Entscheidungsdatum
14.05.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W112 2291628-1/44E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA IRAK, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 08.05.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA IRAK, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 08.05.2024 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 04.05.2024 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache ARABISCH zur Anordnung der Schubhaft niederschriftlich ein. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
„LA: Verstehen Sie den Dolmetscher?
VP: Ja.
LA: Sind Sie krank? Benötigen Sie Medikamente oder ärztliche Behandlung?
VP: Ich habe bereits vier Operationen in Österreich hinter mir. Eine davon an der LEBER. Ich war im KH XXXX .VP: Ich habe bereits vier Operationen in Österreich hinter mir. Eine davon an der LEBER. Ich war im KH römisch XXXX .
LA: Welche Probleme hatten Sie mit der LEBER?
VP: Ich hatte immer wieder GALLENSTEINE und meine LEBER hat sich stark entzunden, sodass ich einen STENT eingesetzt bekommen habe, damit meine LEBER wieder besser arbeiten kann.
LA: Haben Sie weiterhin Beschwerden?
VP: Ich brauche Tabletten, aber kann sie nicht nehmen, weil ich keine Krankenversicherung habe. Ich möchte aber auch nicht zurück in den IRAK. Ich will in Österreich bleiben. Ich habe mich gut verhalten, bin nicht straffällig, bin nicht kriminell, habe nichts Schlimmes gemacht, bin in Österreich integriert und möchte hierbleiben.
LA: Sind Sie rechtlich in Österreich vertreten?
VP: Als mich gestern die Polizei festgenommen hat, habe ich einen Freund angerufen und der hat den Anwalt kontaktiert.
LA: Haben Sie eine Vollmacht?
VP: Nein, ich habe meinen Freund dazu beauftragt, dass er meine Dokumente und notwendigen Unterlagen holt aus meiner Wohnung und so alles dem Anwalt übergeben kann. Also derzeit bin ich noch nicht vertreten.
LA: Sind Sie im Besitz von Identitätsdokumenten?
VP: Ich habe keine Dokumente.
Folgender maßgeblicher Sachverhalt wurde erhoben:
Sie halten sich illegal im Bundesgebiet auf. Sie haben seit dem 25.05.2023 eine in II. Instanz rechtskräftig negative Asylentscheidung und sind zum Aufenthalt in Österreich nicht berechtigt. Sie widersetzen sich beharrlich Ihrer Ausreiseverpflichtung und haben zudem bereits eine versuchte Abschiebung vereitelt, indem Sie an Ihrer damals noch aufrecht gemeldeten Wohnsitzmeldung für die Behörde nicht greifbar waren.Sie halten sich illegal im Bundesgebiet auf. Sie haben seit dem 25.05.2023 eine in römisch II. Instanz rechtskräftig negative Asylentscheidung und sind zum Aufenthalt in Österreich nicht berechtigt. Sie widersetzen sich beharrlich Ihrer Ausreiseverpflichtung und haben zudem bereits eine versuchte Abschiebung vereitelt, indem Sie an Ihrer damals noch aufrecht gemeldeten Wohnsitzmeldung für die Behörde nicht greifbar waren.
LA: Wo waren Sie aufhältig?
VP: Ich bin seit 5 Jahren in XXXX gemeldet.VP: Ich bin seit 5 Jahren in römisch XXXX gemeldet.
LA: Warum konnten Sie an Ihrer Hauptwohnsitzmeldung im FEBRUAR mehrmals nicht angetroffen werden? Die Polizei hielt abends als auch morgens bei Ihnen!
VP: Ich war abends spazieren und morgens habe ich geschlafen. Ich bin immer zu Hause.
LA: Wo haben Sie sich bis jetzt aufgehalten?
VP: In meiner Wohnung. Ich gehe eben Einkaufen oder sonst erledige ich Dinge, aber ich bin immer in meiner Wohnung aufhältig. Ich habe zu Hause zwei Vögel, ich kann diese nicht alleine lassen.
LA: Warum sind Sie bis dato nicht ausgereist?
VP: Ich habe Angst. Ich habe seit 1 Jahr und 3 Monaten keinen Kontakt mehr mit meiner Familie aufgenommen. Ich als auch sie haben mich am Telefon blockiert. Ich werde im IRAK von der Miliz verfolgt. Sie kontrollieren immer wieder meine Familie und halten nach mir Ausschau.
