TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/13 G306 2283796-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.05.2024
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Entscheidungsdatum

13.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G306 2283796-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, rechtlich vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, rechtlich vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zahl römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2024, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist erstmals im Jahr 2014 eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

2. Am 17.04.2015 wurde dem BF erstmals ein Aufenthaltstitel „Schüler“ erteilt, welcher ihm bis zum Jahr 2019 wiederholt verlängert wurde. Von 2019 bis 2021 war der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels „Student“. Sein zuletzt gestellter Verlängerungsantrag wurde von der zuständigen NAG Behörde im Juni 2022 abgewiesen.

3. Am 24.10.2022 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.3. Am 24.10.2022 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

4. Mit Schreiben vom 10.02.2023, der im Spruch genannten Rechtsvertretung des BF (im Folgenden: RV) zugestellt am 16.02.2023, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, innerhalb von zwei Wochen näher ausgeführte Fragen zu beantworten.

5. Am 06.03.2023 brachte der BF eine diesbezügliche Stellungnahme ein.

6. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, der RV des BF zugestellt am 06.12.2023, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt IV.).6. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, der RV des BF zugestellt am 06.12.2023, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt römisch IV.).

7. Am 19.12.2023 erhob der BF durch die im Spruch angeführte RV Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid zu beheben und dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde, in eventu den Bescheid zu beheben und zur weiteren Sachverhaltsermittlung an die Behörde zurückzuverweisen.

8. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 03.01.2024 vorgelegt, wo sie am 05.01.2024 einlangten.

9. Am 09.04.2024 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF teilnahm. Die RV und die belangte Behörde wurden korrekt geladen, verzichteten jedoch auf eine Teilnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

1.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebenen Identität (Name und Geburtsdatum), ist bosnischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Seine Muttersprache ist Bosnisch; daneben spricht er Deutsch.

1.1.2. Der BF wurde in Bosnien und Herzegowina geboren, wo er auch aufgewachsen ist und bis zu seinem XXXX . Lebensjahr durchgehend gelebt habt.1.1.2. Der BF wurde in Bosnien und Herzegowina geboren, wo er auch aufgewachsen ist und bis zu seinem römisch XXXX . Lebensjahr durchgehend gelebt habt.

1.1.3. Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.

Vor der zuständigen NAG Behörde, führte der BF aus, aufgrund der COVID-19 Pandemie an Depressionen gelitten zu haben.

Von XXXX 2023 bis XXXX 2023 befand sich der BF aufgrund von Harnsteinen (Anlage einer Harnleiterschiene) in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus. Am XXXX .2023 wurde beim BF ein „1cm gr. Stein unt. KG“ diagnostiziert. Am XXXX .2023 hatte der BF eine präoperative Untersuchung und Narkose-Freigabe für eine am XXXX .2023 geplante flexible Ureteroskopie zur Behandlung von Harnleitersteinen oder Nierensteinen.Von römisch XXXX 2023 bis römisch XXXX 2023 befand sich der BF aufgrund von Harnsteinen (Anlage einer Harnleiterschiene) in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus. Am römisch XXXX .2023 wurde beim BF ein „1cm gr. Stein unt. KG“ diagnostiziert. Am römisch XXXX .2023 hatte der BF eine präoperative Untersuchung und Narkose-Freigabe für eine am römisch XXXX .2023 geplante flexible Ureteroskopie zur Behandlung von Harnleitersteinen oder Nierensteinen.

1.2. Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:

