Entscheidungsdatum
14.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G307 2291508-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2024, Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2024, Zahl römisch XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch II. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 04.04.2024, nachdem er auf dem Luftweg von Serbien nach Wien gereist war, beim Stadtpolizeikommando XXXX einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Am 05.04.2024 fand dahingehend die polizeiliche Erstbefragung statt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 04.04.2024, nachdem er auf dem Luftweg von Serbien nach Wien gereist war, beim Stadtpolizeikommando römisch XXXX einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Am 05.04.2024 fand dahingehend die polizeiliche Erstbefragung statt.
2. Am 12.04.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zu seinen Fluchtgründen, den persönlichen und finanziellen Verhältnissen niederschriftlich einvernommen.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 19.04.2024, wurde der gegenständliche Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 iVm § 33 Abs. 1 Z 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). 3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 19.04.2024, wurde der gegenständliche Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.) sowie dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
4. Mit Schreiben vom 24.04.2024, beim BFA eingebracht am 26.04.2024, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. zu beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt II. zu beheben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt III. zu beheben und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung „Besonderer Schutz“ zu erteilen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Darin wurde beantragt, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch II. zu beheben und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch III. zu beheben und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung „Besonderer Schutz“ zu erteilen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 29.04.2024 vorgelegt, wo sie am 07.05.2024 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebenen Identität (Namen und Geburtsdatum), ist serbischer Staatsangehöriger, geschieden und hat keine Kinder. Er lebte die letzten Jahre vor der Einreise überwiegend in XXXX . Der Vater des BF ist bereits verstorben, die Mutter lebt seit 1997 in Kroatien, wobei er mit dieser in regelmäßigem telefonischen Kontakt steht. Ansonsten leben noch Verwandte väterlicherseits in Serbien, zu welchen jedoch kein guter Kontakt besteht.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebenen Identität (Namen und Geburtsdatum), ist serbischer Staatsangehöriger, geschieden und hat keine Kinder. Er lebte die letzten Jahre vor der Einreise überwiegend in römisch XXXX . Der Vater des BF ist bereits verstorben, die Mutter lebt seit 1997 in Kroatien, wobei er mit dieser in regelmäßigem telefonischen Kontakt steht. Ansonsten leben noch Verwandte väterlicherseits in Serbien, zu welchen jedoch kein guter Kontakt besteht.
In Österreich bestehen keine sozialen, verwandtschaftlichen, beruflichen oder sonstigen Bindungen. Der BF ging im Bundesgebiet bisher keiner legalen Beschäftigung nach.
1.2. Der BF bekennt sich zum jüdischen Glauben, ist Angehöriger der serbischen Volksgruppe und absolvierte in seiner Heimat nach der Grund- die Mittelschule als Grafikdesigner. In Großbritannien begann der BF ein Studium der Informationstechnologie, schloss dieses jedoch nicht ab. Er verfügt über Berufserfahrung in der Automobil- und Immobilienbranche und war im Herkunftsstaat zuletzt – bis Sommer 2023 – als Autoteileverkäufer tätig. Seinen Lebensunterhalt sicherte der BF zuletzt durch finanzielle Zuwendungen der mormonischen Kirche XXXX und der Organisation „Frontex“. Diese finanzierte – den Angaben des BF zufolge – auch die von ihm nach seiner Rückkehr aus Slowenien im Jahr 2019 bis Ende September 2023 gemietete Wohnung in XXXX . Danach war der BF obdachlos. In diesem Rahmen nächtigte er in Warteräumen diverser Einrichtungen und in Flughäfen. Er war in dieser Zeit laufend mit Nahrung versorgt und litt währenddessen nicht an Hunger. 1.2. Der BF bekennt sich zum jüdischen Glauben, ist Angehöriger der serbischen Volksgruppe und absolvierte in seiner Heimat nach der Grund- die Mittelschule als Grafikdesigner. In Großbritannien begann der BF ein Studium der Informationstechnologie, schloss dieses jedoch nicht ab. Er verfügt über Berufserfahrung in der Automobil- und Immobilienbranche und war im Herkunftsstaat zuletzt – bis Sommer 2023 – als Autoteileverkäufer tätig. Seinen Lebensunterhalt sicherte der BF zuletzt durch finanzielle Zuwendungen der mormonischen Kirche römisch XXXX und der Organisation „Frontex“. Diese finanzierte – den Angaben des BF zufolge – auch die von ihm nach seiner Rückkehr aus Slowenien im Jahr 2019 bis Ende September 2023 gemietete Wohnung in römisch XXXX . Danach war der BF obdachlos. In diesem Rahmen nächtigte er in Warteräumen diverser Einrichtungen und in Flughäfen. Er war in dieser Zeit laufend mit Nahrung versorgt und litt währenddessen nicht an Hunger.