LA: Woher wollen Sie das wissen, wenn Sie keinen Kontakt zu Ihrer Familie haben?
VP: Das war noch vor unserem Kontaktabbruch. Ich kann nicht zurück in den IRAK, die Miliz sucht mich und möchte mir etwas antun. Ich habe Angst.
LA: Wie haben Sie Ihren Aufenthalt in Österreich finanziert, speziell seit Ihr Asylverfahren negativ entschieden ist?
VP: Ich werde von meinen Freund unterstützt und ich habe auch selbst Geld.
LA: Wie heißt Ihr Freund? Wo wohnt dieser?
VP: Ich möchte Ihnen das eigentlich nicht sagen.
Frage wird wiederholt!
VP: Er ist Österreicher und wohnt in XXXX heißt XXXX .VP: Er ist Österreicher und wohnt in römisch XXXX heißt römisch XXXX .
LA: Wie haben Sie diesen Freund kennengelernt?
VP: Ich war damals in einer Beziehung und durch meine Freundin habe ich XXXX kennengelernt, er ist der Nachbar meiner Freundin. VP: Ich war damals in einer Beziehung und durch meine Freundin habe ich römisch XXXX kennengelernt, er ist der Nachbar meiner Freundin.
LA: Haben Sie finanzielle Mittel, Bargeld, Debitkarten oder Kreditkarten?
VP: Ich habe eine Bankomatkarte, aber auf dieser ist nichts mehr drauf. Ich habe Bargeld.
LA: Woher haben Sie das Bargeld?
VP: Ich habe früher gearbeitet.
LA: Wann genau meinen Sie mit „früher“?
VP: Als ich mein letztes Interview in XXXX hatte, da hatte ich einen Job und da habe ich Geld verdient. VP: Als ich mein letztes Interview in römisch XXXX hatte, da hatte ich einen Job und da habe ich Geld verdient.
Frage wird wiederholt!
VP: Ich weiß es nicht mehr so genau. Sie können im System schauen, wann ich meine Tätigkeiten beendet habe. Als ich bei Gericht war, haben mir diese schon gesagt, dass ich nicht mehr arbeiten darf.
LA: Ihre Beschäftigung ist nun bald ein Jahr vorüber, richtig?
VP: Ich hab meine Kündigung bereits im Jahr 2023 erhalten. Im Juli oder August.
LA: Wieso haben Sie heute noch Bargeld von dieser Zeit?
VP: Ich habe gespart, als ich beschäftigt war bei der Firma.
LA: Wie lange waren Sie beschäftigt?
VP: Ich bin mir nicht sicher, ich glaube 2 – 3 Jahre.
LA: Gehen Sie aktuell einer Beschäftigung nach, egal ob legal oder illegal?
VP: Ich mach keine Fehler, ich bin zu keiner Arbeit gegangen, egal ob legal oder illegal. Ich will hier alles richtigmachen, ich werde nie Schwarz arbeiten.
LA: Wie viel Bargeld besitzen Sie und woher stammt das?
VP: Ca 2000 €. Das ist mein Erspartes. Aktuell eingesteckt habe ich etwa 300€.
LA: Wieso waren Sie gestern mit so viel Bargeld unterwegs?
VP: Ich wollte die Fahrkarten zahlen und dann in WIEN einkaufen gehen. XXXX oder im XXXX . Dort kann ich günstig arabische Produkte kaufen. VP: Ich wollte die Fahrkarten zahlen und dann in WIEN einkaufen gehen. römisch XXXX oder im römisch XXXX . Dort kann ich günstig arabische Produkte kaufen.
LA: Warum sind Sie gestern in die Außenstelle XXXX gegangen?LA: Warum sind Sie gestern in die Außenstelle römisch XXXX gegangen?
VP: Weil ich mich wegen dem Antrag gem. §56 erkundige, auch, weil ich nachfragen wollte, ob ich eine weiße Karte erhalten kann. Ich habe schon auch versucht legal aufhältig sein zu können.
LA: Die Einvernahme wird nun beendet. Möchten Sie noch etwas beifügen was Ihnen wichtig erscheint?
VP: Ja, ich will noch etwas dazusagen. Ich will wirklich in diesem Land bleiben. Ich will Österreich nicht verlassen. Ich habe schon viel gelernt, habe viel gemacht und habe noch dazu auch freiwillige Arbeit geleistet. Ich war auch für die Kirche tätig. Ich habe früher auch Flüchtlingen bei Wohltätigkeiten geholfen. Ich will wirklich mein Bestes geben für dieses Land. Ich will immer Hilfe geben können. Ich hoffe, dass Sie mir helfen, dass ich hier legal bleiben kann. Ich will ein ganz normales Leben in Österreich haben. Meine Kinder hier aufwachsen sehen.
