Entscheidungsdatum
13.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W280 2238376-2/10E
Ausfertigung des am 25.04.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1991, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Ast. Traiskirchen, vom XXXX .12.2023, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2024 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX .1991, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Ast. Traiskirchen, vom römisch XXXX .12.2023, römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2024 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des bekämpften Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif. 5 und Abs. 6 FPG wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen“. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VII. des bekämpften Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Zif. 5 und Absatz 6, FPG wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen“.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (nachfolgend als BF bezeichnet) reiste zusammen mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern im August 2002 illegal in das Bundesgebiet ein. Am XXXX .08.2002 stellte die Mutter des BF als dessen gesetzliche Vertreterin für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer (nachfolgend als BF bezeichnet) reiste zusammen mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern im August 2002 illegal in das Bundesgebiet ein. Am römisch XXXX .08.2002 stellte die Mutter des BF als dessen gesetzliche Vertreterin für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .03.2003 wurde dem Antrag auf Asylerstreckung in Bezug auf den Vater des BF stattgegeben, diesem Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch XXXX .03.2003 wurde dem Antrag auf Asylerstreckung in Bezug auf den Vater des BF stattgegeben, diesem Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
In den folgenden Jahren wurde der BF mehrfach straffällig und wurde dieser bis zum Jahr 2017 sieben Mal durch ein österreichisches Strafgericht wegen diverser Vergehen und Verbrechen, sohin u.a. wegen Körperverletzung, Nötigung, gefährliche Drohung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Diebstahl, Raub, schwerer Raub, Widerstand gegen die Staatsgewalt, tätlicher Angriff auf einen Beamten, Verleumdung und unerlaubtem Umgang mit Suchtgift verurteilt.
Aufgrund der Delinquenz des BF wurde seitens des Bundesasylamtes im Jahr 2009 ein Verfahren zur Aberkennung dessen Status des Asylberechtigten eingeleitet.
Am XXXX .06.2018 wurde der BF sodann vom BFA zur beabsichtigten Aberkennung des internationalen Schutzes befragt. Bei dieser Einvernahme war kein Vertreter des BF anwesend. Am römisch XXXX .06.2018 wurde der BF sodann vom BFA zur beabsichtigten Aberkennung des internationalen Schutzes befragt. Bei dieser Einvernahme war kein Vertreter des BF anwesend.
Nachdem der BF unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, die einer Geisteskrankheit entspricht, mithin einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad am XXXX .03.2018 drei Justizwachebeamte durch Gewalt und gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .08.2018 nach § 21 Abs. 1 StGB die Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.Nachdem der BF unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, die einer Geisteskrankheit entspricht, mithin einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad am römisch XXXX .03.2018 drei Justizwachebeamte durch Gewalt und gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, wurde mit Urteil des LG römisch XXXX vom römisch XXXX .08.2018 nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX .12.2020 wurde sodann dem BF der diesem zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Zif 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß Abs. 4 leg.cit. festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Zif 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde diesem nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Zif 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Zif 3 FPG 2005 erlassen (Spruchp