TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/14 W239 2291020-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.05.2024
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Entscheidungsdatum

14.05.2024

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W239 2291020-1/5E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX auch römisch XXXX auch römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 12.01.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu ihrer Person liegen folgende EURODAC-Treffer vor:

-        EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Antragstellung) zu Griechenland vom 24.06.2022

-        EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Antragstellung) zu Griechenland vom 19.12.2022

-        EURODAC-Treffer der Kategorie 2 und der Kategorie 1 (Antragstellung) zu Kroatien vom 03.01.2024

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 13.01.2024 gab die Beschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ihren persönlichen Verhältnissen an, sie sei verwitwet; ihr Gatte und ihre Mutter seien verstorben, ihr Vater, ihre Geschwister sowie ihr Sohn und ihre Tochter würden in Somalia leben. Der Schwager ihres verstorbenen Gatten habe ihr die Kinder weggenommen und habe nun das Sorgerecht für sie. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe sie keine Familienangehörigen. Die Beschwerdeführerin verneinte die Frage, ob sie an Beschwerden oder Krankheiten leide, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie sei auch nicht schwanger.

Den Entschluss zur Ausreise habe die Beschwerdeführerin im September 2020 gefasst. Sie sei legal mit ihrem somalischen Reisepass mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen und habe sich dort 21 Monate aufgehalten. Dann sei sie 18 Monate in Griechenland gewesen. Anschließend sei sie durch Albanien und den Kosovo durchgereist und nach Serbien gelangt, wo sie sich 50 Tage lang aufgehalten habe. Von Serbien sei sie über Bosnien nach Kroatien gelangt und habe sich dort drei Tage lang aufgehalten. Über Slowenien, wo sie acht Tage lang gewesen sei, sei sie letztlich nach Österreich gekommen.

Die Beschwerdeführerin gab an, in Griechenland zwei Mal um Asyl angesucht zu haben. Beide Male sei über ihren Antrag negativ entschieden worden. Dann sei sie weitergereist. In Kroatien sei sie nur kurz gewesen; die Polizei habe sie drei Nächte lang eingesperrt. Sie habe ein Schreiben bekommen, könne aber nicht sagen, was darauf gestanden sei. In Slowenien sei sie in einem Lager gewesen; sie habe dort nicht um Asyl angesucht, es seien ihr aber die Fingerabdrücke abgenommen worden. Ihr Ziel sei immer Österreich gewesen, weil sie gehört habe, dass das Land „topp“ sei.

Anschließend erstattet die Beschwerdeführerin ein Fluchtvorbringen.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 08.02.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien, bezog sich auf die vorliegenden EURODAC-Treffer und führte die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute ins Treffen. Kroatien wurde somit in die Lage versetzt, eine Prüfung des Wiederaufnahmeersuchens umfassend informiert vorzunehmen.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 08.02.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien, bezog sich auf die vorliegenden EURODAC-Treffer und führte die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute ins Treffen. Kroatien wurde somit in die Lage versetzt, eine Prüfung des Wiederaufnahmeersuchens umfassend informiert vorzunehmen.

Am 12.02.2024 richtete das BFA ein auf Art. 34 Dublin-III-VO gestütztes Informationsersuchen an Griechenland, woraufhin Griechenland mit Schreiben vom 14.02.2024 bestätigte, dass die Beschwerdeführerin dort am 24.06.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und am 19.12.2022 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Der erste Antrag sei in zweiter Instanz am 31.10.2022 negativ entschieden worden. Der zweite Antrag sei in erster Instanz noch anhängig. Sie sei in Griechenland unter dem Namen XXXX [andere Schreibweise des in Österreich angegebenen Namens] registriert.Am 12.02.2024 richtete das BFA ein auf Artikel 34, Dublin-III-VO gestütztes Informationsersuchen an Griechenland, woraufhin Griechenland mit Schreiben vom 14.02.2024 bestätigte, dass die Beschwerdeführerin dort am 24.06.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und am 19.12.2022 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Der erste Antrag sei in zweiter Instanz am 31.10.2022 negativ entschieden worden. Der zweite Antrag sei in erster Instanz noch anhängig. Sie sei in Griechenland unter dem Namen römisch XXXX [andere Schreibweise des in Österreich angegebenen Namens] registriert.