LA: Sie haben gestern bereits die Information über Ihre bevorstehende Abschiebung erhalten, welche Sie jedoch verweigerten zu unterschreiben, dennoch sind Sie darüber in Kenntnis, dass Ihre Abschiebung am 18.05.2024 stattfinden wird. Ihre Ankunft in den IRAK wird gegen 23:20 Uhr in Aussicht genommen. “
2. Mit Mandatsbescheid vom 04.05.2024 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesasylamt) über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.2. Mit Mandatsbescheid vom 04.05.2024 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesasylamt) über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.
Diesen gründete das Bundesamt auf folgende Feststellungen:
„Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
Sie sind Staatsbürge des IRAKS und somit Fremder gem. FPG.
Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Eine Rückkehrentscheidung gegen Ihre Person ist durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.
Die im Asylverfahren erlassene Rückkehrentscheidung ist seit 25.05.2023 durchsetzbar.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
? Sie hielten sich durchgehend seit 25.05.2023 illegal in Österreich auf.
? Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.
? Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie sich beharrlich der Ausreiseverpflichtung widersetzten, eine bereits geplante Abschiebung vereitelten, sowie der Tatsache, dass Sie sich in keinster Weise rückkehrwillig zeigen, obwohl Ihnen Ihr Asylausgang bekannt ist.
? Sie tauchten in Österreich unter und waren zum Zeitpunkt der Festnahmeversuche für die Behörde nicht greifbar.
? Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
? Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen verweilen Sie weiterhin illegal im Bundesgebiet und dies nun bald seit einem Jahr.
? Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie als abgewiesener Asylwerber weiterhin in Österreich leben, obwohl Sie weder finanzielle Hilfeleistungen seitens des Staates erhalten noch einer legalen Beschäftigung nachgehen können.
? Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach und dürften dies ohnehin nicht.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Sie haben keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet noch stehen Sie beruflich in einem Beschäftigungsverhältnis.“
Begründend führte das Bundesamt Folgendes aus:
„Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie sind bereits zweimal im Asylverfahren negativ entschieden worden. Letztmals wurde am 25.05.2023 in II. Instanz Ihr Asylantrag negativ beschieden und eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt. Seither ist Ihnen Ihre Ausreiseverpflichtung bekannt. Sie sind bereits zweimal im Asylverfahren negativ entschieden worden. Letztmals wurde am 25.05.2023 in römisch II. Instanz Ihr Asylantrag negativ beschieden und eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt. Seither ist Ihnen Ihre Ausreiseverpflichtung bekannt.
Sie widersetzen sich jedoch beharrlich, seit nun doch knapp einem Jahr, dieser gerichtlichen Entscheidung Folge zu leisten und verweilen stattdessen illegal im Bundesgebiet. Sie besitzen keinerlei Identitäts- und Reisedokumente, die eine freiwillige Ausreise stützen könnte, zudem entzogen Sie sich bislang Ihrer Mitwirkungspflicht bezüglich der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und gaben zudem selbst an, nicht rückkehrwillig zu sein und in Österreich weiterhin leben zu wollen. Sie gaben der Behörde unmissverständlich bekannt, defacto nicht in den Irak zurückzuwollen und nicht abgeschoben werden wollen.
Weiters haben Sie bislang alle Abschiebeversuche der Behörde durch Untertauchen vereitelt. Sie waren an Ihrer Wohnadresse nicht anwesend, obwohl mehrfach versucht wurde Sie dort anzutreffen. Dies zu Zeitpunkten an welchen Personen, welche nicht berechtigt sind einer Beschäftigung nachzugehen, gewöhnlicherweise an der Wohnadresse aufhältig sind.
Ihre Angaben Sie seien zum Zeitpunkt der Festnahmeversuche spazieren gewesen bzw haben geschlafen und scheinbar nichts gehört, kann nicht als glaubwürdig gewertet werden. Denn ein Spaziergang um 22:30 Uhr, dem Zeitpunkt des ersten Festnahmeversuchs entspricht keiner Uhrzeit zu welcher man einen Spaziergang macht. Aufgrund Ihrer in der Einvernahme getätigten Aussagen in Verbindung mit dem Bericht der Landespolizeidirektion vom Festnahmeversuch, ist hierorts davon auszugehen, dass Sie sich nicht an der Wohnadresse aufgehalten haben bzw. Sie bewusst versuchten den Festnahmeversuch zu verhindern.
