Entscheidungsdatum
13.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W247 2291260-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , vertreten durch römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 5 und Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6, 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 9,, 18 Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, Absatz 5 und Absatz 9,, 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6,, 55 Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (BF) ist russischer Staatsangehöriger, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der BF wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet nachgeboren und stellte seine gesetzliche Vertretung am 19.12.2007 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 15.01.2008, Zl. XXXX , stattgegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 34 Absatz 2 AsylG 2005, BGBl l Nr. 100/2005, zuerkannt wurde. 1. Der BF wurde am römisch XXXX im österreichischen Bundesgebiet nachgeboren und stellte seine gesetzliche Vertretung am 19.12.2007 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 15.01.2008, Zl. römisch XXXX , stattgegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt l Nr. 100 aus 2005,, zuerkannt wurde.
2. Ab dem Jahr 2018 trat der BF wiederholt polizeilich in Erscheinung.
3. Den Eltern des BF wurde nach Erteilung von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt-EU“ der Status von Asylberechtigten mit rechtskräftigen Bescheiden vom 26.05.2018, Zl. XXXX (Mutter), bzw. vom 17.08.2020, Zl. XXXX (Vater), aberkannt und festgestellt, dass keine Verfolgung für diese in der Russischen Föderation mehr vorliegt. 3. Den Eltern des BF wurde nach Erteilung von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt-EU“ der Status von Asylberechtigten mit rechtskräftigen Bescheiden vom 26.05.2018, Zl. römisch XXXX (Mutter), bzw. vom 17.08.2020, Zl. römisch XXXX (Vater), aberkannt und festgestellt, dass keine Verfolgung für diese in der Russischen Föderation mehr vorliegt.
4. Mit Schreiben vom 23.01.2020 wurde der BF bzw. seine gesetzliche Vertreterin über die Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und zur Stellungnahme aufgefordert.
5. Mit Schreiben der BH XXXX wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass dem BF der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig von 07.04.2021 bis 06.04.2026, erteilt wurde.5. Mit Schreiben der BH römisch XXXX wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass dem BF der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig von 07.04.2021 bis 06.04.2026, erteilt wurde.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.04.2021, Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt, ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht erteilt und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Diese Entscheidung erwuchs am 26.05.2021 in Rechtskraft. 6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.04.2021, Zl. römisch XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt, ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht erteilt und ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Diese Entscheidung erwuchs am 26.05.2021 in Rechtskraft.
7. Am 17.09.2021 wurde aufgrund des Verdachtes des Diebstahls ua. erstmals eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF geprüft. Das Verfahren wurde jedoch am selben Tag eingestellt.
8. Am 28.04.2022 wurde neuerlich – nach Einlangen eines Abschlussberichtes wegen des Verdachtes der Körperverletzung – von der weiteren Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgesehen.
9. Mit Urteil des LG XXXX vom 10.07.2023, Zl. XXXX , wurde der BF wegen § 278 Abs. 2 StGB (gemein: § 278b) iVm § 1 Abs. 1 Z 12 MedienG, § 278a StGB, § 277 Abs. 1 StGB, § 295 StGB, § 222 Abs. 3 StGB, § 170 Abs. 1 StGB und § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. 9. Mit Urteil des LG römisch XXXX vom 10.07.2023, Zl. römisch XXXX , wurde der BF wegen Paragraph 278, Absatz 2, StGB (gemein: Paragraph 278 b,) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG, Paragraph 278 a, StGB, Paragraph 277, Absatz eins, StGB, Paragraph 295, StGB, Paragraph 222, Absatz 3, StGB, Paragraph 170, Absatz eins, StGB und Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.
10. Am 07.03.2024 wurde der BF im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin und einer Dolmetscherin für die russische Sprache vor dem BFA niederschriftlich auf Deutsch einvernommen. Die Einvernahme wurde für die gesetzliche Vertreterin des BF ins Russische übersetzt. Dabei gab der BF zusammenfassend an, dass er am XXXX in XXXX geboren sei und 3 Brüder, sowie 2 Schwestern habe. Der große Bruder des BF lebe in XXXX und seine älteste Schwester, XXXX (auch: XXXX ), lebe in Tschetschenien. Sie sei verheiratet. Die gesetzliche Vertreterin des BF merkte an, dass die älteste Schwester des BF bereits 2 Mal mit ihren Kindern in Österreich gewesen sei, hier aber nicht bleiben habe dürfen. Letzten Jahr habe sie nach Österreich kommen wollen, weil ihr ältester Sohn, der im Alter des BF sei, einen Einberufungsbefehl erhalten habe, sie habe jedoch nicht bleiben dürfen. Die Schwester des BF sei 37 Jahre alt, aber nicht die Tochter der Mutter des BF.10. Am 07.03.2024 wurde der BF im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin und einer Dolmetscherin für die russische Sprache vor dem BFA niederschriftlich auf Deutsch einvernommen. Die Einvernahme wurde für die gesetzliche Vertreterin des BF ins Russische übersetzt. Dabei gab der BF zusammenfassend an, dass er am römisch XXXX in römisch XXXX geboren sei und 3 Brüder, sowie 2 Schwestern habe. Der große Bruder des BF lebe in römisch XXXX und seine älteste Schwester, römisch XXXX (auch: römisch XXXX ), lebe in Tschetschenien. Sie sei verheiratet. Die gesetzliche Vertreterin des BF merkte an, dass die älteste Schwester des BF bereits 2 Mal mit ihren Kindern in Österreich gewesen sei, hier aber nicht bleiben habe dürfen. Letzten Jahr habe sie nach Österreich kommen wollen, weil ihr ältester Sohn, der im Alter des BF sei, einen Einberufungsbefehl erhalten habe, sie habe jedoch nicht bleiben dürfen. Die Schwester des BF sei 37 Jahre alt, aber nicht die Tochter der Mutter des BF.