1.2.1. Aus der Kopie des bosnischen Reisepasses des BF sind folgende Ein- und Ausreisestempel ersichtlich:

?        19.02.2015 Einreisestempel Kroatien

?        13.08.2016 Ausreisestempel Kroatien

?        22.08.2015 Einreisestempel Kroatien

?        22.08.2015 Ausreisestempel Kroatien

?        30.12.2015 Einreisestempel Kroatien

?        21.08.2016 Ausreisestempel Kroatien

?        21.08.2016 Einreisestempel Kroatien

?        23.08.2016 Ausreisestempel Kroatien

?        27.08.2016 Einreisestempel Kroatien

?        17.11.2018 Ausreisestempel Slowenien

?        17.11.2018 Ausreisetempel Kroatien

?        27.11.2018 Einreisestempel Österreich

?        16.08.2022 Ausreisestempel Österreich

?        16.08.2022 Einreisestempel Bulgarien

?        18.08.2022 Ausreisestempel Bulgarien

?        18.08.2022 Einreisestempel Slowakei

?        03.09.2022 Ausreisestempel Slowakei

?        03.09.2022 Einreisestempel Bulgarien

?        08.09.2022 Ausreisestempel Bulgarien

1.2.2. Der BF war im Bundesgebiet im Besitz folgender Aufenthaltstitel:

?        17.04.2015 – 17.04.2016: Aufenthaltsbewilligung „Schüler“

?        18.04.2016 – 18.04.2017: Aufenthaltsbewilligung „Schüler“

?        19.04.2017 – 19.04.2018: Aufenthaltsbewilligung „Schüler“

?        20.04.2018 – 20.04.2019: Aufenthaltsbewilligung „Schüler“

?        08.06.2019 – 08.06.2020: Aufenthaltsbewilligung „Student“

?        08.06.2020 – 08.06.2021: Aufenthaltsbewilligung „Student“

Am 14.06.2021 stellte der BF zuletzt einen – verspäteten – Verlängerungsantrag betreffend seinen Aufenthaltstitel „Student“. Dieser wurde mit Bescheid der zuständigen NAG Behörde vom 29.06.2022 abgewiesen, da der BF trotz zweimaliger Aufforderung keinen Studiennachweis erbrachte. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass er laut dem Sozialversicherungsdatenauszug seit dem Jahr 2015 einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Im Fall des BF stelle jedoch das Studium den ausschließlichen Aufenthaltszweck dar.

Der BF hat weder eine Schule noch ein Studium, aufgrund dessen ihm die Aufenthaltstitel erteilt wurden, abgeschlossen.

1.2.3. Am 24.10.2023 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei, gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage.1.2.3. Am 24.10.2023 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei, gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage.

Der BF hielt sich zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides des BFA unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF kommt seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach.

1.2.4. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?        06.11.2014 – 27.01.2015 Hauptwohnsitz

?        28.01.2015 – 29.03.2015 Lücke

?        30.03.2015 – 27.01.2017 Hauptwohnsitz

?        28.01.2017 – 08.02.2017 Lücke

?        09.02.2017 – 29.12.2017 Hauptwohnsitz

?        29.12.2017 – 30.06.2020 Hauptwohnsitz

?        30.06.2020 – 08.04.2024  Hauptwohnsitz

?        08.04.2024 – laufend   Hauptwohnsitz

1.2.5. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des BF ergeben sich folgende Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet:

?        12.01.2018 – 26.01.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        16.07.2015 – 31.01.2023 gewerbl. selbst. Erwerbstätiger

Weiters liegen im Akt eine Versicherungsbestätigung der SVS vom 02.03.2023 für den Zeitraum 01.01.2021 bis laufend sowie eine Gehaltsabrechnung der XXXX GmbH für die Person XXXX aus Februar 2023 ein. Aus zuletzt Genannter geht der Beruf Aushilfskraft mit Eintritt 02.08.2021 sowie ein monatliches Nettoeinkommen iHv € 984,61 hervor. Weiters liegen im Akt eine Versicherungsbestätigung der SVS vom 02.03.2023 für den Zeitraum 01.01.2021 bis laufend sowie eine Gehaltsabrechnung der römisch XXXX GmbH für die Person römisch XXXX aus Februar 2023 ein. Aus zuletzt Genannter geht der Beruf Aushilfskraft mit Eintritt 02.08.2021 sowie ein monatliches Nettoeinkommen iHv € 984,61 hervor.

Der BF ist bzw. war ab dem 17.07.2015 im Besitz einer Gewerbeberechtigung „Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigenen Rechnung sowie ausgenommen der den Arbeitsvermittlern, Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten“ sowie ab 17.03.2021 für das Gewerbe „Führung durch Immobilien im Auftrag von Immobilienbesitzern und deren nachweislich Beauftragten“, wobei zuletzt genannte Berechtigung aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF am 18.01.2023 gelöscht wurde.

