TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/8 G313 2267049-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2024
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Entscheidungsdatum

08.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G313 2267049-1/24E

Schriftliche Ausfertigung des am XXXX .2024 mündlich verkündeten ErkenntnissesSchriftliche Ausfertigung des am römisch XXXX .2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX .2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch II.) und der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).

Im Wesentlichen führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, dass das unbefristete Aufenthaltsverbot aufgrund des § 67 Abs. 3 Z 1 FPG zu erlassen war, zumal der BF mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2021 zu GZ: XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt wurde. Der BF habe in der Vergangenheit Strafrechtsdelikte in einem weit übersteigenden Ausmaß begangen und die ihm mehrmals gebotenen Resozialisierungschancen nicht genutzt. Aufgrund des fehlenden Unrechtsbewusstseins gehe man sohin zwingend davon aus, dass selbst gerichtliche Sanktionen und Freiheitsstrafen nicht zu einem gesetzestreuen Leben bewegen könnten. Der BF habe durch seine mehrfachen Verstöße gegen die Rechtsordnung gezeigt, dass er keinerlei Achtung vor den österreichischen Gesetzen habe. Insbesondere bei „Gewalt gegen Frauen“ bedürfe es angesichts hoher Kriminalitätsraten einer wirksamen Bekämpfung. Es bestehe weiters kein aufrechtes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes sei nach einer erfolgten Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF gegenüber den öffentlichen Interessen gerechtfertigt und notwendig, um die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern, aus diesem Grund könne auch kein Durchsetzungsaufschub erteilt werden und sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.Im Wesentlichen führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, dass das unbefristete Aufenthaltsverbot aufgrund des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu erlassen war, zumal der BF mit Urteil des LG für Strafsachen römisch XXXX vom römisch XXXX .2021 zu GZ: römisch XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt wurde. Der BF habe in der Vergangenheit Strafrechtsdelikte in einem weit übersteigenden Ausmaß begangen und die ihm mehrmals gebotenen Resozialisierungschancen nicht genutzt. Aufgrund des fehlenden Unrechtsbewusstseins gehe man sohin zwingend davon aus, dass selbst gerichtliche Sanktionen und Freiheitsstrafen nicht zu einem gesetzestreuen Leben bewegen könnten. Der BF habe durch seine mehrfachen Verstöße gegen die Rechtsordnung gezeigt, dass er keinerlei Achtung vor den österreichischen Gesetzen habe. Insbesondere bei „Gewalt gegen Frauen“ bedürfe es angesichts hoher Kriminalitätsraten einer wirksamen Bekämpfung. Es bestehe weiters kein aufrechtes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes sei nach einer erfolgten Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF gegenüber den öffentlichen Interessen gerechtfertigt und notwendig, um die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern, aus diesem Grund könne auch kein Durchsetzungsaufschub erteilt werden und sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

2. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2021 zu GZ: XXXX , wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gem. §§ 15, 87 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung gem. § 83 Abs. 2 StGB und des Vergehens der Nötigung gem. §§ 15, 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 39a Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 4 nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. 2. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen römisch XXXX vom römisch XXXX .2021 zu GZ: römisch XXXX , wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gem. Paragraphen 15,, 87 Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraph 83, Absatz 2, StGB und des Vergehens der Nötigung gem. Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und des Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 4, nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Der BF befindet sich seit XXXX .2021 in Haft. Die Strafhaft endet am XXXX .2027.Der BF befindet sich seit römisch XXXX .2021 in Haft. Die Strafhaft endet am römisch XXXX .2027.

4. Der Bescheid wurde vom BF am XXXX .2023 persönlich in Strafhaft übernommen.4. Der Bescheid wurde vom BF am römisch XXXX .2023 persönlich in Strafhaft übernommen.

5. Gegen den Bescheid des BFA wurde fristgerecht am XXXX .2023 die Beschwerde erhoben und beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes I. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer zu bemessen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes II. dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat gewährt wird und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes III. ersatzlos zu beheben.5. Gegen den Bescheid des BFA wurde fristgerecht am römisch XXXX .2023 die Beschwerde erhoben und beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes römisch eins. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer zu bemessen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch II. dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat gewährt wird und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch III. ersatzlos zu beheben.