Dass Sie sich also nunmehr, wo Sie in Kenntnis sind, abgeschoben zu werden, einer solchen Maßnahme zur Verfügung halten würden, ist nicht glaubhaft.
Sie missachten und widersetzen sich bewusst dem österreichischen Rechtssystem.
Insgesamt steht in Ihrem Fall für das Bundesamt fest, dass davon auszugehen ist, dass Sie sich auf freiem Fuß nicht zur Verfügung halten werden und jedenfalls erhebliche Fluchtgefahr vorliegt.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, denn in Ihrem Fall liegen keine Umstände vor, welche Sie als vertrauenswürdig erscheinen lassen.
Weiters besteht die Gefahr, dass Sie sich auf freiem Fuß der Schwarzarbeit bedienen oder andere illegale Geschäfte schließen, um an Barmittel zu gelangen, da Sie im Bundesgebiet zu keiner legalen Beschäftigung befugt sind. Der Umstand, dass Sie mit über 300€ Barmittel festgenommen wurden, sowie in Ihrer Einvernahme selbst angaben über 2000€ Barmittel in Ihrer Wohnung zu haben, unterstreicht, dass Sie dieses Geld kaum legal erworben haben können, zumal Sie bereits seit gut einem Jahr keine andere Möglichkeit haben legal an Barmittel zu gelangen.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Dass Sie nun an Ihrer zuletzt gemeldeten Wohnadresse greifbar sein werden ist nicht zu erwarten, zumal Sie dort auch gar nicht mehr aufrecht gemeldet sind. Sie sind daher ohne begründeten Wohnsitz für die Behörde ohnehin nicht greifbar und untermauert wiederum Ihre erhebliche Fluchtgefahr.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse besteht, reicht allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088).
Sie wurden zwar bei keiner Schwarzarbeit betreten, jedoch entschließt sich aus Ihrer persönlichen Situation, dass Sie keine Möglichkeit haben, legal an Barmittel zu gelangen, weshalb hierbei das Augenmerk auf die Wahrung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet zu legen ist.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Sie haben keine Grundlage zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Bundesgebiet, außer der illegalen Beschäftigung. Es besteht auf freiem Fuß die Gefahr des Untertauchens und der neuerlichen illegalen Beschäftigung, abgesehen davon weisen Sie keinen rechtmäßig gemeldeten Wohnsitz auf, um für die Behörde überhaupt greifbar zu sein.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Sie wurden bereits auf Ihre Haftfähigkeit untersucht und Ihnen steht im Polizeianhaltezentrum eine Sanitätsstelle zur Verfügung, sollten Sie medizinische Hilfe benötigen. Zudem ist bereits eine Abschiebetermin nachweislich bekanntgegeben worden. Trotzdessen Sie die Unterschrift verweigerten betreffend der Information über die bevorstehende Abschiebung, konnte Ihnen im Zuge der heutigen Einvernahme nochmals deutlich gemacht werden, dass Ihre Abschiebung am 18.05.2024 mittels Flug in den IRAK stattfinden wird.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.“
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.05.2024, 19:20 Uhr, durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 08.05.2024 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 08.05.2024 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Schubhaft seit 08.05.2024 als rechtswidrig feststellen sowie feststellen, dass die Fortsetzung der Schubhaft unzulässig ist und den Beschwerdeführer den Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen.
Begründend führte die Beschwerde Folgendes aus:
„Ich bin IRAKISCHER Staatsangehöriger und halte mich seit 2015 durchgehend in Österreich auf. Ich war an meiner Wohnadresse in der XXXX stets aufhältig und auch behördlich gemeldet.„Ich bin IRAKISCHER Staatsangehöriger und halte mich seit 2015 durchgehend in Österreich auf. Ich war an meiner Wohnadresse in der römisch XXXX stets aufhältig und auch behördlich gemeldet.
Die Behörde ordnete meine Festnahme an, als ich mich freiwillig bei dieser meldete, um einen Antrag auf Erteilung eines AT nach dem AsylG zu stellen. Hätte ich vor unterzutauchen, so wäre ich niemals aus Eigenem bei der Behörde erschienen.