Der BF legte einen Dienstvorvertrag mit der XXXX unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer ordentlichen Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung und einem Bruttomonatsgehalt iHv € 2.470,00 vor.Der BF legte einen Dienstvorvertrag mit der römisch XXXX unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer ordentlichen Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung und einem Bruttomonatsgehalt iHv € 2.470,00 vor.

1.2.6. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

1.2.7. Im Bundesgebiet lebt die Schwester des BF, zu welcher der BF täglichen Kontakt hat. Zu dieser besteht weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein Abhängigkeitsverhältnis. Weiters verfügt der BF über einen Freundes- und Bekanntenkreis und eine Ex-Freundin in Österreich.

1.2.8. Der BF hat am 21.02.2020 die Deutschprüfung auf Niveau C1 bestanden. Die mündliche Verhandlung vor dem BVwG konnte in deutscher Sprache ohne Beziehung eines Dolmetschers durchgeführt werden.

Ab 2015 besuchte der BF eigenen Angaben zu Folge eine HTL für Bautechnikum im Bundesgebiet; diese hat er nicht abgeschlossen. Auch das am 01.03.2020 an der Universität XXXX begonnene Bachelorstudium der Erdwissenschaften hat er nicht abgeschlossen.Ab 2015 besuchte der BF eigenen Angaben zu Folge eine HTL für Bautechnikum im Bundesgebiet; diese hat er nicht abgeschlossen. Auch das am 01.03.2020 an der Universität römisch XXXX begonnene Bachelorstudium der Erdwissenschaften hat er nicht abgeschlossen.

Seit April 2023 ist der BF ehrenamtlich bei der Lebensmittelausgabe der Volkshilfe XXXX tätig. Am 08.03.2023 meldete sich der BF beim Schachverein XXXX an.Seit April 2023 ist der BF ehrenamtlich bei der Lebensmittelausgabe der Volkshilfe römisch XXXX tätig. Am 08.03.2023 meldete sich der BF beim Schachverein römisch XXXX an.

1.2.9. Der BF lebt seit Jänner 2023 eigenen Angaben zu Folge von Erspartem und der Unterstützung durch seine Schwester.

1.3. Zur Rückkehrsituation des BF in seinem Herkunftsland:

1.3.1. Der BF muss im Falle seiner Rückkehr mit keinem gänzlichen Entzug seiner Lebensgrundlage rechnen und würde nicht in eine existenzbedrohende Notlage oder medizinische Notlage geraten.

Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Fest steht, dass der BF in Bosnien und Herzegowina keiner sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen wäre sowie im Falle seiner Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.

1.3.2. Der BF ist arbeitsfähig und gesund. Er verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung und hat den überwiegenden und prägenden Teil seines bisherigen Lebens in Bosnien und Herzegowina verbracht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der BF nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, notfalls auch über Gelegenheitsjobs und Hilfstätigkeiten. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF ausschließen, bestehen nicht.

1.3.3. Die Eltern des BF leben in Bosnien und Herzegowina. Diese sind getrennt und bereits pensioniert. Der BF steht in Kontakt zu diesen und reiste bereits in der Vergangenheit wiederholt in den Herkunftsstaat. Überdies besteht ein soziales Netzwerk im Herkunftsstaat.

Dem BF war es bereits in der Vergangenheit – bis zu seinem XXXX . Lebensjahr – jahrelang möglich, in Bosnien und Herzegowina zu leben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das soziale Netzwerk des BF diesen bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht unterstützen könnte. Neben der Hilfe durch die Familie bzw. Freunde des BF besteht auch die Möglichkeit, dass der BF karitative Hilfe oder Sozialhilfe erhält.Dem BF war es bereits in der Vergangenheit – bis zu seinem römisch XXXX . Lebensjahr – jahrelang möglich, in Bosnien und Herzegowina zu leben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das soziale Netzwerk des BF diesen bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht unterstützen könnte. Neben der Hilfe durch die Familie bzw. Freunde des BF besteht auch die Möglichkeit, dass der BF karitative Hilfe oder Sozialhilfe erhält.

Gemäß § 1 Z 1 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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