Im Wesentlichen wurde in der Begründung der Beschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Reue des BF in Bezug auf seine Straftaten berücksichtigen hätte können, sie hätte sich einen persönlichen Eindruck des BF verschaffen können und wäre dementsprechend zu einer anderen Entscheidung gelangt. Auch hätte der BF bezüglich seiner familiären Beziehungen befragt werden können und hätte sich dies zu seinen Gunsten ausgewirkt, zumal sich daraus sein nachvollziehbares Interesse an langzeitigen Aufenthalten in Österreich ergeben hätte. Das Ermittlungsverfahren sei unzureichend geführt worden und seien relevante Umstände nicht erhoben worden. Beim Ausspruch der höchst zulässigen Dauer des Aufenthaltsverbotes hätte insbesondere die Reue des BF sowie seine familiären Bindungen zu Österreich miteinfließen müssen. Es hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung kein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfen bzw. dieses mit einer kürzeren Dauer bemessen werden müssen auch hätte die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden dürfen.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) von der belangten Behörde vorgelegt und langten am XXXX .2023 ein.6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) von der belangten Behörde vorgelegt und langten am römisch XXXX .2023 ein.

7. Am XXXX .2023 fand die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Vertreters der belangten Behörde statt.7. Am römisch XXXX .2023 fand die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Vertreters der belangten Behörde statt.

Die Ex-Lebensgefährtin des BF, XXXX , war ebenso als Zeugin geladen. Die Zeugin ist zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX .2023 nicht erschienen.Die Ex-Lebensgefährtin des BF, römisch XXXX , war ebenso als Zeugin geladen. Die Zeugin ist zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch XXXX .2023 nicht erschienen.

Die mündliche Beschwerdeverhandlung am XXXX .2023 begann um 11:30 Uhr. Schon zu Beginn der Verhandlung gab der BF, befragt zu seiner körperlichen und geistigen Befähigung an, dass er sich am Samstag zuvor die Pulsadern aufgeschnitten hätte und Medikamente bekomme. Befragt zur Vernehmungsfähigkeit des BF und ob seitens eines Psychiaters mitgeteilt worden sei, dass der BF nicht vernehmungsfähig sei, gab die anwesende Beamtin der JA XXXX an, dass sie dies nicht wüsste und der BF für sie nicht anders als sonst wirke und sich sein Verhalten bis dato nicht geändert habe. Der BF gab sodann wiederholt an, er wäre nicht fähig auszusagen und bitte, die Verhandlung zu vertagen. Es erfolgte sodann nochmals die Befragung an die anwesende JA-Beamtin abzuklären, ob der BF verhandlungsfähig sei. Nach Befragung und Rücksprache wurde sodann festgestellt, dass der BF möglicherweise doch nicht einvernahmefähig sei, da er zuvor eine Spritze bekommen habe. Die mündliche Beschwerdeverhandlung am römisch XXXX .2023 begann um 11:30 Uhr. Schon zu Beginn der Verhandlung gab der BF, befragt zu seiner körperlichen und geistigen Befähigung an, dass er sich am Samstag zuvor die Pulsadern aufgeschnitten hätte und Medikamente bekomme. Befragt zur Vernehmungsfähigkeit des BF und ob seitens eines Psychiaters mitgeteilt worden sei, dass der BF nicht vernehmungsfähig sei, gab die anwesende Beamtin der JA römisch XXXX an, dass sie dies nicht wüsste und der BF für sie nicht anders als sonst wirke und sich sein Verhalten bis dato nicht geändert habe. Der BF gab sodann wiederholt an, er wäre nicht fähig auszusagen und bitte, die Verhandlung zu vertagen. Es erfolgte sodann nochmals die Befragung an die anwesende JA-Beamtin abzuklären, ob der BF verhandlungsfähig sei. Nach Befragung und Rücksprache wurde sodann festgestellt, dass der BF möglicherweise doch nicht einvernahmefähig sei, da er zuvor eine Spritze bekommen habe.