Der Vorhalt der Behörde, dass ich bewusste Festnahmeversuche vereitelte, entbehrt jegliche Logik.
Die Polizeibeamten waren lediglich zweimal an darauffolgenden Tagen an meiner Wohnadresse, wobei zwischen den Festnahmeversuchen weniger als 24 Stunden verging. Ebensowenig war ich über die bevorstehende Abschiebung am 22.02.2024 in Kenntnis gesetzt, das obwohl es Behörde jederzeit möglich war, mich darüber zu informieren, indem etwa ich zu einer Einvernahme eingeladen werden könnte.
Die Behörde griff als erstes zu der ultima ratio Maßnahme, ohne es ernsthaft in Erwägung zu ziehen, über mich ein gelinderes Mittel verhängen. Im Rahmen der Einvernahme am 04.05.2024 konnte ich glaubhaft vorbringen, dass ich über Verankerungen in Österreich verfüge. Zudem ist nach einem langjährigen Aufenthalt von solcher ohnehin auszugehen. Auch hatte war ich einer legalen Beschäftigung nachgegangen bis es mir möglich war – eine berufliche Verankerung liegt ebenso vor.
Die Behörde teilte mir mit, dass ich am 18.05.2024 in den IRAK abgeschoben werden soll. Da ich nicht im Besitz eines Reisedokumentes bin muss die irakische Vertretungsbehörde einen HRZ ausstellen. Die geplante Abschiebung soll in weniger als 10 Tagen stattfinden, über etwaige Schritte zur Erlangung eines HRZ wurde seitens der Behörde nichts bekanntgegeben. Daher ist davon ausgehen, dass die Abschiebung am 18.05.2024 nicht stattfinden wird.
Gemäß § 77 Abs 1 FPG sind gelindere Mittel anzuordnen, wenn der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Dies ist der definitiv der Fall – durch die nachweise Greifbarkeit für die Behörde kann das festgestellt werden.“Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG sind gelindere Mittel anzuordnen, wenn der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Dies ist der definitiv der Fall – durch die nachweise Greifbarkeit für die Behörde kann das festgestellt werden.“
Die Beschwerde brachte er am 08.05.2024 nach Ende der Amtsstunden per ERV ein.
4. Das Verfahren wurde auf Grund des gesetzlichen Feiertags am 10.05.2024 zugewiesen. Das Bundesamt legte am selben Tag die Verwaltungsakten der Verfahren des Beschwerdeführers vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme, Schubhaftverhängung und der Anhaltung in eben dieser abweisen, den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abweisen und dem Bundesamt Kostenersatz im Umfang von Vorlage- und Schriftsatzaufwand zuerkennen, und Folgendes ausführte:
„- Der Fremde reiste spätestens am 22.04.2015 illegal in das Bundesgebiet ein.
- Am selben Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus dem IRAK zu stammen und am XXXX in BAGDAD geboren zu sein.- Am selben Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen römisch XXXX zu führen, aus dem IRAK zu stammen und am römisch XXXX in BAGDAD geboren zu sein.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017 […] wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017 […] wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
- Am 13.07.2017 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingebracht.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts […] vom 18.11.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.07.2017 nach einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2020 als unbegründet abgewiesen.
- Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs […] vom 22.01.2021 wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2020 […] zurückgewiesen.
- Die Entscheidung hinsichtlich Ihres Antrages auf internationalen Schutz erwuchs mit 19.11.2020 in Rechtskraft in 2. Instanz.
- Am 08.06.2021 brachte der Fremde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG ein. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 19.07.2021 wurde gemäß § 56 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.- Am 08.06.2021 brachte der Fremde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG ein. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 19.07.2021 wurde gemäß Paragraph 56, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.
- Am 31.01.2023 stellte der Fremde erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei dieser angab, den Namen XXXX zu führen, irakischer Staatsbürger und am XXXX geboren zu sein.- Am 31.01.2023 stellte der Fremde erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei dieser angab, den Namen römisch XXXX zu führen, irakischer Staatsbürger und am römisch XXXX geboren zu sein.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2023 […] wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.01.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.01.2023 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2023 […] wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.01.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.01.2023 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2023 […] als unbegründet abgewiesen wurde.
- Seitdem und auch schon davor bestand eine Ausreiseverpflichtung, welcher der Fremde wissentlich nicht nachkam.
