrankung als nennenswert und glaubwürdig.Die starke innige Beziehung zu den drei im Haushalt lebenden Kindern folgt insbesondere der Aussage der Zeugin 3 in der Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, Seite 17 unten), welche zu dieser Thematik befragt angab „er (der BF) ist ein sehr gutes Beispiel, viele Mütter benehmen sich nicht so, wie er sich um seine Kinder kümmert. Er kann nicht einmal alleine essen, weil er den Kindern nachweint, wenn sie nicht bei ihm sind“. Daran anknüpfend erscheint auch die (symbolische) Bezeichnung des römisch XXXX als seinen eigenen Sohn und die ihm gegenüber dargelegte Zuneigung zur Bekämpfung seiner Erkrankung als nennenswert und glaubwürdig.

In der Verhandlung hat der BF ferner angegeben gesund zu sein. Da er während seiner aktuellen Haft einer Arbeit nachgeht, konnte auch festgestellt werden, dass er arbeitsfähig ist.

Die Höhe der Kosten für die Unterkunft sowie deren Tragung wurden von den Eheleuten in der Verhandlung übereinstimmend nachvollziehbar dargetan.

Die strafgerichtliche Verurteilung des BF samt den näheren Ausführungen zu den Taten sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Delikte begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ablichtung des oben zitierten Strafurteils (siehe AS 55 f). Besagter Entscheidung lassen sich ferner die Milderungs- und Erschwerungsgründe entnehmen.

Der Zeitpunkt der Festnahme und jener der frühest möglichen Entlassung aus der Strafhaft erschließen sich aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX vom 03.11.2023. Ferner ist der in der Verhandlung vorgelegten Bescheinigung der JA XXXX zu entnehmen, dass der BF derzeit wieder bei seinem letzten Arbeitgeber, der XXXX , erwerbstätig ist. Deswegen und aufgrund des in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht getätigten Aussage des BF, er könne dort auch nach der Haftentlassung wieder arbeiten, erscheint die zuletzt erwähnte Aussage glaubwürdig. Der Zeitpunkt der Festnahme und jener der frühest möglichen Entlassung aus der Strafhaft erschließen sich aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt römisch XXXX vom 03.11.2023. Ferner ist der in der Verhandlung vorgelegten Bescheinigung der JA römisch XXXX zu entnehmen, dass der BF derzeit wieder bei seinem letzten Arbeitgeber, der römisch XXXX , erwerbstätig ist. Deswegen und aufgrund des in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht getätigten Aussage des BF, er könne dort auch nach der Haftentlassung wieder arbeiten, erscheint die zuletzt erwähnte Aussage glaubwürdig.

Das Motiv bzw. der Antrieb für die Begehung der Tat haben der BF und dessen Frau übereinstimmend mit den hohen Kosten für die Finanzierung der Behandlung der Lungenkrankheit des (Stief)Sohns begründet, denen es zu begegnen galt. Dessen Erkrankung erschließt sich aus dem Befund des Dr. XXXX , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 08.11.2023 (Oz 8), die Besuche bei Dr. XXXX folgen dem Inhalt der im Rahmen des Dokumentenkonvoluts vom 23.04.2024 vorgelegten Bestätigung vom 12.04.2024. Dort sind jene Termine wiedergegeben, die der Stiefsohn des BF bei ihm wahrgenommen hat sowie die jeweiligen Anlässe dafür. Zwar hat der BF den 5fachen Besuch in den Salzburger Salzwelten plausibel dargetan, dass dieser jedoch einen nachhaltigen positiven Einfluss auf den Gesundheitszustand des Stiefsohns hat oder hatte, konnte nicht belegt werden, weil es sich bei dieser Institution um eine reine Freizeit- und Vergnügungseinrichtung ohne gesundheitliche Wirkungen handelt (Faszination Salzwelten: 3 Ausflugsziele für die ganze Familie).Das Motiv bzw. der Antrieb für die Begehung der Tat haben der BF und dessen Frau übereinstimmend mit den hohen Kosten für die Finanzierung der Behandlung der Lungenkrankheit des (Stief)Sohns begründet, denen es zu begegnen galt. Dessen Erkrankung erschließt sich aus dem Befund des Dr. römisch XXXX , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 08.11.2023 (Oz 8), die Besuche bei Dr. römisch XXXX folgen dem Inhalt der im Rahmen des Dokumentenkonvoluts vom 23.04.2024 vorgelegten Bestätigung vom 12.04.2024. Dort sind jene Termine wiedergegeben, die der Stiefsohn des BF bei ihm wahrgenommen hat sowie die jeweiligen Anlässe dafür. Zwar hat der BF den 5fachen Besuch in den Salzburger Salzwelten plausibel dargetan, dass dieser jedoch einen nachhaltigen positiven Einfluss auf den Gesundheitszustand des Stiefsohns hat oder hatte, konnte nicht belegt werden, weil es sich bei dieser Institution um eine reine Freizeit- und Vergnügungseinrichtung ohne gesundheitliche Wirkungen handelt (Faszination Salzwelten: 3 Ausflugsziele für die ganze Familie).