Die mündliche Beschwerdeverhandlung vom XXXX .2023 wurde sohin vertagt und die JA XXXX aufgefordert, zur psychischen Situation des BF Auskunft zu erteilen.Die mündliche Beschwerdeverhandlung vom römisch XXXX .2023 wurde sohin vertagt und die JA römisch XXXX aufgefordert, zur psychischen Situation des BF Auskunft zu erteilen.

8. Am XXXX .2023 langte eine Stellungnahme des Anstaltspsychiaters der JA XXXX ein, wonach der BF zum angegebenen Zeitpunkt wegen einer akuten psychotischen Störung hochdosiert mit Neuroleptika und Tranquilizer behandelt werde. Aus Sicht des Anstaltspsychiaters war der BF sohin am XXXX .2023 nicht verhandlungsfähig.8. Am römisch XXXX .2023 langte eine Stellungnahme des Anstaltspsychiaters der JA römisch XXXX ein, wonach der BF zum angegebenen Zeitpunkt wegen einer akuten psychotischen Störung hochdosiert mit Neuroleptika und Tranquilizer behandelt werde. Aus Sicht des Anstaltspsychiaters war der BF sohin am römisch XXXX .2023 nicht verhandlungsfähig.

Am XXXX .2023 erging seitens des BVwG die Anfrage an die JA XXXX , ob der BF mit entsprechender Medikation bei einem zukünftigen Verhandlungstermin verhandlungsfähig sein werde und um entsprechende Mitteilung ersucht, um die mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen zu können.Am römisch XXXX .2023 erging seitens des BVwG die Anfrage an die JA römisch XXXX , ob der BF mit entsprechender Medikation bei einem zukünftigen Verhandlungstermin verhandlungsfähig sein werde und um entsprechende Mitteilung ersucht, um die mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen zu können.

Am XXXX .2023 langte eine weitere Stellungnahme des Anstaltspsychologen ein, wonach der BF zum aktuellen Zeitpunkt nicht verhandlungsfähig sei und zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Aussage betreffend einer zukünftigen Verhandlungsfähigkeit getroffen werden könne. Am römisch XXXX .2023 langte eine weitere Stellungnahme des Anstaltspsychologen ein, wonach der BF zum aktuellen Zeitpunkt nicht verhandlungsfähig sei und zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Aussage betreffend einer zukünftigen Verhandlungsfähigkeit getroffen werden könne.

Am XXXX .2024 erging eine weitere Anfrage an den Anstaltspsychiater bezüglich der Verhandlungsfähigkeit des BF.Am römisch XXXX .2024 erging eine weitere Anfrage an den Anstaltspsychiater bezüglich der Verhandlungsfähigkeit des BF.

Mit Stellungnahme vom XXXX .2024 teilte der Anstaltspsychiater mit, dass der BF aktuell in einem stabilen Zustand sei und sohin eine Verhandlungsfähigkeit gegeben wäre.Mit Stellungnahme vom römisch XXXX .2024 teilte der Anstaltspsychiater mit, dass der BF aktuell in einem stabilen Zustand sei und sohin eine Verhandlungsfähigkeit gegeben wäre.

9. Am XXXX .2024 fand sohin die zweite mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG, im Beisein des BF mittels Videokonferenz und seiner rechtsfreundlichen Vertretung statt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen. Auch war die Zeugin, XXXX , zu diesem Verhandlungstermin nochmals geladen und ist unentschuldigt nicht erschienen.9. Am römisch XXXX .2024 fand sohin die zweite mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG, im Beisein des BF mittels Videokonferenz und seiner rechtsfreundlichen Vertretung statt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen. Auch war die Zeugin, römisch XXXX , zu diesem Verhandlungstermin nochmals geladen und ist unentschuldigt nicht erschienen.

