TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/8 G310 2291372-1

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Veröffentlicht am 08.05.2024
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Entscheidungsdatum

08.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G310 2291372-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2024, Zl. römisch XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat:

„I. Gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“„I. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Am XXXX .2023 reiste der BF aus Rumänien aus und wurde am XXXX 2023 im Bundesgebiet festgenommen. In weiterer Folge wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt.Am römisch XXXX .2023 reiste der BF aus Rumänien aus und wurde am römisch XXXX 2023 im Bundesgebiet festgenommen. In weiterer Folge wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt.

Mit Urteil des Landegerichts XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach §§ 114 Abs 1 und Abs 3 Z 2 und 3 FPG zu einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil des Landegerichts römisch XXXX vom römisch XXXX .2024, römisch XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraphen 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG zu einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Nach einer niederschriftlichen Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 25.03.2024, erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt III.).Nach einer niederschriftlichen Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 25.03.2024, erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch III.).

Der Bescheid wurde im Wesentlichen mit den Straftaten des BF begründet. Er sei lediglich zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist, was für eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit spreche. Angesicht seiner finanziellen Situation sei mit einer Fortsetzung seines Verhaltens auszugehen. Seine familiären Bindungen im Bundesgebiet nicht von berücksichtigungswürdiger Relevanz.

Mit seiner Beschwerde beantragte der BF neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung die ersatzlose Behebung dieses Bescheids, hilfsweise die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots und Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs. Auch stellte er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Der BF bereue seine Taten und möchte ein straffreies Leben beginnen. Er möchte in Österreich leben und seine Familie finanziell unterstützen.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer (BF) kam am XXXX in der rumänischen Ortschaft XXXX zur Welt. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Rumänisch Er besitzt einen gültigen rumänischen Personalausweis. In Rumänien besuchte er acht Jahre lang die Schule. In Rumänien leben seine Mutter und seine Geschwister. Seine Eltern sind getrennt und lebt sein Vater in Großbritannien. Der Beschwerdeführer (BF) kam am römisch XXXX in der rumänischen Ortschaft römisch XXXX zur Welt. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Rumänisch Er besitzt einen gültigen rumänischen Personalausweis. In Rumänien besuchte er acht Jahre lang die Schule. In Rumänien leben seine Mutter und seine Geschwister. Seine Eltern sind getrennt und lebt sein Vater in Großbritannien.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Zuletzt war er als Bauarbeiter und in einer Fabrik für elektrische Kabelherstellung tätig.

Im Bundesgebiet liegen abgesehen von seinem Aufenthalt in der Justizanstalt XXXX von 31.12.2023 bis 29.03.2024 keine Wohnsitzmeldung des BF vor. Auch kann er keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten vorweisen. Eine Anmeldebescheinigung wurde von ihm nie beantragt. Im Bundesgebiet liegen abgesehen von seinem Aufenthalt in der Justizanstalt römisch XXXX von 31.12.2023 bis 29.03.2024 keine Wohnsitzmeldung des BF vor. Auch kann er keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten vorweisen. Eine Anmeldebescheinigung wurde von ihm nie beantragt.

Im Bundesgebiet leben eine Tante sowie ein Onkel des BF, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wurde nicht dargelegt, zumal er bereits wenige Tage nach Verlassen seines Herkunftslandes festgenommen und inhaftiert wurde.