Der in der abschließenden Stellungnahme ins Treffen geführte Gesamtpreis für den Eintritt in die Salzwelten entspricht de facto den Tatsachen, zumal der aktuelle Eintritt für 2 Erwachsene und 1 Kind im Alter des Stiefsohns derzeit € 78,00 kostet (siehe: Salzwelten Salzburg: Entdecken & Erleben). Angesichts der Gesamtkosten, die für die Behandlung anfielen und des Umstandes, dass der Stiefsohn sozialversichert (laut Sozialversicherungsdatenauszug mit der Mutter unter der Versicherungsnummer: XXXX mitversichert) ist, erwiesen sich diese für die Familie des BF keinesfalls existenzgefährdend. Der in der abschließenden Stellungnahme ins Treffen geführte Gesamtpreis für den Eintritt in die Salzwelten entspricht de facto den Tatsachen, zumal der aktuelle Eintritt für 2 Erwachsene und 1 Kind im Alter des Stiefsohns derzeit € 78,00 kostet (siehe: Salzwelten Salzburg: Entdecken & Erleben). Angesichts der Gesamtkosten, die für die Behandlung anfielen und des Umstandes, dass der Stiefsohn sozialversichert (laut Sozialversicherungsdatenauszug mit der Mutter unter der Versicherungsnummer: römisch XXXX mitversichert) ist, erwiesen sich diese für die Familie des BF keinesfalls existenzgefährdend.

Das gute innerfamiliäre Verhältnis, insbesondere jenes zu den Kindern, wurde von der Schwiegermutter in der Verhandlung bestätigt.

Die Angaben zur (Hoch)Schul- und Berufsausbildung in Rumänien hat der BF sowohl in der Befragung vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung ohne jeglichen Widerspruch behauptet, sodass ihm dahingehend Glauben geschenkt wird. Die Verbindlichkeiten konnte der BF der Höhe nach mit circa € 13.600,00 dartun. € 800,00 entfallen nämlich auf Finanzschulden der Ehefrau und waren die vermeintlichen Steuerverbindlichkeiten des BF in der Höhe von € 300,00 (1.538,00 rumänische Leu) in Ermangelung der Nennung eines Namens auf dem mit 13.02.2024 datierten und dem Gericht am 23.04.2024 Dokuments diesem nicht zuordenbar. Den besagten Unterlagen sind jedenfalls der Minusstand am Konto des BF, die Außenstände, welche von der Inkasso Gesellschaft mbH in XXXX eingefordert wurden (€ 331,21), die Steuerverbindlichkeiten der Ehefrau sowie der Bezug von Ziegenmilch zu entnehmen. Ebenso verhält es sich mit den Privatdarlehen, deren Existenz und Höhe in Verbindung mit den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung plausibel erscheinen.Die Angaben zur (Hoch)Schul- und Berufsausbildung in Rumänien hat der BF sowohl in der Befragung vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung ohne jeglichen Widerspruch behauptet, sodass ihm dahingehend Glauben geschenkt wird. Die Verbindlichkeiten konnte der BF der Höhe nach mit circa € 13.600,00 dartun. € 800,00 entfallen nämlich auf Finanzschulden der Ehefrau und waren die vermeintlichen Steuerverbindlichkeiten des BF in der Höhe von € 300,00 (1.538,00 rumänische Leu) in Ermangelung der Nennung eines Namens auf dem mit 13.02.2024 datierten und dem Gericht am 23.04.2024 Dokuments diesem nicht zuordenbar. Den besagten Unterlagen sind jedenfalls der Minusstand am Konto des BF, die Außenstände, welche von der Inkasso Gesellschaft mbH in römisch XXXX eingefordert wurden (€ 331,21), die Steuerverbindlichkeiten der Ehefrau sowie der Bezug von Ziegenmilch zu entnehmen. Ebenso verhält es sich mit den Privatdarlehen, deren Existenz und Höhe in Verbindung mit den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung plausibel erscheinen.