Am Ende der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

10. Am XXXX .2024 übermittelte der BF ein Schreiben an das BVwG in welchem er beantrage, die richterliche Entscheidung vom XXXX .2023 neu zu verhandeln, sodass die bereits gefällte Entscheidung vom XXXX .2023 aufgehoben würde. Weiters beantrage er die Vernehmung eines weiteren Zeugen. Er berufe sich darauf, dass seine Kinder in Österreich leben würden und er keinen persönlichen Kontakt zu diesen pflegen bzw. diese besuchen könne, er sei weiters das erste Mal im Bundesgebiet straffällig geworden und lebe auch seine Lebensgefährtin hier im Bundesgebiet.10. Am römisch XXXX .2024 übermittelte der BF ein Schreiben an das BVwG in welchem er beantrage, die richterliche Entscheidung vom römisch XXXX .2023 neu zu verhandeln, sodass die bereits gefällte Entscheidung vom römisch XXXX .2023 aufgehoben würde. Weiters beantrage er die Vernehmung eines weiteren Zeugen. Er berufe sich darauf, dass seine Kinder in Österreich leben würden und er keinen persönlichen Kontakt zu diesen pflegen bzw. diese besuchen könne, er sei weiters das erste Mal im Bundesgebiet straffällig geworden und lebe auch seine Lebensgefährtin hier im Bundesgebiet.

11. Am XXXX .2024 erging seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses vom XXXX .2024.11. Am römisch XXXX .2024 erging seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses vom römisch XXXX .2024.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Slowakei und wurde am XXXX in XXXX in der Slowakei geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Slowakei und wurde am römisch XXXX in römisch XXXX in der Slowakei geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Seine Muttersprache ist slowakisch. Der BF verfügt auch über gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache.

Der BF gehört der Volksgruppe der Roma und dem katholischen Glauben an.

Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit oder schweren körperlichen Gebrechen, er ist, bis auf seine psychischen Probleme, gesund und arbeitsfähig.

Der BF leidet an einer psychotischen Störung in Kombination mit einer Persönlichkeitsstörung, befindet sich jedoch aktuell in einem psychisch stabilen Zustand und wird medikamentös behandelt. (siehe Verwaltungsakt, Stellungnahme des Anstaltspsychiaters JA XXXX vom XXXX .2024).Der BF leidet an einer psychotischen Störung in Kombination mit einer Persönlichkeitsstörung, befindet sich jedoch aktuell in einem psychisch stabilen Zustand und wird medikamentös behandelt. (siehe Verwaltungsakt, Stellungnahme des Anstaltspsychiaters JA römisch XXXX vom römisch XXXX .2024).

Im Heimatstaat besuchte der BF 8 Jahre die Grundschule und verfügt über keine sonstige schulische oder berufliche Ausbildung. Vor seiner Einreise nach Österreich arbeitete der BF zuletzt als Bauarbeiter in der Slowakei, wo er ein Einkommen von EUR XXXX erwirtschaftete. Der BF besitzt in der Slowakei ein Einfamilienhaus im Wert von etwas EUR XXXX und hat keine Schulden.Im Heimatstaat besuchte der BF 8 Jahre die Grundschule und verfügt über keine sonstige schulische oder berufliche Ausbildung. Vor seiner Einreise nach Österreich arbeitete der BF zuletzt als Bauarbeiter in der Slowakei, wo er ein Einkommen von EUR römisch XXXX erwirtschaftete. Der BF besitzt in der Slowakei ein Einfamilienhaus im Wert von etwas EUR römisch XXXX und hat keine Schulden.

Der BF reiste am XXXX .2021 in das Bundesgebiet ein und wurde noch am selben Tag, wegen des Verbrechens, welchem die strafgerichtliche Verurteilung vom XXXX .2021 zugrunde liegt, verhaftet.Der BF reiste am römisch XXXX .2021 in das Bundesgebiet ein und wurde noch am selben Tag, wegen des Verbrechens, welchem die strafgerichtliche Verurteilung vom römisch XXXX .2021 zugrunde liegt, verhaftet.