- Mittels Mandatsbescheid vom 02.03.2021 wurde dem Fremden gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde des Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) ein Ersatz- bzw. Reisedokument einzuholen. Der Bescheid erwuchs am 22.03.2021 in Rechtskraft jedoch kam der Fremde dem Auftrag nicht nach und verblieb weiterhin im Bundesgebiet.- Mittels Mandatsbescheid vom 02.03.2021 wurde dem Fremden gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2b FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde des Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) ein Ersatz- bzw. Reisedokument einzuholen. Der Bescheid erwuchs am 22.03.2021 in Rechtskraft jedoch kam der Fremde dem Auftrag nicht nach und verblieb weiterhin im Bundesgebiet.
- Für den Fremden wurde am 16.02.2024 ein HRZ ausgestellt, welches bis 16.08.2024 gültig ist.
- Es wurde eine Abschiebung für den 22.02.2024 geplant.
- Am 19.02.2024 und am 20.02.2024 fanden Festnahmeversuche durch die LPD Niederösterreich statt. An der Adresse konnte weder der XXXX sowie die anderen auf der Adresse gemeldeten Personen angetroffen werden bzw. wurde auch nach mehrmaligem Klopfen und Läuten an der Wohnungstüre nicht geöffnet. Durch die EB konnten auch keine Geräusche aus der Wohnung wahrgenommen werden. Auch eine Nachschau straßenseitig bzgl. möglicher Lichtquellen und/oder Hinweise auf eventuell anwesende Personen in der besagten Wohnung verlief negativ, da die Rollläden zur Gänze geschlossen waren.- Am 19.02.2024 und am 20.02.2024 fanden Festnahmeversuche durch die LPD Niederösterreich statt. An der Adresse konnte weder der römisch XXXX sowie die anderen auf der Adresse gemeldeten Personen angetroffen werden bzw. wurde auch nach mehrmaligem Klopfen und Läuten an der Wohnungstüre nicht geöffnet. Durch die EB konnten auch keine Geräusche aus der Wohnung wahrgenommen werden. Auch eine Nachschau straßenseitig bzgl. möglicher Lichtquellen und/oder Hinweise auf eventuell anwesende Personen in der besagten Wohnung verlief negativ, da die Rollläden zur Gänze geschlossen waren.
- Die Abschiebung am 22.02.2024 musste aus diesem Grund storniert werden.
- Am 03.05.2024 wurde der Fremde an der Außenstelle XXXX vorstellig, um sich nach einem Antrag gem. §56 AsylG zu erkundigen, sowie auch um die Möglichkeit eine weiße Karte zu erlangen. - Am 03.05.2024 wurde der Fremde an der Außenstelle römisch XXXX vorstellig, um sich nach einem Antrag gem. §56 AsylG zu erkundigen, sowie auch um die Möglichkeit eine weiße Karte zu erlangen.
- Er wurde am 03.05.2024 um 10:40 Uhr von der Polizei XXXX festgenommen und im Stande der Festnahme in das Polizeianhaltezentrum XXXX EINGELIEFERT.- Er wurde am 03.05.2024 um 10:40 Uhr von der Polizei römisch XXXX festgenommen und im Stande der Festnahme in das Polizeianhaltezentrum römisch XXXX EINGELIEFERT.
- Am 04.05.2024 wurde gegen den Fremden die Schubhaft verhängt.
Stellungnahme zur Beschwerde:
Hinsichtlich Punkt 6 der Beschwerdeschrift ist anzuführen, dass der Fremde sich bewusst einer Ausreise in den IRAK widersetzt. Dem Fremden wurde mittels Mandatsbescheid vom 02.03.2021 gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde des Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) ein Ersatz- bzw. Reisedokument einzuholen. Der Bescheid erwuchs am 22.03.2021 in Rechtskraft jedoch kam der Fremde dem Auftrag nicht nach und verblieb weiterhin im Bundesgebiet. Somit gab der Fremde bereits damals unmissverständlich zu verstehen, dass er nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen möchte. Ebenso hält sich der Fremde seit Jahren unrechtmäßig in Österreich auf und versucht durch die wiederhalte Stellung von Asyl- bzw. Aufenthaltstitel-Anträgen eine Abschiebung zu verhindern. Der letzte Asylantrag wurde am 25.05.2023 rechtskräftig negativ entschieden. Trotzdem zeigt der Fremde keinerlei Bereitschaft aus dem Bundesgebiet auszureisen und verbleibt beharrlic