Die bisher ausgeübten Beschäftigungen, die zugrundliegenden Arbeitgeber sowie die Dauer der jeweiligen Erwerbstätigkeit erschließen sich aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Darin sind auch die Zeitspannen des Arbeitslosengeldbezuges ersichtlich.

Im Rechtsmittel hieß es zwar, der BF spreche Deutsch auf „B1“-Niveau, dieses Vorbringen wurde jedoch in der Verhandlung insofern relativiert, als der RV des BF darin angab, es handle sich lediglich um eine Einschätzung. In Ermangelung der Vorlage einer Bescheinigung über allfällige Sprachkenntnisse und der schlechten Artikulation vor Gericht kann von keinen Deutschkenntnissen eines bestimmten Niveaus ausgegangen werden. Der BF war nicht in der Lage, auf die an ihn in Deutsch gestellten, in einfachen Worten gehaltenen Fragen, plausibel zu antworten.

Was die in der Verhandlung genannten und unter II.1.9. erwähnten Personen betrifft, so konnten durch Abfrage im ZMR an der Adresse XXXX zwar 122 Personen zu Tage gefördert werden, weder fanden sich darunter ein „ XXXX “ oder eine „ XXXX “. Ein XXXX ist im Bundesgebiet laut ZMR gar nicht gemeldet, eine Frau namens XXXX zwar jeweils zwei Mal in Wien und einmal in der Steiermark. Doch ist weder vom geographischen noch zeitlichen Bezug eine Freundschaft zu einer dieser Frauen denkbar. Eine in Wien wohnhafte XXXX ist erst am 21.02.2024 aus Rumänien zugezogen, die zweite ist seit 2013 nicht mehr im Bundesgebiet wohnhaft und die dritte gab ebenso bereits am 03.03.2010 ihren Wohnsitz in Österreich auf. Die Existenz der Familie XXXX vermochte der BF ebenso nicht zu beweisen. Somit konnte der BF eine freundschaftliche Beziehung zu den genannten Personen nicht belegen. Es liegt jedoch durchaus im Rahmen der Lebenserfahrung, dass der BF durch seinen nunmehr rund 4 ½jährigen Aufenthalt, während dessen er auch für längere Zeit beschäftigt war, ein gewisses freundschaftliches Umfeld aufgebaut hat. Was die in der Verhandlung genannten und unter römisch II.1.9. erwähnten Personen betrifft, so konnten durch Abfrage im ZMR an der Adresse römisch XXXX zwar 122 Personen zu Tage gefördert werden, weder fanden sich darunter ein „ römisch XXXX “ oder eine „ römisch XXXX “. Ein römisch XXXX ist im Bundesgebiet laut ZMR gar nicht gemeldet, eine Frau namens römisch XXXX zwar jeweils zwei Mal in Wien und einmal in der Steiermark. Doch ist weder vom geographischen noch zeitlichen Bezug eine Freundschaft zu einer dieser Frauen denkbar. Eine in Wien wohnhafte römisch XXXX ist erst am 21.02.2024 aus Rumänien zugezogen, die zweite ist seit 2013 nicht mehr im Bundesgebiet wohnhaft und die dritte gab ebenso bereits am 03.03.2010 ihren Wohnsitz in Österreich auf. Die Existenz der Familie römisch XXXX vermochte der BF ebenso nicht zu beweisen. Somit konnte der BF eine freundschaftliche Beziehung zu den genannten Personen nicht belegen. Es liegt jedoch durchaus im Rahmen der Lebenserfahrung, dass der BF durch seinen nunmehr rund 4 ½jährigen Aufenthalt, während dessen er auch für längere Zeit beschäftigt war, ein gewisses freundschaftliches Umfeld aufgebaut hat.

Die Bewerbungen, welche der BF bei mehreren Unternehmen im IT-Bereich abgegeben hat, folgen den diesbezüglich vorgelegten E-Mails (Oz 8).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A. I.):Zu Spruchteil A. römisch eins.):

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1.  Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jede Person die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.1.  Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jede Person die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF als Staatsangehöriger Rumäniens ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Der BF als Staatsangehöriger Rumäniens ist sohin EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

3.1.2. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:3.1.2. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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