Zum Familienleben des BF:

Der BF hat gemeinsam mit seiner Ex-Lebensgefährtin XXXX , geb. XXXX , slowakische Staatsangehörige, welche in Österreich lebt und über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügt, fünf gemeinsame Kinder, welche alle auch slowakische Staatsangehörige sind: Der BF hat gemeinsam mit seiner Ex-Lebensgefährtin römisch XXXX , geb. römisch XXXX , slowakische Staatsangehörige, welche in Österreich lebt und über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügt, fünf gemeinsame Kinder, welche alle auch slowakische Staatsangehörige sind:

- den am XXXX geborenen Sohn XXXX , dieser ist seit XXXX .2022 aufrecht im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet, dieser verfügt derzeit über keinen aufrechten Aufenthaltstitel,- den am römisch XXXX geborenen Sohn römisch XXXX , dieser ist seit römisch XXXX .2022 aufrecht im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet, dieser verfügt derzeit über keinen aufrechten Aufenthaltstitel,

- die am XXXX geborene Tochter, XXXX , diese ist seit XXXX .2024 aufrecht mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und verfügt über einen aufrechten Aufenthaltstitel,- die am römisch XXXX geborene Tochter, römisch XXXX , diese ist seit römisch XXXX .2024 aufrecht mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und verfügt über einen aufrechten Aufenthaltstitel,

- die am XXXX geborene Tochter, XXXX , diese ist seit XXXX .2024 aufrecht im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet und verfügt derzeit über keinen aufrechten Aufenthaltstitel,- die am römisch XXXX geborene Tochter, römisch XXXX , diese ist seit römisch XXXX .2024 aufrecht im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet und verfügt derzeit über keinen aufrechten Aufenthaltstitel,

- die am XXXX geborene Tochter, XXXX , welche nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist und- die am römisch XXXX geborene Tochter, römisch XXXX , welche nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist und

- den am XXXX geborenen Sohn, XXXX , welcher auch nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist.- den am römisch XXXX geborenen Sohn, römisch XXXX , welcher auch nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist.

Der BF ist in Österreich nicht niedergelassen und hatte bis zu seiner Verhaftung im österreichischen Bundesgebiet keinen festen Wohnsitz. Der BF verfügt lediglich in seinem Herkunftsstaat über eine amtliche Meldeadresse und besitzt dort ein Haus, in welchem aktuell sein Onkel lebt, mit welchem er auch regelmäßigen Kontakt pflegt.


Von 2013 bis 2019 hielt sich der BF alleine ohne Familie in Deutschland auf, wo er als Hilfskoch tätig war und auch in einer Beziehung mit einer anderen Frau lebte.

1.2. Zum strafbaren Verhalten des BF:

1.2.1. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2021, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gem. §§ 15, 87 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung gem. § 83 Abs. 2 StGB und des Vergehens der Nötigung gem. §§ 15, 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 39a Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 4 nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie gem. § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Weiters wurde er schuldig gesprochen gem. § 369 Abs. 1 StPO iVm § 366 Abs. 2 StPO der Privatbeteiligten XXXX binnen 14 Tagen einen Betrag iHv EUR 2.000,00 zu bezahlen. 1.2.1. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch XXXX vom römisch XXXX .2021, GZ: römisch XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gem. Paragraphen 15,, 87 Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraph 83, Absatz 2, StGB und des Vergehens der Nötigung gem. Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und des Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 4, nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie gem. Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Weiters wurde er schuldig gesprochen gem. Paragraph 369, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz 2, StPO der Privatbeteiligten römisch XXXX binnen 14 Tagen einen Betrag iHv EUR 2.000,00 zu bezahlen.

Die Strafhaft endet am XXXX .2027.Die Strafhaft endet am römisch XXXX .2027.