1.3. Der BF leidet an keinen ernsthaften oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er nimmt seit Jahren das Medikament „Analgesin Forte“ gegen Nervenschmerzen im Oberschenkel und den Magenschutz „Nolpaza“ ein Es konnte nicht festgestellt werden, dass er arbeitsunfähig ist.
1.4. Der BF besitzt keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus und ist strafrechtlich unbescholten.
1.5. Das Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen erteilte am XXXX .2024 die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG, wonach der Asylantrag des BF gemäß § 33 Abs. 1 Z 4 AsylG abgewiesen werden könne, weil sich dessen Vorbringen als offensichtlich unbegründet erweise.1.5. Das Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen erteilte am römisch XXXX .2024 die Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG, wonach der Asylantrag des BF gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG abgewiesen werden könne, weil sich dessen Vorbringen als offensichtlich unbegründet erweise.
1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seine Heimat aus den von ihm ins Treffen geführten Fluchtgründen verließ. Der BF hat Serbien weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit noch wegen des Vorliegens von Lebensgefahr verlassen. Es wird festgestellt, dass der BF in seinem Heimatstaat keiner asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt ist und er eine solche, im Falle einer Rückkehr, nicht zu befürchten hat. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Es wird weiters festgestellt, dass dem BF auch keine Verfolgung aus anderen Gründen, wie seiner Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht.
1.7. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.1.7. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Fest steht, dass der BF in Serbien keiner sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen wäre sowie im Falle seiner Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation geriete oder als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.
1.8. Der BF stellte bisher in folgenden Staaten Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes:
1. am XXXX .2014 in Norwegen, wo das Verfahren zum Nachteil des BF ausging und er dieses Land wieder freiwillig verließ;1. am römisch XXXX .2014 in Norwegen, wo das Verfahren zum Nachteil des BF ausging und er dieses Land wieder freiwillig verließ;
2. am XXXX .2015 in Frankreich, wo er sich 8 Monate lang befand, der dortige Asylstatus unbekannt ist und der BF diesen Staat wieder freiwillig verließ;2. am römisch XXXX .2015 in Frankreich, wo er sich 8 Monate lang befand, der dortige Asylstatus unbekannt ist und der BF diesen Staat wieder freiwillig verließ;
3. am XXXX .2016 in Dänemark, wo er 1 Monat lang verblieb, ihm der dortige Ausgang des Verfahrens nicht bekannt ist und er sich danach wieder außer Landes begab;3. am römisch XXXX .2016 in Dänemark, wo er 1 Monat lang verblieb, ihm der dortige Ausgang des Verfahrens nicht bekannt ist und er sich danach wieder außer Landes begab;
4. am XXXX .2017 und XXXX .2017 in den Niederlanden. Dort verweilte er rund 1 ½ Monate lang, ist ihm der dortige Aufenthaltsstatus nicht bekannt und reiste der BF danach wieder aus sowie 4. am römisch XXXX .2017 und römisch XXXX .2017 in den Niederlanden. Dort verweilte er rund 1 ½ Monate lang, ist ihm der dortige Aufenthaltsstatus nicht bekannt und reiste der BF danach wieder aus sowie
5. am XXXX .2017 in Slowenien, wo er 2 Jahre lang blieb, ihm der Asylstatus unbekannt ist und er aufgrund dieses Land wieder verlassen musste.5. am römisch XXXX .2017 in Slowenien, wo er 2 Jahre lang blieb, ihm der Asylstatus unbekannt ist und er aufgrund dieses Land wieder verlassen musste.
Nach den Aufenthalten im jeweiligen EU-Land reiste der BF immer nach Serbien zurück.
Der BF reiste (unter anderem) am 21.09.2021, 03.10.2022, 21.01.2023 nach Kroatien ein und am 08.05.2023 (auf dem Luftweg) aus Slowenien aus.
Aktuell besteht gegen den BF ein von Slowenien erlassenes Einreiseverbot, welches wegen Umgehung der unions- bzw. nationalrechtlichen Vorschriften zur Einreise ausgesprochen wurde.
Aktuell befindet sich der BF (noch immer) im Sondertransitbereich des Flughafens XXXX .Aktuell befindet sich der BF (noch immer) im Sondertransitbereich des Flughafens römisch XXXX .
1.9. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgehalten, dass Serbien gemäß § 1 Z 6 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) als sicherer Herkunftsstaat gilt.1.9. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgehalten, dass Serbien gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien, Version 5, vom 16.01.2024 gekürzt wiedergegeben:
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