Mit Urteil des Landegerichts XXXX vom XXXX 2024, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach §§ 114 Abs 1 und Abs 3 Z 2 und 3 FPG zu einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Bei den Strafbemessungsgründen wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, sein Geständnis und das Alter unter 21 Jahren mildernd gewertet; erschwerend wirkten sich die mehrfache Qualifikation sowie die Tatbegehung in Bezug auf eine die nach § 114 Abs 3 Z 2 FPG qualifikationsbegründende Zahl von mindestens drei Fremden deutlich übersteigende Anzahl von Personen aus. Mit Urteil des Landegerichts römisch XXXX vom römisch XXXX 2024, römisch XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraphen 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG zu einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Bei den Strafbemessungsgründen wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, sein Geständnis und das Alter unter 21 Jahren mildernd gewertet; erschwerend wirkten sich die mehrfache Qualifikation sowie die Tatbegehung in Bezug auf eine die nach Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 2, FPG qualifikationsbegründende Zahl von mindestens drei Fremden deutlich übersteigende Anzahl von Personen aus.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX 2023 in XXXX und an anderen Orten die rechtswidrige Ein- und Durchreise von 13 Fremden in und durch einen Mitgliedsstaat der europäischen Union und Nachbarstaats Österreichs, und zwar von Slowenien nach Österreich mit dem Fahrtziel Deutschland mit dem Vorsatz gefördert hat, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt in Höhe von 4.000,00 EUR unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde auf eine Art und Weise beging, durch die die Fremden während der Beförderung längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, indem er einen Kleintransporter der Marke XXXX , in dessen Laderaum 13 syrische Staatsangehörige über Stunden auf nur rund 4 m² Ladefläche ohne Fenster und Frischluftzufuhr ausharren mussten, von Slowenien über Kärnten nach Erpfe XXXX dorf fuhr, wo er von der Polizei aufgegriffen wurde.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch XXXX 2023 in römisch XXXX und an anderen Orten die rechtswidrige Ein- und Durchreise von 13 Fremden in und durch einen Mitgliedsstaat der europäischen Union und Nachbarstaats Österreichs, und zwar von Slowenien nach Österreich mit dem Fahrtziel Deutschland mit dem Vorsatz gefördert hat, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt in Höhe von 4.000,00 EUR unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde auf eine Art und Weise beging, durch die die Fremden während der Beförderung längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, indem er einen Kleintransporter der Marke römisch XXXX , in dessen Laderaum 13 syrische Staatsangehörige über Stunden auf nur rund 4 m² Ladefläche ohne Fenster und Frischluftzufuhr ausharren mussten, von Slowenien über Kärnten nach Erpfe römisch XXXX dorf fuhr, wo er von der Polizei aufgegriffen wurde.

Seine Strafhaft verbrachte der BF in der Justizanstalt XXXX . Besuch von seinen in Österreich lebenden Angehörigen hat er in diesem Zeitraum nicht erhalten.Seine Strafhaft verbrachte der BF in der Justizanstalt römisch XXXX . Besuch von seinen in Österreich lebenden Angehörigen hat er in diesem Zeitraum nicht erhalten.

Die Abschiebung über den Luftweg erfolgte am XXXX 2024.Die Abschiebung über den Luftweg erfolgte am römisch XXXX 2024.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens, insbesondere aus dem Strafurteil, dem Vorbringen des BF vor dem BFA und in der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsauszug, dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Geburtsname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem rumänischen Personalausweis hervor, ebenso sein Geburtsort. Die Sprachkenntnisse des BF ergeben sich aus seiner Herkunft und wurde auch vom BFA eine Dolmetscherin für Rumänisch beigezogen wurde.

Die persönlichen und familiären Verhältnisse des BF in Rumänien und Österreich lassen sich anhand seiner Angaben vor dem BFA feststellen. Daraus ergibt sich auch, dass er zuvor nie in Österreich wohnhaft war. Laut der im Verwaltungsakt aufliegenden Besucherliste gab es keine Besuche von seinen in Österreich lebenden Angehörigen.

Eine soziale oder berufliche Integration des BF in Österreich wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich auch den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Auch hinsichtlich der vom BF vor dem BFA erwähnten Einstellungszusage wurden keinen entsprechenden Unterlagen in der Beschwerde vorgebracht. Aus dem ZMR geht hervor, dass der BF in Österreich nur in der Justizanstalt XXXX gemeldet war. Es gibt keine aktenkundigen Hinweise auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung oder auf eine entsprechende Antragstellung, zumal dies nicht im IZR dokumentiert ist. Im Sozialversicherungsdatenauszug sind keine Beschäftigungszeiten des BF in Österreich gespeichert.Eine soziale oder berufliche Integration des BF in Österreich wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich auch den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Auch hinsichtlich der vom BF vor dem BFA erwähnten Einstellungszusage wurden keinen entsprechenden Unterlagen in der Beschwerde vorgebracht. Aus dem ZMR geht hervor, dass der BF in Österreich nur in der Justizanstalt römisch XXXX gemeldet war. Es gibt keine aktenkundigen Hinweise auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung oder auf eine entsprechende Antragstellung, zumal dies nicht im IZR dokumentiert ist. Im Sozialversicherungsdatenauszug sind keine Beschäftigungszeiten des BF in Österreich gespeichert.

Die Feststellungen zu der vom BF begangenen Straftat, zu seiner Verurteilung sowie zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts XXXX . Die Feststellungen zu der vom BF begangenen Straftat, zu seiner Verurteilung sowie zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts römisch XXXX .