Der Verurteilung lag Folgender Sachverhalt zugrunde:

Der BF ist schuldig, er hat in XXXX und an anderen OrtenDer BF ist schuldig, er hat in römisch XXXX und an anderen Orten

A./ XXXX absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er mit einem etwa 20 cm langen Küchenmesser von oben herab eine ausholende Schnittbewegung in Höhe ihres Gesichtes ausführte, wobei sie den Arm schützend vor ihr Gesicht hielt, sodass sie eine etwa 5 cm lange und 1 cm tiefe stark blutende Schnittwunde am linken Arm erlitt;A./ römisch XXXX absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er mit einem etwa 20 cm langen Küchenmesser von oben herab eine ausholende Schnittbewegung in Höhe ihres Gesichtes ausführte, wobei sie den Arm schützend vor ihr Gesicht hielt, sodass sie eine etwa 5 cm lange und 1 cm tiefe stark blutende Schnittwunde am linken Arm erlitt;

II./ XXXX am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig am Körper verletzt, indem er diesem einen Stoß versetzte, sodass dieser zu Boden stürzte, sich am Rücken verletzte und eine Wunde an der Nase erlitt;römisch II./ römisch XXXX am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig am Körper verletzt, indem er diesem einen Stoß versetzte, sodass dieser zu Boden stürzte, sich am Rücken verletzte und eine Wunde an der Nase erlitt;

B./ XXXX durch gefährliche Drohung zu einer Handlung zu nötigen versucht, und zwar:B./ römisch XXXX durch gefährliche Drohung zu einer Handlung zu nötigen versucht, und zwar:

I./ am XXXX .2021 zur Übergabe von 20.000,00 Euro, indem er sagte, er werde sie sonst umbringen;römisch eins./ am römisch XXXX .2021 zur Übergabe von 20.000,00 Euro, indem er sagte, er werde sie sonst umbringen;

II./ am XXXX .2021 durch gefährliche Drohung, indem er zu ihr sagte, er werde sie umbringen, wenn sie nicht mit ihm zurück in die Slowakei gehen werde.römisch II./ am römisch XXXX .2021 durch gefährliche Drohung, indem er zu ihr sagte, er werde sie umbringen, wenn sie nicht mit ihm zurück in die Slowakei gehen werde.

Als erschwerend wertete das Gericht die vier einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen und den äußerst raschen Rückfall nach der letzten Haftentlassung im XXXX 2020. Als mildernd wertete das Gericht das teilweise reumütige Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.Als erschwerend wertete das Gericht die vier einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen und den äußerst raschen Rückfall nach der letzten Haftentlassung im römisch XXXX 2020. Als mildernd wertete das Gericht das teilweise reumütige Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.

Mit Entscheidung des Oberlandesgericht XXXX vom XXXX .2022 zu GZ: XXXX wurde der eingebrachten Berufung des BF gegen das strafgerichtliche Urteil vom XXXX .2021 keine Folge gegeben.Mit Entscheidung des Oberlandesgericht römisch XXXX vom römisch XXXX .2022 zu GZ: römisch XXXX wurde der eingebrachten Berufung des BF gegen das strafgerichtliche Urteil vom römisch XXXX .2021 keine Folge gegeben.

1.2.2. Neben der strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet, ist der BF, großteils in der Slowakei, mehrfach gerichtlich vorbestraft:

1.) Am XXXX .2002 wurde er in der Slowakei wegen Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei er zumindest einen Teil davon auch verbüßt hat.1.) Am römisch XXXX .2002 wurde er in der Slowakei wegen Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei er zumindest einen Teil davon auch verbüßt hat.

2.) Weiters wurde der BF in der Slowakei am XXXX .2007 wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer sonstigen Strafe verurteilt.2.) Weiters wurde der BF in der Slowakei am römisch XXXX .2007 wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer sonstigen Strafe verurteilt.

3.) Am XXXX .2009 wurde der BF in der Slowakei wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.3.) Am römisch XXXX .2009 wurde der BF in der Slowakei wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

4.) Mit slowakischen strafgerichtlichen Urteil vom XXXX .2010, rechtskräftig seit XXXX .2010, wurde der BF wegen Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens (Randalierens) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie zu diversen Nebenstrafen verurteilt.4.) Mit slowakischen strafgerichtlichen Urteil vom römisch XXXX .2010, rechtskräftig seit römisch XXXX .2010, wurde der BF wegen Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens (Randalierens) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie zu diversen Nebenstrafen verurteilt.