Mit Schreiben vom 22.02.2024 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu; sie sei in Kroatien unter dem Namen XXXX [andere Schreibweise des in Österreich bzw. in Griechenland angegebenen Namens] registriert.Mit Schreiben vom 22.02.2024 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO ausdrücklich zu; sie sei in Kroatien unter dem Namen römisch XXXX [andere Schreibweise des in Österreich bzw. in Griechenland angegebenen Namens] registriert.

4. Am 29.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zu Beginn an, sich körperlich und geistig dazu in der Lage zu sehen, die Einvernahme durchzuführen. Nachgefragt, ob sie in ärztlicher Behandlung stehe oder an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten leide, gab sie an, zwei Mal operiert worden zu sein, und zwar einmal in Somalia und einmal in der Türkei. Sie habe jetzt einen Termin für eine Untersuchung für 05.03.2024. Sie habe Probleme im Bereich des Afters. Die Beschwerdeführerin legte einen Kurzbrief eines näher bezeichneten Landesklinikums vor, der aufgrund der Handschrift schwer bzw. gar nicht leserlich war. Nachgefragt, was der Arzt ihr gesagt oder verschrieben habe, erklärte sie, dass sie Medikamente bekommen habe.

Zu den Angaben bei der Erstbefragung korrigierte die Beschwerdeführerin, dass sie durch Kroatien nicht nur durchgereist sei, sondern dort drei Tage lang gewesen sei und ein Schreiben bekommen habe, wonach sie Kroatien verlassen müsse. So ein Schreiben habe sie auch in Slowenien bekommen. In Kroatien und Slowenien seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden.

Zur geplanten Vorgangsweise, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und sie nach Kroatien auszuweisen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Kroatien zurückwolle, da sie ein Schreiben erhalten habe, wonach sie das Land verlassen müsse. Sie wolle in Österreich Asyl bekommen. Sie sei krank und wolle nicht wieder zurückgeschickt werden. Sie fühle sich nicht sicher in Kroatien. Das Schreiben aus Kroatien, von dem sie gesprochen habe, habe sie nicht mehr und sie könne es deshalb nicht vorlegen. Außerdem habe man ihr in Kroatien gesagt, dass sie die Fingerabdrücke nur fremdenpolizeilich abgegeben habe; sie habe in Kroatien keinen Asylantrag gestellt. Sie habe nur in Griechenland um Asyl angesucht und dort in zwei Instanzen eine negative Entscheidung erhalten. Sie habe eineinhalb Jahre in Griechenland gelebt. Sie wolle nunmehr in Österreich bleiben.

Zu den aktuellen Länderberichten zu Kroatien gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab. Nachgefragt wiederholte sie, in Österreich keine Verwandte oder Angehörige zu haben, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Abschließend betonte sie nochmals, nicht nach Kroatien zurückzuwollen. Sie habe in Österreich einen Asylantrag gestellt und wolle hier Asyl bekommen. Sie sei hier in Behandlung und wolle hierbleiben.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.04.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.04.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

Zu Kroatien wurden folgende aktuelle Feststellungen getroffen (Stand: 14.04.2023):

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen) (AIDA 22.4.2022).

Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).

Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

- Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

- Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

- HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registratio

n/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023

- MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023

- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023

- VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).

Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).

Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

- IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

Non-Refoulement

Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen

sind (AIDA 22.4.2022).

Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).

Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).

Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).

Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

- DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023

- FH - Freedom House: Freedom in the World (2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023

- HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023

- ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023

- SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff

26.1.2023

- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023

- VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Versorgung

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du

Monde (UNHCR o.D.).

Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).

Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).

Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

- IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

- JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023

- UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023

Unterbringung

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber RenovierungsarbeitenGemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten

statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).

Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).

In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).

In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).

Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).

Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).

Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

- UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023

- VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).

Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen „medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen“ gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).

Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).

Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

- MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d’asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023

- SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023

- EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO Kroatien für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Kroatien habe mit Schreiben vom 22.02.2024 auch ausdrücklich der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zugestimmt. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrecht des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben. Die geplante Überstellung nach Kroatien verletze weder Art. 3 EMRK, noch Art. 8 EMRK, zumal die Beschwerdeführerin an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leide und in Österreich keine familiären oder privaten Bindungen habe.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO Kroatien für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Kroatien habe mit Schreiben vom 22.02.2024 auch ausdrücklich der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zugestimmt. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrecht des Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben. Die geplante Überstellung nach Kroatien verletze weder Artikel 3, EMRK, noch Artikel 8, EMRK, zumal die Beschwerdeführerin an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leide und in Österreich keine familiären oder privaten Bindungen habe.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung, die BBU GmbH, am 24.04.2024 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde. Zudem wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Inhaltlich wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau in besonderem Maße vulnerabel sei und ihre Bedürfnisse in Kroatien nicht gesichert seien. Sie leide an Hämorriden und nehme deshalb regelmäßig Medikamente. In Kroatien habe sie keine medizinische Behandlung bekommen. Das BFA habe sich nicht ausreichend mit der tatsächlichen Situation in Kroatien auseinandergesetzt und habe gegenständlich keine Einzelfallprüfung vorgenommen. In Kroatien komme es zu illegalen Abschiebungen von Personen, die sich dort bereits im Asylverfahren befänden. Auch gebe es brutale Pushbacks durch die kroatische Exekutive. Zudem sei das Aufnahmesystem aufgrund der hohen Anzahl an Asylantragstellungen in Kroatien überlastet. Es gebe ausreichend Hinweise dafür, dass Kroatien die Grundrechte nicht einhalte, weshalb eine Überstellung der Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer in Art. 3 EMRK garantierten Rechte darstelle.Inhaltlich wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau in besonderem Maße vulnerabel sei und ihre Bedürfnisse in Kroatien nicht gesichert seien. Sie leide an Hämorriden und nehme deshalb regelmäßig Medikamente. In Kroatien habe sie keine medizinische Behandlung bekommen. Das BFA habe sich nicht ausreichend mit der tatsächlichen Situation in Kroatien auseinandergesetzt und habe gegenständlich keine Einzelfallprüfung vorgenommen. In Kroatien komme es zu illegalen Abschiebungen von Personen, die sich dort bereits im Asylverfahren befänden. Auch gebe es brutale Pushbacks durch die kroatische Exekutive. Zudem sei das Aufnahmesystem aufgrund der hohen Anzahl an Asylantragstellungen in Kroatien überlastet. Es gebe ausreichend Hinweise dafür, dass Kroatien die Grundrechte nicht einhalte, weshalb eine Überstellung der Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer in Artikel 3, EMRK garantierten Rechte darstelle.

7. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 26.04.2024.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 12.01.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war sie aus einem Drittstaat kommend (Bosnien) illegal in Kroatien eingereist und hatte dort am 03.01.2024 um internationalen Schutz angesucht. Die Beschwerdeführerin hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich nicht für mindestens drei Monate verlassen.

Das BFA richtete am 08.02.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Kroatien stimmte mit Schreiben vom 22.02.2024 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin unter Verweis auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Das BFA richtete am 08.02.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Kroatien stimmte mit Schreiben vom 22.02.2024 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin unter Verweis auf Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat Kroatien an.

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin hat sich nach ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung und der Antragstellung in Kroatien dazu entschieden, illegal weiterzureisen, den dortigen Verfahrensausgang nicht abzuwarten und die in Kroatien zur Verfügung stehenden Versorgungsleistungen nicht in Anspruch zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, die einer Überstellung nach Kroatien entgegenstünden. Sie hat Hämorriden und nimmt diesbezüglich Medikamente ein.

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Auch sonst bestehen keine besonders ausgeprägten privaten oder beruflichen Bindungen zu Österreich. Eine Integrationsverfestigung hat nicht stattgefunden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur illegalen Einreise der Beschwerdeführerin über Bosnien nach Kroatien und der dortigen Antragstellung ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie aus den vorliegenden EURODAC-Treffer zu Kroatien vom 03.01.2024. Dass die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit ihrer Einreise über Kroatien nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen hat, lässt sich ebenfalls ihren eigenen Aussagen entnehmen. Sie gab zur Reiseroute an, von Kroatien über Slowenien nach Österreich gelangt zu sein. Auch spricht ihre Antragstellung in Österreich am 12.01.2024 - rein rechnerisch - gegen einen mindestens dreimonatigen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten.