Mangels anderslautender Beweisergebnisse ist von einem allgemein guten Gesundheitszustand des BF auszugehen. Auch der Beschwerde sind keine schwerwiegenden Gesundheitsprobleme zu entnehmen. Dies wird auch durch die Tatsache untermauert, dass er vor seiner Inhaftierung auf Baustellen erwerbstätig war und er vorhat, nach seiner Entlassung erneut eine Arbeitsstelle zu finden. Seine Arbeitsfähigkeit folgt daraus sowie aus seinem erwerbsfähigen Alter.

Seine Abschiebung geht aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 31.03.2024 hervor.Seine Abschiebung geht aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Bericht des Stadtpolizeikommandos römisch XXXX vom 31.03.2024 hervor.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG). Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG).

Der BF hielt sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hatte mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich erst seit Anfang 2022 in Österreich aufhielt und unmittelbar nach seiner Einreise straffällig wurde. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der BF hielt sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hatte mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich erst seit Anfang 2022 in Österreich aufhielt und unmittelbar nach seiner Einreise straffällig wurde. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.

Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der BF wurde wenige Tage nach seiner Einreise in Österreich straffällig und aufgrund der Verbrechen der Schlepperei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Fremden während ihrer Beförderung längere Zeit hindurch wegen Platzmangels und unzureichender Luftzufuhr in einen qualvollen Zustand versetzt wurden.Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Der BF wurde wenige Tage nach seiner Einreise in Österreich straffällig und aufgrund der Verbrechen der Schlepperei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Fremden während ihrer Beförderung längere Zeit hindurch wegen Platzmangels und unzureichender Luftzufuhr in einen qualvollen Zustand versetzt wurden.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach zum Tatbestand der Schlepperei aus, dass es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt (vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0305). Der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung komme ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zum Tatbestand der Schlepperei aus, dass es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt vergleiche VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0305). Der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung komme ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118 ).

Der BF wurde kurz nach seiner Einreise im XXXX 2023 straffällig und in weiterer Folge wegen Schlepperei verurteilt. Die Entlassung aus der Strafhaft erfolgte erst im XXXX 2024, somit reicht der bislang verstrichene Zeitraum trotz der behaupteten Reue noch nicht aus, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können.Der BF wurde kurz nach seiner Einreise im römisch XXXX 2023 straffällig und in weiterer Folge wegen Schlepperei verurteilt. Die Entlassung aus der Strafhaft erfolgte erst im römisch XXXX 2024, somit reicht der bislang verstrichene Zeitraum trotz der behaupteten Reue noch nicht aus, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können.

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig. Er ist ein gesunder, alleinstehender Mann ohne relevante familiäre oder berufliche Kontakte oder anderweitige Bindungen in Österreich.

Das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit im Ergebnis dem Grunde nach als zulässig.

Die vom BFA verhängte dreijährige Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch insbesondere angesichts des Umstand, dass der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde, mit einer teilbedingten Strafe das Auslangen gefunden wurde und der BF zum ersten Mal in Haft war, unverhältnismäßig. Die Dauer des Aufenthaltsverbots ist auf ein dem Fehlverhalten des BF angemessenes Maß zu reduzieren. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein zweijähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Diese Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des Eventualantrags auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre herabzusetzen.Die vom BFA verhängte dreijährige Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch insbesondere angesichts des Umstand, dass der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde, mit einer teilbedingten Strafe das Auslangen gefunden wurde und der BF zum ersten Mal in Haft war, unverhältnismäßig. Die Dauer des Aufenthaltsverbots ist auf ein dem Fehlverhalten des BF angemessenes Maß zu reduzieren. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein zweijähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Diese Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des Eventualantrags auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre herabzusetzen.

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor, zumal sich der BF nur wenige Tage vor der Begehung seiner Straftat in Österreich aufhielt, sodass keine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten ist. Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor, zumal sich der BF nur wenige Tage vor der Begehung seiner Straftat in Österreich aufhielt, sodass keine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten ist.

Gegenständlich war die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich.

Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.

Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnten Auszügen aus diversen öffentlichen Registern geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung eine gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht denkbar ist.Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnten Auszügen aus diversen öffentlichen Registern geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung eine gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht denkbar ist.

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe private Interessen strafrechtliche Verurteilung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G310.2291372.1.00

Im RIS seit

17.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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