5.) Mit slowakischen strafgerichtlichen Urteil vom XXXX .2011 wurde er wegen Bedrohung, Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens (Randalierens) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Wegen derselben Delikte wurde er auch mit slowakischen strafgerichtlichen Urteil vom XXXX .2011 verurteilt, diesmal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wobei es offenbar zur Bildung einer Gesamtstrafe kam und der Angeklagte bedingt entlassen wurde.5.) Mit slowakischen strafgerichtlichen Urteil vom römisch XXXX .2011 wurde er wegen Bedrohung, Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens (Randalierens) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Wegen derselben Delikte wurde er auch mit slowakischen strafgerichtlichen Urteil vom römisch XXXX .2011 verurteilt, diesmal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wobei es offenbar zur Bildung einer Gesamtstrafe kam und der Angeklagte bedingt entlassen wurde.

6.) Mit Urteil des Amtsgericht XXXX vom XXXX .2011, rechtskräftig seit XXXX .2013, wurde der BF wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Geldstrafe verurteilt.6.) Mit Urteil des Amtsgericht römisch XXXX vom römisch XXXX .2011, rechtskräftig seit römisch XXXX .2013, wurde der BF wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Geldstrafe verurteilt.

7.) Am XXXX .2018 wurde er in der Slowakei wegen Gewalt oder Drohung gegen eine Amtsperson zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde der BF am XXXX .2020 entlassen.7.) Am römisch XXXX .2018 wurde er in der Slowakei wegen Gewalt oder Drohung gegen eine Amtsperson zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde der BF am römisch XXXX .2020 entlassen.

8.) Zuletzt wurde er am XXXX .2022 in der Slowakei wegen Behinderung der Justiz, falschen Anschuldigungen während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und falscher Zeugenaussage zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt.8.) Zuletzt wurde er am römisch XXXX .2022 in der Slowakei wegen Behinderung der Justiz, falschen Anschuldigungen während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und falscher Zeugenaussage zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt.

Während der letztgenannten Haftstrafe vom XXXX .2018 trennte sich XXXX von dem BF und zog nach XXXX , während die minderjährigen Kinder in ein Pflegeheim in der Slowakei kamen. Während der letztgenannten Haftstrafe vom römisch XXXX .2018 trennte sich römisch XXXX von dem BF und zog nach römisch XXXX , während die minderjährigen Kinder in ein Pflegeheim in der Slowakei kamen.

Gegen den BF besteht im Bundesgebiet weiters seit dem XXXX .2021 ein vollstreckbares Waffenverbot, welches durch die LPD XXXX zu GZ: XXXX , erlassen wurde. Dieses tritt am XXXX .2026 außer Kraft.Gegen den BF besteht im Bundesgebiet weiters seit dem römisch XXXX .2021 ein vollstreckbares Waffenverbot, welches durch die LPD römisch XXXX zu GZ: römisch XXXX , erlassen wurde. Dieses tritt am römisch XXXX .2026 außer Kraft.

1.3. Am XXXX .2021 wurde dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, nachweislich dem BF zugestellt am XXXX .2021, übermittelt. Dem BF wurde eine Frist von 2 Wochen für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt. Der BF gab jedoch, ohne Angaben von Gründen, keine Stellungnahme ab.1.3. Am römisch XXXX .2021 wurde dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, nachweislich dem BF zugestellt am römisch XXXX .2021, übermittelt. Dem BF wurde eine Frist von 2 Wochen für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt. Der BF gab jedoch, ohne Angaben von Gründen, keine Stellungnahme ab.

Am XXXX .2022 wurde dem BF eine weitere Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und nachweislich vom BF am XXXX .2022 in Strafhaft übernommen. Der BF gab hierzu am XXXX .2022 seine Stellungnahme ab. Am römisch XXXX .2022 wurde dem BF eine weitere Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und nachweislich vom BF am römisch XXXX .2022 in Strafhaft übernommen. Der BF gab hierzu am römisch XXXX .2022 seine Stellungnahme ab.