Die Feststellung bezüglich der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin seitens Kroatiens basiert auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublin-Behörde; der Schriftverkehr ist Teil des Verwaltungsaktes. Ebenso liegt im Akt das Informationsansuchen an Griechenland sowie die entsprechende Antwort Griechenlands auf.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Kroatien resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen (Stand: 14.04.2023), die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegen. Die Länderinformationen gehen auf alle entscheidungsrelevanten Fragen ein: Neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien beinhalten die Berichte auch Informationen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Die Staatendokumentation, welche sich für die Zusammenstellung der Länderinformationen verantwortlich zeigt, ist zur Objektivität verpflichtet. Auch sind die Länderberichte ausreichend aktuell.

Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt.

Insgesamt ist zur Versorgungssituation in Kroatien auf die aktuellen Länderberichte zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass Asylwerber in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens haben. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, in dem sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Asylwerber haben während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren bzw. können auf Antrag auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten. Asylwerber werden auch medizinisch versorgt: Sie haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können Asylwerber an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden.

Dass der Standard der kroatischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Davon ist anhand der Berichte auszugehen. Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylsuchende in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen angesichts der Umstände keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückverbringung nach Kroatien im Hinblick auf ihre Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Art. 3 EMRK geriete.Dass der Standard der kroatischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Davon ist anhand der Berichte auszugehen. Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylsuchende in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen angesichts der Umstände keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückverbringung nach Kroatien im Hinblick auf ihre Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Artikel 3, EMRK geriete.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Aussagen zufolge zudem nur eine kurze Zeit - konkret drei Tage - in Kroatien verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie überhaupt kein Interesse daran hatte, ihre dortiges Asylverfahren abzuwarten oder jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Kroatien zustehen, in Anspruch zu nehmen. Es liegt jedenfalls nicht an der Beschwerdeführerin, sich das Zielland ihrer Wahl auszusuchen, sondern ist der zuständige Mitgliedstaat nach den in der Dublin-III-VO festgesetzten Kriterien zu bestimmen. Diese ergeben klar die Zuständigkeit Kroatiens.

Personen, die im Rahmen der Dublin-III-VO nach Kroatien zurückkehren, haben vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Von daher ist es als gesichert anzusehen, dass Kroatien sich mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin in einem geordneten Verfahren inhaltlich auseinandersetzen wird. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich, dass es in Kroatien seit 2016 eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten gibt - diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei -, allerdings liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin ohne vorheriger Durchführung eines Verfahrens einer Abschiebung ausgesetzt wäre. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind. Es liegen gegenständlich keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen könnte.Personen, die im Rahmen der Dublin-III-VO nach Kroatien zurückkehren, haben vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Von daher ist es als gesichert anzusehen, dass Kroatien sich mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin in einem geordneten Verfahren inhaltlich auseinandersetzen wird. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich, dass es in Kroatien seit 2016 eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten gibt - diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei -, allerdings liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin ohne vorheriger Durchführung eines Verfahrens einer Abschiebung ausgesetzt wäre. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind. Es liegen gegenständlich keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohen könnte.

Die in der Beschwerde vorgebrachten Probleme in Zusammenhang mit Berichten über Pushbacks treffen die Beschwerdeführerin nicht, da sie nunmehr nicht im Rahmen eines illegalen Grenzübertrittes nach Kroatien einreist, sondern geordnet nach Kroatien überstellt wird. Insofern relativieren sich die dahingehenden Ausführungen. Den vorgelegten Berichten, wonach auch im Landesinneren die Gefahr von Pushbacks bestehe, sind die Länderberichte entgegenzuhalten.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Seitens der Beschwerdeführerin wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Dass die Beschwerdeführerin an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, die einer Überstellung nach Kroatien entgegenstünden, ergibt sich aus ihrem Vorbringen, lediglich an Hämorriden zu leiden und diesbezüglich Medikamente zu benötigen. Es wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich wäre, dass ein operativer Eingriff unmittelbar bevorstünde. Im Rahmen einer Überstellung nach Kroatien wird der Beschwerdeführerin eine ausreichende Anzahl an Medikamenten zur Verfügung gestellt werden; zudem ist - unter Zugrundelegung der Länderberichte - auch in Kroatien medizinische Versorgung verfügbar. Der pauschalen Behauptung, sie hätte dort keine medizinische Behandlung erhalten, ist entgegenzuhalten, dass sie überhaupt nur drei Tage in Kroatien aufhältig

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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