Der BF sei letztes Jahr nach seiner Gerichtsverhandlung einen Monat bei seiner Schwester auf Urlaub gewesen. Er sei die ganze Zeit bei seiner Schwester in XXXX gewesen. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Er lebe bei seiner Mutter, seine Eltern seien seit 2017 getrennt und nehme der Vater des BF ebenfalls an seiner Erziehung teil. Der BF und sein Vater würden spazieren gehen und habe der Vater des BF diesen auch von der Schule abgeholt. Die Mutter des BF sei Muslima, kenne sich aber nicht sehr gut aus mit der Religion. Sie erkläre den Kindern, was sie mache. Sie sei verschleiert, bete 5 Mal am Tag und halte den Ramadan ein. Das sage sie auch ihren Kindern. Die Mutter des BF habe ihren Kindern immer gesagt, was sie tun dürfen und was nicht. Die Mutter des BF verschleiere sich erst seit Oktober 2008, weil es alle ihre Bekannten tun würden und es ihre Religion sei. Sonst sei keiner für die religiöse Erziehung in der Familie zuständig. Der Vater des BF sei schon alt und habe das Gebet falsch gelesen. Die Mutter des BF kenne viele Leute, die sehr religiös sein, sie kenne sich da jedoch nicht so aus. Der BF sei letztes Jahr nach seiner Gerichtsverhandlung einen Monat bei seiner Schwester auf Urlaub gewesen. Er sei die ganze Zeit bei seiner Schwester in römisch XXXX gewesen. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Er lebe bei seiner Mutter, seine Eltern seien seit 2017 getrennt und nehme der Vater des BF ebenfalls an seiner Erziehung teil. Der BF und sein Vater würden spazieren gehen und habe der Vater des BF diesen auch von der Schule abgeholt. Die Mutter des BF sei Muslima, kenne sich aber nicht sehr gut aus mit der Religion. Sie erkläre den Kindern, was sie mache. Sie sei verschleiert, bete 5 Mal am Tag und halte den Ramadan ein. Das sage sie auch ihren Kindern. Die Mutter des BF habe ihren Kindern immer gesagt, was sie tun dürfen und was nicht. Die Mutter des BF verschleiere sich erst seit Oktober 2008, weil es alle ihre Bekannten tun würden und es ihre Religion sei. Sonst sei keiner für die religiöse Erziehung in der Familie zuständig. Der Vater des BF sei schon alt und habe das Gebet falsch gelesen. Die Mutter des BF kenne viele Leute, die sehr religiös sein, sie kenne sich da jedoch nicht so aus.
Vor seiner Inhaftierung habe der BF in XXXX bei seiner Mutter gemeinsam mit seinen Geschwistern XXXX und XXXX gelebt. Der BF habe keinen Beruf erlernt. Er habe viele Bewerbungen für eine Lehre abgeschickt, wegen seinen Zeugnissen jedoch viele Absagen erhalten. Seine Noten seien schlecht gewesen. In Deutsch habe er zuletzt glaublich einen 4er gehabt, in Mathematik einen 5er, in Englisch einen 3er oder 4er, in Sport sei der BF nicht beurteilt worden und in bildnerischer Erziehung habe er einen 5er gehabt. Der BF habe generell keine große Lust gehabt. In Religion habe es keine Beurteilung gegeben. Vor seinem Haftantritt sei der BF in einem Kurs beim BBRZ gewesen. Nach einer kleinen Auseinandersetzung mit einem anderen Teilnehmer sei der BF jedoch abgemeldet worden. Er würde gerne Betonbauer oder IT-Techniker werden. Die Firma XXXX oder die XXXX interessiere den BF. Bisherige Bewerbungen seien dort jedoch nicht erfolgreich gewesen. Vor seiner Inhaftierung habe der BF in römisch XXXX bei seiner Mutter gemeinsam mit seinen Geschwistern römisch XXXX und römisch XXXX gelebt. Der BF habe keinen Beruf erlernt. Er habe viele Bewerbungen für eine Lehre abgeschickt, wegen seinen Zeugnissen jedoch viele Absagen erhalten. Seine Noten seien schlecht gewesen. In Deutsch habe er zuletzt glaublich einen 4er gehabt, in Mathematik einen 5er, in Englisch einen 3er oder 4er, in Sport sei der BF nicht beurteilt worden und in bildnerischer Erziehung habe er einen 5er gehabt. Der BF habe generell keine große Lust gehabt. In Religion habe es keine Beurteilung gegeben. Vor seinem Haftantritt sei der BF in einem Kurs beim BBRZ gewesen. Nach einer kleinen Auseinandersetzung mit einem anderen Teilnehmer sei der BF jedoch abgemeldet worden. Er würde gerne Betonbauer oder IT-Techniker werden. Die Firma römisch XXXX oder die römisch XXXX interessiere den BF. Bisherige Bewerbungen seien dort jedoch nicht erfolgreich gewesen.
Zu seinem sozialen Umfeld befragt, vermeinte der BF, dass er viele Freunde habe, mit XXXX , sei er viel unterwegs gewesen. Er sei 2 Jahre jünger als der BF. Sie seien bei Jugendtreffs und am Hauptplatz gewesen. Der BF habe ihm ges