1.4. Am XXXX .2022 wurde der BF von der belangten Behörde einvernommen.1.4. Am römisch XXXX .2022 wurde der BF von der belangten Behörde einvernommen.

1.5. Am XXXX .2024 fand die mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt.1.5. Am römisch XXXX .2024 fand die mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Der oben unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.

2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist das Strafurteil der Republik Österreich vom XXXX .2021, in dem auch die Personalien des BF angeführt sind.2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist das Strafurteil der Republik Österreich vom römisch XXXX .2021, in dem auch die Personalien des BF angeführt sind.

Die Slowakischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Dass der BF auch etwas Deutsch spricht, ergibt sich daraus, dass er jahrelang in Deutschland gelebt hat und dass er dies auch in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vom XXXX .2022, und in der Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX .2022 angegeben hat.Die Slowakischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Dass der BF auch etwas Deutsch spricht, ergibt sich daraus, dass er jahrelang in Deutschland gelebt hat und dass er dies auch in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vom römisch XXXX .2022, und in der Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch XXXX .2022 angegeben hat.

Das BVwG nahm hinsichtlich des BF, seiner Ex-Lebensgefährtin und den fünf gemeinsamen Kindern Einsicht in das Fremdenregister (IZR), das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des BF und dass er an psychischen Problemen leidet, ergibt sich einerseits aus der Verhandlung vom XXXX .2023 und den persönlichen Eindruck, welchen das BVwG dadurch gewinnen konnte, als auch aus den vorgelegten Stellungnahmen des Anstaltspsychiaters der JA XXXX .Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des BF und dass er an psychischen Problemen leidet, ergibt sich einerseits aus der Verhandlung vom römisch XXXX .2023 und den persönlichen Eindruck, welchen das BVwG dadurch gewinnen konnte, als auch aus den vorgelegten Stellungnahmen des Anstaltspsychiaters der JA römisch XXXX .

Dass sich der BF aktuell in einem stabilen psychischen Zustand befindet, ergibt sich aus der Stellungnahme des Anstaltspsychologen der JA XXXX vom XXXX .2024.Dass sich der BF aktuell in einem stabilen psychischen Zustand befindet, ergibt sich aus der Stellungnahme des Anstaltspsychologen der JA römisch XXXX vom römisch XXXX .2024.

2.2.2. Die Feststellungen zur rk strafrechtlichen Verurteilung des BF vom XXXX .2021 bzw. zu den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt samt Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. 2.2.2. Die Feststellungen zur rk strafrechtlichen Verurteilung des BF vom römisch XXXX .2021 bzw. zu den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt samt Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellungen zu seinen rk strafrechtlichen Verurteilung in der Slowakei und in Deutschland beruhen auf dem vorliegenden Auszug des europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS und dem Strafrechtsurteil vom XXXX .2021.Die Feststellungen zu seinen rk strafrechtlichen Verurteilung in der Slowakei und in Deutschland beruhen auf dem vorliegenden Auszug des europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS und dem Strafrechtsurteil vom römisch XXXX .2021.

2.2.3. Die Angaben zu seinem Privat- und Familienleben ergeben sich aus dem strafgerichtlichen Urteil vom XXXX .2021, der Stellungnahme zum Parteiengehör vom XXXX .2022, der Einvernahme vor der belangten Behörde vom XXXX .2022 sowie den Angaben in der Beschwerde vom XXXX .2023 und den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX .2024.2.2.3. Die Angaben zu seinem Privat- und Familienleben ergeben sich aus dem strafgerichtlichen Urteil vom römisch XXXX .2021, der Stellungnahme zum Parteiengehör vom römisch XXXX .2022, der Einvernahme vor der belangten Behörde vom römisch XXXX .2022 sowie den Angaben in der Beschwerde vom römisch XXXX .2023 und den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch XXXX .2024.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A.):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbes

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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